ÜbersichtRückgabe des Führerscheins: Verfahrensverzögerung macht vorläufige Entziehung unverhältnismäßigVerstoß gegen das BeschleunigungsgebotZeitliche Verzögerungen als entscheidender FaktorWahrscheinlichkeit einer endgültigen EntziehungFahruntüchtigkeit und AlkoholkonzentrationDas vorliegende UrteilGründe Rückgabe des Führerscheins: Verfahrensverzögerung macht vorläufige Entziehung unverhältnismäßig In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass ein Beschuldigter seinen Führerschein zurückerhalten muss, da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Verfahrensverzögerungen unverhältnismäßig ist. Der Beschuldigte war ursprünglich wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, alkoholisiert Auto gefahren und einen Unfall verursacht zu haben. Das Amtsgericht Leipzig hatte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt in der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Kontext von Verfahrensverzögerungen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Qs 141/18 >>> Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot Das Landgericht Leipzig hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig war. Dies lag insbesondere an den vermeidbaren, auf sachwidriger Behandlung beruhenden Verzögerungen des Verfahrens. Das Gericht betonte, dass strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Zudem wurde das Beschleunigungsgebot, also die Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens, erheblich verletzt. Zeitliche Verzögerungen als entscheidender Faktor Die zeitliche Verzögerung zwischen dem Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht und der Vorlage an das Landgericht betrug fast fünf Monate. Diese Verzögerung wurde als so gravierend angesehen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keinen weiteren Bestand haben konnte. Das Gericht stellte klar, dass der Beschuldigte nicht auf unbestimmte Zeit ohne Fahrerlaubnis belassen werden dürfe, insbesondere wenn keine kurzfristige Endentscheidung zu erwarten ist. Wahrscheinlichkeit einer endgültigen Entziehung Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Dies liegt an den rechtlichen Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall erfüllt sind, einschließlich der Tatsache, dass der Beschuldigte wegen eines Vergehens nach § 315c und § 316 StGB verurteilt werden könnte. Fahruntüchtigkeit und Alkoholkonzentration Die Frage der Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten war ebenfalls problematisch. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Unfalls fahruntüchtig war. Dies wurde durch eine Blutprobe bestätigt, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 ‰ ergab. Für die Fahruntüchtigkeit gilt ein Grenzwert von 1,1 ‰, was als „absolute Fahruntüchtigkeit“ bezeichnet wird. In diesem Fall zeigt sich, dass die Verhältnismäßigkeit und das Beschleunigungsgebot im Strafprozess eine entscheidende Rolle spielen können, insbesondere wenn es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geht. Die Verfahrensverzögerungen führten hier zur Aufhebung der vorläufigen […]