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Strafbarer Wucher – Begriff der Zwangslage

Ausnutzung der Notlage: Wucher-Urteil schützt psychisch Kranke vor skrupellosem „Lebensberater“

Im Zentrum strafrechtlicher Erörterungen steht häufig die Frage, inwieweit eine Person durch Ausnutzung einer Notlage oder einer Schwäche anderer sich unrechtmäßige Vorteile verschafft hat. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Tatbestand des Wuchers, bei dem jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines Anderen ausnutzt, um sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Die Problematik der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedrängnis sowie der psychischen Verfassung einer Person, die zu einer Willensschwäche führen kann, stellt ein gravierendes Thema dar, das die Rechtsprechung vor Herausforderungen stellt. Das gewerbsmäßige Handeln in solchen Konstellationen, bei dem systematisch über längere Zeit wirtschaftlicher Profit auf Kosten der Willensschwäche oder Not anderer Menschen erzielt wird, ist ein besonders schwerwiegender Aspekt, der die Notwendigkeit juristischer Intervention verdeutlicht.

In diesem Lichte werden Gerichtsurteile, die sich mit solch sensiblen Themen befassen, zu wichtigen Präzedenzfällen für die zukünftige Rechtsfindung und unterstreichen die Wichtigkeit eines funktionierenden Rechtsschutzsystems, das den Schutz der Schwächeren und die Ahndung von Ausbeutung zum Ziel hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 270 Ls 7640 Js 48281/10  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Kassel hat einen Lebensberater wegen Wuchers in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, da er die psychische Zwangslage und erhebliche Willensschwäche einer Frau ausgenutzt und sie finanziell ruiniert hat.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung wegen Wuchers: Der Angeklagte wurde in 28 Fällen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
  2. Ausnutzung einer Zwangslage: Der Angeklagte nutzte die psychische Zwangslage und Willensschwäche der Geschädigten aus, um finanziellen Profit zu schlagen.
  3. Geschädigte in finanzieller Not: Die Handlungen des Angeklagten führten dazu, dass die Geschädigte und ihre Familie in finanzielle Not gerieten.
  4. Keine Schadenswiedergutmachung: Trotz Verurteilung leistete der Angeklagte keine Schadenswiedergutmachung.
  5. Vorherige Vorstrafen des Angeklagten: Der Angeklagte war bereits in der Vergangenheit wegen verschiedener Delikte vorbestraft.
  6. Umstrittene Verkaufspreise von Immobilien: Die Geschädigte verkaufte Immobilien unter Wert, wobei auch Schwarzgeldzahlungen eine Rolle spielten.
  7. Schutz des Wuchertatbestandes: Das Gericht weist auf die Bedeutung des Wuchertatbestandes hin, der Menschen in einer Schwächesituation vor wirtschaftlicher Übervorteilung schützen soll.
  8. Gesamtschaden: Der Angeklagte erhielt insgesamt 762.000 Euro von der Geschädigten, was deutlich über das hinausgeht, was er für seine „Dienste“ beanspruchen konnte.

Das schockierende Ausmaß finanzieller Ausbeutung durch strafbaren Wucher

Im vorliegenden Fall wurde ein 65-jähriger selbsternannter Lebensberater ungarischer Staatsangehörigkeit wegen strafbaren Wuchers in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte, der sich als Magier, Wahrsager und Dämonologe bezeichnete, nutzte seine Stellung aus, um die Geschädigte, Zeugin S, eine Frau in seelischer Notlage, finanziell auszubeuten. Er nahm von ihr und ihrer Familie, die über ein beträchtliches Vermögen verfügte, über einen Zeitraum von zehn Jahren, insbesondere aber im angeklagten Zeitraum von etwa dreizehn Monaten, insgesamt 762.000 Euro.

Die Herausforderungen der Beweisführung in Fällen psychischer Zwangslage

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Geschädigte nach zahlreichen Zahlungen, die aufgrund falscher Versprechungen des Angeklagten geleistet wurden, den Verlust ihres gesamten Familienvermögens realisierte und strafrechtliche sowie zivilrechtliche Schritte gegen den Angeklagten einleitete. Die rechtliche Herausforderung des Falles lag in der Beweisführung der finanziellen Transaktionen ohne Quittungen und in der Darlegung des Ausnutzens einer Zwangslage für wucherische Geschäfte.

Der manipulative Missbrauch einer Willensschwäche

Der Angeklagte hatte die psychische Zwangslage der Zeugin S ausgenutzt, die nach dem Verlust ihres Vaters und anderer männlicher Familienmitglieder unter Depressionen und einer erheblichen Willensschwäche litt. Durch geschicktes Manipulieren und Ausnutzen ihrer Angstzustände gelang es ihm, immense Geldbeträge für scheinbare Schutzmaßnahmen zu erlangen, die ihre Familie vor Unheil bewahren sollten. Diese Transaktionen standen in einem auffälligen Missverhältnis zu den vermeintlichen Leistungen des Angeklagten, was das Gericht als gewerbsmäßigen Wucher wertete.

Ein Urteil, das die Notwendigkeit des Schutzes vor Wucher unterstreicht

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass die Zeugin S aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, eine eigene, freie Willensbildung herbeizuführen. Der Angeklagte nutzte dies aus, um sich fortlaufend eine beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies führte dazu, dass die Geschädigte nicht nur ihr eigenes Vermögen verlor, sondern auch das ihrer Mutter und Kinder, wodurch sie schlussendlich zum Sozialfall wurde.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter „strafbarem Wucher“ im juristischen Sinne?

Im juristischen Sinne bezeichnet „strafbarer Wucher“ eine Handlung, bei der eine Person die Schwäche einer anderen Person ausnutzt, um sich unverhältnismäßige Vermögensvorteile zu verschaffen. Dies kann beispielsweise in einer Notlage oder bei einer asymmetrischen Informationsverteilung zu Lasten eines Vertragspartners geschehen. Wucher ist in Deutschland eine Straftat und wird gemäß § 291 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen.

Es gibt verschiedene Arten von Wucher, darunter Mietwucher, Kreditwucher, Leistungswucher und Vermittlungswucher. Mietwucher bezieht sich auf überhöhte Mieten, Kreditwucher auf überhöhte Zinsen bei Darlehen, Leistungswucher auf überhöhte Preise für Dienstleistungen und Vermittlungswucher auf überhöhte Preise für die Vermittlung von Leistungen.

Ein Wuchergeschäft liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die Preise für eine Dienstleistung oder Ware doppelt oder dreifach so teuer sind als marktüblich. Bei Wucherzinsen gilt die Faustregel, dass die vereinbarten Zinsen mehr als 12 Prozent über dem üblichen Marktwert liegen.

Die genaue Strafe für Wucher hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere des Verstoßes, der Höhe des Schadens und der Vorstrafen des Täters. Bei besonders schweren Fällen von Wucher, wie beispielsweise bei der Ausnutzung von Notlagen oder bei der Schädigung von schutzbedürftigen Personen, kann die Strafe höher ausfallen.

Ob ein Wuchergeschäft vorliegt, wird immer im Einzelfall entschieden. Kriterien wie der Vertragstyp, die Risikoverteilung oder auch die allgemeine Marktlage sind in die rechtliche Bewertung miteinzubeziehen. Wenn man sich von jemandem übervorteilt fühlt und vermutet, dass es sich um Wucher handelt, sollte man sich an eine Beratungsstelle, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. Diese können helfen, den Vertrag zu überprüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Wie wird der Begriff „Zwangslage“ im Kontext des Strafrechts definiert?

Im Kontext des Strafrechts wird der Begriff „Zwangslage“ in verschiedenen Kontexten verwendet, um Situationen zu beschreiben, in denen eine Person aufgrund von persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen gezwungen ist, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu erdulden.

Eine Zwangslage kann beispielsweise vorliegen, wenn sich eine Person in wirtschaftlicher Not oder Bedrängnis befindet und ihre Entscheidungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Ein klassisches Beispiel hierfür sind drogenabhängige Jugendliche, die aus dem Elternhaus abgehauen sind. Es ist dabei nicht entscheidend, ob die Zwangslage tatsächlich besteht oder ob die betroffene Person sie nur so wahrnimmt. Allerdings darf die Einschätzung nicht völlig außerhalb eines vernünftigen Rahmens liegen.

Im Kontext des Wuchers nach § 291 StGB wird eine Zwangslage als ein Tatbestandsmerkmal angesehen. Hierbei wird die Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche eines anderen ausgenutzt.

Auch im Kontext der Zwangsprostitution nach § 232a StGB wird der Begriff „Zwangslage“ verwendet. Hierbei wird eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage zur Prostitution gezwungen.

In Bezug auf die Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB ist eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder eine Hilflosigkeit erforderlich. Hierbei ist auf die Intensität der jeweiligen Zwangslage abzustellen, beispielsweise wenn es sich um den drohenden wirtschaftlichen Ruin handelt oder von Arbeits- oder Wohnungslosigkeit auszugehen ist.

Es ist daher klar, dass der Begriff „Zwangslage“ im Kontext des Strafrechts eine breite Palette von Situationen abdeckt, in denen eine Person aufgrund von persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen gezwungen ist, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu erdulden.


Das vorliegende Urteil

AG Kassel – Az.: 270 Ls 7640 Js 48281/10 – Urteil vom 10.06.2015

Der Angeklagte wird wegen Wuchers im besonders schweren Fall in achtundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der 65 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Koch und arbeitet seit ca. 45 Jahren als selbständiger Lebensberater. Er bezeichnet sich selbst als „Lebensberater“, „Magier“, „Wahrsager“ und „Dämonologe“. Er ist ungarischer Staatsangehöriger, lebte mit dem inzwischen in den Niederlanden aufenthältlichen BB in eingetragener Lebensgemeinschaft. Inzwischen ist die Lebenspartnerschaft aufgehoben. Er wohnt in dem Haus eines Freundes und zahlt 400,00 € Miete zuzüglich 50,00 € Nebenkosten. Nach eigenen Angaben erzielt er aus seiner Tätigkeit als selbständiger Lebensberater monatlich ca. 1.000,00 € bis.1.300,00 €.

In strafrechtlicher Hinsicht ist er seit 1976 bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Er wurde wie folgt vorbestraft:

Am 10.02.1976 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel mit Strafbefehl wegen Unterschlagung und falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Am 24.09.1976 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

Am 14.10.1976 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel mit Strafbefehl wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,00 DM.

Am 18.04.1978 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Am 08.12.1978 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Einbezogen wurde die Strafe aus dem Urteil vom 18.04.1978, Az. 63 Js 3880/78.

Am 23.02.1982 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen Beförderungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Strafaussetzung wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit verlängert bis 22.02.1985.

Am 13.12.1982 verurteilte ihn das Amtsgericht Göttingen wegen fortgesetzten Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Am 16.06.1983 bildete das Amtsgericht Kassel in dem Verfahren 631 Js 16343/81 nachträglich eine Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 13.12.1982 und dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23.02.1982, Az. 631 Js 16343/81 eine von vier Monaten. Die Strafaussetzung wurde auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt, aber widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 26.06.1984.

Am 23.04.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 DM. Außerdem erhielt er eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.07.1990.

Am 25.11.1993 erhielt er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 75,00 DM.

Am 30.03.2000 erhielt er vom Amtsgericht Kassel wegen fahrlässiger Körperverletzung einen Strafbefehl über 20 Tagessätze zu je 100,00 DM.

Am 11.06.2008 wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Am 21.12.2009 wurde er vom Amtsgericht Kassel mit Strafbefehl wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Die Geldstrafen sind allesamt bezahlt.

II.

Der Angeklagte lernte im Spätsommer 2000 die damals 41 Jahre alte Geschädigte und Zeugin S kennen.

Die Zeugin S hatte ihren Vater durch einen tragischen Unfalltod im Alter von sechs Jahren verloren. Zwei weitere männliche Verwandte, darunter ein Onkel, starben ebenfalls auf tragische Weise. Frau S hatte eine dominante Mutter, die inzwischen verstorbene Frau M. Aufgrund der Dominanz der Mutter wurde die Selbständigkeit der Zeugin S gehindert und geschwächt. Sie war bereits von Kindheit und Jugend an zurückhaltend und unsicher. Mit 15 Jahren hatte sie bereits einen Nervenzusammenbruch und ist seitdem in psychiatrischer Behandlung. Aus ihrer Ehe mit einem Polizeibeamten sind ihre Kinder A und die inzwischen 21 Jahre alte Zeugin B hervorgegangen. Die Ehe der Zeugin S befand sich im Jahr 2000 in einer Krise. Der Ehemann der Zeugin S und die Zeugin S führten etwa vier Wochen vor dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung ein Trennungsgespräch, welches für die Zeugin S nicht unbedingt überraschend kam, ihr aber merkwürdig erschien. Ihr Mann erklärte ihr, er sei beim Wahrsager gewesen und der hätte gesagt, ihre Ehe „sei fertig“. Die Zeugin wollte hören, was der Wahrsager dazu sagte und rief bei ihm an. Ein Angestellter des Angeklagten beschrieb ihr den Weg. Daraufhin suchte die Zeugin S den Angeklagten das erste Mal auf.

Die Zeugin S befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht bzw. nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Sie war inzwischen „auf die Heilpraktikerschiene gekommen“. Doch auch von dieser Seite wurde ihr keine Hilfe zuteil. Sie hatte in ihrer Pubertät außer dem genannten Nervenzusammenbruch noch Ohnmachtsanfälle erlitten. Es handelte sich bei ihr um eine höchst selbstunsichere, manipulierbare Persönlichkeit. Sie stellte Heilerwartungen. Sie war eine aufgeregte, nervöse und angespannte Person. In ihrer Ehe fühlte sie sich ihrem Ehemann unterworfen. Sie war eine in der Psyche unsichere und schwache Person, emotional abhängig. Sie war eine in der Psyche erkrankte Person. Die psychische Erkrankung bedeutete jedoch nicht, dass sie Realität und Wirklichkeit verkannte. Trotz ihrer Erkrankung schildert und gibt sie konkret Erlebtes korrekt wieder und nimmt nicht etwa Dinge anders wahr, als sie sich in der Realität abgespielt haben. Bei einem kurzen und nur oberflächlichen Kontakt mit der Zeugin S fällt Dritten die Störung nicht auf. Personen wie die Zeugin S haben eine Fassade der Normalität, obwohl sie unter Not leiden.

Der Ehemann der Angeklagten zahlte nach seinem Auszug auf ein extra eingerichtetes Konto Unterhalt, insbesondere für die beiden Kinder. Ansonsten lebte die Zeugin S vom Vermögen ihrer Eltern, d. h. inzwischen dem Vermögen ihrer Mutter. Diese verfügte aufgrund des Verkaufes der Firma C, O über erhebliches Vermögen. Das Familienvermögen insgesamt belief sich auf etwa 2,5 Millionen DM, bestehend aus Barvermögen sowie vier Immobilien, wertvollem Tafelsilber, Goldbarren und verschiedenen Münzen (Krügerrände) sowie Damen- und Herrenschmuck bzw. -uhren. Wertvolle Gegenstände, wie gutes Mobiliar oder z.B. ein 520er BMW, angeschafft im Jahr ..2000 für 60.000,00 DM, waren vorhanden. Ansonsten führte die Zeugin S, aber auch ihre Mutter M, ein Leben, das nicht von Luxusausgaben geprägt war. Die Zeugin und ihre Mutter lebten mit den Kindern der Zeugin von den Mieteinnahmen aus den vermieteten Häusern. Hinzu kam der Unterhalt vom getrennt lebenden Ehemann für die Kinder. Dessen finanzieller Beitrag war jedoch im Verhältnis zur Vermögenssituation der Zeugin S eher bescheiden, wie bereits sein Gehalt als Polizeibeamter es gewesen war während der Zeit des Zusammenlebens mit der Zeugin S.

Konkret stellte sich die finanzielle Situation der Familie SS bzw. S Ende 2000/Anfang 2001 wie folgt dar:

Die Mutter der Zeugin S, Frau M, verfügte am 08.01.2001 bei der VR-Bank D zum Konto Nr. …. über ein Guthaben von 308.229,06 DM. Für die beiden Kinder hatte Frau M ebenfalls bei der VR-Bank D Konten eingerichtet. X verfügte am 28.11.2000 zum Konto Nr. … über 174.983,09 DM. Y verfügte am 28.11.2000 zum Konto Nr. … über ein Guthaben von 174.854,05 DM. Die Zeugin S verfügte bei der gleichen Bank zum 23.11.2000 zum Konto Nr. … über ein Guthaben von 175.402,61 DM. Insgesamt ergibt dies eine Summe von 833.468,81 DM, rund 416.000,00 €.

Der Immobilienbesitz der Familie gestaltete sich wie folgt:

Die Zeugin S war Eigentümerin des Hausgrundstückes in der U-Straße in O, weiterhin Eigentümerin des Hausgrundstückes V in O sowie des Hausgrundstückes, einem Reihenhaus, W in O. Als vierte Immobilie kam das Hausgrundstück T in E hinzu. Dieses gehörte der Mutter der Zeugin S.

Der weitere Besitz stellte sich wie folgt dar:

Ein 520er BMW, Baujahr 2000, Kaufpreis 60.000,00 DM

Eine Lebensversicherung bei der F, Wert ca. 30.000,00 €

Zwei Ausbildungsverträge bei der F lautend auf A (etwa 12.000,00 €) sowie B (Auszahlungsbetrag 7.500,00 E).

Goldbarren, die sich nach Erinnerung der Zeugin S in Schließfächern der P befanden sowie verschiedene Münzen (Krügerrände), deren Wertbestand der Zeugin S nicht bekannt ist.

Eine Rolex-Uhr, Wert ca. 3.000,00 €,

eine Cartier-Uhr, Wert ca. 1.750,00 €.

Eine Goldkette der Frau M, lang und massiv,

Ein Herrendiamantring und eine Anstecknadel (aus dem Nachlass des Vaters).

Bis zu ihrem Schlaganfall Ende 2007 wachte die Mutter der Zeugin S über das Familienvermögen. Sie hatte zu sämtlichen Konten Zugang. In finanzieller Hinsicht wurde keine Entscheidung getroffen, in die die Zeugin S nicht mit einbezogen war.

In dieser Situation, einerseits psychisch krank, sich in einer seelischen Notlage befindend und bereit, sich an einen Strohhalm zu hängen, daran glaubend, dass sie „irgendetwas machen müsse“, um ihr Seelenheil wieder intakt zu bekommen und andererseits selbst aber noch viel mehr in der Familie mit reichlichem Vermögen ausgestattet, entstand der Kontakt zwischen der Zeugin S und dem Angeklagten.

Demgegenüber stand der Angeklagte als eine Person, die sich durch entsprechende Fragen ein umfangreiches Wissen einerseits über den körperlichen, insbesondere den seelischen Zustand seiner Kundinnen und Kunden zu verschaffen wusste. Dazu gehörte auch die genaueste Kenntnis über die finanzielle Situation und die Vermögensverhältnisse seiner Kundschaft.

Beispielhaft aufgezeigt wird dies mit dem Brief einer Frau H M aus W. (BI. 22 Bd. II d.A.), mit dem sie dem Angeklagten 5.000,00 übersandte.

Der Brief hat folgenden Wortlaut:

Zu den Fragen zum Haus kann ich nur diese Infos geben:

Das Haus wurde im Jahre 1986 fertig gestellt. Die Besitzer hießen L und H T. Nach deren Ableben erbte das Haus der Sohn R T. Er vermietete das Haus an Andere weiter, die ich namentlich nicht kenne. Aber eines weiß ich usw. Das Paar, welches vor mir in diesem Haus gelebt hat, hatte Geld- und Beziehungsprobleme, welches sie auseinander brachte und sie sind dann auch rausgeschmissen worden und sie hatten auch zwei Kampfhunde. Als ich in dem Haus einzog, war es total heruntergekommen und überall waren Hundekratzer und viel Dreck. Ich habe alles renoviert und das Dach selbst ausgebaut. Sie fragten mich am Telefon, ob mir im Alter von 12 Jahren etwas zugestoßen ist. Ich kann mich an diese Zeit nicht so genau erinnern, aber was ich weiß ist, dass meine Mutter in der Zeit ein Baby abgetrieben hat. Daran kann ich mich erinnern. Meine Mutter hat insgesamt neun Babys abgetrieben, weil es damals keine Pille gab usw. und ich habe trotzdem noch vier Geschwister.

September 1977 kam ich dann nach Deutschland und es war keine einfache Zeit. Ich wollte eigentlich gar nicht hierher kommen, aber die Situation in Persien veranlasste meinen Vater, uns nach Deutschland zu schicken. Freunde und Familie zu verlassen war sehr schmerzhaft. Ich selbst, als ich in meinem jetzigen Haus einzog (im September 2001), nach ca. sechs Monaten wurde von meinem damaligen Partner schwanger. Aber da ich von diesem Mann keine Kinder haben wollte und er fünfzehn Jahre älter als ich war und auch er keine Kinder haben wollte, habe ich diese auch abgetrieben. Und dies bereue ich auch nicht, weil es zu einer Katastrophe geführt hätte. Dieser Mann hat mich seelisch sehr gequält und war unmöglich zu meiner Tochter, bis ich ihn dann im März 2005 rausgeworfen habe, Weil er mich auch ständig betrogen hat und auf meine Tasche gesessen war. Er hat mich materiell fast ruiniert. Er schuldet mir heute noch Geld, das ich ihm geliehen hatte.

Im Mai 2004 habe ich dann dieses Haus gekauft, weil ich soviel darin investiert hatte.

Herr Q, mein Leben war wirklich nicht einfach. Ich hatte einige Rückschläge in meinem Leben und fühle mich ausgelaugt. Habe oft keine Kraft mehr, um weiterzumachen. Meine Seele ist müde.

Ich hatte oft selbst das Gefühl, dass ein Fluch über mich liegt. Deshalb versuche ich auch immer nett und freundlich zu anderen Menschen zu sein und gehe oft Kompromisse ein, aber das half und hilft mir auch nicht weiter.

Meine Tochter G, geboren am ….1990, kam in der 31. Schwangerschaftswoche zur Welt, also fast zehn Wochen zu früh (Gewicht 980 Gramm). Es gab Komplikationen und die erste Woche wussten wir gar nicht, ob sie überlebt. Sie war drei Monate in der Kinderklinik. Mein Vater sagte damals: Sie ist gekommen, damit ich gehe. Und als ich meine Tochter aus dem Krankenhaus holte, einen Tag danach ist mein Vater an Herzversagen gestorben. Es war eine sehr traurige Zeit für mich.

Ich hoffe von ganzem Herzen, dass sie mir helfen können. Meine Verzweiflung ist groß. Weshalb ich auch diesen Weg gewählt und sie im Internet beim Durchstöbern gefunden habe. Vielleicht ist das ein Zeichen. Wer weiß?

Ich bedanke mich im Voraus und auf ein gutes Ende Mit freundlichen Grüßen H M

Der Kontakt zwischen der Zeugin S und dem Angeklagten begann mit Kartenlegen, damals noch unter der Wohn- und Geschäftsanschrift H in O. Zunächst wurden dafür noch moderate 80,00 DM verlangt. So ist auch auf der Preisliste des Angeklagten, Stand 01.03.2009, Bd. II BI. 31 und 32 d.A. u.a. nachzulesen:

Prognosen: Gebühr je angefangene 30 Minuten 80,00 € (Blick in die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, Früherkennung beginnender Krankheiten).

Magische Partnerschaftszusammenführung: Gebühr je Sitzung 1.500,00 €

Zusammenführung durch Schicksalsschläge, Umwelteinflüsse oder andere Personen getrennter Partner auf magischem Wege unter Verwendung von Fotos jüngeren Datums.

Magisch/esoterische Anwendungen: Gebühr je Sitzung ab 500,00 €, problem- und aufwandsorientiert, magische mediale Hilfen in parapsychologischen Grenzfällen

Glücksamulette: Gebühr je geweihtes Amulett 160,00 €, Amulett aus massivem Silber (925) mit magischer Reihe für den Träger. Garanten für Glück in der Liebe, Partnerschaft, in finanziellen Angelegenheiten und Zufriedenheit.

Wirkt anziehend auf das andere Geschlecht.

Telefonprognose 55,00 €. Nach Zusendung eines aktuellen Passfotos und 55,00 € per Einschreiben mit Rückschein erhält der Kunde eine Telefonberatung, in der er Vergangenheit, Zukunft und Gegenwart erfährt.

Es kam fortan zu unzähligen Sitzungen. Es wurden Rituale durchgeführt, Kerzen übergeben, Kerzen angezündet und weiteres. Von Beginn an leistete die Geschädigte bar und ohne Rechnungsbelege, ohne Quittung. Das hatte der Angeklagte so von ihr verlangt und hatte da auch eine Erklärung gefunden, indem er gesagt hat:

Was wir hier machen, erfordert eine große Vertrauensbasis und Geld und Vertrauen widerspricht sich so ein bisschen und wenn Sie kein Vertrauen haben, kann ich nicht für Sie arbeiten.

Zum anderen war es auch erforderlich, dass die Geschädigte den (Geld) Schein bzw. jeden einzelnen Schein gesondert berührte und anfasste.

Die Mutter der Zeugin war über deren Kontakte zu dem Angeklagten informiert. Während sie anfangs sehr skeptisch war, schwenkte sie etwa ab Mai 2001 über und hatte selbst Kontakt zum Angeklagten. Die Beteiligung der Mutter der Zeugin S ging soweit, dass diese zum Teil selbst Geld zu dem Angeklagten brachte.

Die Dienste des Angeklagten bestanden nicht darin, dass er ihr konkrete Versprechungen machte, sondern darin, dass er ihr erklärte, dass sogenannte Schutzkreise gebildet werden müssten und dafür verschiedene Aktivitäten erforderlich seien, die dann natürlich entsprechend Geld kosteten.

Die Preisliste war bald schon längst kein Anhaltspunkt mehr. Der Angeklagte hatte erkannt, in welch desolatem psychischen und seelischen Zustand sich die Zeugin S befand. Er brachte sie in ein Hörigkeitsverhältnis ihm gegenüber. Es gelang ihm auf diese Art und Weise, dass die Zeugin S allein aufgrund der Ankündigung, dass sonst „Unheil geschehe“, ihm wieder und immer wieder Geldbeträge im vier- und sogar fünfstelligen Bereich überbrachte oder durch ihre Mutter überbringen ließ.

Mit diesen Mitteln, Androhung, „es werde ihr und ihrer Familie Schlimmes“ widerfahren, erreichte es der Angeklagte, dass er in der Zeit von September 2000/Ende 2000 bis September 2004 nicht nur das gesamte oben genannte Barvermögen der Zeugin S von ca. 175.000,00 DM, sondern auch das Guthaben der Zeugin M von ca. 308.000,00 DM und das Guthaben von den Sparkonten der Kinder A und B von jeweils ca. 175.000,00 DM bar und ohne Quittung ausgehändigt erhielt. Die Zeugin S hatte die Konten der Kinder aufgelöst und das Geld abgehoben. Als dieses Geld verbraucht war, kündigte die Zeugin S die Lebensversicherung bei der F (Wert ca. 30.000,00 €) und händigte dem Angeklagten auch dieses Geld aus.

Danach entschied sich die Zeugin S ihr Haus in der U-Straße, O zu verkaufen. Das Grundstück ging im November 2004 zum Schnäppchenpreis von 175.000,00 € an den an günstigen und gut vermietbaren Immobilien interessierten Zahnarzt Dr. K, bei dem der Angeklagte Patient war und ist. Der Angeklagte hatte Dr. K von den Verkaufsabsichten der Zeugin S berichtet. Der Kauf ging binnen kürzester Zeit über die Bühne. Auch dieses Geld erhielt der Angeklagte in Teilbeträgen in den nächsten Monaten.

Nachdem dieses Geld ebenfalls verbraucht war, verkaufte die Mutter der Angeklagten, Frau M, Goldbarren und Münzen (Krügerränder) zum Tagespreis, wobei die Höhe der Geldsumme nicht bekannt ist.

Ständiges Thema und ausreichend, um die Geschädigte zu immer neuen Zahlungen aus ihrem bzw. aus dem Familienvermögen zu veranlassen, war die permanente Ankündigung des Angeklagten „es würde ihrer Familie etwas passieren…, wenn wir nicht etwas machen bzw. wenn wir nicht weitermachen“.

Naturgemäß und für den Angeklagten klar erkennbar, änderte sich an der psychischen Erkrankung der Zeugin S nichts. Diese registrierte allerdings, dass in ihrer Psyche und in ihrem Seelenleben keine Besserung eintrat, der Angeklagte ihr also nicht wirklich helfen konnte.

In dieser Situation, es war inzwischen Frühjahr 2005, erschien der Angeklagte eines Tages mit einer Person, die indisch aussah und die er als Inder vorstellte. Dem Angeklagten waren wohl die Argumente ausgegangen und er vermittelte besagten Inder, der im Frühjahr 2005 anstelle des Angeklagten „die Behandlung“ übernahm.

Erschwerend kam für die Zeugin S hinzu, dass sie ein weiterer Schicksalsschlag traf.

Ihre am 20.10.1993 geborene Tochter B erkrankte im 12. Lebensjahr, also im Jahr 2005, an Zucker. Die Erkrankung verlief bei ihr dramatisch. Es gelang nicht, B zuverlässig auf den Zucker einzustellen. Dies führte häufiger dazu, dass bei B eine Unterzuckerung eintrat und sie mehrfach und immer wieder in lebensbedrohlichem Zustand auf der Intensivstation im Krankenhaus eingeliefert wurde. Die Zeugin reagierte hierauf panisch. Sie war in allergrößter Sorge um das Leben ihrer Tochter. In dieser Situation hatte sich die Mutter der Zeugin S, Frau M, entschlossen zu helfen und verkaufte ihr Hausgrundstück T in E im April/Mai 2005 zum Preis von 118.000,00 €, wiederum an den Zahnarzt des Angeklagten, Dr. K. Einen Teil des Geldes davon erhielt noch der Angeklagte. Den wesentlichen Teil erhielt jedoch besagter Inder. Seit Übernahme der „Behandlung“ durch den Inder hatte die Zeugin keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten.

Der Kontakt zu dem Inder gestaltete sich derart, dass dieser z.B. die Zeugin anrief und zu ihr kam und Rituale im Haus oder mit ihr machte. Das kostete „Bares“. Er erklärte der Zeugin S, um den Schutz weiter zu gewährleisten, müsse eine neue Statue – der Angeklagte hatte vor dem Verkauf der beiden ersten Häuser eine Holzstatue, die eine Shiwa darstellen sollte, für die Zeugin besorgt, die Statue jedoch vor der Übernahme der Behandlung durch den Inder wieder entfernt – ins Haus bringen. Die Zeugin S verkaufte daraufhin im Mai 2006 das Hausgrundstück V in O zum Preis von 235.000,00 € über einen Makler, wobei der Zeuge Dr. K, da das Haus ein Einfamilienhaus mit einem großen Grundstück war, als zur Vermietung ungeeignet, abgelehnt hatte. Im Oktober 2006, so nach Erinnerung der Zeugin S, brachte der Inder ihr eine kleinere Steinstatue – die Zeugin war mittlerweile in das Haus W in O eingezogen – ins Haus. Die Steinstatue war wesentlich kleiner als die frühere Holzstatue. Sie war 70 bis 80 cm groß und hatte einen Teufelskopf. Der Preis für die Steinstatue betrug 50.000,00 €, die die Zeugin S auch an den Inder zahlte. Die Beziehung zu dem Inder endete für die Zeugin S ziemlich plötzlich. Er erklärte ihr im Dezember 2007, dass er nichts mehr für sie tun könne.

Als er aufhörte, waren noch 104.000,00€ bis 109.000,00€ auf dem Konto.

Der Angeklagte war zwischenzeitlich erkrankt gewesen.

Angeblich hatte er auch einmal vorgehabt, ins Ausland zu verziehen. Er zog jedenfalls noch in der ersten Jahreshälfte 2008 vom Haus H in seine jetzige Wohnung in der I in O um.

Aufgrund eines Hinweises bzw. Vorschlages ihrer Mutter nahm die Zeugin S wieder Kontakt zum Angeklagten auf.

Der erneute Kontakt zu dem Angeklagten führte für die Zeugin S sodann zum endgültigen finanziellen Fiasko.

Sie überließ ihm in der Zeit vom 16.07.2008 bis 20.08.2009 fast ihr gesamtes Restvermögen und wurde zum mittellosen Sozialfall.

Im Gegensatz zu den bisher genannten Barzahlungen verfügte die Zeugin S für die in der Zeit vom 16.07.2008 bis 20.08.2009 erfolgten Zahlungen über insgesamt 205.300,00 € über Kontoauszüge und Belege. Wegen der in diesem Zeitraum erfolgten insgesamt 28 Zahlungen in Teilbeträgen erstattete die Zeugin S am …. Strafanzeige gegen den Angeklagten und erhob parallel Klage auf Rückzahlung des Betrages von 205.300,00 €. Dem Klageanspruch wurde mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 20.04.2011 (Az. 6 0 1609/10) in vollem Umfang stattgegeben. Die daraufhin vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main -15. Zivilsenat in Kassel – mit Urteil vom 04.04.2014 (Az. 15 U 108/11), jedenfalls was die Hauptforderung betrifft, zurückgewiesen. Das Strafverfahren ruhte in der Zeit vom 26.01.2012 bis 11.07.2014 infolge einer Einstellung gemäß § 154 d StPO.

Die Zeugin S händigte dem Angeklagten in achtundzwanzig Teilbeträgen insgesamt 205.300,00 € – diese Zahlungen sind Gegenstand der Anklage vom 12.09.2009, da bis zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren nur diese Beträge als substantiiert nachvollziehbar erschienen – wie folgt aus.

Fall Zahlungsdatum Zahlungsbetrag

1.

16.07.2008

16.000,00 €

2.

24.07.2008

4.000,00 €

3.

29.07.2008

7.000,00 €

4.

04.08.2008

2.000,00 €

5.

14.08.2008

10.000,00 €

6.

22.08.2008

9.000,00 €

7.

10.09.2008

2.000,00 €

8.

15.09.2008

5.000,00 €

9.

29.09.2008

9.000,00 €

10.

06.10.2008

6.000,00 €

11.

16.02.2008

22.000,00 €

12.

28.10.2008

3.000,00 €

13.

14.11.2008

3.000,00 €

14.

27.11.2008

2.000,00 €

15.

04.02.2009

6.000,00 €

16.

27.02.2009

35.006,00 €

17.

11.03.2009

800,00 €

18.

28.04.2009

4.000,00 €

19.

13.05.2009

3.000,00 €

20.

25.05.2009

1.500,00 €

21.

02.06.2009

3.000,00 €

22.

09.06.2009

2.000,00 €

23.

17.06.2009

11.000,00 €

24.

22.06.2009

5.000,00 €

25.

03.07.2009

6.000,00 €

26.

31.07.2009

5.000,00 €

27.

05.08.2009

4.000,00 €

28.

20.08.2009

19.000,00 €

Die 15 Zahlungen in Teilbeträgen zwischen 2.000,00 € Minimum und 22.000,00 € Maximum in der Zeit vom 16.07.2008 bis 04.02.2009 in Höhe von insgesamt 106.000,00 € erbrachte die Zeugin S aus dem Restguthaben aus dem Verkauf des Grundstückes V. O.

Nach einer Zahlung von 22.000,00 € am 16.10.2008 ging das Geld der Geschädigten allmählich zur Neige, wie die nachfolgenden Zahlungen von 3.000,00 € (28.10.2008), 3.000,00 € (14.11.2008), 2.000,00 € (27.11.2008) und 6.000,00 € (04.02.2009) belegen.

Die Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem sehr schlechten Zustand. Ihre Tochter B war sehr viel im Krankenhaus. Die Zeugin sagt „Ich war sehr neben mir“. Ihr ging es sehr, sehr schlecht. Sie war überfordert. Das Geld war alle und dann musste „wieder was gemacht werden“. Die angeblichen Kreise mussten zusammengefasst werden. Es war wieder Geld nötig.

Es war das ständige Thema: Es würde ihrer Familie etwas passieren, wenn „wir mit den Sachen nicht weiter fortfahren“.

Einmal kam die Zeugin zu dem Angeklagten, als ihre Tochter im Krankenhaus war. Sie kam in sein Wohnzimmer, die Kerzen brannten im ganzen Zimmer. Er saß in seinem Sessel und sagte ihr, dass er „den Schutz bei ihrer Tochter nicht mehr halten könne, wenn wir da nichts machen“. Es könne zum Tode führen. Ihre Tochter war sehr krank. Er wusste das alles. Die Ärzte hatten der Zeugin gesagt, dass es, die Unterzuckerung, gravierende Folgen haben könnte.

In dieser Situation, die Zeugin befand sich in einem stark labilen psychischen Zustand, litt an Depressionen, konnte kaum noch zeitweise das Haus verlassen, hatte Ängste und litt unter Panikattacken, erhöhte der Angeklagte wie vorstehend geschildert den Druck auf die Zeugin. Er „fand heraus“, dass die Steinstatue aus dem Haus raus musste.

Diese Art von Druck – direktes Drohen mit dem Tod eines der Kinder – hatte der Angeklagte bereits schon einmal mit Erfolg angewandt. So hatte er in der Zeit des ersten Kontaktes mit der Geschädigten, also zwischen 2000 und Anfang 2005 – in Kenntnis des Unfalltodes des Vaters der Zeugin und der beiden anderen männlichen Familienmitglieder – der Zeugin erklärt, dass ihr Sohn nicht alt werden würde. Er würde das gleiche Schicksal wie die anderen Männer der Familie erleiden.

Das hatte die Zeugin S noch gefügiger gemacht, dass sie „für Schutz“ zahlte. Die Unglücksfälle sollten sich nicht wiederholen. Die Zeugin war der Überzeugung, dass sie dachte, er könne ihr dabei helfen.

In dieser Situation, als es der Tochter der Geschädigten im Herbst 2008/Anfang 2009 wieder schlecht ging, das Geld zur Neige gegangen war, entschloss sich die Geschädigte das letzte ihr verbliebene Haus, nämlich das Hausgrundstück W, O, zu veräußern. Seit dem Schlaganfall ihrer Mutter Ende 2007 war es nicht mehr die Mutter, sondern die Geschädigte, die die finanziellen Angelegenheiten der Familie regelte. Um ihre Familie zu schützen, entschloss sich die Geschädigte, das Haus, in dem sie selbst wohnte, zu verkaufen. Sie teilte dies dem Angeklagten mit, der wiederum seinem Zahnarzt, Dr. K, die Immobilie, ein Haus mit zwei Wohneinheiten, zum Kauf anbot. Innerhalb kürzester Zeit von nur ein bis zwei Wochen zwischen Kontaktaufnahme zu Dr. K und dem Notartermin bei Notar J waren sich die Beteiligten handelseinig geworden. Die Geschädigte hatte ursprünglich eine Kaufpreisvorstellung von 140.000,00 €, denn sie hatte davon gehört, dass ein vergleichbares Objekt, wobei ihr Objekt ihr noch höherwertig erschien, in der Nachbarschaft für etwa diese Summe auch verkauft worden war. Die Kaufpreisvorstellung der Zeugin war dabei auch keineswegs überzogen, denn allein der Bodenwert lag, wie später das Oberlandesgericht Frankfurt/M im Urteil vom 07. März 2014, Az 15 U 181/11 feststellte bei 75.000,– €. Eine Besichtigung durch Dr. K – er hat in der Zeit von 2005 bis 2015 „etwa“ zehn Immobilien erworben – reichte aus. Dr. K war „zähneknirschend“ bereit, 110.000,00 € zu zahlen. Im Notarvertrag beurkundet wurde jedoch eine Summe von lediglich 80.000,00 € (einschließlich des Kaufpreises für eine gut erhaltene Einbauküche). 30.000,00 € übergab Dr. K der Geschädigten, als der Notar den Raum für einen kurzen Moment verließ. Die Geschädigte hatte sich auf dieses unkorrekte Verhalten eingelassen, da sie in Sorge war, dass Dr. K das Hausgrundstück ansonsten nicht erwerben würde.

Zuvor hatte sie ihr noch verbliebenes Tafelsilber in einem entsprechenden Geschäft in O. N, zum Preis von 5.000,00 € verkauft. Noch am Tag der Beurkundung begab sich die Geschädigte mit den 5.000,00 € und dem von Dr. K erhaltenen Betrag von 30.000,00 €, d.h. am 27.02.2009, zum Angeklagten und überbrachte ihm dieses Geld. Dieses benötigte er angeblich, um den Transport der Steinstatue von Kassel nach Indien zu bezahlen. Weitere 800,00 € für angebliche Fahrtkosten zahlte sie am 11.03.2009 an den Angeklagten. Hierbei handelt es sich um die einzige dreistellige Summe im Zeitraum vom 16.07.2008 bis 20.08.2009. Es folgten sodann noch elf Ratenzahlungen im Zeitraum zwischen dem 28.04.2009 und 20.08.2009 in Höhe von minimum 1.500,00 € und maximum 19.000,00 €, diese am 20.08.2009.

Die geleisteten Beträge standen jeweils in keinem Verhältnis zu den versprochenen Leistungen des Angeklagten. An der Situation der Zeugin S änderte sich nichts.

In dem Anklagezeitraum vom 16.07.2008 bis 20.08.2009 zielte das „Maßnahmenpaket“, welches der Angeklagte der Geschädigten verordnete, wie in den Jahren zuvor im wesentlichen darauf ab, Negativbelastungen zu beseitigen. Schlechte Einflüsse, ausgehend von anderen Personen mit schädigenden Absichten müssten beseitigt werden, so erklärte es der Angeklagte.

Zu dem Repertoire des Angeklagten gehörte das Kartenlegen. Dann kam es zu Sofortmaßnahmen, Schutzkreise wurden gebildet, Kerzen wurden entflammt. Der Angeklagte selbst hat Kerzen aufgestellt und der Geschädigten aufgegeben, nach seiner Maßgabe und seinen Anweisungen Kerzen aufzustellen. Die Geschädigte wurde besprochen, es wurden die vier Himmelsrichtungen angerufen, Gräber wurden geschlossen. Es wurde ein Material, wie Asche, Körner und Salz, auf Gräber von Familienangehörigen gestreut. Und wenn dann diese Maßnahmen keinen positiven Effekt hatten – und dies konnten sie natürlich nicht – musste die Behandlung unter Zuhilfenahme von dritter Seite, so hat er es der Geschädigten vorgespielt, dann verstärkt werden. Es wurde damit begründet, dass besondere negative Kräfte am Werk seien und der Schutzkreis insoweit durchbrochen worden sei bzw. dass aufgrund seiner Erkrankung er selbst nicht in der Lage sei, die nötigen Kräfte aufzubringen.

Mit dieser Masche, der Angeklagte war tatsächlich ernsthaft erkrankt, hatte er eine Rechtfertigung gefunden, warum die Maßnahmen immer noch nicht fruchteten und zum anderen hatte er insoweit eine Erklärung dafür, dass er jetzt weitaus horrendere Preise in Rechnung stellen konnte, denn die vermeintliche Mitwirkung von dritter Seite war natürlich kostenintensiv. Wenn die erstrebte Wirkung dennoch nicht erfolgte, dann mussten plötzlich wieder noch weitere Personen hinzugezogen werden: „die Dortmunder“ und „die Bremer“. Diese benötigte man, um „Lücken zu schließen“ und „Angriffe“ abzuwehren. Rituale und Erklärungsmuster wiederholten sich, bis dann zuletzt, also im Jahr 2009, die bislang weiße Magie durch schwarze Magie ergänzt werden sollte, um nach der langen Zeit der Behandlung endlich die erforderliche Schutzwirkung, nämlich die gesundheitliche Stärkung für die ganze Familie zu erreichen.

Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten endete nach der Zahlung vom 20.08.2009 über 19.000,00 € ziemlich abrupt. Im September 2009 kam es zum Bruch, und zwar zum endgültigen Bruch, nachdem die Tochter der Geschädigten zum x-ten Male stationär aufgenommen wurde. Die Geschädigte befand sich wieder in Sorge um Leib und Leben ihrer Tochter, doch das Geld war bis auf einen Restbetrag von etwa 15.000,00 € aufgebraucht. In dieser Situation wandte sie sich noch einmal an den Angeklagten, der natürlich auch um die finanzielle Situation wusste und schlicht und ergreifend und emphatielos sagte: „Es tut mir leid, ich kann Ihnen nicht helfen. Ich muss Leuten helfen, die mich bezahlen können“.

Die Zeugin S wandte sich nun in ihrer Not im Oktober 2009 an eine frühere Mitarbeiterin des Angeklagten, Frau X, die sich inzwischen selbständig gemacht hatte.

Der Geschädigten kamen nun doch Bedenken, ob sie nicht doch einem Scharlatan aufgesessen sei. Sie fand jedoch Niemanden, der bereit war, sich bzw. sein eigenes Erleben mit dem Angeklagten öffentlich zu machen. Frau X ihrerseits empfahl der Geschädigten den Weg zum Rechtsanwalt, was sie auf der anderen Seite jedoch nicht hinderte, von der Geschädigten für ihre Dienste in der Zeit von Oktober 2009 bis Anfang August 2010 aus dem der Geschädigten verbliebenen Geld noch eine Restsumme von 7.000,00 € einzukassieren.

Festzustellen ist, dass der Kontakt der Geschädigten zu dem Angeklagten zu einem finanziellen Fiasko nicht nur für die Geschädigte, sondern für die gesamte Familie SS führte. Die Mutter der Angeklagten, Frau M, sie hatte im Jahre 2007 einen Herzinfarkt erlitten, was die Sorge um die Gesundheit ihrer Mutter ebenfalls noch vergrößerte, musste in einem Alters- bzw. einem Pflegeheim untergebracht werden. Ihre Rente reichte zur Bestreitung der Kosten für das Heim nicht aus, so dass hierfür die Allgemeinheit aufkommen musste. Die Zeugin S wurde zwangsgeräumt. Ihr wurde ein Betreuer zur Seite gestellt. Sie selbst ist nach wie vor nicht arbeitsfähig, obwohl sie gerne arbeiten würde. Die Kinder A und B haben ihr Sparguthaben mit Stand 174.983,09 DM (28.11.2000) und 174.854,05 DM (Stand 28.11.2000) sowie ihr Immobilienerbe von deutlich mehr als einer halben Million Euro verloren. Hinzu kommt noch das Geld aus den beiden genannten Ausbildungsverträgen sowie Rolex- und Cartieruhr, Münzen (Krügerrände), Goldkette der Großmutter und Diamantring und Anstecknadel aus dem Nachlass des Großvaters.

Die verstorbene Zeugin M hatte der Geschädigten gegenüber mitgeteilt, dass dem Angeklagten ein Vermögensbestand von etwa 2,5 Millionen DM zugeflossen sei.

Die Zeugin S befand sich von Anbeginn des Kontaktes zu dem Angeklagten in einem Zustand mit einem Mangel an Urteilsvermögen und erheblicher Willensschwäche.

Diese hat der Angeklagte dadurch ausgebeutet, dass er sich für seine oben genannten „Dienste“ die im einzelnen aufgeführten Vermögensvorteile hat gewähren lassen, die aber in keinem Verhältnis zu seiner „Leistung“ stehen.

Die Zeugin S hat inzwischen erkannt, dass der Angeklagte sie, wie sie es formuliert hat, „abgeräumt“ hat.

Hilfe wurde ihr letztlich zuteil, nachdem sie nach der „Behandlung“ durch Frau X auf den Arzt Dr. Y gestoßen ist. Aus einer schwachen Person ist zwar keine starke Person geworden, doch ist die Zeugin soweit, dass sie es selbst nicht mehr verstehen kann, wie sie ihr gesamtes Vermögen scheibchenweise, mit Ausnahme des Betrages von etwa 100.000,00 € an den Inder – an den Angeklagten – übertragen hat oder ihre Mutter veranlasst hat, eigenes Vermögen und das für die Enkel bestimmte Vermögen dem Angeklagten zur Verfügung zu stellen.

Der Angeklagte selbst ist auf dem Papier arm, hat sogar die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er hat bis heute trotz Verurteilung durch Landgericht Kassel und Oberlandesgericht Frankfurt/M zur Zahlung von 205.300,00 € an die Geschädigte keinen Cent Schadenswiedergutmachung geleistet.

Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse fest aufgrund der Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorbelastungen ergeben sich aus dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges vom 08.01.2015. Dieser ist dem Angeklagten vorgelesen, vorgehalten, mit ihm durchgegangen und von ihm anerkannt worden.

Die Feststellungen im übrigen ergeben sich aus den Bekundungen der uneidlich gehörten Zeuginnen und Zeugen S, B sowie Dr. K und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z, sowie aus den ausweislich der Protokolle der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, wie dem Schreiben der weiteren Kundin des Angeklagten, Frau H., BI. 22/23 Bd. II d.A., der Guthabenaufstellung der Zeugin S, Bi. 282 Bd. II d:A., den auszugsweise verlesenen Grundstückskaufverträgen, der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. Y vom 10.03.2011 (BI. 88 Bd. I den Kontoauszügen P GeldmarktSparen, Kontoinhaber S für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2009, BI. 119 bis 161 Bd. I d.A., sowie den Bekundungen des Notars J.

Der Angeklagte hat von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht.

Er hat sich nach dem Inhalt der durch seinen Verteidiger gestellten Beweisanträge auf den Standpunkt gestellt, die Zeugin S habe, möglicherweise aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, Nicht-Erlebtes als Erlebtes erklärt. Mit anderen Worten: Die von ihr behaupteten Zahlungen an den Angeklagten seien, jedenfalls der Höhe nach, frei erfunden. Im Übrigen entspreche das Gutachten des Dr. Z nicht den an ein Gutachten zu stellenden wissenschaftlichen Ansprüchen. Es sei falsch. Die Zeugin S bzw. deren Mutter hätten Geld an den Angeklagten ausgegeben, was sie hätten ausgeben wollen. Angesichts des Umfanges der Leistungen des Angeklagten seien gezahlte Beträge zu Recht erfolgt.

Hinsichtlich der angeblichen Schwarzgeldzahlung anlässlich der Beurkundung bei Notar J sei Dr. K und nicht der Geschädigten zu folgen. Es gäbe keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. K Gelder schwarz vereinnahmt und anlässlich des Kaufes der Immobilie „gewaschen“ habe. Schließlich werde eine etwaige Willensschwäche der Zeugin S durch ihre Mutter kompensiert. Bezüglich der Mutter stehe nicht die Behauptung im Raum, dass diese willensschwach gewesen sei und jede Zahlung sei mit ihrer Mutter abgestimmt gewesen. Das alles sei auch so gewollt gewesen von der Mutter.

Hierbei handelt es sich um widerlegte Schutzbehauptung.

Es verbleibt dabei, wie das Gericht bereits im Hauptverhandlungstermin festgestellt und ausgeführt hat, dass „Kontoauszüge nicht lügen“.

Die Zeugin S hat mit Originalkontoauszügen urkundlich und lückenlos belegt, dass die für den Zeitraum vom 16.07.2008 bis 20.08.2009 genannten insgesamt 28 Teilzahlungen tatsächlich von ihr abgehoben wurden bzw. dass dieses Geld an sie ausgezahlt wurde. Soweit in der zivilrechtlichen Klageschrift eine Zahlung vom „08.05.2009“ aufgeführt ist und dies in der Anklage so übernommen wurde, ist von der Geschädigten später klargestellt worden, dass es richtig heißen muss „05.08.2009“. Dass diese Auszahlungen – urkundlich belegt – tatsächlich an die Geschädigte erfolgt sind, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Vorbringen der Geschädigten zu den geleisteten Zahlungen an den Angeklagten der Realität entspricht und nicht – wie der Angeklagte sinngemäß behauptet – frei erfunden ist. Bei den von der Geschädigten belegten Auszahlungen handelt es sich bis auf eine Ausnahme um höhere Beträge im wenigstens vierstelligen und in sechs Fällen im fünfstelligen Bereich, die nicht darauf hindeuten, dass sie zum Bestreiten des gewöhnlichen Lebenshaltungsbedarfes verwendet wurden. Auch kann das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Geschädigte die abgehobenen Gelder nicht für die von ihr vorgetragenen Zwecke, sondern für andere (Luxus-)ausgaben verwendet hat.

Die Geschädigte hat – inzwischen wohl viel stabiler als vom Angeklagten gehofft – in mehreren Vernehmungen ohne jeden Belastungseifer zu den einzelnen Bargeldabhebungen und den unmittelbar im Zusammenhang damit erfolgten Auszahlungen an den Angeklagten Stellung bezogen. Naturgemäß konnte sie nach dieser langen Zeit nicht in jedem Fall jeden konkreten Grund dafür benennen. Dafür hat sie jedoch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass das Thema im Prinzip ständig das Gleiche gewesen sei, nämlich dass „man etwas tun müsse“, um zu vermeiden, dass Schutzkreise aufgebrochen würden oder aufgebrochene Schutzkreise wieder geschlossen werden müssten. Es war ständig das gleiche Thema, dass nämlich der Angeklagte Druck auf die Zeugin ausübte, um auf diese Weise von ihr Geld zu erhalten.

Der Angeklagte bestreitet im Ergebnis nicht, von der Geschädigten Zahlungen erhalten zu haben, sondern er bestreitet die Höhe der erhaltenen Zahlungen. Insoweit stellt sich dann aber die Frage – der Angeklagte hatte im Zivilverfahren noch ausgeführt (und dies wurde im Strafverfahren eingeführt), er habe ausschließlich gegen Quittungserteilung gearbeitet, warum er dann zur Infragestellung der Schadenshöhe nicht eine einzige Quittung vorgelegt hat. Insoweit ist dazu weiter festzustellen, dass auch bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten keine einzige Quittung, auch nicht von anderen Kundinnen und Kunden, gefunden wurde. Allerdings Schriftverkehr, aus denen sich Zahlungen an den Angeklagten in beträchtlicher Höhe, z.B. von 5.000,00 € ergeben.

Steht aber fest, dass die Zeugin S an den Angeklagten Zahlungen geleistet hat, so erhebt sich die Frage – und hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte – wieso und weshalb die Geschädigte dem Angeklagten angeblich erhaltene Zahlungen unterstellt, obwohl dies nicht zutreffend ist. Die Zeugin S hat ruhig und völlig nachvollziehbar sowie teilweise äußerst detailreich die Geschäftsbeziehung geschildert. Sie war sehr gut in der Lage, hier zwischen den einzelnen und zwar gab es drei – Beratungsabschnitten zu unterteilen. Der erste Abschnitt betrifft den Angeklagten im Zeitraum von 2000 bis 2005, der zweite Beratungsabschnitt betrifft den sogenannten Inder von Frühjahr 2005 bis Ende 2007 und der dritte Beratungsabschnitt betrifft wiederum den Angeklagten von Mitte 2008 bis 20. August 2009.

Überschneidungen der Dienste dieser unterschiedlichen Lebensberater hat es nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten nicht gegeben.

Zweitens orientiert sich die Geschädigte nachvollziehbar, was die Bargeldauszahlungen angeht, an ihre Konten bei der P. Auch hier bietet sich ein ganz klares Bild, da die Lebensführungskosten von dem laufenden Konto, also von einem anderen Konto bezahlt wurden und nicht von dem hier im Rede stehenden Sparkonto. Auch handelt es sich um Barabhebungen größeren Umfanges, die sich deutlich im vierstelligen und in sechs Fällen im fünfstelligen Bereich bewegen, also Beträge, die über die Summen, die für die normale Lebensführung benötigt werden, durchweg hinausgehen.

Das Erinnerungsvermögen der Geschädigten war nicht nur gut, sondern zum Teil sehr gut. So konnte sie sich noch daran erinnern, dass Mitte 2008, als sie wieder Kontakt zu dem Angeklagten aufnahm, die neu bezogene Wohnung in der I recht chaotisch aussah. Der PC stand noch auf dem Fußboden. Man hat zunächst im oberen Geschoss im Wohnzimmer das Geld übergeben. Das war ihr noch ganz präsent. Sie konnte sich auch noch gut an die Worte bezüglich des Einsatzes von Dritten erinnern. Da hatte sie tatsächlich noch den Wortlaut im Ohr „die Bremer“, „die Dortmunder“, „die Dortmunder Frauen“, die ihr doch damals bei der Hausreinigung geholfen haben. Kleinere Beträge hätte sie für Kerzen anzünden und Gräber schließen zugeordnet und die größeren Beträge, insbesondere die deutlich vierstelligen oder fünfstelligen Beträge, hat sie auf den Umstand zurückgeführt, dass jetzt dritte Personen beteiligt wurden. Hier hatte sie auch noch die Berechnungsmethoden parat. Es kam darauf an, wieviele Personen halfen und wieviele Personen in den Schutzkreis einzubeziehen waren. Am Ende stand ein bestimmter Rechnungsbetrag. Ein Zahlungsvorgang war ihr in besonderem Maße in Erinnerung. Das war die Zahlung vom 31.07.2009. Da wusste sie noch: „das war für mich schon etwas beschwerlich, denn da musste ich eine Umleitung fahren“. Sie ist nämlich immer zur I-Filiale in AA im Bereich des Bahnhofes nach AA gefahren und an diesem Tag, dem 31.07. gab es irgendwo eine Straßensperrung und sie musste eine Umleitung fahren. Sie hob 4.000,00 € ab, hat sie, wie immer, sofort – weil es war wie immer dringend – zu dem Angeklagten gebracht. Bei ihm angekommen, erklärte er ihr, dass diese 4.000,00 € nicht ausreichen würden. Es mussten auf jeden Fall 5.000,00 € sein. Da ist sie dann den ganzen Weg mit Umleitung noch einmal zurückgefahren, hat an der P noch einmal 1.000,00 € abgehoben und ist zum Angeklagten gefahren und hat ihm das Geld gebracht.

Ein weiterer Vorfall war ihr besonders in Erinnerung geblieben.

Ihrer Tochter ging es wieder einmal nicht so gut. Die Zeugin S erschien beim Angeklagten in der I und kam in einen Raum, der mit angezündeten Kerzen übersät war. Er saß im Raum. Sie stand vor ihm und hörte, wie er zu ihr sagte: „Ja, Ihre Tochter ist hoch gefährdet, ich kann es kaum noch halten“ (was an Schlechtem reinkommt). Wenn wir nicht sofort etwas unternehmen, ist Ihr Tochter tot“.

Ein neuer Schutzkreis unter Zuhilfenahme weiterer Personen, möglicherweise „die Bremer“, sei zu bilden. Sie habe dann 22.000,00 € abgehoben und dem Angeklagten oder seinem Assistenten, einem BB, ausgehändigt.

Konkrete Erinnerungen hatte sie auch an die Zahlung von 35.000,00 € am 27.02.2009, dem einzigen Betrag, der kontotechnisch nicht belegt war. Diese 35.000,00 € waren dafür gedacht, die Steinstatue des Inders aus dem Haus und nach Indien bringen zu können. Hier hatte der Angeklagte der Geschädigten erklärt, dass sich seine Kräfte und die Steinstatue des Inders gegenseitig behindern bzw. im Wege stehen. Das leuchtet natürlich einer psychisch kranken Person wie der Geschädigten ein, denn jeder Magier hat eigene Kräfte und eigene Energien, und das verträgt sich nicht, wenn da zwei am Werke sind, so dass das Energiefeld des anderen Magiers, des Konkurrenten, beseitigt werden muss, um mit einem eigenen schlüssigen Konzept arbeiten zu können. Auch die Ausführungen der Geschädigten zum Verkauf von Silberbesteck mit einem Erlös von 5.000,00 € überzeugt. Hätte die Geschädigte hier die Unwahrheit gesagt, so müsste sie jederzeit damit rechnen, dass sie aufgrund entsprechender Recherchen beim Erwerber der Unwahrheit überführt werden könnte. Auch passt es zur Zeugin S aufgrund ihrer Herkunft, dass sie über entsprechend wertvolles Tafelsilber verfügte. Soweit die Aussage der Zeugin S über die erhaltene Schwarzgeldsumme von 30.000,00 € von Dr. K dessen Zeugenaussage widerspricht, besteht für das Gericht nicht der geringste Zweifel daran, dass nicht etwa der Zeuge Dr. K, sondern die Geschädigte die Wahrheit gesagt hat. Es bestand für die Geschädigte überhaupt keine Veranlassung, hier zu lügen und den Zeugen zu Unrecht zu belasten. Auch wenn sie letztlich durch den Zeugen Dr. K zwangsgeräumt wurde, war es der Zeugin ersichtlich eher peinlich, hier zugeben zu müssen, dass sie von Dr. K Schwarzgeld angenommen hatte. Sie hatte aber auch eine Erklärung und zwar eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie sich darauf eingelassen hat. Sie war nämlich in der Not, so schnell wie möglich Bargeld zu erhalten, denn der Angeklagte hatte sie entsprechend unter Druck gesetzt, so dass sie das Geld unmittelbar, noch am Tag der Beurkundung, benötigte und auch sofort dem Angeklagten überbrachte. Darüber hinaus hat die Geschädigte in einer späteren Vernehmung den entsprechenden Kaufvertrag über ein Grundstück aus der Nachbarschaft vorgelegt, aus dem sich die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt: Danach war ein Kaufpreis in einer Summe gezahlt worden, die auch in etwa der ursprünglichen Kaufpreisvorstellung der Geschädigten von 140.000,00 € entsprach. Sie hat sich dann auf den von Dr. K akzeptierten Preis von 110.000,00 € eingelassen, nicht aber wie von Dr. K behauptet, auf eine Summe von lediglich 80.000,00 € (inklusive 5.000,00 € für eine Einbauküche). Mit diesem Kaufpreis von 75.000,00 € wäre nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main lediglich der Grund und Boden, nicht aber das darauf stehende Gebäude wertmäßig bezahlt worden. Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage des Dr. K spricht im Übrigen allein schon seine Bekundung, dass er an dem Haus zwei Außenwände habe dämmen lassen, Schimmel an einer Decke habe beseitigen lassen, die Fenster ausgetauscht sowie ein Bad oder sogar zwei Bäder erneuert habe. Für diese Arbeiten will er eine Summe von etwa 15.000,00 € bezahlt haben. Das Gericht verfügt aufgrund entsprechender eigener Erfahrungen über die nötige Sachkunde, dass mit dem vom Zeugen Dr. K genannten ungefähren Betrag von 15.000,00 € nur eine Teilmenge der durchgeführten Arbeiten ordnungsgemäß, d.h. rechnungsbelegt, hat durchgeführt werden können. Aus diesem Widerspruch ergibt sich, dass es sich bei Zahnarzt Dr. K um einen sogenannten „Schwarzbohrer“ handelt.

Die Aussage der Zeugin S wird auch gestützt durch die Aussage ihrer Tochter, der Zeugin B.

Diese berichtete, sie habe um Ostern 2009 miterlebt, wie ihre Mutter Geld von der Bank geholt und dieses sodann zu dem Angeklagten gebracht habe. Dabei soll die Geschädigte gesagt haben, dass sie „das tun müsse, weil der Angeklagte es ihr so gesagt habe“. Zwar hat die Zeugin B nicht persönlich miterlebt, wie die Geschädigte dem Angeklagten das Geld ausgehändigt hat. Sie saß jedoch im Auto, als ihre Mutter zur Bank gefahren ist und hat gesehen, wie ihre Mutter von der Bank mit einem Umschlag in der Hand zurückgekommen ist. Diesen Umschlag legte sie im Auto so ab, dass die Zeugin B einen lilafarbenen Geldschein, also einen 500,00 €-Schein, gesehen hat. Der Umschlag war „etwas dünner als einen Zentimeter stark“. Diesen Umschlag nahm ihre Mutter, ging zu dem von der Zeugin beschriebenen Haus, in dem der Angeklagte damals wohnte und kam ohne Umschlag wieder zurück.

Diese Aussage der Zeugin S wird durch eine in diese Zeit fallende Abbuchung in Höhe von 4.000,00 € bestätigt, welche die Geschädigte am 20.04.2009 vornahm.

Es bestehen keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen. Die Zeugin B erschien distanziert, ruhig und sachlich. Man hatte zwar durchaus den Eindruck, dass die Zeugin B wusste, worauf es ankam und dass sie wusste, wo in ihrer Aussage Eckpfeiler zu setzen waren und wo es galt, Widersprüche zu vermeiden. Doch auch dafür hatte die Zeugin eine Erklärung, denn es war die dritte oder vierte Vernehmung zu einem sehr eingegrenzten Sachverhalt in gleicher Sache.

Die Qualität der Aussage der Geschädigten in ihrer Glaubhaftigkeit, insbesondere aber das ruhige, sachliche und feste Auftreten der Zeugin S in ihrer ersten Vernehmung vom 11.03.2015 war nicht nur für das Gericht, sondern offensichtlich auch für den Angeklagten dermaßen überzeugend, dass er in seiner gesundheitlichen Stabilität beeinträchtigt wurde, so dass der Notarzt verständigt werden musste und dieser dessen – vorsorgliche – Verbringung in das Krankenhaus anordnete. Zwar hatte auch der Vorsitzende mit seinem Hinweis, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes im Sitzungssaal anwesend sei und auch das Finanzamt Interesse an diesem Verfahren habe, dort der Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, ersichtlich für Nervosität bei dem Angeklagten gesorgt. Es war aber wohl eher die im wahrsten Sinne des Wortes „1a-Aussage“ der Zeugin S bzw. eine „1a-Vorstellung“ der Zeugin S, die in aller Ruhe und aller Sachlichkeit umfangreich ausgesagt hatte und vor allen Dingen einer umfangreichen Befragung ohne jeden Widerspruch, sondern im Gegenteil überzeugend, standgehalten hatte.

Hier ist dem Angeklagten offenbar schlagartig bewusst geworden, in welcher schwierigen Situation er sich nunmehr befand, auch nachdem bereits zwei Zivilgerichte der Geschädigten Recht zugesprochen hatten. Insoweit hatte der Vorsitzende zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins vom 25.02.2015 bereits darauf hingewiesen, dass für den Fall einer streitigen Verhandlung und für den Fall, dass keinerlei Schadenswiedergutmachung erfolgt, bei einer Verurteilung auch mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung gerechnet werden müsse.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht nur fest, dass der Angeklagte die klagegegenständlichen Teilbeträge in Summe von insgesamt 205.300,00 € in der Zeit vom 16.07.2008 bis 20.08.2009 erhalten hat.

Insgesamt sind unter Berücksichtigung der in der Aufstellung der Zeugin S, Anlage 1 zum Protokoll vom 21.04.2015, Seite 282 Bd. II, unter Ziffer 3 aufgeführten „verschiedenen Gegenstände“ ca. 1.150.000,00 € an den Angeklagten geflossen, darunter ca. 150.000,00 € vom Konto der Mutter der Zeugin S, Frau M und aus deren Hausverkauf des Grundstückes T, E, über 118.000,00 €, ferner ca. 175.000,00 € Sparguthaben der beiden Kinder A und B.

Der Schaden bei der Familie SS/S liegt jedoch noch höher, denn die vier Hausgrundstücke, zumindest die vom Zeugen Dr. K erworbenen Hausgrundstücke wurden deutlich unter Wert verkauft. Hier erscheint es gerechtfertigt, auf die Verkaufssumme von 638.000,00 € einen durchschnittlichen Aufschlag von 15% anzusetzen, so dass sich die Schadenssumme nochmals um knapp 100.000,00 € erhöht.

Erhalten hat der Angeklagte nach Darstellung der Zeugin S aus dem Barvermögen der Familie ca. 416.000,00 €.

Dabei spielt es keine Rolle, dass gut 150.000,00 aus dem Vermögen der Mutter M und ca. 175.000,00 von dem Sparguthaben der Kinder A und B stammen. Das Geld, das vom Sparguthaben der Mutter stammte, hatte diese, auch wenn sie zum Teil Geld selbst zum Angeklagten gebracht hat, ihrer Tochter, der Geschädigten, zur Bezahlung der Forderungen des Angeklagten zur Verfügung gestellt. Damit ist auch dieses Geld, ebenso wie das Geld aus dem Hausverkauf des Hauses in E über 118.000,00 bei der Schadensberechnung zu Lasten des Angeklagten bzw. zu Gunsten der Geschädigten S zu berücksichtigen. Gleiches gilt bezüglich der 175.000,00 aus dem Sparguthaben der Kinder A und B. Auch dieses Geld wurde von der Geschädigten vom Konto abgehoben und dem Angeklagten ausgehändigt. (Insoweit weicht das Gericht, jedenfalls, soweit es sich um das von Frau M stammende Geld handelt, von seiner Beurteilung in der mündlichen Urteilsbegründung ab).

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass alle Gelder, die dem Angeklagten aus dem Familienvermögen M/S zugeflossen sind, d.h. ihm für seine „Dienste“ für die Geschädigte S zugute gekommen sind, zu berücksichtigen sind.

Zugunsten des Angeklagten ist jedoch im Hinblick auf etwaige Unabwägbarkeiten ein Abschlag von 20%, sprich 82.000,00 zu machen, so dass ein Betrag aus Sparguthaben..in Höhe von 328.000,00 verbleibt.

Weiter sind dem Angeklagten aus den vier Immobilienverkäufen zugeflossen weitere 434.000,00 E. Diese errechnen sich wie folgt:

175.000,00 aus dem Verkauf des Grundstückes U-Straße in O,

60.000,00 aus dem Verkauf des Grundstückes T, E, zum Verkaufspreis von 118.000,00€. Hier hatte die Zeugin S berichtet, dass den größeren Teil der Angeklagte und den kleineren Teil der sogenannte Inder erhalten habe. Zugunsten des Angeklagten geht das Gericht jedoch von einer etwa hälftigen Zahlung an den Angeklagten, sprich 60.000,00 E, aus.

Weitere 109.000,00 resultieren aus dem Verkauf des Grundstückes V in O über 235.000,00 E. Verblieben vom bzw. nach dem Inder waren 104.000,00 E. 109.000,00 €, von denen 106.000,00 € an den Angeklagten in der Zeit vom 16.07.2008 bis 04.02.2009 geflossen sind. Hinzu kommen aus dem Verkauf des Tafelsilbers 5.000,00 € am 27.02.2009 im Zusammenhang mit der Zahlung von insgesamt 35.000,00 €, Teilkaufpreis vom Verkauf des Grundstückes, W in O vom 27.02.2009 über insgesamt 110.000,00 €. Von den 110.000,00 € hat der Angeklagte 90.000,00 € erhalten, denn eine Summe von 15.000,00 € bis 20.000,00 € waren ihr nach Beendigung der Beziehung zum Angeklagten noch verblieben. Anhaltspunkte, auch hier einen Sicherheitsabzug vorzunehmen, bestehen nicht, insbesondere vor dem Hintergrund der belegten Zahlungen im Zeitraum vom 16.07.2008 bis 20.08.2009. Es bestehen keine Gründe dafür, anzunehmen, dass nicht auch die früheren Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen in gleicher Art und Weise in voller Höhe an den Angeklagten geflossen sind. Damit hat der Angeklagte insgesamt 762.000,00 € von der Geschädigten S erhalten.

III.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Wuchers in 28 Fällen schuldig gemacht und dabei die geschädigte Zeugin S in wirtschaftliche Not gebracht, Vergehen gemäß §§ 291 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2,53 STGB.

Anders als bei dem, dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 03.02.2010, Az. 2 KLs 201 Js 15623/06, zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Angeklagte der Geschädigten Frau S nicht in einer Lebenskrise konkret wahrheitswidrig behauptet, helfen zu können, obwohl ihm bewusst war, dass Magie und Zauberei in weiten Teilen der Bevölkerung als Hokus Pokus abgetan werden und gelegentlich zwar Besserung bei den Hilfesuchenden eintrat, diese jedoch nur zufällig zeitgleich mit ihren möglicherweise sogar tatsächlich durchgeführten „Ritualen“ zusammentraf.

Es geht im vorliegenden Fall auch nicht darum, dass dem Angeklagten klar war, dass in lediglich ein oder zwei von zehn Fällen eine Beschwerdebesserung eintrat, was er der Geschädigten in keinem Fall kundtat.

Zwar hat die Geschädigte auch im Glauben daran, dass der Angeklagte ihr helfen könne und helfen werde, mehrfach an ihn gezahlt, auch hat der Angeklagte die Geschädigte regelmäßig, wie dies auch bei dem dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden zugrundeliegenden Fall war, zeitlich unter Druck gesetzt und die Geschädigte auch getäuscht.

Anstelle konkrete Hilfe anzubieten, hat der Angeklagte die bei der Geschädigten vorliegenden Depressionen und vor allem ihre unbestimmten Ängste und insbesondere den Umstand ausgenutzt, dass sich die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage befand, eine eigene, freie Willensbildung herbeizuführen und eine realitätsgerechte Urteils- und Kritikfähigkeit anzunehmen. Die Zeugin befand sich in einem Zustand vorübergehender Störung ihrer Geistesfähigkeit. Der Angeklagte erkannte die besondere Geistesschwäche der Geschädigten und nutzte diesen Zustand gezielt aus, um sich fortlaufend eine beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Es war der Mangel an Urteilsvermögen und die erhebliche Willensschwäche, welche der Angeklagte dadurch ausgebeutet hat, dass er sich für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile hat gewähren lassen. In allen der aufgeführten 28 Fälle stehen Leistung und gewährte Vermögensvorteile in einem auffälligen Missverhältnis.

Die Staatsanwaltschaft hat vollkommen zu Recht und dankenswerter Weise diesen besonderen und scheinbar einmaligen Fall – in Wirklichkeit wird es jedoch viele solcher Fälle geben, eben eine hohe Dunkelziffer zum Anlass genommen, auf den zur Zeit mangelnden Stellenwert des Wuchertatbestandes hinzuweisen.

Dieser Fall hat sich besonders geeignet, einen Blick auf die Rechtshistorie zu werfen: In Zeiten der Weimarer Reichsverfassung genoss das Wucherverbot noch Verfassungsrang. Heute existiert ein Schattendasein des Wuchertatbestandes, wobei es angezeigt erscheint, wieder mehr auf den Wuchertatbestand zu achten, um dass die Anwendung des Wuchertatbestandes auch wieder etwas auflebt.

Es ist die Scham der Opfer, die unglaubliche Preise zahlen und denen oftmals die Einstellung entgegenschlägt, dass sie ja selber dumm gewesen seien, dumm, dass sie dieses Geschäft eingegangen sind. Ohne Fälle im Einzelnen aufzählen zu wollen, zeigen die im Urteil des Landgerichts Baden-Baden genannten 210 Fälle in welcher oft aussichtslosen Situation sich die einzelnen Geschädigten befunden haben, bevor sie viel Geld für quasi Nichts bezahlt haben.,, Fehlendes Glück in der Liebe und damit verbundene Einsamkeit, dann die letzte Hoffnung auf eine doch glückliche Partnerzusammenführung oder umgekehrt die Rückkehr eines untreuen Partners, aber auch wirtschaftliche Not veranlassen verzweifelte Menschen, die sich sonst keinen Rat mehr wissen, sich zum Teil noch mehr zu verschulden, als sie es ohnehin schon sind, nur weil sie den letzten Grashalm falscher Versprechungen ergreifen.

Der Schutz des Wuchertatbestandes besteht darin, dass in den Fällen struktureller Unterlegenheit dieser Personenkreis vor wirtschaftlicher Übervorteilung geschützt werden soll.

Genau diese Voraussetzung trifft hier zu.

Der Angeklagte hat seine Überlegenheit gegenüber der Geschädigten, insbesondere aufgrund ihrer Depressionen und psychischen Erkrankung, ausgenutzt. Er hat für sie im Prinzip überhaupt keine Leistungen erbracht, sondern vorgegeben, den von ihm veranstalteten Hokus Pokus und Humbug machen zu müssen, um Schutzkreise für die Zeugin und ihre Familie zu bilden bzw. um Schutzkreise wieder zu schließen oder Schutzkreise zu „halten“.

Die Geschädigte hat natürlich bemerkt, dass sich an ihrer Situation, nämlich ihren Ängsten und Depressionen, nichts geändert hat, sie ihre Angehörigen weiter bedroht und in Gefahr gesehen hat, dass es ihnen sogar noch schlechter erging, wie die Zuckererkrankung ihrer Tochter belegt.

In dieser Situation griff der Angeklagte zu weiteren fiktiven Mitteln und Drohungen, nämlich der Behauptung, die Tochter werde jetzt sterben, wenn dieser Schutzkreis nicht unverzüglich aufrechterhalten oder intensiviert werde. Dazu kommt die Behauptung, die Steinstatue des indischen Magiers müsse zwingend fortgeschafft werden. Zuvor hatte er die Geschädigte auch insofern in totale Verängstigung versetzt, als er behauptet hatte, dass der bislang wirklich gesundheitlich völlig unauffällige Sohn, der ihr bis dahin keinerlei Sorgen machte, ebenfalls vom Angeklagten angetastet wurde mit dem Hinweis, dass auch er nicht lange leben werde, sondern das gleiche Schicksal erleiden werde wie der Vater der Geschädigten und die beiden weiteren Familienmitglieder.

Die von der Verteidigung beantragte Verkehrswertanalyse würde dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Wenn man nämlich sagen würde, ein rein auf „Abzocke“ angelegtes Verhalten – nichts anderes liegt hier vor – ist nur deshalb kein wucherisches Geschäft, weil andere in gleichem Maße abzocken.

Neben der kassenwirtschaftlichen Übervorteilung ist auch eine Schwächesituation des Opfers erforderlich.

Diese Schwächesituation liegt hier in zweierlei Hinsicht vor.

Einmal befand sich die Geschädigte in einer tatbestandlichen Zwangslage.

Eine solche besteht, wenn sich das Opfer in einer ernsten Bedrängnis befindet und ihm ein wucherisches Geschäft daher als das geringere Übel erscheint. Eine solche Zwangslage besteht nicht nur bei wirtschaftlicher Bedrängnis, sondern, wie vorliegend, auch im Fall einer gesundheitlichen Bedrängnis.

Die Zeugin S empfand große Sorge um das gesundheitliche Wohl, insbesondere um das Wohl der Tochter, aber auch ihrer Mutter und überhaupt der gesamten Familie. Es war für sie eine innere Pflicht, ein inneres, ganz strenges Bedürfnis, hier vermeintliche Gefahren abzuwehren, selbst unter Einsatz des gesamten Familienvermögens.

Zweitens liegen bei der Zeugin S Anhaltspunkte einer Persönlichkeitsstörung vor, nämlich eine tatbestandliche erhebliche Willensschwäche im Sinne der Minderung der Widerstandsfähigkeit. Hier hat der Sachverständige Dr. Z sehr anschaulich und gut nachvollziehbar dargestellt, wie die Geschädigte ihren Vater, als sie sechs Jahre alt war, auf tragische Weise verloren hat und dann in der Obhut ihrer doch sehr dominanten Mutter stand und schon mit 15 Jahren einen ersten Nervenzusammenbruch erlitten hatte. Der Sachverständige erlebte die Geschädigte im Rahmen der Exploration als sehr unsichere Person, eine in der Psyche sehr schwache Persönlichkeit, die Heilserwartungen an andere hegt. Sie wartet auf den großen Heilsbringer, der ihre Probleme beseitigt, der ihre Sorgen löst und ihr abnimmt und ihre Spannung, ihre Anspannung beseitigt. Dabei führte der Sachverständige überzeugend aus, dass all das aber nichts daran ändere, dass die Geschädigte, das was sie schildert, so auch wirklich erlebt hat.

Die psychische Zwangslage, ausgelöst um die Sorge um die Gesundheit der Familienangehörigen, war natürlich nicht etwa etwas, was den Angeklagten berührt hat in dem Sinne, dass er der Geschädigten wirklich hätte helfen wollen. Im Gegenteil, er hat ja diese Sorgen und Ängste geschürt und teilweise bewusst für eigene Zwecke eingesetzt. Ihm war bewusst, dass er aus Sicht der Geschädigten „ihr“ Heilsbringer war. Er nutzte die erhebliche Willensschwäche aus. Ihm gegenüber hatte sich Frau S komplett geöffnet, so dass er tiefe Einblicke auch in die Psyche der Geschädigten gewann und umfassende und beste Kenntnisse über die Geschädigte und deren Familie hatte.

Der Angeklagte hat gewerbsmäßig gehandelt.

Über die Dauer von zehn Jahren, insbesondere jedoch hinsichtlich des angeklagten Zeitraumes, ging es dem Angeklagten darum, sich fortlaufend eine beträchtliche Einnahmequelle durch sein Handeln zu verschaffen, was ihm auch gelungen ist.

Darüber hat der Angeklagte die Geschädigte in wirtschaftliche Not gebracht.

Bei der Geschädigten handelte es sich um eine wohlhabende Frau, die über ein Millionenvermögen verfügte. Nunmehr ist sie ein Sozialfall. Sie hat sämtliches erhebliches Barvermögen, Tafelsilber, Möbel, Auto, Wertgegenstände und vor allen Dingen Immobilien verloren.

IV.

Das Gesetz sieht für jede einzelne Tat Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis höchstens fünf Jahren vor.

Zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass die angeklagten Taten mehrere Jahre, nämlich sechs bis sieben Jahre zurück liegen. Bezüglich der letzten Verurteilung vom 31.12.2009 liegt an sich Gesamtstrafenfähigkeit vor, die jedoch nicht mehr erfolgen kann, da die Strafe vollstreckt ist. Insoweit ist ein Härteausgleich bezüglich der Verurteilung wegen Bedrohung zu 60 Tagessätzen vorzunehmen.

Auch ist der Angeklagte nicht unbescholten, wobei insbesondere die Verurteilungen wegen Betruges zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Hier spricht jedoch zu seinen Gunsten, dass diese Taten bereits zum Teil Jahrzehnte zurückliegen.

Ein Geständnis oder gar eine Schadenswiedergutmachung konnte nicht zu seinem Vorteil berücksichtigt werden. Sein Beharren darauf, nichts zuzugeben offenbart seinen Charakter als einen typischen Betrüger. Bezeichnend auch seine Reaktion, als der Vorsitzende ihn darauf ansprach, welche „Sprachregelung“ er sich während des Prozessverlaufes wünsche. Ob er wünsche, dass „Klartext“ geredet werde, war seine Antwort: „Ich will es nicht hören.“

Strafschärfend waren zu berücksichtigen die Tatmodalität und die Tatfolgen beim Opfer. Es sind dies die Höhe des angerichteten Schadens mit den daraus sich ergebenden Folgen für das bzw. die Opfer.

Aus einer wohlhabenden Familie wurden quasi Bettler, die Zeugin S von der Millionärin zum Sozialfall. Dies Schicksal hatte bereits ihre Mutter erlitten, denn nach dem Verlust Ihres Vermögens konnte sie die Kosten für die Pflege nicht mehr bezahlen – die Allgemeinheit musste einspringen. Die Kinder A und B stehen finanziell vor dem Nichts. In der ersten „Leistungsphase“ des Angeklagten in der Zeit von 2000 bis 2005 hat er sage und schreibe ca. 650.000,00 € aus dem Familienvermögen erhalten, alles veranlasst durch die Zeugin S, zum Teil von der Mutter der Zeugin dazugegeben, um der Tochter und der Enkelin zu helfen, aber eben alles auf Veranlassung der Zeugin S unter Ausnutzung ihrer psychischen Erkrankung und Willensschwäche durch den Angeklagten.

Auch wenn diese Taten nicht angeklagt sind, so können auch diese Taten, wie auch verjährte Taten nach der beizutretenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes strafschärfend berücksichtigt werden.

Doch auch bei den angeklagten Taten mit einer Schadenssumme von 205.300,00 €, die der Angeklagte in einem Zeitraum von lediglich dreizehn Monaten von der Zeugin S erhalten hat, handelt es sich um eine erhebliche Schadenssumme. Hier kommt hinzu, dass der Verlust dieses Geldes den endgültigen finanziellen Ruin für die Zeugin S bedeutete.

Die Zeugin S befand sich und befindet sich noch immer in einem ganz bemitleidenswerten Zustand. Sie befand sich in höchster Sorge um den Gesundheitszustand Ihrer Mutter und insbesondere Ihrer chronisch lebensbedrohlich an Zucker erkrankten Tochter. Diese Sorgen und Ängste nutzte der Angeklagte. Er „spielte“ regelrecht mit den Ängsten der Zeugin. Er versetzte die Zeugin in Panik, indem er mit Tod von Sohn und Tochter drohte, um sie sodann zu beruhigen, indem er ihr das Gefühl gab, sie könne mit dem Geld, das sie ihm gab, helfen.

Viel Geld bedeutete viel Schutz.

Er war skrupellos und hatte die Geschädigte und nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter bis zu deren Schlaganfall 2007 in der Hand. Er wusste sie zu führen und bis zum Letzten zu beeinflussen.

Menschliche Kälte, belegt auch durch sein überwiegend völlig regungsloses Dasitzen in der mündlichen Verhandlung, gepaart mit einer erheblichen kriminellen Energie zeichnen ihn aus. Sein Verhalten kann nur als auf sittlich niedrigster Stufe stehend bezeichnet werden.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschienen folgende Einsatzstrafen schuld- und tatangemessen, beginnend mit der höchsten und endend mit der geringsten Freiheitsstrafe:

Fall 16: 1 Jahr 4 Monate,

Fall 11: 1 Jahr 2 Monate,

Fall 28: 1 Jahr 1 Monat,

Fall 1: 1 Jahr,

Fälle 5 und 23: 11 Monate,

Fälle 3, 6, 8 – 10, 15, 24 – 26: 10 Monate

Fälle 2, 4, 7, 12 – 14, 18 – 22, 27: 9 Monate

Fall 17: 8 Monate.

Aus diesen Einsatzstrafen war durch angemessene Erhöhung er höchsten Einsatzstrafe und unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten, eine Gesamtstrafe zu bilden, § 53 StGB.

Dies führte unter Berücksichtigung der im Einzelnen bereits benannten Merkmale, insbesondere der Rücksichtslosigkeit bei der Ausnutzung einer psychisch erkrankten Frau und dem hohen von ihm angerichteten Schaden und Schadensfolgen dazu, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als das richtige Strafmaß erschien.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Absatz 1 STGB.

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