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Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall

Diebstahlsversuch im Außenbereich eines Baumarktes: Angeklagter muss Strafe zahlen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall von Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall die Revision des Angeklagten abgewiesen und bestätigt, dass keine Rechtsfehler zu seinen Ungunsten vorlagen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-1 RVs 91/16   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verwerfung der Revision: Das OLG Hamm entschied, dass die Revision des Angeklagten im Fall eines Diebstahlsversuchs als unbegründet zu betrachten ist.
  2. Keine Rechtsfehler festgestellt: Bei der Überprüfung des Urteils wurden keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten identifiziert.
  3. Kosten des Rechtsmittels: Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen, gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
  4. Bewertung der Tat: Das Gericht bewertete die Handlungen des Angeklagten als unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl nach § 22 StGB.
  5. Strafzumessung: Es gab Bedenken hinsichtlich der Strafzumessung, da die Kammer das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt ansah, obwohl die Tatbestandsmerkmale nicht vollständig zutrafen.
  6. Keine Aufhebung des Urteils: Trotz des angesprochenen Rechtsfehlers bei der Strafzumessung wurde das Urteil nicht aufgehoben, da der Strafrahmen der betroffenen Paragraphen identisch ist.
  7. Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten: Das Gericht schloss aus, dass der Angeklagte sich aufgrund der rechtlichen Bewertung anders hätte verteidigen können.
  8. Unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl: Die Handlungen des Angeklagten zur Überwindung des Zauns wurden als unmittelbar vorgelagerte Schritte zur Wegnahme und somit als Beginn des Diebstahlsversuchs gewertet.

Das deutsche Strafrecht sieht bei Diebstählen eine differenzierte Betrachtung vor, insbesondere wenn es sich um Fälle handelt, die als „besonders schwer“ eingestuft werden. In solchen Fällen ist das Gericht gefordert, zwischen gewöhnlichem Diebstahl und Diebstahl unter erschwerten Bedingungen zu unterscheiden. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Bewertung der Tat als Versuch und die damit verbundenen juristischen Feinheiten. Eine zentrale Frage, die sich in diesem Kontext oft stellt, ist, wann genau ein Diebstahlsversuch als „unmittelbar angesetzt“ gilt und welche konkreten Handlungen oder Vorbereitungen hierfür erforderlich sind.

In der Rechtsprechung wird zudem regelmäßig die Angemessenheit der Strafzumessung bei Diebstahlsversuchen im besonders schweren Fall diskutiert. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob ein Regelbeispiel des § 243 StGB erfüllt ist, sondern auch darum, wie spezifische Tatbestandsmerkmale ausgelegt werden sollten. Dies umfasst etwa die Bewertung von Umzäunungen als Schutzvorrichtungen oder die Interpretation von Handlungen, die auf einen Diebstahlsversuch hindeuten.

Die Revision eines Urteils, wie sie in solchen Fällen häufig vorkommt, bringt zusätzliche Komplexität in die rechtliche Bewertung. Hierbei wird geprüft, ob in der vorherigen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Das Ergebnis einer solchen Prüfung kann weitreichende Konsequenzen für den Angeklagten haben, einschließlich der Übernahme der Kosten des Rechtsmittels.

Diese Faktoren zusammengenommen, zeigen die Tiefe und die Herausforderungen, die sich im Rahmen der juristischen Auseinandersetzung mit dem Thema „Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall“ ergeben. Sie illustrieren die Komplexität der rechtlichen Beurteilung in diesem Bereich des Strafrechts.

OLG Hamm bestätigt Urteil im Diebstahlsversuch

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 27. Dezember 2016 (Az.: III-1 RVs 91/16) eine Revision im Fall eines besonders schweren Diebstahlsversuchs als unbegründet verworfen. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf einer detaillierten Prüfung des Urteils, wobei keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Dieser Fall, der unter dem Paragraphen 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) geprüft wurde, unterstreicht die Komplexität des Strafrechts, besonders in Fällen des Diebstahls.

Tatgeschehen und rechtliche Einordnung

Im Zentrum des Falles stand ein Vorfall, bei dem der Angeklagte versucht hatte, Diebesgut aus dem Außenbereich eines Baumarktes zu entwenden. Laut den glaubhaften Angaben des Zeugen E war der Zaun des Baumarktes kein großes Hindernis für derartige Diebstähle. Das Hochregal im Außenbereich, welches für die Wegnahme des Diebesguts überwunden werden musste, konnte laut Zeugenaussagen ohne große Schwierigkeiten erklommen werden. Diese Umstände führten zu der Annahme, dass der Angeklagte nach § 22 StGB bereits unmittelbar zum Diebstahl angesetzt hatte. Diese Feststellungen waren entscheidend für die rechtliche Bewertung des Diebstahlsversuchs.

Kontroverse in der Strafzumessung

Eine rechtliche Kontroverse ergab sich jedoch in Bezug auf die Strafzumessung. Die Kammer hatte in ihrer Urteilsbegründung angegeben, dass das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sei. Allerdings stellt die Umzäunung eines Grundstücks rechtlich weder ein Behältnis noch eine Schutzvorrichtung im Sinne dieser Norm dar, sondern bildet einen umschlossenen Raum gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Trotz dieses Rechtsfehlers entschied das OLG Hamm, dass dieser nicht zur Aufhebung des Urteils führt, da der Strafrahmen der betroffenen Paragraphen identisch ist.

Bedeutung der Entscheidung für das Strafrecht

Die Entscheidung des OLG Hamm hat wichtige Implikationen für das Strafrecht, insbesondere im Kontext des Diebstahlsversuchs. Sie verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Diebstahlsversuchen die konkreten Umstände der Tat und die daraus folgende rechtliche Einordnung entscheidend sind. Der Fall zeigt auf, wie die Gerichte bei der Interpretation des Strafrechts zwischen den verschiedenen Paragraphen abwägen müssen. Das Urteil betont zudem, dass die Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels tragen müssen, wie es § 473 Abs. 1 StPO vorsieht. Diese Entscheidung des OLG Hamm ist somit ein bedeutsames Beispiel für die Anwendung und Interpretation des deutschen Strafrechts in der Praxis.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet der Begriff Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall im deutschen Strafrecht?

Der Begriff „Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall“ im deutschen Strafrecht bezieht sich auf Situationen, in denen ein Diebstahl nicht vollständig ausgeführt wurde, aber ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vollständig verwirklicht wurde.

Die Voraussetzungen für einen Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall sind, dass der Täter unmittelbar zum Diebstahl angesetzt und dabei ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vollständig verwirklicht hat. Regelbeispiele sind im Gesetz aufgeführt und können beispielsweise das Einbrechen in einen umschlossenen Raum beinhalten. Es ist jedoch zu beachten, dass auch bei nicht in den Regelbeispielen aufgeführten Tathandlungen ein besonders schwerer Diebstahl vorliegen kann.

Das Strafmaß für einen Diebstahl im besonders schweren Fall ist im § 243 Abs. 1 S. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt. Während der einfache Diebstahl einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe hat, wird der Diebstahl in „besonders schweren Fällen“ mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Ein Beispiel für einen Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall wäre, wenn eine Person versucht, durch ein Fenster in einen Laden einzubrechen, aber nichts Stehlenswertes findet und unverrichteter Dinge wieder nach Hause geht. In diesem Fall hat die Person unmittelbar zum Diebstahl angesetzt und das Regelbeispiel des Einbruchs vollständig verwirklicht.

Ein weiteres Beispiel wäre, wenn eine Person versucht, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, um Zigaretten und Bargeld zu stehlen, aber vor der Vollendung der Tat gestoppt wird. In diesem Fall hat die Person ebenfalls unmittelbar zum Diebstahl angesetzt und das Regelbeispiel des Aufbrechens vollständig verwirklicht.

Es ist zu erwähnen, dass ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. In solchen Fällen ist der Unwertgehalt des Diebstahls nach Auffassung des Gesetzgebers so gering, dass der erhöhte Strafrahmen des § 243 unangemessen erscheint.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: III-1 RVs 91/16 – Beschluss vom 27.12.2016

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf und hält daher im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.

Insbesondere erlauben die konkreten Umstände des festgestellten Tatgeschehens (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 68; Kindhäuser in: ders./Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 129), bei dem nach den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen E der Zaun, den die Angeklagten zum Abtransport des im Außenbereich des Baumarkts deponierten Diebesguts überwinden mussten, zuvor schon häufiger kein entscheidendes Hindernis für solche Diebstähle dargestellt hatte und das dortige Hochregal sowohl von dem Zeugen selbst als auch zumindest von einem der früheren Täter „ohne Probleme“ bzw. „leichter und ungefährlicher“ als bei Verwendung einer Leiter erklettert werden kann bzw. konnte, den Schluss darauf, dass der Angeklagte im Sinne des § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zum Diebstahl angesetzt hat (allg. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009 – 2 Ss 499/08 -, juris; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; krit. LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.09.2014 – 32 Ns 18/14 -, BeckRS 2014, 20461; Putzke, JuS 2009, 985, 987; Walter, NStZ 2008, 156; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 19; Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 22 Rn. 7).

Allerdings stößt es im Rahmen der Strafzumessung auf rechtliche Bedenken, dass die Kammer zur Bemessung des von ihr nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens ausgeführt hat, dass das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sei, obwohl es sich bei einer der Fernhaltung Unbefugter dienenden Umzäunung eines Grundstücks weder um ein Behältnis noch um eine Schutzvorrichtung im Sinne dieser Norm handelt, sondern diese einen umschlossenen Raum gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bildet (vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O. § 243 Rn. 9, 23; Fischer, a.a.O., § 243 Rn. 4, 15, jew. m.w.N.). Dies führt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, da auf diesem Rechtsfehler der Rechtsfolgenausspruch angesichts des identischen Strafrahmens der vorgenannten Alternativen des § 243 Abs. 1 StGB nicht beruht. Auch kann der Senat ausschließen, dass sich der Angeklagte hätte anders verteidigen können, so dass es eines vorherigen rechtlichen Hinweises nicht bedurfte. Weiter kann er ausschließen, dass die andere rechtliche Bewertung Auswirkungen auf die Strafzumessung gehabt hat.

Der Anwendung des nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB steht es hier auch nicht entgegen, dass der Angeklagte noch mit keiner der von ihm und seinem Mittäter nach den Feststellungen beabsichtigten Handlungen des Einbrechens, Einsteigens oder des Verborgenhaltens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB konkret begonnen hatte. Denn die vorgenannten Handlungen zur Überwindung des Zauns waren nach dem festgestellten Tatplan – im Unterschied etwa zu der der Entscheidung BGH NStZ 1995, 339 zugrunde liegenden Konstellation – notwendig und unmittelbar vorgelagerte Zwischenschritte zur Durchführung der Wegnahme, für die – wie bereits ausgeführt – die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein unmittelbares Ansetzen bejaht hat. Bei einer solchen Fallgestaltung fällt das unmittelbare Ansetzen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zumindest in der Regel – und so auch vorliegend – mit dem Anfang des Diebstahlsversuchs zusammen (bzgl. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vgl. BayObLG, NStZ 1997, 442; Sander, NStZ 1999, 36; Kudlich/Schur in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 22 Rn. 45 f.; LK-Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 72, 74; krit. Graul, JuS 1999, 852; Wolters, JR 1999, 37; Duttge in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 243 Rn. 63; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 243 Rn. 44; Schmitz in: MK-StGB, 3. Aufl., § 243 Rn. 90).

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