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Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs wegen Überholvorgang

Überholmanöver mit Sperrflächenüberquerung: OLG hebt Vorverurteilung auf

Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil des Landgerichts Koblenz auf, welches einen Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt hatte. Der Grund für die Aufhebung war, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend waren, um den Schuldspruch zu stützen, insbesondere hinsichtlich der Annahme einer konkreten Gefahr, die für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erforderlich ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 4 Ss 88/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Urteilsaufhebung: Das OLG Koblenz hob das Urteil des Landgerichts Koblenz auf.
  2. Angeklagter: Der Angeklagte war ursprünglich wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden.
  3. Geldstrafe und Fahrverbot: Im ursprünglichen Urteil wurde eine Geldstrafe und ein Fahrverbot verhängt.
  4. Revision des Angeklagten: Der Angeklagte legte erfolgreich Revision ein.
  5. Fehlende konkrete Gefahr: Die Feststellungen des Landgerichts bildeten keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer konkreten Gefahr.
  6. Rolle des Fahrassistenzsystems: Die automatisierte Notbremsung durch ein Assistenzsystem wurde im Kontext der Gefahrenbewertung berücksichtigt.
  7. Notwendigkeit präziser Feststellungen: Das Urteil betonte die Notwendigkeit präziser und nachvollziehbarer Feststellungen zur Gefahrenlage.
  8. Zurückverweisung zur neuer Verhandlung: Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Straßenverkehrssicherheit und Rechtsprechung: Eine Gratwanderung

Gefährliches Überholen
(Symbolfoto: Photomann7 /Shutterstock.com)

Im Zentrum der rechtlichen Betrachtung steht oft die Frage, wie Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet und gleichzeitig die Rechte der Verkehrsteilnehmer geschützt werden können. Besonders brisant wird diese Thematik, wenn es um vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs geht. Hierbei spielen Aspekte wie Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und die potentielle Gefahr für Leib und Leben eine entscheidende Rolle. Die Rechtsprechung steht vor der Herausforderung, zwischen der Wahrung der Verkehrssicherheit und den individuellen Rechten der Betroffenen zu balancieren.

In Fällen, in denen etwa ein Überholvorgang zu einer Gefährdung führt, kommt es nicht nur auf die objektive Beurteilung der Verkehrssituation an, sondern auch auf die subjektive Wahrnehmung und Intention des Fahrers. Gerichte, wie das OLG Koblenz und das Landgericht Koblenz, stehen dann vor der Aufgabe, anhand komplexer Sachverhalte und rechtlicher Vorgaben ein angemessenes Urteil zu fällen. Oftmals führen solche Fälle zu einer Revision, bei der frühere Urteile hinterfragt und neu bewertet werden.

Die folgende Ausführung beleuchtet einen spezifischen Fall, der sich mit der Frage der vorsätzlichen Gefährdung im Straßenverkehr durch einen Überholvorgang auseinandersetzt. Es zeigt sich, wie komplex und vielschichtig solche Fälle sein können und wie wichtig eine differenzierte Betrachtung jeder einzelnen Situation ist. Tauchen Sie ein in die Welt der Rechtsprechung, die sich mit diesen essenziellen Fragen des Straßenverkehrs auseinandersetzt.

Der Überholvorgang, der zum Gerichtssaal führte: Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs

Am 09. Dezember 2021 kam es zu einem Vorfall, der die juristischen Weichenstellungen in Bewegung setzte. Der Angeklagte, auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte, entschied sich für ein riskantes Manöver: das Überholen eines Lkw trotz rot zeigender Ampel. Dieses Manöver wurde nicht nur als Verkehrsverstoß gewertet, sondern mündete in einer Anklage wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Angeklagte überholte dabei nicht nur den Lkw, sondern überfuhr auch eine Sperrfläche und zwang dadurch einen weiteren Lkw zu einer abrupten Notbremsung. Dieser Vorfall führte zunächst zu einem Urteil des Amtsgerichts Neuwied, das den Angeklagten zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilte.

Die juristische Auseinandersetzung erreicht das Landgericht Koblenz

Der Fall nahm eine Wendung, als der Angeklagte gegen das Urteil Berufung einlegte, welche vom Landgericht Koblenz abgewiesen wurde. Daraufhin ergriff der Angeklagte die Möglichkeit der Revision, was den Fall vor das OLG Koblenz brachte. Die kritische Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht offenbarte, dass die rechtliche Bewertung des Landgerichts hinsichtlich der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Überholvorgang nicht tragfähig war. Insbesondere wurden die getroffenen Feststellungen zur konkreten Gefährdungssituation, welche für die Annahme des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zentral sind, hinterfragt.

Revision vor dem OLG Koblenz: Ein Umdenken in der Rechtsauslegung

Das OLG Koblenz stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts auf einem sachlich-rechtlichen Fehler beruhte. Die Revision des Angeklagten wurde als zulässig und begründet erachtet. Es wurde kritisiert, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend waren, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB nachzuweisen. Besonders wurde die Rolle des Notbremsassistenten des Lkw und die dadurch verhinderte Kollision hervorgehoben. Das OLG Koblenz betonte, dass die automatisierte Notbremsung des Lkw nicht notwendigerweise eine hochgradige Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter implizierte.

Die Zukunft des Falls: Neue Verhandlungen stehen bevor

Aufgrund der festgestellten Mängel in der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Urteils entschied das OLG Koblenz, das Urteil aufzuheben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer genauen und umfassenden Bewertung von Verkehrsvorfällen, insbesondere wenn es um die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs geht. Der Fall bleibt somit weiterhin offen und unterstreicht die Komplexität juristischer Bewertungen in Verkehrssachen.

In der nächsten Verhandlungsrunde wird es darauf ankommen, die genauen Umstände und die Intensität des Verkehrsvorgangs detaillierter zu untersuchen. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, dass Gerichte die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls genau betrachten und wie dynamisch die juristische Beurteilung in solchen Fällen sein kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs?

Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs ist in Deutschland ein Straftatbestand, der in § 315c des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Dieser Paragraph bezieht sich auf das Verhalten von Verkehrsteilnehmern und stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass eine Gefahr theoretisch hätte entstehen können. Vielmehr muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entstanden sein.

Der Paragraph 315c StGB umfasst zwei Hauptkategorien von Verhaltensweisen, die als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gelten können:

  • Ein Fahrzeug wird geführt, obwohl der Fahrer aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
  • Es wird grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Hierzu zählen sieben spezifische Verkehrsverstöße, die auch als die „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“ bezeichnet werden. Dazu gehören unter anderem die Missachtung der Vorfahrt, Fehler bei Überholvorgängen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder Straßenkreuzungen und das Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen.

Die Strafen für eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs können eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe umfassen. Darüber hinaus kann bei einer Verurteilung auch der Entzug der Fahrerlaubnis drohen, was insbesondere für Personen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, eine sehr einschneidende Folge sein kann.

Bei Vorwürfen einer Gefährdung des Straßenverkehrs ist es ratsam, anwaltlichen Beistand zu suchen, da die genaue Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz bei § 315c StGB von großer Bedeutung ist.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 2 ORs 4 Ss 88/23 – Beschluss vom 26.06.2023

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 14. September 2022 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 120 EUR verurteilt. Daneben wurde ein viermonatiges Fahrverbot angeordnet. Mit Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2023 wurde die am 21. September 2022 schriftlich eingelegte Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unbegründet verworfen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2023.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. März 2023, eingegangen beim Landgericht Koblenz am selben Tag, Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten nach Fertigstellung des Protokolls am 27. März 2023 zugestellt worden. Mit der schriftlichen Revisionsbegründung vom 17. April 2023, eingegangen beim Landgericht Koblenz am selben Tag, beantragt der Verteidiger, die Verletzung materiellen Rechts rügend, das landgerichtliche Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat mit Votum vom 24. Mai 2023 beantragt, zu entscheiden wie erkannt. Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Das angegriffene Urteil beruht auf einem sachlich-rechtlichen Fehler, da die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfüllt gesehen, der voraussetzt, dass der Täter im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Urteilsgründe stellen zu dem gewürdigten Verkehrsvorgang fest:

Am 09.12.2021 befuhr der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz bei der …[A] in …[Z] gegen 9:25 Uhr als Führer des PKW …[B], amtliches Kennzeichen …, die B … in Fahrtrichtung …8Y]. Vor dem Angeklagten fuhr auf der B … der Zeuge …[C] als Führer eines Lkw ohne Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von 18 Tonnen. In Annäherung an die durch Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung auf Höhe der dort befindlichen …[D] entschloss sich der Angeklagte, den Lkw des Zeugen …[C] zu überholen. Der Zeuge …[C], der erkannte, dass die Lichtzeichenanlage Rot anzeigte, verringerte zu diesem Zeitpunkt bereits seine Geschwindigkeit und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h an die Lichtzeichenanlage heran. Vor dem Lkw des Zeugen …[C] befand sich zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Lkw, der an der Haltelinie der Lichtzeichenanlage anhielt.

Noch während der Zeuge …[C] an die Lichtzeichenanlage heranfuhr, wurde dieser von dem Angeklagten mit dessen PKW überholt. Beim Überholen überfuhr der Angeklagte mit seinem PKW eine in Annäherung an den Kreuzungsbereich befindliche Sperrfläche (Zeichen 298 der StVO), welche Spur- und Gegenspur voneinander trennt und in Annäherung an die Kreuzung in eine Linksabbiegerspur übergeht. Sodann scherte der Angeklagte, dem aufgrund des vor dem Lkw des Zeugen …[C] befindlichen Lkw wenig Raum zum Einscheren blieb, äußerst knapp vor dem Lkw des Zeugen …[C] ein und bremste sein Fahrzeug sogleich ab, um in Ansehung der weiterhin Rot zeigenden Lichtzeichenanlage rechtzeitig hinter dem an der Ampel stehenden Lkw zum Stillstand zu kommen. Aufgrund des knappen Einscherens und unmittelbaren Abbremsens des von dem Angeklagten geführten Fahrzeugs griff der Notbremsassistent des von dem Zeugen …[C] geführten Lkw ein und bremste den Lkw bis zum Stillstand ab, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Ohne das Eingreifen des Notbremsassistenten wäre der Lkw des Zeugen …[C] auf den PKW des Angeklagten aufgefahren mit der Folge, dass am Lkw des Zeugen …[C] in Form von Karosserieschäden im Frontbereich ein Schaden von bedeutendem Ausmaß entstanden wäre, dessen Beseitigung Kosten von mehr als 1.300 € verursacht hätte.

Dem Angeklagten war bewusst, dass das von ihm durchgeführte Überholmanöver aufgrund der hierfür erfolgten Nutzung der Sperrfläche und aufgrund der damit einhergehenden Behinderung des Zeugen …[C] als anderem Verkehrsteilnehmer, der zu einem abrupten Bremsvorgang gezwungen war, gegen die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung verstieß. Der Angeklagte nahm dies indes billigend in Kauf, um schneller an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, da er an einem wichtigen geschäftlichen Besprechungstermin teilzunehmen hatte, zu dem er nicht zu spät erscheinen wollte, und hinsichtlich dessen er sich bereits in einem zeitlichen Engpass befand. Dementsprechend setzte er sich allein zum Zweck des schnelleren Fortkommens in rücksichtsloser Weise über die Regeln des Straßenverkehrs hinweg. Dabei wäre für den Angeklagten die mit seinem Fahrmanöver einhergehende Gefahr einer Kollision mit dem Lkw des Zeugen …[C] und die damit verbundene Gefahr eines bedeutenden Sachschadens am Lkw des Zeugen …[C] bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehbar und – etwa durch rechtzeitigen Abbruch des Überholvorgangs – auch vermeidbar gewesen.

Diese Feststellungen dürften jedenfalls die Annahme einer konkreten Gefahr, die der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB voraussetzt, nicht tragen.

Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiver nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht. Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung der Vorschrift sind dabei an die tatrichterlichen Feststellungen strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter ist präzise und nachvollziehbar zu belegen; „inhaltsleere“ und eher wertende Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“ sind im Hinblick auf die ungenügende Aussagekraft zu vermeiden. Nachvollziehbar beschrieben werden kann die Gefahrenlage indes durch möglichst konkrete Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers und zu wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufs, wozu bei einem starken Bremsvorgang etwa quietschende Reifen, Ausbrechen, Schlingern oder Schleudern des Fahrzeugs, das Umherfliegen von Gegenständen im Fahrzeuginneren oder das Ansprechen von Sicherheitsgurten gehören können. Eine zahlenmäßig präzise Festlegung von Entfernungen, Geschwindigkeiten und Bremsverzögerungen ist für die Annahme des Tatbestandsmerkmals nicht unabdingbar; vielmehr können hierzu bei sorgfältiger Beweiswürdigung auch ungefähre Angaben und wertende Angaben der gehörten Zeugen hinreichen, wenn sich daraus ein Bild der fraglichen Verkehrssituation erschließt (zu alledem mit zahlreichen weiteren Nachweisen: OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 OLG 6 Ss 138/17).

Danach dürften die Urteilsfeststellungen eine konkrete Gefahr nicht abbilden. Diese legen unter anderem nicht näher dar, von welcher Intensität die nach den Urteilsfeststellungen von dem Lkw, den der Zeuge …[C] steuerte, autonom durchgeführte Bremsung war, wie sich das Abbremsen des Lkw, durch das der Zusammenstoß der Fahrzeuge vermieden wurde, in der konkreten Situation – über die reine Verringerung der Geschwindigkeit hinaus – im Einzelnen ausgewirkt hat und wie nah sich die Fahrzeuge im Verlauf des Verkehrsvorgangs bis zum Stillstand letztlich kamen. Der Umstand, dass der den Zusammenstoß der Fahrzeuge vermeidende Bremsvorgang durch ein vorausschauendes Fahrassistenzsystem automatisiert und damit unabhängig von der Reaktionsfähigkeit des Zeugen …[C] und dessen Möglichkeiten, selbst auf die Situation zu reagieren, durchgeführt wurde, dürfte, jedenfalls für sich, nicht zu der Annahme drängen, es habe eine hochgradige Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ vorgelegen, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 61/17).

Die nach den Urteilsgründen (Seite 8 UA) für die abweichende Wertung der Berufungskammer maßgebliche Erwägung, aus der Bekundung des Zeugen …[C], der Notbremsassistent habe ausgelöst und den Lkw bis zum Stillstand abgebremst, ohne die Bremse zwischendurch wieder freizugeben, folge, dass der Abstand zwischen dem …[B] und dem Lkw derart knapp gewesen sei, dass es allein dem Auslösen des Notbremsassistenten und damit letztlich dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass es nicht zu einem Auffahrunfall gekommen sei, erscheint nicht plausibel. Führt die bestimmungsgemäße Funktion eines Fahrassistenzsystems dazu, dass sich eine in einem Kausalverlauf angelegte Gefahr gerade nicht in einem entsprechenden Schadenseintritt realisiert, dürfte das Ausbleiben des Schadens jedenfalls nicht ohne weiteres als zufällig bewertet werden können. Die Vermeidung des Schadens beruht dann nämlich auf einem in der konkreten Situation zu erwartenden automatisierten Ablauf, der insbesondere von einer sonst ggf. möglichen unzureichenden Reaktion eines Fahrzeugführers auf eine Gefahrenlage bereits im Ansatz nicht beeinflusst werden kann. Auch von daher dürfte der Umstand, dass eine zur Vermeidung des Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge erforderliche Bremsung nicht von einem Menschen, sondern von einem Assistenzsystem ausgelöst worden ist, einen unbeteiligten Beobachter – für sich genommen – nicht zu der Annahme veranlassen, es sei zwar beinahe zum Unfall gekommen, aber gerade noch einmal gut gegangen.“

Diesen ebenso ausführlichen wie zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin war das Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen.

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