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Gerichtsstand des Tatorts bei einer Verleumdung im Internet

LG Stuttgart –  Az.: 18 Qs 71/13 – Beschluss vom 15.01.2014

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.11.2013, mit dem dieses sich zum Erlass des von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 20.06.2013 beantragten Strafbefehls für örtlich unzuständig erklärt hat, wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstanden notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Kammergericht – (1) 2 StE 6/10-4 (2/11) – hat gegen die Angeschuldigte durch Urteil vom 09.03.2011, rechtskräftig seit 04.06.2011, wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 6 Fällen sowie wegen Unterstützens einer solchen Vereinigung in 5 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. Nach den zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen hat die bis dahin unbestrafte Angeschuldigte in der Zeit vom 07.10.2009 bis zum 24.01.2010 Filmmaterial und Textbeiträge mit radikalislamischen und jihadistischem Inhalt in das Internet eingestellt und damit in einem Fall für Al Qaida, in zwei Fällen für die Islamische Jihad Union (IJU) und in drei Fällen für die Deutsche Taliban Mujahidin (DTM) geworben. Ferner hat die Angeschuldigte die DTM unterstützt, indem sie am 16.01.2010 einen fremden und am 08.02.2010 einen selbst verfassten Textbeitrag veröffentlicht und zwischen dem 12.11.2009 und dem 04.02.2010 in drei Tranchen insgesamt 3200, -€ an die DTM überwiesen hat.

Gerichtsstand des Tatorts bei einer Verleumdung im Internet
Symbolfoto: Von Mike Focus /Shutterstock.com

In jener Sache befand sich die Angeschuldigte nach ihrer Festname am 20.02.2010 vom 21.02.2010 bis zum 09.03.2011 in Untersuchungshaft, nämlich vom 21.02.2010 bis 07.10.2010 in der Justizvollzugsanstalt K – Außenstelle B – und anschließend bis zur Urteilsverkündung am 09.03.2011 in der Justizvollzugsanstalt B – L.

Strafhaft verbüßte die Angeschuldigte in der vorstehenden Sache vom 16.09.2011 bis 25.04.2012.

Mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.06.2013 wird ihr nunmehr zur Last gelegt, sie habe sich entschlossen, über den gesondert verfolgten M M zur Aufwiegelung islamischer Gesinnungsgenossen sowie zur Verächtlichmachung von Justizbediensteten im Internet ihre Haftbedingungen unzutreffend als diskriminierend darzustellen. M M , der auch A -G genannt wird, habe dann für die GIMF, die „Globale Islamische Medienfront“, in einem jihadistischen Internetforum mehrere Beiträge veröffentlicht, in denen der Wahrheit zuwider die angeblichen Haftbedingungen der Angeschuldigten F G (islamischer Name: U S A – A) angeprangert worden seien.

Durch einen im Strafbefehlsantrag näher dargelegten Internetbeitrag vom 04.08.2011 seien die mit der Angeschuldigten befassten Vollzugsbediensteten der Justizvollzugsanstalten K – Außenstelle B – und B – L in ihrer Ehre verletzt worden, durch einen weiteren näher ausgeführten Beitrag vom 07.08.2011 drei konkret benannte Vorführbeamte des Bundeskriminalamts und ebenfalls die mit der Angeschuldigten befassten Vollzugsbediensteten der Justizvollzugsanstalten K – Außenstelle B – und B – L.

Aufgrund der erwähnten in arabischer Sprache in das Internet eingestellten Beiträge sei es – so die Sachverhaltsschilderung des Strafbefehlsantrags – zu wütenden und teilweise heftigen Reaktionen von Internetbenutzern gekommen.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wertet die Vorwürfe im Strafbefehlsantrag rechtlich als zwei Vergehen der mittäterschaftlich begangen Verleumdung gemäß §§ 187,194,25 Abs. 2,53 StGB.

Das Verfahren war zuvor ohne gesonderte Verfügung gemäß §§ 154, 154 a StPO auf diese Vorwürfe beschränkt worden.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20.11.2013 hat sich das Amtsgericht Stuttgart, an die der Strafbefehlsantrag gerichtet war, zu Recht für örtlich unzuständig erklärt:

M M befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Internetbeiträge in Ö in Haft. Die Angeschuldigte hatte ihren Wohnsitz zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 09.03.2011 und dem Strafantritt am 16.09.2011 in U . Soweit die Internetbeiträge auf Briefen der Angeschuldigten an M M in der Zeit zwischen November 2010 und Januar 2011 beruhen, befand sich die Angeschuldigte in B – L in Untersuchungshaft.

In Stuttgart ist für die Angeschuldigte weder der Gerichtsstand des Wohnorts noch der des Tatorts gemäß § 7 StPO i.V.m. § 9 StGB begründet:

Allerdings ist die Frage der Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Internetdelikten über eine Anknüpfung an den Erfolgsort gemäß § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB insgesamt und je nach Deliktskategorie sehr umstritten (vgl. dazu u.a. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 9 Rz. 7 ff.; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 9 Rz. 5 ff.; Hilgendorf, „Überlegungen zur strafrechtlichen Interpretation des Ubiquitätsprinzips im Zeitalter des Internet“, NJW 1997, 1873 ff.). Das gilt auch deshalb, weil im Grundsatz Einigkeit darüber besteht, dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg des § 9 Abs. 1 StGB nicht identisch sein muss mit dem Merkmal „Erfolg“ der allgemeinen Tatbestandslehre. So gehören dazu beispielsweise auch objektive Bedingungen der Strafbarkeit. Unter anderem, um bei aus dem Ausland begangenen Taten eine unangemessene Allzuständigkeit des deutschen Strafrechts zu vermeiden, wird aber mit unterschiedlichen Kriterien versucht, § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB für Internetdelikte einschränkend auszulegen. Es entspricht dabei herrschender Meinung, dass es bei abstrakten Gefährdungsdelikten keinen Erfolgsort im Sinne der Vorschrift gibt (vgl. nur Karlsruher Kommentar-Scheuten, StPO, 6. Auflage Rz. 2; Eser in Schönke /Schröder, a.a.O., § 9 Rz..7a; Fischer, a.a.O., § 9 Rz.4; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, Rz. 4 und – ausdrücklich zu „Übler Nachrede“ und „Verleumdung“ – Hilgendorf in Leipziger Kommentar zur StPO, 12. Auflage, vor § 185 Rz.39, § 186 Rz. 10).

Bei § 187 StGB handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer im Grundsatz um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (so auch BGH, Urteil vom 04.03.1981 -StR 641/80 -, zit. nach juris). Allenfalls könnte man die Frage aufwerfen, ob nicht die (konkrete) Eignung der behaupteten Tatsache zum Verächtlichmachen des Betroffenen im Einzelfall genügt, um dennoch einen Tatort zu begründen (so ausdrücklich das Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.05.2004 – 1 Ss 344/03 -, zit. nach juris, im Fall einer Verleumdung in – allerdings bereits zugegangenen – Telefaxschreiben). Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Internet ist aber nicht hinreichend konkret in diesem Sinne. Die sehr weitgehende Entscheidung BGHSt 46, 212 ff., die es für den Tatbestand der Volksverhetzung, begangen durch die so genannte „Auschwitzlüge“, für § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB genügen lässt, dass eine Eignung zur Friedensstörung aufgrund der Abrufbarkeit der Nachricht aus dem Internet besteht, dürfte mit den Begründungselementen, die ausdrücklich auf die deutsche Vergangenheit Bezug nehmen, eher normspezifisch zu verstehen sein.

Die Tatbestände der §§ 186, 187 StGB sind mit § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB nicht vergleichbar. Selbst wenn man die Verleumdung als abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte verstehen würde, käme die Begründung eines Gerichtsstands in Stuttgart aufgrund einer erfolgsorientierten Gefährdung nur in Betracht, wenn sich die Gefahr im dortigen Gerichtsbezirk bereits konkretisiert hätte (so wohl Eser in Schönke/Schröder, a.a.O., § 9 Rz. 7a). Das ist nicht ersichtlich, daher besteht dort kein Erfolgsort Handlungsort war auch aus Sicht der Kammer für die Zeit von November 2010 bis Januar 2011 Berlin und – soweit den Internetveröffentlichungen die Korrespondenz zwischen der Angeschuldigten und M M im Zeitraum zwischen der Untersuchungshaft und der Strafhaft zugrunde liegt – U.

Danach war die Beschwerde zu verwerfen.

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