Skip to content

Die Pflichtverteidigung im Strafrecht

Alles wichtige zum Pflichtverteidiger im Strafverfahren

Wer einer Straftat bezichtigt wurde, muss vor Gericht für seine Rechte kämpfen. Laut Gesetz gibt es in der Strafprozessordnung einige Regelungen, in welcher ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Doch was ist ein Pflichtverteidiger und wie unterscheidet er sich vom „normalen“ Verteidiger? Wann und wie bekommen Angeklagte einen Pflichtverteidiger und welche Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein? Wie ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geregelt und wer übernimmt die Kosten? Im folgenden Ratgeber werden alle wissenswerten Informationen geliefert.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidigung im Strafrecht
Pflichtverteidiger im Strafprozess – Wann ist eine Pflichtverteidigung im Strafrecht zwingend erforderlich? Symbolfoto: Von BCFC /Shutterstock.com

Wer gegen das Strafrecht verstoßen hat, sodass ein Prozess droht, fragt sich häufig, wie er sich angemessen vor Gericht verteidigen kann. Dabei gilt zu bedenken, dass es in manchen Situationen sogar zwingend notwendig ist, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Hier kommt der Pflichtverteidiger ins Spiel. Mit der Pflichtverteidigung, die auch „notwendige Verteidigung“ genannt wird, soll im Strafverfahren ein fairer Prozess sichergestellt werden, indem zwischen den Verfahrensbeteiligten eine „Gleichheit“ hergestellt wird. Der unverteidigte Beschuldigte könnte sonst im Strafverfahren schnell in die Defensive gelangen. Damit dies nicht passiert, sieht der Gesetzgeber in gewissen Fällen vor, dass der Beschuldigte durch einen Gerichtsbeschluss einen Strafverteidiger zur Seite gestellt bekommt. Beim gerichtlich bestellten Strafverteidiger handelt es sich dann um den Pflichtverteidiger. Es ist ein normaler Rechtsanwalt, er erbringt die gleichen Leistungen wie „normale“ Anwälte.

Wer ist ein geeigneter Pflichtverteidiger? Wann und warum erhalten Angeklagte eine Pflichtverteidigung?

Jeder Rechtsanwalt kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden, unabhängig von der Qualifikation und Zulassung. Natürlich ist es von Vorteil, wenn der Anwalt seinen Schwerpunkt im Strafrecht hat. Es gibt keine Anwälte, die nur als Pflichtverteidiger tätig sind. Es müssen vom Gesetz her die Voraussetzungen der Bestellung, die in § 140 StPO zu finden sind, vorliegen. Vereinfacht erklärt sieht das Gesetz eine Verteidigung als notwendig an, wenn der Beschuldigte aufgrund eines schwerwiegenden Vorwurfs oder komplizierten Falls eine gravierende Strafe zu erwarten hat. Ob das Gericht den Pflichtverteidiger bestellt, hängt also nicht vom Wunsch des Angeklagten ab. Das Gesetz regelt, wann er im Strafverfahren für den Beschuldigten mitwirken muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob er mittellos ist und sich somit keinen Anwalt leisten kann. Der Pflichtverteidigung wird unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten gewährt, denn es geht im Strafverfahren lediglich um eine „Waffengleichheit“. Der Pflichtverteidiger hat die gleichen Rechte wie ein „normaler“ Strafverteidiger, sodass die Pflichtverteidigung keinesfalls „schlechter“ ist als die herkömmliche Verteidigung.

Ein Pflichtverteidiger wird in folgenden Fällen beigeordnet:

  • Die Hauptverhandlung findet im ersten rechtlichen Zug vor dem Oberlandes- oder Landgericht statt.
  • Aufgrund der Schwere der beschuldigten Tat erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers entsprechend der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung als notwendig. In der Regel ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten, unabhängig davon, ob diese eventuell zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht.
  • Achtung: Eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe ist, zumindest nach dem Strafrahmen, selbst bei einem Diebstahl bereits möglich, wenn besondere Umstände wie einschlägige Vorstrafen vorliegen.
  • Auch bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage kann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, beispielsweise wenn zur Überprüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden muss oder die Feststellung zur Schuld eine länger andauernde Beweisaufnahme erforderlich macht.
  • Dem Angeklagten wird ein Verbrechen zur Last gelegt, bei dem das Verfahren zum Verbot führen kann, den Beruf auszuüben (Berufsverbot).
  • Es wird eine Untersuchungshaft oder Unterbringung vollstreckt, beispielsweise in einer Psychiatrie oder Entzugsklinik. Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn ein Gutachtens bezüglich des psychischen Zustands des Angeklagten erstellt werden soll.
  • Auch die Unfähigkeit, sich selber verteidigen zu können und die eigenen Interessen zu wahren, ist ein Grund dafür, dass ein Pflichtverteidiger tätig wird. Sie hängt von den geistigen Fähigkeiten und dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten ab. Auch bei Analphabetismus kommt eine Beiordnung infrage.
  • Der Angeklagte war aufgrund einer Anordnung oder Genehmigung des Richters mindestens drei Monate lang in einer Anstalt und wird nicht mindestens 14 Tage vor der Hauptverhandlung entlassen.

Angeklagte sollten sich ihren Pflichtverteidiger selber aussuchen

Wer im Falle einer notwendigen Verteidigung aufgefordert wird, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, sollte sich selber einen engagierten Strafverteidiger suchen, der sich dann als Pflichtverteidiger beiordnen lässt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen mit unserer ganzen Kompetenz zur Verfügung. Angeklagte haben das Recht, sich einen Pflichtverteidiger ihres Vertrauens beiordnen zu lassen. Auch in der Untersuchungshaft muss das Gericht dem Inhaftierten eine Frist bieten, in der er einen Verteidiger benennt. Wenn sich der Angeklagte keinen Verteidiger sucht, wird das Gericht einfach einen Rechtsanwalt beiordnen, sodass er keinen Einfluss darauf hat, welcher Anwalt die Verteidigung des Beschuldigten übernimmt. Hierbei muss es sich nicht zwingend um einen Strafverteidiger handeln.

Es kann ebenso ein Rechtsanwalt sein, der sich mit einem Strafverfahren nicht sonderlich auskennt. Daher ist es immer sinnvoll sich vor einer solchen „Zwangszuordnung“ an einen erfahrenen Fachmann im Strafrecht zu wenden. Wenden Sie sich in solchen wichtigen Fällen deshalb an uns. Unsere Kanzlei verfügt über die notwendige Erfahrung und Kompetenz im Strafrecht.

Was kostet ein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger erhalten ihr Honorar nicht vom Mandanten, sondern vom Staat (in Berlin von der Landeskasse). Der Mandant muss somit zunächst einmal für den Pflichtverteidiger nichts bezahlen, dass er vor Gericht durch ihn vertreten wird. Wird der Angeklagte jedoch rechtskräftig verurteilt, ist es möglich, dass er der Staatskasse die Kosten erstatten muss, wenn das Gericht sie ihm auferlegt. Davon ist bei einer Verurteilung in der Regel auszugehen. Der Gesetzgeber hat die Gebühren eines Pflichtverteidigers geregelt: Sie sind, im Vergleich zum Wahlverteidiger, niedriger.

Zusammenfassung

Wird dem Beschuldigten durch das Gericht aufgrund einer „notwendigen Verteidigung“ ein Anwalt als Verteidiger beigeordnet, handelt es sich bei diesem um einen Pflichtverteidiger. Damit soll ein fairer Prozess ermöglicht werden. Der Pflichtverteidiger hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Seitens des Strafverteidigers darf bezüglich der Qualität der Verteidigung kein Unterschied gemacht werden. Pflichtverteidigung ist also keine Verteidigung zweiter Klasse.

In § 140 StPO sind die Voraussetzungen geregelt, unter welchen Umständen der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. In den Fällen einer Pflichtverteidigung ist es ratsam, sich seinen Rechtsanwalt selbst auszuwählen, um einen Verteidiger zu bekommen, der sich adäquat der Interessen des Angeklagten annimmt, statt eher für den Staat zu arbeiten. Unsere Kanzlei steht Beschuldigten im Strafverfahren gern als kompetenter und engagierter Pflichtverteidiger zur Seite. Die Kosten des Verfahrens fallen bei einem Freispruch der Staatskasse zur Last.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!