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Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum – § 316 StGB

Trunkenheit am Steuer auf Autozug: LG Flensburg bestätigt § 316 StGB

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ist ein relevanter und ernster Tatbestand im Straßenverkehrsrecht. Insbesondere stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung von Verkehrsflächen, die nicht unmittelbar als klassische Straßen oder Wege gelten. Ein solcher Fall ist die Trunkenheit im Verkehr auf einem Autozug, wie dem Sylt Shuttle. Hierbei ist zu klären, ob dieser als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 316 StGB anzusehen ist. Dabei sind verschiedene Aspekte zu beachten, wie die Zugänglichkeit des Raumes für eine allgemeine oder bestimmte Personengruppe, die stillschweigende Duldung des Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten und die Definition des öffentlichen Verkehrsraums selbst. Der Umgang mit Alkoholkonsum im Verkehr und dessen rechtliche Konsequenzen, einschließlich des möglichen Fahrerlaubnisentzugs, sind zentrale Themen, die in solchen Fällen berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidungen von Gerichten, wie dem Landgericht Flensburg, in diesen Angelegenheiten haben prägende Wirkung auf die Auslegung des Straßenverkehrsrechts und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: II Qs 9/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Flensburg bestätigte, dass der Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne von § 316 StGB anzusehen ist und wies die Beschwerde eines alkoholisierten Fahrers, der auf dem Autozug sein Fahrzeug führte, als unbegründet zurück.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Unbegründete Beschwerde: Das LG Flensburg lehnt die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen früheren Beschluss des Amtsgerichts Flensburg ab.
  2. Trunkenheit im Verkehr: Der Beschuldigte wurde verdächtigt, sein Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit (1,26 Promille) geführt zu haben.
  3. Öffentlicher Verkehrsraum: Der Autozug Sylt Shuttle wird als öffentlicher Verkehrsraum klassifiziert, zugänglich für jedermann ohne spezifische Zugangsbeschränkungen.
  4. Rechtsgrundlage: Die Entscheidung basiert auf § 316 StGB, der Trunkenheit im Verkehr unter Strafe stellt.
  5. Kriterien für öffentlichen Verkehrsraum: Maßgeblich sind die allgemeine Zugänglichkeit und Nutzung, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder verwaltungsrechtlichen Widmungen.
  6. Bedeutung von Schranken: Vorhandene Schranken am Autozug dienen der Sicherheit und der Entgeltüberprüfung, beschränken aber nicht die Öffentlichkeit des Verkehrsraums.
  7. Schutzzweck des § 316 StGB: Die Vorschrift zielt darauf ab, alle Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren der Trunkenheit im Verkehr zu schützen.
  8. Kosten des Verfahrens: Der Beschuldigte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen tragen.

Trunkenheit im Verkehr: Ein Fall auf dem Autozug Sylt Shuttle

Bei einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht Flensburg verhandelt wurde, ging es um einen Beschuldigten, der nach dem Konsum alkoholischer Getränke sein Fahrzeug auf dem Autozug Sylt Shuttle führte. Die entscheidende Frage war, ob der Autozug als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 316 StGB anzusehen ist. Das Amtsgericht Flensburg hatte bereits zuvor eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO angeordnet, da der Beschuldigte dringend verdächtigt wurde, fahrlässig ein Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt zu haben.

Die rechtliche Einordnung des Autozugs als öffentlicher Verkehrsraum

Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage, ob der Autozug Sylt Shuttle, der zwischen Niebüll und Westerland auf Sylt verkehrt, als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten ist. Dies ist von großer Bedeutung, da § 316 StGB das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr unter Alkoholeinfluss verbietet. Laut ständiger Rechtsprechung wird ein Verkehrsraum dann als öffentlich angesehen, wenn er für eine allgemein bestimmte oder größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der Autozug, der täglich von einer Vielzahl unbestimmter Verkehrsteilnehmer genutzt wird, erfüllt diese Kriterien.

Die Bedeutung des Blutalkoholkonzentrations-Protokolls und Zeugenaussagen

Entscheidend für das Urteil waren die Angaben der Zeugen sowie das Ergebnis des BAK-Protokolls, das eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille beim Beschuldigten aufzeigte. Diese Konzentration liegt deutlich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Der Beschuldigte hätte demnach bei Fahrtantritt erkennen müssen, dass er aufgrund des Alkoholkonsums mit seinen Beifahrern während der Überfahrt nicht in der Lage sein würde, das Fahrzeug sicher zu führen.

Urteil des LG Flensburg und Konsequenzen für den Beschuldigten

Das LG Flensburg wies die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg als unbegründet zurück. Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen tragen. Das Gericht bestätigte damit die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und stellte klar, dass der Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum gilt, in dem die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts uneingeschränkt Anwendung finden. Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für die Auslegung des § 316 StGB, insbesondere im Kontext unkonventioneller Verkehrsräume wie dem Autozug.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter einem „öffentlichen Verkehrsraum“ im Sinne des § 316 StGB?

Ein „öffentlicher Verkehrsraum“ im Sinne des § 316 StGB bezieht sich auf Bereiche, die für den Verkehr (als Fußgänger, Fahrzeugführer) einer unbestimmten, nicht genau abgegrenzten Personengruppe dauernd oder zeitweise zugänglich sind und nicht nur gelegentlich von diesen benutzt werden. Öffentliche Verkehrsflächen umfassen beispielsweise Straßen, Plätze, Brücken und Fußwege.

Ein Verkehrsraum kann auch dann als öffentlich gelten, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.

Der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsrecht von Bedeutung, da viele Verkehrsdelikte, wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, an das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum anknüpfen.

Warum wird der Autozug „Sylt Shuttle“ als öffentlicher Verkehrsraum bewertet?

Der Autozug „Sylt Shuttle“ wird als öffentlicher Verkehrsraum bewertet, weil er für eine unbestimmte, nicht genau abgegrenzte Personengruppe dauernd oder zeitweise zugänglich ist und nicht nur gelegentlich von diesen benutzt wird. Der „Sylt Shuttle“ verkehrt zwischen Niebüll und Westerland auf Sylt und ermöglicht es jedermann, ein Ticket zur Überfahrt mit seinem PKW zu erwerben. Obwohl der Autozug auf Schienen verkehrt, ist er für den allgemeinen Verkehr zugänglich und dient der gemeinschaftlichen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer. Daher wird der „Sylt Shuttle“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts als öffentlicher Verkehrsraum angesehen.


Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: II Qs 9/23 – Beschluss vom 03.03.2023

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 02.02.2023 – Az. 480 Gs 122/23 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 02.02.2023 (Bl. 39f. d. A.) ist zulässig, in der Sache jedoch hat sie – aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die verwiesen wird – keinen Erfolg. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so dass das Amtsgericht Flensburg zutreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO angeordnet hat.

Der Beschuldigte ist insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugen POM B und PK K und aufgrund des Ergebnisses des BAK-Protokolls des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 23.11.2023 (Bl. 11 d. A.) dringend verdächtig, am 18.11.2022, im Verkehr jedenfalls fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) wurde ausweislich des BAK-Prokolls – die dem Beschuldigten entnommene Blutprobe enthielt 1,26 Promille – deutlich überschritten.

Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zurecht ausgeführt hat, hat der Beschuldigte das Fahrzeug auch im öffentlichen Verkehr im Sinne von § 316 StGB geführt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9f.; BGH, VRS 12, 414, 415f.; BGHR StGB § 315b I Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, § 315b Rdnr. 3f. m.w. N.). Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH, NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w. Nachw.; s. auch BGH, DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625). Für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu (BGH, aaO). Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang (Fischer, § 142 Rn. 8ff.). Entscheidend ist, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände”, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließt. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 [Parkplatz einer Fabrik]), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH, NJW 1963, 152 [städtischer Großmarkt]) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 [Produktionsstätte für Baustoffe]) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er „deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist” (vgl. BGHSt 16, 7, 11). Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts des StGB (vgl. NZV 2008, 257, beck-online).

Der Autozug „Sylt Shuttle“ verkehrt zwischen Niebüll und Westerland auf Sylt. Es ist jedermann möglich, ein Ticket zur Überfahrt mit seinem PKW, Wohnmobil etc. zu erwerben, der allgemeine Verkehr ist somit auf dem Autozug durch den Verfügungsberechtigten (dem Betreiber des Sylt-Shuttles) geduldet. Es handelt sich bei den Erwerbern eines Fahrttickets gerade nicht um eine eng begrenzte Anzahl von Berechtigten, die etwa durch persönliche Beziehung – wie oben beispielhaft aufgeführt – miteinander verbunden sind, da es an jedem Tag vom Zufall abhängt, wie viele und welche Personen ein Ticket für die Überfahrt erwerben.

Dass sich jeweils Schranken an den jeweiligen Terminals – jeweils am Ende der Abfahrtsspur bzw. am Anfang der jeweiligen Auffahrtsspuren – des Autozuges befinden, ändert daran nichts. Durch die Schranken sollen nicht etwa Zugangskontrollen im Sinne einer bewussten Beschränkung auf einen eng begrenzten und individualisierbaren Personenkreis geschaffen werden. Es handelt sich dabei vielmehr einerseits um eine Sicherheitsvorkehrung und andererseits – bei der Auffahrt auf den Terminal des Autozuges – um eine Überprüfung, ob die Nutzer des Autozuges im Vorfeld das erforderliche Entgelt entrichtet haben. Dies verbindet, begrenzt und individualisiert die Personengruppe nicht derart, dass nicht mehr von einem öffentlichen Straßenverkehr ausgegangen werden kann.

Auch der Schutzzweck des § 316 StGB – sowie der weiteren Delikte wie bspw. §§ 315b, 315c sowie 142 StGB – ist bei dem Verkehr mit jedermann zur Verfügung stehenden Autozügen bzw. bei dem Verkehr auf den dazugehörigen Terminals betroffen. Es kommen täglich eine Vielzahl von unbestimmten Verkehrsteilnehmern zusammen, die gerade nicht derart miteinander verbunden sind, dass sich die verkehrsspezifischen Gefahren auf ein konkretes Gelände mit individualisierbaren Personen beschränken.

Es ist daher unerheblich, dass der Beschuldigte durch die eingesetzten Polizeibeamten noch auf dem Betriebsgelände angehalten und aufgefordert wurde, ihnen auf den Parkplatz der TÜV NORD Station Westerland/Sylt zu folgen. Er befand sich bereits beim Befahren der Abfahrtsspur vom Autozug im öffentlichen Straßenverkehr. Er hätte bereits bei Fahrtantritt erkennen können und müssen, dass er aufgrund des Alkoholkonsums mit seinen Beifahrern während der Überfahrt nicht in der Lage sein wird, das Fahrzeug sicher zu führen und hätte mithin in diesem Zustand gar nicht erst losfahren dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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