Strafrecht Siegen – Kanzlei Kotz
Wir helfen schnell und zuverlässig in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht.
Als erfahrene Strafverteidiger übernehmen wir bundesweit Mandate in sämtlichen Bereichen des Strafrechts und stehen Ihnen sowohl in Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Berufung, Revision als auch in der Strafvollstreckung mit Rat und Tat kompetent und engagiert zur Seite.
Schnelle Hilfe im Strafrecht & Verkehrsstrafrecht
Sie denken vielleicht: Strafrecht? Das betrifft mich nicht.
Allerdings gerät auch der unbescholtene Bürger schnell in das Visier der Ermittlungspersonen. Beleidigungen, Verkehrsunfälle oder körperliche Auseinandersetzungen werden nicht selten mit strafrechtlichen Konsequenzen sanktioniert. So ereilt einen schneller, als vielleicht erwartet, eine Anzeige und man wird Teil eines Strafverfahrens. Dann muss der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten- den Ermittlern gegenüber durchgesetzt werden.
Es existiert wohl kein anderes Rechtsgebiet, das die Existenz eines freien Menschenlebens mehr gefährdet als das Strafrecht. Haben auch Sie Furcht vor solchen Sanktionen, oder sind sie gar Opfer einer Straftat geworden, gegen die sie vorgehen wollen, so steht wir Ihnen in der Rechtsanwaltskanzlei Kotz mit unserer Erfahrung und unserem ganzen Engagement umfassend zur Seite.
Mein Name ist Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher und ich bin Ihr Ansprechpartner für Strafsachen in der Kanzlei Kotz in Kreuztal.
Die Grundsätze des Strafrechts in Deutschland
Das deutsche Recht lässt sich grundsätzlich in drei große Rechtsgebiete unterteilen: das Öffentliche Recht, das Zivilrecht und das Strafrecht. Das Strafrecht, was auch als Kriminalrecht bezeichnet wird, gilt dabei als eines der ältesten Rechtsgebiete und gewinnt stetig über die Jahre wegen der zunehmenden Kriminalität an enormer Relevanz.
So stieg die Anzahl der Körperverletzungen in Deutschland im Jahre 2016 auf nicht zuletzt 573.450 polizeilich erfasste Fälle. Grundsätzlich ist das Strafrecht aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen und gilt als Rechtsgebiet, das menschliches Handeln unter Beachtung des Strafgesetzbuchs überprüft und dementsprechend sanktioniert. Mögliche Strafen, die das Strafrecht nach sich zieht, sind in Deutschland Geld- und Freiheitsstrafen.
Allgemeines zum Strafrecht

Allgemein erfolgt jede strafrechtliche Prüfung über das Strafgesetzbuch nach den gleichen Grundsätzen. Nachdem die Voraussetzungen für die einzelnen Straftatbestände (Totschlag, Sachbeschädigung, Diebstahl, etc.) geprüft wurden, stellt sich die Frage nach der Rechtswidrigkeit und der Schuld, also fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, jeden Verhaltens. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht jede verwirklichte Straftat zwingend ungerechtfertigt gewesen sein oder schuldhaft verursacht worden sein muss. Strafrechtliche Maßnahmen wären damit ungerechtfertigt.
Sinn und Zweck aller Maßnahmen sind sowohl repressiver als auch präventiver Natur. Das bedeutet, dass durch die Sanktionen einerseits Fehlverhalten bestraft werden soll, andererseits aber auch abschreckende Wirkung ausgelöst wird, erneut Straftaten zu begehen. Besonders im Jugendstrafrecht wird auf letztere Wirkung abgezielt. Jugendlichen Straftätern wird eine geringere Strafe auferlegt, als Erwachsenen, die denselben Straftatbestand verwirklicht haben. Hintergrund dabei ist die Absicht pädagogischen Einwirkens auf die Heranwachsenden, einen besseren Lebensweg einzuschlagen.
Weiterhin wird auch die Kausalität als wesentliches Merkmal untersucht. Geprüft wird dabei, inwiefern das Handeln ursächlich, also kausal, für den Eintritt des Schadens gewesen ist, oder ob es nur unter sehr unwahrscheinlichen Umständen zum Erfolg hätte führen können. Die Kausalität entscheidet folglich darüber, ob einem vermeintlichen Täter der eingetretene Erfolg, also die Straftat, zugerechnet werden kann, oder nicht.
Rechtstipps aus dem Strafrecht
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Das Verkehrsstrafrecht
Von den übrigen strafrechtlichen Normen, wie der Körperverletzungstatbestände, der Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug, etc.) oder der Beleidigung ist das Verkehrsstrafrecht aufgrund der üblichen Relevanz im Straßenverkehrsrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten nur teilweise auf das Strafrecht im Sinne des StGB anwendbar.

Nicht selten kommt es vor, dass man Verursacher eines Verkehrsunfalls wird, bei dem auch Personen einen Schaden, und sei es auch nur ein leichter, davontragen. Nach all diesen Verkehrsunfällen mit Personenschäden wird ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet.
Grundsätzlich werden Belange des Verkehrs im gesonderten Verkehrsrecht geregelt. Die dazugehörigen Gesetze sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO). Jedoch gibt es eine begrenze Anzahl von denen den Straßenverkehr betreffenden Delikten, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert werden.
Verkehrsdelikte nach dem Strafrecht sind z.B.:
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (z.B.: Missachten der Vorfahrtsregeln oder Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen) (§ 315c BGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 BGB)
- Nötigung (z.B.: Drängeln oder Ausbremsen) (§ 240 BGB)
Die aufgezählten Straftaten werden mit einer Geldstrafe oder sogar, je nach Delikt, mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren geahndet.
Das Strafverfahrensrecht
Neben dem materiellen Strafrecht, das die einzelnen Straftatbestände regelt, steht auch das formelle Strafrecht. Hauptbestandteil ist das Strafverfahrensrecht. Hier wird die Art der Durchsetzung strafrechtlicher Maßnahmen gegen Täter geregelt. Die wichtigsten Normen im Strafverfahrensrecht lassen sich in folgenden Gesetzen wiederfinden:
- im Gerichtsverfassungsgesetz
- im Strafprozessrecht
- im Strafvollzugsgesetz
- und im Jugendgerichtsgesetz
Im Strafverfahrensrecht sind im Gegensatz zum materiellen Strafrecht Möglichkeiten gegeben, dass der vermeintliche Straftäter sich gegen die ihn belastenden Vorwürfe wehren kann. So steht es ihm zu, nach ausgesprochenem Urteil des Richters im Verfahren Revision einlegen, das rechtskräftige Urteil also dahingehend anzufechten, dass es auf seine Richtigkeit von einem anderen Gericht in einer höheren Instanz überprüft wird. Den Angeklagten trifft – anders als im Zivilrecht – dabei keine Beweislast. Er muss also nicht beweisen, dass er die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnormen erfüllt. Vielmehr besteht ein Untersuchungsgrundsatz, welcher besagt, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist, die Gerichte sich also alle nötigen Informationen zum Tathergang selbst verschaffen müssen, ohne, dass der Angeklagte sich dabei selbst belasten muss.
Die Verjährung im Strafrecht
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Verjährung im deutschen Strafrecht. Zu unterscheiden ist zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Strafvollstreckungsverjährung.
Die Strafverfolgungsverjährung ist wohl der praktisch relevanteste Fall und behandelt die Frage, ob eine Straftat überhaupt noch verfolgt werden kann. Wenn die Frist zur Verfolgung abgelaufen ist, darf bezüglich dieser Straftat nicht weiter ermittelt werden. Ist ein Strafverfahren schon eingeleitet, die Verjährung jedoch eingetreten, ist das Verfahren einzustellen.
Strafverfolgungsverjährungsfristen betragen gemäß § 78 Abs.3 StGB:
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die Im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
Maßgeblicher Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ist derjenige, in dem die Tat ausgeführt worden ist. Der Straftatbestand des Mordes verjährt allerdings nicht. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich eines Mordes kann somit jederzeit wieder aufgegriffen und behandelt werden.
Die andere Art der strafrechtlichen Verjährung ist wie zuvor genannt die Strafvollstreckungsverjährung. Sie ist nur relevant bei Tätern, die rechtskräftig verurteilt worden sind und sich der Strafe in irgendeiner Weise (z.B. durch Flucht) entziehen konnten. Nach Ablauf der Verjährungsfristen darf die Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Die Strafvollstreckungsverjährungsfristen sind in § 79 Abs.3 StGB normiert und betragen:
- fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
- zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessäten,
- drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
Rechtsanwälte Kotz als Ihr Ansprechpartner im Strafrecht
Straftaten sind sehr vielfältig. So können nicht nur Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Körperverletzungen, sondern auch Unfallflucht oder das Gefährden des Straßenverkehrs die Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen erfüllen. Viel zu häufig geraten kleine Vergehen mit zu großer Relevanz in die Ermittlungen der zuständigen Behörden. Die Strafbarkeiten, die das Strafrecht dafür vorsieht sind nicht immer von geringem Ausmaß. Als Beschuldigter steht Ihnen in jeder Situation des Strafverfahrens die Heranziehung eines Rechtsanwaltes zu.
Wenn Sie strafrechtliche Fragen, unabhängig davon, ob Sie Täter oder Opfer einer Straftat sind, haben, ist die Rechtsanwaltskanzlei Kotz mit ihrem fachlich geschulten Personal der richtige Ansprechpartner. Nehmen Sie gerne unsere Rechtsberatung in Anspruch und vereinbaren Sie einen Termin, wenn Ihnen Unrecht getan wurde oder Sie einer Straftat verdächtigt werden, die Sie nicht begangen haben. Nutzen Sie auch die Vorzüge der Online-Beratung und nehmen Sie auf diesem Weg Kontakt mit uns auf.
Wurden Sie als Beschuldigter zur Polizei eingeladen? Haben Sie einen Strafbefehl erhalten oder einen eine Anklageschrift erhalten? Wird ein Pflichtverteidiger benötigt? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Als Rechtsanwälte für Strafrecht in Siegen und auch bundesweit stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Problemen aus dem Strafrecht zur Seite. Rufen Sie uns an, wenn eine Untersuchungshaft oder Verhaftung droht, eine Hausdurchsuchung durch die Polizei bevorsteht, der Führerscheinverlust droht oder Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. In all diesen Fällen ist ein umsichtiges und sorgfältiges Vorgehen unabdingbar. Hier kann man durch unbedachtes Handeln oftmals viel Falsch machen. Das betrifft sowohl das klassische Strafrecht, als auch und insbesondere das Verkehrsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arzt- und Medizinstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht und Zollstrafrecht, um nur einige Bereiche zu nennen.
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