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Bezeichnung von Polizeibeamten als „korrupte Beamte“

Polizeibeamter: Beleidigung als „korrupt“ ist nicht Meinungsfreiheit

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Regensburg, wobei die Revision des Angeklagten als unbegründet abgelehnt wurde. Der Angeklagte wurde für schuldig befunden, einen Polizeibeamten tätlich angegriffen und beleidigt zu haben. Die Äußerungen des Angeklagten, die Polizeibeamten als „korrupte Beamte“ zu bezeichnen, wurden als Ehrverletzung eingestuft und nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 204/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Revision abgelehnt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg wurde als unbegründet verworfen.
  2. Kostenpflicht: Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.
  3. Tätlicher Angriff: Der Angeklagte wurde für schuldig befunden, einen Polizeibeamten tätlich angegriffen zu haben.
  4. Definition tätlicher Angriff:Der Bundesgerichtshof definiert einen tätlichen Angriff als eine feindselige, körperbezogene Handlung, unabhängig von einer tatsächlichen Körperverletzung.
  5. Beleidigung: Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung der Polizeibeamten verurteilt.
  6. Keine Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit: Die Beleidigung wurde nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
  7. Abwägung von Ehrenschutz und Meinungsfreiheit: Der Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten wurde höher gewichtet als die Meinungsfreiheit des Angeklagten.
  8. Keine Rechtsfehler bei der Strafbemessung: Die Überprüfung der Strafbemessung ergab keine Rechtsfehler.

Umgang mit Äußerungen gegen Polizeibeamte im Rechtssystem

Beleidigung eines Polizeibeamten
(Symbolfoto: Animaflora PicsStock /Shutterstock.com)

Der Umgang mit Äußerungen gegenüber Polizeibeamten und deren rechtliche Bewertung bilden ein sensibles und zugleich bedeutendes Feld innerhalb des Strafrechts. Die Grenzen zwischen freier Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung sind oft fein und erfordern eine sorgfältige juristische Abwägung. Besonders relevant wird dies, wenn Vorwürfe wie die Bezeichnung von Polizeibeamten als „korrupte Beamte“ im Raum stehen. Solche Fälle berühren nicht nur die persönlichen Ehrenrechte der betroffenen Beamten, sondern werfen auch Fragen nach dem Schutz der Amtsträger und der Reichweite der Meinungsfreiheit auf.

Die rechtliche Einordnung solcher Vorfälle erfordert eine detaillierte Betrachtung der jeweiligen Umstände und eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Beamten und der Meinungsfreiheit der beteiligten Personen. In einem aktuellen Urteil hat sich ein Gericht genau mit diesen Themen auseinandergesetzt, wobei Aspekte wie tätlicher Angriff, Bestechlichkeitsvorwürfe und die Begründetheit einer Revision im Mittelpunkt standen. Tauchen Sie mit uns in die Details dieses interessanten Falls ein, der wichtige Impulse für die Rechtsprechung und das Verständnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bietet.

Rechtliche Bewertung eines Konflikts mit der Polizei

In einem bemerkenswerten Fall des BayObLG, Az.: 203 StRR 204/23, wurde am 10. Juni 2023 ein Urteil gefällt, welches sich mit dem Thema der Beleidigung und des tätlichen Angriffs gegen Polizeibeamte auseinandersetzt. Der Kern des Falls dreht sich um einen Angeklagten, der Polizeibeamte in einer Alkoholverbotszone als „korrupte Beamte“ betitelte und physische Gewalt anwendete. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Regensburg schuldig gesprochen, woraufhin er Revision einlegte. Diese wurde jedoch als unbegründet verworfen. Der Fall wirft Fragen nach der Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Ehrverletzung sowie der angemessenen Reaktion auf Widerstand gegen Polizeibeamte auf.

Die Beurteilung des tätlichen Angriffs und der Beleidigung

Der Angeklagte versuchte sich gewaltsam aus dem Griff eines Polizeibeamten zu befreien und verletzte diesen dabei. Das Gericht folgte der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wonach ein tätlicher Angriff als feindselige, körperbezogene Handlung definiert wird, unabhängig vom Erfolg der Handlung. Dieser Aspekt des Falles betonte die Wichtigkeit der physischen Sicherheit von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht. Darüber hinaus wurde der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt, da seine Äußerungen über die Korruption der Beamten als ehrverletzend eingestuft wurden. Hierbei wurde deutlich, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen findet, wenn sie die Ehre anderer Personen angreift.

Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz

Die komplizierte Abwägung zwischen dem Schutz der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit war ein zentraler Punkt in der Urteilsfindung. Das Gericht zog hierbei die Rechtsprechung des BVerfG heran, welche besagt, dass Meinungsfreiheit in bestimmten Fällen hinter den Ehrenschutz zurücktreten muss. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Äußerungen des Angeklagten und sein Verhalten nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt waren. Diese Entscheidung hebt die Bedeutung des Ehrenschutzes von Amtsträgern hervor und zeigt die Notwendigkeit auf, zwischen freier Meinungsäußerung und beleidigendem Verhalten zu unterscheiden.

Konsequenzen und rechtliche Schlussfolgerungen

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Angeklagten zurück. Der Angeklagte wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsmittels verurteilt. Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen hinsichtlich der Grenzen der Meinungsfreiheit und des Schutzes der Ehre von Amtsträgern. Es verdeutlicht, dass die Bezeichnung von Polizeibeamten als „korrupt“ ohne sachlichen Bezug und in einer provokativen Art und Weise nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Fall ist ein prägnantes Beispiel für die Balance, die zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der persönlichen Ehre in der modernen Rechtsprechung gefunden werden muss.

Abschließend leitet dieser Fall zu einem tieferen Verständnis darüber über, wie solche Konflikte im rechtlichen Rahmen behandelt werden und welche Rolle das Gericht in der Wahrung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten spielt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter Meinungsfreiheit und wie wird sie gegen andere persönliche Rechte wie Ehrenschutz abgewogen?

Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, das in Deutschland durch Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) garantiert wird. Sie ermöglicht es jedem Menschen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft und dient dazu, die freie Meinungsbildung und den offenen Diskurs zu fördern.

Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht absolut und kann durch andere Gesetze eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung kann beispielsweise der Schutz der persönlichen Ehre sein, der als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt. Der Ehrenschutz dient der rechtlichen Absicherung der persönlichen Ehre und kann als Grenze der Meinungsfreiheit fungieren.

Bei einem Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz muss eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine solche Abwägung erübrigt sich allerdings, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. In diesen Fällen geht der Ehrenschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig der Meinungsfreiheit vor.

Schmähkritik liegt vor, wenn in einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn sie jenseits der sachlichen Auseinandersetzung darauf abzielt, die andere Person herabzuwürdigen.

Trotz dieser Einschränkungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, dass die Meinungsfreiheit ein unmittelbarer Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft ist und eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt darstellt. Daher wird im Zweifel oft für die Meinungsfreiheit entschieden, auch wenn dies den Ehrenschutz beeinträchtigen kann.


Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 203 StRR 204/23 – Beschluss vom 10.06.2023

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 02. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 10. Mai 2023 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

I. Sollte der Vortrag der Revision im Schriftsatz vom 24. Mai 2023 zu dem Inhalt der Videoaufnahme als Aufklärungsrüge oder als Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO verfasst worden sein, würde sich diese als unzulässig erweisen. Denn der Angeklagte hat insoweit die durch die Zustellung des Urteils am 6. März 2023 in Lauf gesetzte Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 341 StPO) versäumt. Im Übrigen findet in der Revision keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung statt.

II. Mit der Sachrüge zeigt die Revision keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision erfüllt das Verhalten des Angeklagten zum Nachteil des geschädigten Polizeibeamten E… auch den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB. Nach den – insoweit alleine maßgeblichen – Urteilsfeststellungen versuchte der Angeklagte, sich aus dem Griff des Polizeibeamten, der beide Arme des Angeklagten festhielt, loszureißen und stieß in einer Rotationsbewegung seinen rechten Ellbogen gegen die linke Brust des Beamten. Er traf dabei den Beamten im Brustbereich und es gelang ihm, loszukommen (Urteil S.18, 31, 33).

Unter dem Begriff des tätlichen Angriffs ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ihr folgend auch nach der Rechtsansicht des überwiegenden Teils der Literatur eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrem Erfolg (zur Definition und Herleitung BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, BGHSt 65, 36-42, juris Rn. 12 ff.; Rosenau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 114 Rn. 14). Ziel der Handlung muss zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine Körperverletzung beziehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Auch zu einer körperlichen Berührung braucht es nicht gekommen zu sein (Rosenau a.a.O. § 114 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – III-4 RVs 88/19 –, juris).

Danach hat der Angeklagte hier mit seinem Ellbogenstoß gegen den dienstlich tätigen Polizeibeamten einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen war, bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angegriffen. Darauf, ob der Angeklagte wie von der Revision thematisiert bei seinem Widerstand ohne – direkten – Verletzungsvorsatz handelte, dass die Gewaltanwendung seiner Befreiung aus der Umklammerung diente und dass der Beamte bei dem Ellbogenstoß nur geringfügige Schmerzen erlitt, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestands nicht an (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 2. September 2022 – 1 OLG 26 Ss 40/22 –, juris zu einem Stoß). Die feindliche Zielrichtung des Angriffs liegt mit Blick auf den festgestellten Zweck des Verhaltens auf der Hand.

2. Dass die Verurteilung nicht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen erfolgt ist, beschwert den Angeklagten nicht.

3. Der Angeklagte hat sich auch der Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht.

a) Nach den Feststellungen, die insoweit von der Revision nicht angegriffen werden, betitelte der Angeklagte die drei Polizeibeamten in einer Alkoholverbotszone anlässlich einer Polizeikontrolle aus der Situation heraus als „korrupte Beamte“, um seine Missachtung der Ehre der Geschädigten kund zu tun. Ein Video zeigt den Angeklagten, wie er sich den Beamten gegenüber in überheblicher und provozierender Gestik mit einer Flasche mit alkoholischem Inhalt in der Hand in Szene setzte (Urteil S. 16, 30 und 32).

b) Der ersichtlich von Tatsachen losgelöste Vorwurf der Korruptheit ist geeignet, die Integrität und den Achtungsanspruch eines Beamten anzugreifen. Nach den Urteilsfeststellungen stellte die Formulierung eine dem Tatbestand des § 185 StGB unterfallende ehrverletzende Meinungsäußerung dar.

c) Das Verhalten des Angeklagten ist nicht nach § 193 StGB unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

aa) Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf der Grundlage der konkreten Umstände einer Äußerung und ihrer Bedeutung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Nur in Ausnahmefällen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.Mai 2020 – 1 BvR 2397/19-, juris Rn. 17).

bb) Das Landgericht hat, obwohl die Feststellungen keinen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle belegen (zu den Ausnahmen BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 202 StRR 61/22 –, juris Rn. 10 ff.), ohne weitere Begründung von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

cc) Der Senat kann eine vom Tatgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen und auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die gebotene wertende Gegenüberstellung der konkreten Umstände selbst vornehmen, da sich den Urteilsgründen die Situation und die Motivation des Angeklagten hinreichend entnehmen lassen (zur Nachholung vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 206 StRR 296/22 –, juris Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. März 2020 – (1) 53 Ss 3/20 (5/20) –, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (siehe näher dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 –, juris Rn. 21 ff.). In die Abwägung ist einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 –, juris Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 –, juris Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 1024/19 –, juris Rn. 18).

dd) Der Senat ist zu der Entscheidung gelangt, dass im vorliegenden Fall dem Schutz der personalen Würde des einzelnen Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und dass der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Der Senat hat bei der Abwägung berücksichtigt, dass die Äußerung spontan und in einer für den Angeklagten unangenehmen Situation einer Polizeikontrolle erfolgte. Der Senat hat in seine Erwägungen mit eingestellt, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17-, juris, Rn. 17). Andererseits ist zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 32). Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20-, juris Rn. 27). Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –, juris Rn. 34 f.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt besonders ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf der Bestechlichkeit handelt und die Beamten nach den Feststellungen durch ihr Verhalten während der Kontrolle keinen Anlass zu einer Eskalation gaben. Es ist auch zu bedenken, dass der Angeklagte die – rechtmäßige – Kontrolle selbst veranlasst hatte, indem er die Flasche mit Alkohol provokativ in der Hand hielt und zur Schau stellte. Der Angriff gegen den Achtungsanspruch des betroffenen Beamten wies keinen Sachbezug auf, erfolgte nicht in einem vertraulichen Raum und ging über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik in einem der Situation unangemessenen Maße hinaus. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch der Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegen stehen.

4. Die Überprüfung der Strafbemessung wegen der gegenständlichen Taten hat keine Rechtsfehler ergeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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