AG Köln, Az.: 583 Ds 437/16, Beschluss vom 19.12.2016
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift vom 03.11.2016 vorgeworfen, er habe sich in den Niederlanden Amphetamin und MDMA an seine Wohnanschrift bestellt.
Nach dem Ermittlungsergebnis beruht der Tatverdacht auf der Tatsache, dass durch den Zoll eine entsprechende Sendung am 07.07.2016 sichergestellt wurde. Auf dieser Sendung befand sich als Empfänger Name und Anschrift des Angeschuldigten.
Der Angeschuldigte bestreitet, eine entsprechende Bestellung aufgegeben zu haben. Da weitere konkrete Anhaltspunkte für die Bestellung durch den Angeklagten selbst nicht gegeben sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person – möglicherweise auch mit Wissen des Angeklagten – Bestellungen unter Verwendung der Anschrift des Angeklagten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.