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Leistungen

Unsere Leistungen im Strafrecht

Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Strafrecht – Ein kurzer Überblick über das strafrechtliche System in Deutschland

Sie sind mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt geraten und sind nun auf der Suche nach einem Rechtsanwalt im Strafrecht? Sie benötigen eine Rechtsberatung in strafrechtlichen Fragen? Sie haben als Beschuldigter eine Ladung der Polizei erhalten? Sie möchten eine Anzeige nach dem StGB erstatten? Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Ihnen wird ein strafbares Verhalten vorgeworfen? Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Ihnen droht eine Freiheitsstrafe? Sie brauchen einen Strafverteidiger? Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz hilft Ihnen in allen Fragen des Straf- und Kriminalrechts kompetent und aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung weiter.

I. Rechtsquelle des materiellen Strafrechts in Deutschland: das Strafgesetzbuch (StGB)

Das materielle Strafrecht in Deutschland ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Obwohl man klassischerweise in Deutschland eine Dreiteilung der Rechtsgebiete in Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht vornimmt, so handelt es sich beim Strafrecht um ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Man unterscheidet das Strafrecht Allgemeiner Teil (auch: Strafrecht AT) und das Strafrecht Besonderer Teil (auch: Strafrecht BT). Der allgemeine Teil des Strafrechts regelt grundsätzliche Fragen, wie beispielsweise grundsätzliche Fragen der Verjährung bzw. zur Verjährungsfrist, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Kausalität und objektive Zurechnung, Täterschaft und Teilnahme, Fragen des Tatbestands, der Rechtswidrigkeit und der Schuld, Notwehr, Nothilfe und den Notstand. Die einzelnen Straftatbestände bzw. Delikte sind im Besonderen Teil des Strafrechts normiert.

Dort enthalten sind einerseits Regelungen zu Vermögensdelikten, wie Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten. Andererseits existieren auch noch die Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. Darunter fallen Straftatbestände wie: Mord und Totschlag, einfache und schwere Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung, Urkundenstraftaten, Verkehrsdelikte, Amtsdelikte sowie Meineid und Brandstiftung. Das prozessuale Strafrecht bzw. Vorschriften hinsichtlich des Strafverfahrensrechts sind hingegen in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Strafprozess läuft nach gewissen Grundsätzen, den sog. Prozessmaximen ab. Dazu gehören u.a. das Legalitätsprinzip und die Offizialmaxime. Des Weiteren ist das strafrechtliche Verfahren in Deutschland zweigeteilt in ein sog. Erkenntnisverfahren und in das sog. Vollstreckungsverfahren gegliedert. Das Erkenntnisverfahren wiederum lässt sich in wie folgt aufteilen: in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Ferner kommt noch die Rechtsmittelinstanz hinzu, also Berufung und Revision.

II. Der Verfahrensablauf im Strafrecht im Detail: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren

Das Erkenntnisverfahren im Strafprozess unterteilt sich in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.

Das Ermittlungsverfahren: der Beginn der Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei leitet nach § 160 StPO bzw. § 163 StPO ein Ermittlungsverfahren ein, sofern ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dafür muss die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht einer Straftat begründen. Diese Kenntnis kann sie klassischerweise beispielsweise durch eine Strafanzeige, aber auch auf anderem Wege erhalten, wie z.B. durch eine mediale Berichterstattung zu einem bestimmten Sachverhalt. Ist der mögliche Täterkreis noch völlig unklar, so können sich die strafrechtlichen Ermittlungen zunächst gegen Unbekannt richten. Sobald allerdings ein Tatverdächtiger ermittelt wurde, wird er zum Beschuldigten. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Verfahrens“, d.h. die Durchführung des Ermittlungsverfahrens liegt weitestgehend (Richtervorbehalt des Ermittlungsrichters) in ihren Händen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie öffentliche Anklage erheben will oder aber das Verfahren einstellt. Im ersten Falle geht das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren über. Der Beschuldigte wird nun gem. § 157 StPO als Angeschuldigter bezeichnet.

Das Zwischenverfahren als Kontrollinstanz

Das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO stellt eine Art Kontrollinstanz dar und beinhaltet eine (Über-)Prüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch das Gericht der Hauptverhandlung. Bejaht auch das Gericht – unabhängig von der Staatsanwaltschaft – einen hinreichenden Tatverdacht, so erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Dabei ist stets dann von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich erscheint. Anderenfalls ergeht gem. § 204 StPO ein Nichteröffnungsbeschluss.

Das Hauptverfahren und die Hauptverhandlung

Auf das Zwischenverfahren folgt – bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts und dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses – das sog. Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO). Mit Beginn des Hauptverfahrens trägt der Angeschuldigte die Bezeichnung „Angeklagter“ (§ 157 StPO). Das eigentliche Hauptverfahren vor dem Gericht unterteilt sich wiederum in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst. Bei der Vorbereitung muss das Gericht u.a. einen Termin bestimmen, die Anordnung der Ladungen und die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mit der Ladung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers und ggf. der Zeugen vornehmen. Die Hauptverhandlung selbst bildet das Kernstück des Strafprozesses. Der Gang der Hauptverhandlung richtet sich nach § 243 StPO.

Danach beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Sodann prüft der Vorsitzende, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend sind und die Beweismittel vorliegen, insbesondere ob die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 S. 2 StPO). Im Anschluss daran müssen die Zeugen den Sitzungssaal verlassen und der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 StPO). Dies dient in erster Linie der Feststellung der Identität des Angeklagten und zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit. Ferner werden ihm Fragen zu Vorstrafen, sowie zu familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt, die für die Beurteilung der Tat und insbesondere deren Rechtsfolgen von Bedeutung sein können. Sodann erfolgt die Verlesung des Anklagesatzes, gefolgt von der Belehrung des Angeklagten über sein Recht zu schweigen und der Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§ 243 Abs. 3-5 StPO). Sollte er sich dazu entscheiden, aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen, so darf ihm dies im Prozess nicht nachteilig ausgelegt werden (es gilt der sog. nemo-tenetur-Grundsatz, d.h. „niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“).

Die Beweisaufnahme innerhalb der Hauptverhandlung

Nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme gem. §§ 244 ff. StPO. In ihr überzeugt sich das Gericht u.a. durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Inaugenscheinnahme von Urkunden und sonstigen Beweismitteln von der Berechtigung des Anklagevorwurfs. „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung.“, heißt es in § 261 StPO.

Das Ende der Hauptverhandlung: Plädoyers, letztes Wort, Urteilsverkündung und Rechtsmittel

Ist die Beweisaufnahme geschlossen, erfolgen Plädoyer und Antragstellung durch den Staatsanwalt. Im Anschluss daran plädiert der Verteidiger. Hierauf erhält der Angeklagte das letzte Wort. Danach zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Anschließend erfolgt die Verkündung des Urteils. Die Bandbreite reicht hierbei von einem Freispruch über eine Verurteilung mit Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von vielen Jahren. Nach einigen Verschärfungen ist die härteste Sanktion des deutschen Strafrechts derzeit die lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherungsverwahrung. Mit der Urteilsverkündung schließt die Hauptverhandlung und das Verfahren ist damit in der ersten Instanz abgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Verurteilte oder aber die Staatsanwaltschaft innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel einlegen. Es handelt sich hierbei vorrangig um Berufung oder Revision. Geschieht dies nicht, wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

III. Der weitere Verfahrensablauf: das Vollstreckungsverfahren

Ist das Urteil rechtskräftig geworden, so schließt sich an das Erkenntnisverfahren das sog. Vollstreckungsverfahren an. Hier geht es um die Sanktionen bzw. die Durchsetzung der Rechtsfolgen der Tat (z.B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe). Die Strafvollstreckung erfolgt dabei durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung sind u.a. die §§ 449 – 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO). Bei Freiheitsstrafen gehört zur Strafvollstreckung der eigentliche Strafvollzug, der im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geregelt ist.

IV. Aufgabe und Funktion des Anwalts im Strafprozess

„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“, so heißt es in Paragraph 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Beschuldigte kann sich in jedem Zeitpunkt des Verfahrens, also auch schon im Ermittlungsverfahren, von einem Strafverteidiger beraten lassen.

Der Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Man unterscheidet auch hier wiederum zwischen einem Pflichtverteidiger und einem Wahlverteidiger. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Pflichtverteidiger vom Gericht ausgewählt und dem Angeklagten zugeteilt wird. Dies ist – entgegen einer weit verbreiteten Vermutung – jedoch keinesfalls so zu verstehen, dass es sich bei einem Pflichtverteidiger um eine spezielle Bezeichnung (ähnlich wie beispielsweise eine Fachanwaltsbezeichnung) handelt oder der Pflichtverteidiger gar bei Gericht arbeitet. Man kann einen Wahlverteidiger und einen Pflichtverteidiger gleichzeitig haben. Der Wahlverteidiger hingegen kann jeder beliebige Anwalt sein, den der Angeklagte frei ausgewählt und beauftragt hat. Darüber hinaus ist der Angeklagte nicht nur frei darin, welchen Anwalt er (aus)wählt, sondern – abgesehen von einigen Ausnahmen – auch frei darin, ob er überhaupt einen Verteidiger beauftragen möchte.

Keine Wahl hat der Angeklagte aber zumindest dann, wenn es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO bzw. die fast gleichlautende Vorschrift des § 68 JGG für das Jugendstrafrecht) handelt. Darunter versteht man die zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter gewissen Konstellationen. Eine solche Beiordnung sieht § 140 StPO u.a. für folgende Situationen vor: wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird; wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; wenn der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft („U-Haft“) sitzt oder aber aufgrund der Schwere der Tat bzw. der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (z.B. bei einem sprachunkundigen Ausländer oder einem Analphabeten, wenn die Anklage auf umfangreiche Schriftstücke Bezug nimmt).

Der rechtliche Hintergrund dieser verpflichtenden Beiordnung ist im Rechtsstaatsprinzip begründet, was dem Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren (sog. „Fair Trial“-Prinzip) ermöglichen soll (Rechtsgrundlagen sind u.a. Art. 20 GG und Art. 6 EMRK). Welchen Rechtsanwalt das Gericht konkret als Pflichtverteidiger bestellt, liegt überwiegend in der Hand des Beschuldigten, denn jeder Beschuldigte hat das Recht, selbst einen Strafverteidiger auszuwählen und diesen vom Gericht gem. § 142 Abs. 1 StPO als seinen Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beiordnet, der diesem vielleicht nicht so genehm ist, mangelnde Kompetenz im Bereich der Strafverteidigung besitzt oder zu dem schlichtweg das für eine erfolgreiche Verteidigung notwendige Vertrauen fehlt. Machen Sie sich immer wieder bewusst, dass es mitunter um die Frage geht: Freispruch oder Freiheitsstrafe. Überlassen Sie Ihre Zukunft nicht dem Schicksal; zögern Sie nicht und kontaktieren Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, den Sie bitten, Ihre (Pflicht-)Verteidigung zu übernehmen.

Kosten der Pflichtverteidigung

Für eine Pflichtverteidigung fallen Anwaltsgebühren an, die jedoch oft niedriger ausfallen als bei einer Wahlverteidigung. Wird der Angeklagte freigesprochen, so übernimmt der Staat die Kosten sowohl für die Pflichtverteidigung als auch für das Strafverfahren insgesamt. Verurteilt das Gericht hingegen den Angeklagten, so muss er die Verfahrenskosten einschließlich der Gebühren für seinen Pflichtverteidiger selbst zahlen.

V. Zusammenfassung

Das Strafrecht bzw. die Strafverteidigung ist eine spannende, aber auch hochkomplexe Materie. Fehler in der Rechtsberatung oder bei der Auswahl eines vertrauenswürdigen und kompetenten Rechtsanwalts können Sie – im wahrsten Sinne des Wortes – teuer zu stehen kommen. Und zwar nicht nur dann, wenn eine Verurteilung und somit die Verpflichtung zur Zahlung der entstandenen Kosten im Raum steht und mitunter sogar eine empfindliche Geldbuße droht, sondern – auch und vor allem – dann, wenn sie eine Fehlentscheidung in Ihrem Leben unter Umständen mit dem höchsten Gut eines Menschen – der Freiheit – zahlen müssen.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Ihr Rechtsanwalt im Strafrecht in Siegen und im Siegerland

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz berät und vertritt Sie kompetent und effizient in allen Bereichen des Strafrechts. Wir übernehmen sowohl Ihre Wahl- als auch Ihre Pflichtverteidigung. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens. Wir begleiten Sie nicht nur – wir verteidigen Sie! Dabei zeigt die Erfahrung: je früher ein Strafverteidiger aufgesucht und beauftragt wird, umso besser sind die Chancen auf eine bestmögliche Verteidigung und somit auch auf ein gutes Ende. Rufen Sie uns an unter: 02732/79079 und vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin. Nutzen Sie auch die Möglichkeit unserer unkomplizierten und bequemen Online-Rechtsberatung, mittels derer wir Sie terminunabhängig genau so umfassend und kompetent wie vor Ort auf elektronischem Wege beraten können. Sie suchen einen Rechtsanwalt im Strafrecht? Jetzt haben Sie uns gefunden: Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal – Ihr Rechtsanwalt im Strafrecht in Siegen.

 

 

 

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