Das Handy vibriert. Schon wieder eine Hassnachricht. Dabei liegt die Anzeige gegen den Täter doch erst wenige Stunden zurück. Ein gestellter Strafantrag – schützt der auch vor dem, was danach noch kommt? Das OLG Hamm hat jetzt eine Antwort gegeben, die für Opfer von Cybermobbing weitreichende Folgen hat. Zum vorliegenden Urteilstext springen: ÜbersichtDas Wichtigste im ÜberblickWas bestimmt die Reichweite vom Strafantrag bei Beleidigung?Redaktionelle LeitsätzeWann ist ein nachträglicher Strafantrag formgerecht?Rückwirkende Dokumente bei der StaatsanwaltschaftWarum scheiterte die Revision?Kein Raum für präventive AnzeigenWann bindet die Berufungsbeschränkung?Wann braucht es neuen Strafantrag?Von anhaltenden Beleidigungen betroffen? Jetzt handelnExperten KommentarDas vorliegende UrteilOLG Hamm – Az.: 2 ORs 21/26 – Urteil vom 28.04.2026 Das Wichtigste im Überblick OLG Hamm verwarf die Revision: Der Strafantrag deckte frühe Beleidigungen, spätere nur mit neuem Antrag. Das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten. Der Strafantrag vom 24.01.2022 erfasste nur die bis dahin begangenen Taten. Ein vorsorglicher Strafantrag für künftige Beleidigungen reicht nicht. Das Schreiben vom 02.04.2022 deckte auch spätere Beleidigungen ab. Gericht: OLG Hamm Datum: 28.04.2026 Aktenzeichen: 2 ORs 21/26 Verfahren: Revision Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht Relevant für: Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Geschädigte bei Beleidigungen Was bestimmt die Reichweite vom Strafantrag bei Beleidigung? Ein Mann verschickte zwischen November 2021 und Februar 2022 fortlaufend beleidigende WhatsApp-Nachrichten an eine Frau, wofür er vom Amtsgericht verurteilt wurde. Am 28. April 2026 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 ORs 21/26) letztinstanzlich über den Fall: Die Revision des Mannes wurde verworfen, wodurch das Urteil aus der Vorinstanz bestehen bleibt und der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Eine Revision ist kein neuer Prozess mit Beweisaufnahme – das höhere Gericht prüft dabei nur, ob die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat, nicht ob die Fakten stimmen. Der Hintergrund: Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt – der Staat verfolgt diese Straftat nicht von sich aus, sondern nur wenn das Opfer ausdrücklich die Verfolgung beantragt. Ohne korrekt gestellten Strafantrag kann der Täter nicht verurteilt werden, weshalb die formellen Anforderungen so entscheidend sind. Die Reichweite eines solchen Strafantrags richtet sich nach den Vorgaben des Paragrafen 77 des Strafgesetzbuches (StGB). In der Regel entfaltet ein Antrag eine rechtliche Wirkung nur für bereits begangene Taten. Zwar kann ein Strafantrag vor Begehung einer Tat in absoluten Ausnahmefällen wirksam sein, dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsbruch alsbald zu erwarten ist und vorher genau identifizierbar beschrieben werden kann. Ein rein vorsorglich geäußertes Verlangen nach strafrechtlicher Verfolgung entfaltet für die Zukunft hingegen keine Wirksamkeit. Als die betroffene […]