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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Wann sie statt Strafe erfolgt

Messerstiche in Pasing, minutiös geplant – und dann die Psychose. Ein Mann greift an, obwohl er jeden Schritt durchdacht hat. Vor Gericht prallt kühle Kalkulation auf wahnhaften Verfolgungswahn – und die Rechtsfrage, die alles verändert.
Mann greift Passanten in München mit Messer an, während USB-Stick und Papiere aus seiner Tasche fallen.
Bedrohliche Szene in einer belebten Innenstadt. Ein Mann hält ein Messer in der Hand, während Passanten weitergehen. Bei Schuldunfähigkeit aufgrund wahnhafter Schizophrenie ordnet das Gericht oft die dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ks 515 Js 848/24

Das Wichtigste im Überblick

LG München I ordnet psychiatrische Unterbringung an, weil der Beschuldigte zwei Männer angriff.
  • Das Gericht sah gefährliche Körperverletzungen und eine schwere psychische Erkrankung.
  • Es verneinte niedrige Beweggründe wegen des Wahns, bejahte aber Heimtücke.
  • Der Beschuldigte trat vom versuchten Mord zurück; die Taten blieben nicht vollendet.
  • Eine Freiheitsstrafe gab es nicht, weil das Gericht Schuldunfähigkeit annahm.
  • Eine weitere Maßregel lehnte das Gericht ab, weil kein Hang vorlag.

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 15.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ks 515 Js 848/24
  • Verfahren: Sicherungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht, Psychiatrisches Strafrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Gewaltstraftaten und Unterbringung

Wann folgt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?

Die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt nach Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn eine rechtswidrige Anlasstat auf einem psychischen Defekt beruht. Eine Anlasstat ist die auslösende Straftat, die der Täter begangen hat und die den Anlass für die Maßnahme gibt – denn obwohl er nicht bestraft werden kann, muss eine konkrete rechtswidrige Handlung vorliegen, die schwerwiegend genug ist, um den Freiheitsentzug zu rechtfertigen. Voraussetzung für diesen massiven Eingriff ist die Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter in der Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dieser Prognosemaßstab liegt über einer bloßen Möglichkeit: Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung substantially davon überzeugt sein, dass künftige Straftaten drohen. Die Maßregel muss zudem stets verhältnismäßig gemäß Paragraf 62 StGB sein, wobei eine Aussetzung zur Bewährung nach Paragraf 67b StGB nur greift, wenn ganz besondere Umstände vorliegen.

Vor dem Landgericht München I endete ein Sicherungsverfahren (Az. 1 Ks 515 Js 848/24) am 15. April 2025 mit exakt dieser Konsequenz für einen Täter aus München. Ein Sicherungsverfahren unterscheidet sich grundlegend von einem normalen Strafprozess: Das Gericht verhängt keine Strafe, sondern prüft, ob ein schuldunfähiger Täter gefährlich ist und zum Schutz der Allgemeinheit untergebracht werden muss – es geht also um Sicherung, nicht um Bestrafung. Das zuständige Schwurgericht ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik an, weil der Mann aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht schuldfähig war und eine Gefängnisstrafe folglich ausschied. Der Mann befand sich bereits seit dem Tag nach den Angriffen in einstweiliger Unterbringung nach Paragraf 126a der Strafprozessordnung. Als rechtliche Anlasstaten für die endgültige Unterbringung dienten zwei vollendete gefährliche Körperverletzungen, die der Täter durch Messerangriffe in München-Pasing verübt hatte. Die Richter bejahten den geforderten symptomatischen Zusammenhang eindeutig, da beide Gewaltdelikte aus einem akuten wahnhaften Schub seiner paranoiden Schizophrenie heraus entstanden waren und in der Zukunft eine hohe Gefahr für weitere, ähnliche Gewalttaten bestand. Der symptomatische Zusammenhang bedeutet konkret: Die rechtswidrige Tat muss unmittelbar aus den Symptomen der psychischen Erkrankung hervorgegangen sein – der Wahn muss also die eigentliche Ursache der Gewalt gewesen sein.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe setzt voraus, dass eine Person die tatmotivierenden Umstände gedanklich beherrschen und steuern kann. Fehlt diese intellektuelle Durchdringung, weil politische oder extremistische Handlungsantriebe untrennbar mit der Realitätsverkennung einer akuten Wahnvorstellung verbunden sind, scheidet dieses Mordmerkmal vollumfänglich aus.
  2. Eine strategische Tatplanung und das Anfertigen von Erklärungen dokumentieren bei einer krankhaften seelischen Störung zwar den grundsätzlichen Erhalt der kognitiven Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die rechtliche Schuldfähigkeit zeitgleich durch einen vollständigen Verlust der krankheitsbedingten Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist.
  3. Bei einer Doppeldiagnose aus schwerer psychischer Erkrankung und Substanzabhängigkeit entscheidet die primäre Triebfeder der Tat über die Art der Unterbringung. Überwiegt das wahnhafte Erleben als tiefere Ursache für die Gewalttat deutlich gegenüber dem Suchtverhalten, scheidet eine Zuweisung in eine Entziehungsanstalt aus und es verbleibt bei der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Infografik: Die Abgrenzung zwischen wahnbedingter Schuldunfähigkeit (§ 63 StGB) und Suchtverhalten (§ 64 StGB) bei schweren psychischen Störungen.
Wahn oder Sucht? Maßregel richtig einordnen

Besteht Schuldunfähigkeit wegen der paranoiden Schizophrenie?

Die rechtliche Prüfung der Schuldunfähigkeit nach Paragraf 20 StGB verlangt in der juristischen Praxis eine mehrstufige Auswertung, die zunächst die Feststellung einer krankhaften seelischen Störung erfordert. § 20 StGB ist dabei die Eingangsvoraussetzung für § 63 StGB: Nur wenn das Gericht zunächst feststellt, dass der Täter zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war und daher nicht bestraft werden kann, stellt sich überhaupt die Frage der Unterbringung als Sicherungsmaßnahme. Danach bewertet das Gericht, wie stark sich dieser Defekt auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einer Person ausgewirkt hat. Eine Einsichtsfähigkeit kann nach Vorgabe der Rechtsprechung durchaus vorliegen, wenn ein Täter kognitiv erfasst, dass sein Handeln staatliche Normen verletzt, ohne dieses Rechtssystem selbst anerkennen zu müssen.

Der innere Tatbestand ist zu erörtern, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist. Ausreichend für die Annahme strafbaren Vorsatzes ist das Vorliegen eines sogenannten „natürlichen Vorsatzes“. Dieser wird durch krankheitsbedingte Vorstellungsausfälle dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter infolge seines Zustands solche Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte. – so das Landgericht München

Die Richter stellten bei der Begutachtung des Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, die bereits seit mindestens 2016 bestand, sowie eine Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen fest. Die Kammer bejahte die juristische Schuldunfähigkeit für den Verhandlungstag wegen aufgehobener Steuerungsfähigkeit, weil der Angreifer seine radikalen, wahnhaften Gedanken nicht mehr lenken oder unterdrücken konnte.

Einsichtsfähigkeit trotz chronischer Begleitumstände

Gleichzeitig sah das Gericht die grundsätzliche Einsichtsfähigkeit des Mannes als gegeben an. Der Beschuldigte hatte im Vorfeld ein Manifest mit dem Titel „Der Plan“ verfasst, dieses auf USB-Sticks gespeichert und versandt sowie seine Opfer extrem zielgerichtet ausgewählt, nachdem er kurz davor ein Jagdmesser gekauft hatte. Diese Tatsachen zeigten laut den Richtern auf, dass eine strategische Handlungsplanung vorlag. Ein vom Gericht angehörter psychiatrischer Gutachter hatte im Prozess argumentiert, der Wahn habe die gesamte Persönlichkeit zerrüttet und somit auch jegliche Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Das Gericht kippte diese Einschätzung und entschied stattdessen, dass der planvolle Aufbau der Tat klar gegen eine fehlende Einsicht spreche und allenfalls eine juristisch unbeachtliche Einschränkung vorliege.

Praxis-Hürde: Planung vs. Schuldfähigkeit

In der Praxis wird oft vorschnell angenommen, dass eine detaillierte Tatplanung wie Waffenkauf oder Opferauswahl zwingend die volle Schuldfähigkeit beweist. Das Gericht trennt hier jedoch strikt: Wer kognitiv weiß, dass er gegen Gesetze verstößt (Einsichtsfähigkeit), kann dennoch schuldunfähig sein, wenn er den wahnhaften Impuls nicht mehr unterdrücken kann (fehlende Steuerungsfähigkeit). Für die Bewertung eines ähnlichen Falls bedeutet das: Selbst bei scheinbar rationalem Vorbereitungshandeln kann die Schuldunfähigkeit bejaht werden, wenn die Krankheit die finale Steuerung übernimmt.

Wann gilt ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord?

Ein Rücktritt von einem versuchten Tötungsdelikt nach Paragraf 24 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Gewalttat freiwillig und aus eigenen Stücken aufgibt. Ein zentraler rechtlicher Anker ist dabei der sogenannte Rücktrittshorizont des Täters nach dem Abschluss der letzten Tathandlung. Der Rücktrittshorizont beschreibt, was der Täter im Moment des Aufhörens über den bisherigen Tatverlauf und die Überlebenschancen des Opfers annimmt: Hält er das Opfer noch für rettbar, kann er strafbefreiend zurücktreten – glaubt er hingegen, der Tod sei bereits unabwendbar, scheidet ein Rücktritt aus. Maßgeblich ist stets, was der Täter in jenem Moment über den Ausgang der Straftat und die Überlebenschancen des Opfers annimmt.

In den entscheidenden Sekunden des 20. April 2024 fasste der Angreifer bei seinen zwei arglosen Opfern zunächst zumindest bedingt den Entschluss zu töten, trat dann aber in beiden Fällen strafbefreiend vom versuchten Mord zurück. Ein bedingter Tötungsvorsatz bedeutet: Der Täter wollte nicht zwingend töten, nahm den möglichen Tod des Opfers aber bewusst in Kauf – er handelte nach dem Motto „wenn er stirbt, dann ist es eben so“. Beim ersten Opfer näherte der Mann sich hinterrücks und stach zweimal in die Rücken- sowie Brustregion des Geschädigten. Die Richter sahen hierin ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, doch nach dem zweiten Einstich ins Gewebe korrigierte er seinen Rücktrittshorizont und ließ endgültig von weiteren Tötungshandlungen ab, obwohl das Opfer schreiend vor ihm stand.

Abbruch der verheerenden Gewalttat

Auch beim zweiten Opfer kam die Schwurgerichtskammer zu einem identischen rechtlichen Ergebnis. Der Beschuldigte durchtrennte mit dem Jagdmesser Haut und Gewebe am rechten Oberarm sowie Unterarm des Geschädigten, ließ dann jedoch freiwillig von dem stark Verletzten ab. Er erkannte nach der Attacke, dass kein Tod zu befürchten stand und handelte aus eigenem Antrieb weiter, da ihn keine dritten Personen an einer Fortsetzung hinderten. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Lesart auf versuchte Morde ohne Rücktritt plädiert und argumentiert, der Mann habe seine Ziele schlicht nicht erreicht. Das Gericht verwarf diese Argumentation der Anklage jedoch vollumfänglich und wertete die Angriffe als vollendete gefährliche Körperverletzungen. Ein zusätzliches Waffendelikt im Hinblick auf die verwendete Tatwaffe fiel weg, da das Jagdmesser nicht unter die direkten waffenrechtlichen Bestimmungen fiel.

Sind wahnhafte Motive sonstige niedrige Beweggründe?

Besondere Mordmerkmale wie die niedrigen Beweggründe nach Paragraf 211 StGB erfordern zwingend eine innere subjektive Komponente beim Täter. Mordmerkmale sind gesetzlich festgelegte Kriterien, die eine Tötung erst zum Mord mit der Folge lebenslanger Freiheitsstrafe machen – ohne ein solches Merkmal wäre die Tat „nur“ ein Totschlag nach § 212 StGB mit einer zeitigen Freiheitsstrafe. Eine elementare Voraussetzung ist die menschliche Fähigkeit, die tatmotivierenden Umstände gedanklich zu durchdringen, logisch zu beherrschen und im Sinne der Normen unserer Gesellschaft zu steuern.

Der Angreifer stufte sich in unzähligen Gedanken selbst als „Herzens-Nazi“ ein und betrachtete Muslime feindselig, sodass er auf der Straße gezielt Männer ansteuerte, die in seinem wahnhaften Feindbild für diese Glaubensgruppe standen. Durch die Ermordung der Opfer wollte er nach eigener Logik das Land retten. Trotz dieser hasserfüllten Gesinnung lehnte das Gericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ab, da seine politischen Handlungsmotive am Tattag fast gänzlich Ausdruck des wahnhaften Erlebens und der paranoiden Schizophrenie waren. Dem Beschuldigten fehlte wegen seines extremen Krankheitsbildes jegliche intellektuelle Möglichkeit, diese manifestierten Feindbilder gedanklich zu kontrollieren. Nach der Einschätzung der Richter ließen sich die Motive bei den Vorfällen bedauerlicherweise nicht von der stark ausgeprägten Realitätsverkennung der Krankheit abstrahieren.

Dem Beschuldigten E. fehlte im Tatzeitpunkt aufgrund der paranoiden Schizophrenie und seiner geistigseelischen Verfassung die Fähigkeit, die Umstände, die seine politischen Motive als niedrig prägten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufzunehmen, zu erkennen und sie gedanklich zu beherrschen und gewollt zu steuern. – so das Landgericht München

Warum scheiterte § 64 StGB?

Eine gerichtliche Unterbringung in einer speziellen Entziehungsanstalt nach Paragraf 64 StGB verlangt einen nachgewiesenen Hang des Täters, alkoholische Getränke oder andere berauschende Hilfsmittel fortwährend und im massiven Übermaß zu konsumieren. Ein Hang im Sinne des Gesetzes ist eine eingewurzelte, zur Gewohnheit gewordene Neigung zum übermäßigen Konsum – es reicht also nicht aus, dass jemand gelegentlich oder nur in bestimmten Situationen zu viel trinkt oder Drogen nimmt. Damit Gerichte die Einweisung anordnen können, müssen die sozialen Einschränkungen einer Person sowie das verübte Verbrechen zudem greifbar auf exakt diesen Hang zurückzuführen sein.

Das Landgericht befasste sich weitreichend mit dem persönlichen Konsumverhalten des Angreifers, verweigerte eine Unterbringung in einer Entzugsklinik für den Beschuldigen jedoch konsequent, obwohl er unter seiner Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit litt. Das Gericht verneinte nach der Beweisaufnahme einen vorherrschenden Hang im Sinne der juristischen Vorschrift. Die Kammer belegte das damit, dass die immensen sozialen Defizite des Mannes und sein Tötungsversuch primär auf die psychische Erkrankung zurückzuführen waren. Der Substanzkonsum hatte keineswegs das tragende Gewicht bei dem Entwurf des perfiden Tötungsplans. Folglich verbleibt es allein bei der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus. Neben dieser Freiheitsbeschränkung belasten den Beschuldigten zudem die vollständigen Verfahrenskosten und die notwendigen gerichtlichen Auslagen der beteiligten Nebenkläger.

Doppeldiagnose: Wahn schlägt Sucht

Das Landgericht München I hat in diesem Sicherungsverfahren gezeigt, wie Gerichte bei Tätern mit gleichzeitiger Psychose und Suchterkrankung die Weichen stellen: Die Entscheidung ist erstinstanzlich und bindet keine anderen Gerichte, verdeutlicht aber die geltende Prüflogik, die bundesweit in ähnlichen Verfahren angewendet wird. Wer selbst mit einem Unterbringungsverfahren nach § 63 oder § 64 StGB konfrontiert ist – als Beschuldigter, Angehöriger oder Nebenkläger –, muss verstehen, dass die Hauptursache der Tat über den Unterbringungsort entscheidet.

War primär die psychische Erkrankung wie ein wahnhafter Schub treibend, folgt die unbefristete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63. Stand dagegen die Sucht im Vordergrund, greift die befristete Entziehungsanstalt nach § 64. In der anwaltlichen Strategie sollte daher frühzeitig durch fundierte Gutachten belegt werden, welche Diagnose die Tat tatsächlich ausgelöst hat – diese Weichenstellung bestimmt Art, Dauer und Bedingungen der Unterbringung.

Für Betroffene und Angehörige in ähnlichen Fällen entscheidend: Die Unterbringung nach § 63 StGB ist zeitlich unbefristet – anders als eine Haftstrafe gibt es kein festes Entlassungsdatum. Das Gericht prüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Wer ein solches Verfahren durchläuft, sollte von Beginn an mit einem psychiatrischen Sachverständigen zusammenarbeiten, der die konkrete Krankheitsgeschichte und deren Einfluss auf die Tat umfassend dokumentiert.

Praxis-Hinweis: Doppeldiagnose und Hauptursache

Leidet ein Täter unter einer Suchterkrankung und gleichzeitig an einer schweren Psychose, reicht der bloße Nachweis von Substanzkonsum für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht aus. Das Gericht muss klären, was die primäre Triebfeder der Tat war. Überwiegt der Wahn als Ursache für das Verbrechen, scheidet die Entzugsklinik aus. Dieser Faktor entscheidet in Verfahren mit Doppeldiagnosen regelmäßig über den genauen Ort der Unterbringung.


Konfrontiert mit einem Sicherungsverfahren oder Unterbringung?

Überwiegt der Wahn oder die Sucht als Triebfeder der Tat? Diese Weichenstellung entscheidet über die unbefristete Psychiatrie nach § 63 StGB oder die zeitlich begrenzte Entziehungsanstalt nach § 64 StGB – mit massiven Folgen für die Freiheit des Betroffenen. Unsere Rechtsanwälte analysieren mit Ihnen die tragende Ursache im Verfahren und setzen sich frühzeitig für die aussichtsreichste Strategie ein, um die Art und Dauer der Unterbringung positiv zu beeinflussen.

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Experten Kommentar

Die größte Hürde in diesen Verfahren ist die erdrückende Macht des psychiatrischen Gutachters. Richter sind keine Mediziner und folgen den Sachverständigen in der Praxis fast blind. Wer sich hier allein auf juristische Argumente verlässt, hat im Gerichtssaal bereits verloren.

Am besten stellt man dem staatlichen Gutachter frühzeitig einen eigenen, privaten Sachverständigen auf Augenhöhe gegenüber. Nur mit fundierten Gegengutachten lässt sich das Blatt bei einer drohenden dauerhaften Unterbringung noch wenden. Zudem sollten Angehörige lückenlos alle früheren Krankenakten zusammentragen, um dem Gericht eine alternative Bewertungsgrundlage zu bieten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich trotz einer detaillierten Tatplanung als schuldunfähig eingestuft werden?

Ja, Schuldunfähigkeit ist trotz einer detaillierten Tatplanung möglich, wenn die Tat aus einem wahnhaften Schub stammt und die Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB aufgehoben war. Planung beweist nur, dass ein Täter das Unrecht oft noch erkennt; sie beweist nicht automatisch, dass er seinen Impuls auch beherrschen konnte.

§ 20 StGB trennt bewusst zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit. Wer Waffen kauft, ein Manifest schreibt oder Opfer auswählt, kann damit noch rationales Wissen über das Vorgehen zeigen, ohne deshalb psychisch frei zu entscheiden. Juristisch reicht es aus, wenn wegen der Erkrankung eine dieser beiden Fähigkeiten fehlt; deshalb kann auch ein planvoller Täter schuldunfähig sein, wenn der Wahn die letzte Kontrolle über das Handeln zerstört.

Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn die Planung nicht klar von der Krankheit getrennt werden kann. Dann muss ein Sachverständiger prüfen, ob die Vorbereitung einem realen Ziel diente oder ob sie bereits Teil des wahnhaften Erlebens war, etwa einer vermeintlichen Rettungs- oder Befreiungsmission.


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Wird meine Unterbringung in der forensischen Psychiatrie regelmäßig durch ein Gericht überprüft?

JA, das Gericht muss mindestens einmal jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung nach § 63 StGB noch vorliegen. Eine Unterbringung in der forensischen Psychiatrie ist zwar unbefristet, aber nicht kontrollfrei.

Der Grund ist, dass § 63 StGB keine Strafe mit festem Enddatum, sondern eine Maßregel zur Sicherung der Allgemeinheit ist. Deshalb entscheidet nicht eine starre Frist über die Entlassung, sondern die laufende Gefahrenprognose, also die Frage, ob von der Person weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Für die gerichtliche Kontrolle wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den Krankheitsverlauf, die Behandlung und die aktuelle Risikolage bewertet. Erst wenn die Gefahrenprognose sich deutlich verbessert, kommt eine Entlassung oder Aussetzung in Betracht.

Einen automatischen Anspruch auf Entlassung nach einer bestimmten Zahl von Jahren gibt es nicht. Gerade bei § 63 StGB bleiben die Hürden hoch, weil das Gericht eine positive Entwicklung belastbar erkennen muss. Für Betroffene ist es deshalb wichtig, Therapiefortschritte, Medikamententreue und stabile Verhaltensänderungen frühzeitig und lückenlos zu dokumentieren.


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Welche Klinikart entscheidet sich bei einer Doppeldiagnose aus Sucht und Psychose?

Es kommt auf die primäre Ursache der Tat an: Überwiegt der Wahn als Tatmotiv, folgt regelmäßig die unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB und nicht der Entzug nach § 64 StGB. Eine Doppeldiagnose aus Sucht und Psychose führt also nicht automatisch in die Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB setzt voraus, dass ein Hang zum übermäßigen Konsum die Tat wesentlich geprägt hat und der Substanzgebrauch die Gewalttat erst erklärt. War dagegen die psychotische Fehlwahrnehmung die eigentliche Triebfeder, ist der symptomatische Zusammenhang zur Sucht zu schwach, obwohl zugleich eine Abhängigkeit vorliegt. Das Gericht prüft deshalb, ob die Tat ohne den Wahn oder ohne den Konsum in dieser Form entstanden wäre. Bei paranoider Schizophrenie spricht vieles für § 63 StGB, wenn die Krankheit das Verhalten beherrscht hat.

Entscheidend ist nicht die Diagnose auf dem Papier, sondern das Gutachten zur Tatsteuerung im konkreten Moment. Nur wenn der Suchtdruck das Geschehen maßgeblich getragen hat, kommt § 64 StGB in Betracht; andernfalls bleibt es bei der psychiatrischen Unterbringung.


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Wer kommt für meine Schäden auf, wenn der Täter wegen Schuldunfähigkeit straffrei bleibt?

Ja, der Täter bleibt finanziell haftbar, obwohl er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft wird. Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB schließt nur die Strafe aus, nicht aber die Auferlegung von Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Rechtlich wird zwischen Strafe und Kostenfolge strikt getrennt. Wer schuldunfähig ist und deshalb in einem Sicherungsverfahren nicht verurteilt wird, kann dennoch die Kosten des Verfahrens tragen müssen, wenn das Gericht dies anordnet. Dazu gehören regelmäßig die vollständigen Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, also insbesondere deren erforderliche Anwalts- und Gerichtskosten. Für das Opfer bedeutet das: Sie bleiben nicht automatisch auf diesen Kosten sitzen, sondern können ihre notwendigen Auslagen im Verfahren geltend machen.

Zivilrechtliche Ansprüche sind davon zu unterscheiden. Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten oder sonstige Schadensersatzforderungen werden nicht automatisch vom Strafgericht ersetzt, sondern müssen gegebenenfalls gesondert verfolgt werden.


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Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 1 Ks 515 Js 848/24 – Urteil vom 15.04.2025




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