I. Die Unterbringung des Beschuldigten A. D. E., geboren am …in M., in einem … Krankenhaus wird angeordnet.
II. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
§ 211 2. Gr. 1. Var., § 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 5, §§ 22, 23 Abs. 1 1. Alt., § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 1. Hs., Satz 3 StPO)
A.
Persönliche Verhältnisse
I. Lebenslauf
Der zur Tatzeit … Beschuldigte E. wurde in M. geboren, als zweites von x Kindern. Mütterlicherseits hat er neben seinen y jüngeren Brüdern eine … Jahre ältere Halbschwester. Bald nach seiner Geburt zog die Familie nach K., wo er den Kindergarten und die Grundschule besuchte. Der Beschuldigte E. genoss eine glückliche Kindheit, hatte damals ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und verbrachte seine Freizeit vor allem mit dem … Nach dem Schulübertritt besuchte er ein Gymnasium in K. (Österreich), in R. und in X.. Zwingende Gründe für die Schulwechsel gab es nicht. Vielmehr lehnte er den österreichischen Samstagsunterricht ab und zeigte sich in R. enttäuscht, weil eine seinerseits favorisierte … nicht geformt wurde. Als er … Jahre alt war, ließen seine Eltern sich scheiden. Über einen ungewissen Zeitraum hinweg brach der Kontakt zu seinem Vater und seinen Geschwistern ab. Sein Vater zog mit dem jüngsten Sohn nach T., wo beide nun nahe der deutschen Grenze wohnen. Dieser jüngere Bruder arbeitet im Versandhandel, ist ledig und hat keine Kinder. Seine Halbschwester zog nach M., arbeitet dort als … und hat ein Kind. Seine Mutter und sein anderer Bruder blieben in K. Jener Bruder ist D.-P., verheiratet und hat x Kinder. Den Beschuldigten E. ausgenommen, lagen zu keinem der Familienmitglieder staatsschutzrelevante Erkenntnisse der deutschen oder österreichischen Behörden vor.
Trotz zerklüfteter familiärer Verhältnisse legte der Beschuldigte E. das Abitur mit einer Durchschnittsnote von 1,9 ab. Danach zog er mit … Jahren (2002) in ein Münchener Studentenheim und schrieb sich an der L…-Universität für ein Psychologiestudium ein. Nach zwei Semestern wechselte er zur Betriebswirtschaftslehre, brach das Studium jedoch nach zwei weiteren Semestern erneut ab und begann ein Biologiestudium. Akademisch geriet er ins Hintertreffen, weil ein Antriebsmangel ihn seine Aufmerksamkeit und Konzentration kostete. Im 26. Semester scheiterte er schließlich zum dritten Mal an der Zwischenprüfung und wurde deswegen im A. 2019 exmatrikuliert.
Nach der Exmatrikulation wies sein Hausarzt den Beschuldigten E. zum zweiten Mal zur Behandlung einer 2016 / 2017 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in das …-S…-Klinikum in A. („P.“) ein. Nach der Entlassung kehrte der Beschuldigte E. nicht nach M., sondern zu seiner Mutter nach K. zurück und lebte kurze Zeit von ihren Zuwendungen. Am 14. M. 2020 bezog er in M. ein Zimmer in einer therapeutischen Wohngemeinschaft des „S. W. D. U. e. V.“ (D.). Der Verein will mit einer ambulanten sozialpädagogischen Betreuung den Bewohnern ein selbstständiges Leben ermöglichen. Letztlich deckte die Sozialhilfe die Finanzierung gemäß SGB XII ab, nachdem die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten E. festgestellt wurde. Eine psychiatrische Anbindung mussten die Bewohner selbst sicherstellen. Entgegen den Gepflogenheiten sah der Beschuldigten E. zunächst davon ab, seinen Psychiater gegenüber D. von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies konterkarierte die Betreuung, weil das Konzept von D. eine externe psychiatrische Anbindung vorsah. Bei einer „schlechten Phase“ würden die Betreuer dem Psychiater Meldung erstatten. Dieser Argwohn stand mutmaßlich in Verbindung mit der Angst des Beschuldigten E., jemand könne seine Krankheit (s.u. III.1.) gegenüber dem Sozialhilfeträger so darstellen, dass ihm die Zuwendungen gestrichen und er deswegen mittellos würde.
Die Betreuer von D. beschrieben den Beschuldigten E. im Umgang als sehr ruhig, zurückhaltend, stets respektvoll und insbesondere im Umgang mit seiner Krankheit (s.u. III.1.) als ausgesprochen sachlich. Dennoch erzielten sie zwischen 2020 und 2024 keine nennenswerten Fortschritte in seiner Therapie. Die krankheitsbedingten Einschränkungen in der Lebensführung blieben enorm. Seine wahnhaften Ängste fesselten den Beschuldigten E. innerhalb eines engen Bewegungsradius‘ im Münchener Südosten, kappten sein Interesse an den Themen Tiere und Natur und beschränkten seine Routinen auf ein Minimum, Einkaufen bei einem Discounter und Spaziergänge im Münchener Ostpark. Er zog sich auf sein Zimmer zurück und verbrachte seine Zeit hauptsächlich in sozialen Netzwerken. Anderweitige Beschäftigung tat er als nicht anstrebenswert ab, weil seine Aufmerksamkeitsspanne kurz bemessen war. Hinzu kam seine Antriebslosigkeit, die seine Integration in den zweiten Arbeitsmarkt hinderte. Der medikamentös verschobene Tagesrhythmus hinderte ihn an einer regelmäßigen Teilnahme an therapeutischen Gruppengesprächen. Wenn er teilnahm, sonderte der Beschuldigte E. sich überwiegend ab. Bei einer Vorstellungrunde ging er indes sehr offen mit seiner Krankheit um und hieß die neue Bewohnerin willkommen. Gegenüber den Betreuern ging er seine Ängste betreffend kaum ins Detail, riss lediglich seine Gedanken an zu einer „jüdischen“ Verschwörung gegen Deutschland oder einer „jüdisch“ gesteuerten „Islamisierung“ des Landes. Der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad verfolgte ihn, wolle ihm etwas anlasten, seine Erkrankung ausnutzen und ihn in einer Psychiatrie ruhigstellen. Dabei besorgte er nicht nur den Kontrollverlust, sondern auch, die Anstalt womöglich nie wieder verlassen zu dürfen. Des Weiteren beschrieb er auch Ängste vor einer Ausweitung des russischen Angriffskriegs über die Ukraine hinaus. Er besorgte vor allem Versorgungsengpässe und einen Zusammenbruch der Infrastruktur – beschränkte seine Vorsorge aber darauf, neun Liter Wasser in seinem Zimmer bereitzustellen. Er bezeichnete sich selbst als „Verschwörungstheoretiker“, vertiefte seine Gedanken aber auch bei seichtem Widerspruch nie. Die Sozialpädagogen von „D.“ rieten dem Beschuldigten E., Strategien gegen das Grübeln zu entwickeln und einen Umgang mit bedrohlichen Szenarien zu finden, der ihn den Alltag bewältigen ließe.
Im Umgang mit einem muslimischen Nachbarn der Wohngemeinschaft legte er keinerlei Aggressionen an den Tag. In den Gesprächen mit den Betreuern wurde deutlich, dass er sich politisch mit keinem einzigen Parteiprogramm identifizieren konnte, auch nicht der „Alternative für Deutschland“ oder der Partei „Die Heimat“ (vormals NPD). Im Frühjahr 2024 äußerte er den Wunsch, sich von „politischen“ Themen distanzieren zu wollen, was die Betreuer ausdrücklich goutierten. Sie beobachteten, dass seine politischen Posts in sozialen Medien stets mit länger anhaltenden Angstzuständen einhergingen und die Interaktion mit anderen Menschen sich überaus kräftezehrend für den Beschuldigten E. gestaltete.
Ende des Jahres 2023 belastete die … seiner Mutter den Beschuldigten E. schwer. Er besuchte sie über Weihnachten drei Wochen und übernahm trotz seiner ansonsten anhaltenden Ängste und Antriebslosigkeit Erledigungen in ihrem Haushalt, die Kommunikation mit ihren Ärzten und sogar den Kontakt zu Familienangehörigen. Dies führte zu einer Annäherung mit seiner Halbschwester. Dieser Kontakt brach aufgrund der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten E. jedoch ab. Die Mutter des Beschuldigten E. verstarb am N. 2024.
Im O. und N. 2023 fiel den Betreuern der Wohngemeinschaft – ebenso wie seinem … Dr. E. – die Verwahrlosung des Beschuldigten E. auf. Dessen … war auffällig … und die … schuppte, wohinter Dr. E. eine … vermutete. Sein (Schlaf-) Zimmer war von Schimmel befallen, was er nicht monierte und die Betreuer erst im Rahmen einer Begehung feststellten. D. renovierte das Zimmer und verlangte von dem Beschuldigten E. den Abschluss einer Zusatzvereinbarung, die ihm unter anderem regelmäßiges Lüften auferlegte und es ihm verbot, nasse Handtücher in seinem Zimmer zu trocknen. Für den Wiederholungsfall wurde dem Beschuldigten E. eine Kündigung seines Betreuungsvertrags in Aussicht gestellt. Unter diesem Eindruck zeigte dieser zunächst höhere Disziplin und entband Dr. E. gegenüber D. von der Schweigepflicht.
Jedoch häuften sich im Sommer 2024 wieder die Beschwerden der Mitbewohner über den strengen Körpergeruch des Beschuldigten E.. Die Betreuer notierten neben der Belastung durch die Krankheit seiner Mutter wiederholt seine Angst vor den strafrechtlichen Konsequenzen eines „politischen“ Posts. Er dachte erneut viel über „politische Themen“ nach und beschrieb abermals antisemitische Gedanken. Der Beschuldigte E. fühlte sich verantwortlich für die „aktuelle Situation“ und sah sich in der Pflicht, etwas unternehmen zu müssen, wusste jedoch nicht was.
Bei der Durchsuchung seines Zimmers stießen die Polizeibeamten auf unzählige Bier- und Wasserpfandflaschen, die der Beschuldigte A. teils nur angetrunken und danach unangetastet gelassen hatte. Nachdem die Ermittlungsbehörden das Zimmer freigaben, räumte W. die Habe des Beschuldigten E. und kündigte seinen Vertrag.
Zu keinem Zeitpunkt stand der Beschuldigte E. unter gesetzlicher Betreuung.
II. Delinquenz
1. Vorstrafen
Der Beschuldigte E. ist nicht vorbestraft. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19. M. 2025 enthielt keine Eintragung.
2. Selbstanzeigen und Ermittlungsverfahren
a) Im F. 2022 zeigte der Beschuldigte E. sich selbst an, unter anderem wegen des öffentlichen Verwendens der Parole „Sieg Heil“ (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft München I: x Js y/22). In einem Münchener Park habe er sich nach mehreren nicht an einzelne Personen adressierte Verbaldrohungen („ich schlachte euch alle ab“, „ich stech‘ euch alle ab“) und rechtsextremen Parolen eines Mitbewohners von „F.-H. 7591“ einmal hinreißen lassen, es diesem gleichzutun. Konfrontiert mit dem Vorwurf gemäß § 86a Abs. 1 StGB und gefragt, ob er von dem Verbot der Parole wisse, sagte der Beschuldigte E.: „Ja, ist es und es tut mir wirklich leid. Ich weiß, dass es falsch war.“ Eine Woche nach der Selbstanzeige ergänzte er seine Aussage um seinen Alkoholkonsum von vier Litern Bier über einen Zeitraum von sechs Stunden. Als er im N. 2022 durch das Fachkommissariat zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, schrieb er: Obgleich er sich nicht politisch rechts orientiere, ängstige ihn die Vorstellung, andere könnten diese Anschuldigung erheben. Ihn beschäftigte vor allem die Angst, seine damalige Begleitung würde mit dem Mossad arbeiten, plane ihn wegen Volksverhetzung anzuzeigen und ihn so dauerhaft in eine Psychiatrie „einsperren“ zu lassen. Er selbst ordnete die Gedanken in einer Stellungnahme aus dem N. 2022 als „psychotisch“ ein und legte seiner Stellungnahme die Einweisung wegen einer „Angststörung“ bei, die sein Hausarzt ausgestellt hatte. Einen Monat später revidierte er seine Stellungnahme: Er sei voll schuldfähig gewesen. Nach einem weiteren Monat wies er Dr. E. an, seine Diagnose nicht mit den Ermittlungsbehörden zu teilen. Das Ermittlungsverfahren wurde Mitte F. 2023 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
b) Ende A. 2024 zeigte der Beschuldigte E. sich erneut an wegen der Befürchtung, die Grenze zur Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB überschritten zu haben, und besorgte, hierdurch gegebenenfalls seine Mutter in diesen Verdacht zu bringen (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft München I: y Js z/24). Er hatte einige Tage bei ihr in K. verbracht. Von dort aus verfasste er auf der Plattform „X“ (vormals Twitter) einen Kommentar unter einem Bild eines U.S.-amerikanischen Soldaten, der sich aus Protest gegen den Nahost-Konflikt vor der Israelischen Botschaft in Washington D.C. am 24. M. 2024 selbst verbrannte. Darunter schrieb er, ein CIA-Experiment zur Bewusstseinskontrolle würde von den „Juden“ eingesetzt, um selbstzerstörerische „prozionistische“ Akte zu begehen. Hierdurch, so der Beschuldigte E., sollten Attentäter „produziert“ werden. Seinen Post löschte er nach ein, zwei Stunden wieder, weil er die Befürchtung hatte, „damit die Gesetze überschritten“ zu haben. Auf Twitter folge er einigen „israelkritischen“ Accounts und schrieb selbst fünf oder sechs Kommentare, die sich beinahe alle um das „Thema Israel“ drehten. Als Grund nannte er, dass er es als große Ungerechtigkeit empfinde, was im Gaza-Streifen geschehe. Einer politischen Szene gehöre er nicht an, sei aber rechts eingestellt. Zu der zwei Jahre zuvor verwendeten Parole „Sieg Heil“ stehe er nicht. Mitte M. sendete er der Selbstanzeige ein Schreiben nach, demnach seine psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Tat gehabt habe. Zur Untermauerung fügte er eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. E. an und entband diesen von dessen Verschwiegenheitspflicht. Demnach standen paranoides Erleben und Ängste im Vordergrund. Er befürchtete, dass „Agenten“ ihn beobachten. Diese Gedanken seien prägend. Das Ermittlungsverfahren wurde am 24. Juli 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
c) Parallel zu dem gegenständlichen Sicherungsverfahren führt die Generalstaatsanwaltschaft München ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten E. wegen des Tatvorwurfs der Volksverhetzung. Gegenstand der Untersuchung ist sein Manifest „Der Plan“, das er auf USB-Sticks gespeichert und am … und 20. A. 2024 an verschiedenen Orten in München deponiert sowie mehreren Empfängern zugesandt hatte.
III. Gesundheitszustand
1. Psychische Gesundheit, Krankheitsgeschichte und Suchtmittelkonsum
Der zur Tatzeit … Jahre alte Beschuldigte E. leidet spätestens seit dem 34. Lebensjahr (2016) an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0).
Erstmals im Kindesalter befürchtete er entführt zu werden. Weitere Vorzeichen der Schizophrenie stellten sich später ein, im Alter zwischen … und … Jahren (2004 b. 2009). Sporadische Antriebs- und Konzentrationsschwächen wurden nicht näher spezifiziert und einer „Depression“ zugeordnet. Aus Rücksicht auf sein Fortkommen in Studium und Beruf wurde wegen des Stigmas einer Depression die Diagnose jedoch niemals ordentlich gestellt. Der Beschuldigte E. selbst interpretierte sie als „Burnout“ und erklärte so Schwierigkeiten während des Studiums. Nachdem das Selbstvertrauen des überdurchschnittlich intelligenten Studenten jedoch zunehmend Schaden nahm, durchlief er eine ambulante Psychotherapie und suchte im Jahr 2008 eine psychosomatische Klinik am … auf und begann mit der Einnahme von Antidepressiva, damals Venlaflaxin.
Im Alter von … Jahren (2016) markierten ausgeprägte Ängste und inhaltliche Denkstörungen das Ende dieser Prodomalphase. Auf Einweisung seines damaligen Hausarztes kam der Beschuldigte E. v. 12. D. 2016 b. z. 8. M. 2017 in das ISK. Dort stellte man zum ersten Mal die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Anlass zu der Aufnahme gaben wochenlang anhaltende Ängste des Beschuldigten E., „jemand“ wolle ihn töten. Er hegte den Verdacht, ein „Geheimdienst“ beschatte ihn, höre sein Telefon ab und auch „vom Internet“ fühlte er sich überwacht. Bei der Aufnahme vermerkte das ISK inhaltliche Denkstörungen in Form von Beobachtungs- und Verfolgungsideen, einen ängstlichmisstrauischen Affekt sowie einen reduzierten Antrieb. Die Magnetresonanztomographie („MRT“) des Schädels zeigte einen unauffälligen Befund. Die Symptome klangen damals unter Einnahme von Neuroleptika wie Risperidon („Risperdal“) und Aripiprazol („Abilify“) nicht ab, sondern erst durch Olanzapin („Zyprexa“) in einer Tagesdosis von 7,5 Milligramm. Wegen „gedrückter Stimmung“ wurde zusätzlich ein Antidepressivum („Paroxetin“) verschrieben. Zur Adhärenz vermerkte die Klinik, dass der Beschuldigte E. ärztlichen Anweisungen nur „zufriedenstellend“ folgte.
Danach, in der ambulanten psychiatrischen Betreuung, wurde er auf eine geringere Dosis Olanzapin (3,75 Milligramm) eingestellt, bis der Beschuldigte E. durch einen neuen Hausarzt erneut in das ISK eingewiesen wurde. Das Klinikum bestätigte im Verlauf der Behandlung v. 2. S. b. z. 30. O. 2019 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Anlass zur erneuten Aufnahme war eine „schwere depressive Episode“ nach der Exmatrikulation. Nachdem er zurück zu seiner Mutter gezogen war, pflegte er abseits von ihr keine sozialen Kontakte mehr, lebte zurückgezogen in seinem Zimmer. Seine letzte intime Beziehung lag fünf Jahre zurück. Unter der vormals im ISK verabreichten Entlass-Medikation, so der Beschuldigte E., sei es ihm „zuerst gut gegangen“. Bald setzten jedoch die Verfolgungs- und Überwachungsängste wieder ein, die er nunmehr konkreter beschrieb: Er bildete sich ein, „zwei Personen“ über ihn reden zu hören, und fürchtete sich, allein in die Öffentlichkeit zu gehen. Auch im weiteren Verlauf der Krankheit beschrieb der Beschuldigte E. ausschließlich kommentierende Stimmen, niemals befehlende. Zum ersten Mal beschrieb er die konkrete Angst, von dem israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad entführt zu werden. Das ISK ergänzte die zuvor befundenen inhaltlichen Denkstörungen um Beziehungsideen, akustische Halluzinationen, Ich-Störungen in Form von Gedankenausbreitung („paranoidhalluzinatorisches Syndrom“) sowie einen ängstlichmisstrauischen, jedoch anpassungsfähigen Affekt. Daneben beschrieb der Beschuldigte E. auch Durchschlafstörungen, wogegen er vermehrt Alkohol trank. Er bemaß seinen Konsum mit sechs Bier an jedem zweiten Tag. Konsumbedingte Ausfallerscheinungen zeigten sich ausweislich des klinischen Arztbriefs nicht. Die Gewichtszunahme um 20 Kilogramm führte er auf eine Nebenwirkung des Olanzapin zurück. Das ISK stellte den Beschuldigten E. erneut auf Risperidon und zusätzlich Amisulprid (Tagesdosis 800 Milligramm) ein. Auch nahm er an einer Sport- und Kreativtherapie sowie einem „kognitiven Training“ teil. Mittlerweile hatte sich indes ein schizophrenes Residuum entwickelt, das einherging mit einer ausgeprägten Einengung der Interessen, einem „autistischen Rückzug“ von sozialen Kontakten, massiver Antriebs- und Interessenlosigkeit, erheblicher affektiver Verarmung und schwerer Nachlässigkeit in der Körperpflege. Die antidepressive Medikation wurde fortgeführt; erst mit Venlafaxin und bedingt durch Bluthochdruck sodann mit Mirtazapin (Tagesdosis 45 Milligramm).
Nach dem Einzug in die Wohngemeinschaft „D.“ Anfang 2020 nahm der Beschuldigte E. die Neuroleptika weiter ein, reduzierte die vorbeschriebene Dosis jedoch zu einem ungewissen Zeitpunkt oder über einen ungewissen Zeitraum hinweg um die Hälfte. Ob er dies in Absprache mit einem Psychiater tat, konnte nicht festgestellt werden. Am 31. M. 2022 stellte er sich mit einem wahnhaften Beziehungserleben und andauernden Ängsten vor Entführungen durch den Mossad bei der ambulanten psychiatrischen Praxis Dr. E. vor. Dieser zweifelte ausgehend von dem dominierenden Wahn und angesichts des parathymen Mienenspiels die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht an. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während der ambulanten Therapie berichtete der Beschuldigte E. von Denkstörungen: Auf Plakaten habe er Zeichen ausgemacht, die vor einem bevorstehenden Desaster warnten. Über den gesamten Behandlungszeitraum v. 2022 b. 2024 hinterließ er bei Dr. E. stets einen ängstlichen und gehetzten Eindruck und zeigte sich zunehmend von Verfolgungsängsten getrieben, die sich etwa durch Blicke über die Schulter äußerten.
Auch den Sozialpädagogen blieben diese Verfolgungsängste nicht verborgen. Ihnen gegenüber zeigte der Beschuldigte E. sich besorgt, dass jemand in seiner Abwesenheit sein Zimmer betrete, auch wenn dann nur Gegenstände verlegt oder Möbel verrückt würden. Er glaubte auch, jemand habe einen Kaugummi an sein Bettgestell geklebt und beklagte eine Taktik der „Zersetzung“. Er verwarf die Idee, eine versteckte Kamera zu installieren, fertigte aber stets Fotos, bevor er das Zimmer verließ. Dennoch stellte er sein Mobilgerät regelmäßig auf die „Werkseinstellungen“ zurück, um sich vermeintlicher Spionagesoftware zu entledigen und ließ es vor Gesprächen mit den Sozialpädagogen auf dem Zimmer zurück, um sicherzustellen, dass das Gespräch nicht abgehört würde. Bei den Gesprächen trug er immer seinen Rucksack bei sich, in dem er seine wichtigsten Unterlagen bei sich führte, darunter Arztbriefe und Bescheide über die Eingliederungshilfe.
Neben der paranoiden Schizophrenie notierte Dr. E. einen seit über drei Monaten andauernden, nicht nur vorübergehenden und damit schädlichen Gebrauch von Sedativa, namentlich des Benzodiazepins Lorazepam („Tavor“, Tagesdosis 2,5 Milligramm). Wegen der starken Ängste votierte Dr. E. jedoch vorerst für dessen weitere Einnahme. Ein weiterer Grund für die Einnahme des „Tavor“ lag darin, dass „Amilsuprid“ das wahnhafte Erleben nicht einhegen konnte. Dennoch verhinderte die Abhängigkeit von „Tavor“ eine Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Denn eine weiterführende stationäre Anbindung war ohne vorangegangenen Benzodiazepin-Entzug unmöglich. Der Alkoholkonsum hatte sich eingependelt bei acht Halben Bier an drei Tagen in der Woche, fiel zweitweise auf einen bloß wöchentlichen Konsum, steigerte sich bis zu der gegenständlichen Tat aber auf bis zu sechs Liter Bier pro Tag. Mit dem Alkohol wollte der Beschuldigte E. die Wirkung des Benzodiazepins verstärken, sich beruhigen und leichter Schlaf finden. Zu diesem Zweck trank er ausschließlich Bier, niemals „harten“ Alkohol. Obwohl er den Alkoholkonsum bei der Bewerbung für den Wohnplatz bei D. offengelegt hatte, wollte er den Konsum nicht mit den Sozialpädagogen besprechen. Denn eine Aufnahme- und Bleibevoraussetzung war, dass keine Abhängigkeit bestand. Dabei wussten die Betreuer von einem gewissen Alkoholkonsum und tolerierten diesen. Die reduzierte Tagesdosis Amisulprid wurde rasch auf 800 Milligramm zurückgeführt. Weil dem Psychiater Dr. E. missfiel, dass der Beschuldigte E. trotz der hohen Dosis wahnhaft blieb, unternahm er Versuche mit anderen Neuroleptika. Im J. 2022 verordnete Dr. E. zusätzlich Olanzapin in einer Dosis von zehn Milligramm, ab N. 2022 Aripiprazol in einer Dosis von fünf Milligramm. In beiden Fällen wurde die Beigabe mangels Besserung nach kurzer Zeit eingestellt. Zwar schwand das wahnhafte Erleben vorübergehend, die Ängste hielten indes unverändert an, weshalb letztlich auch die Entwöhnung von dem Benzodiazepin „Tavor“ scheiterte. Stattdessen verdoppelte sich dessen Dosis auf Verlangen des Beschuldigten E. bis Ende J. auf fünf Milligramm am Tag. Darunter schwanden die Ängste und das wahnhafte Erleben vorübergehend, kehrten aber im J. 2023 zurück. Im N. 2023 wurde die „Tavor“-Dosis auf 7,5 Milligramm erhöht. Gleichzeitig konsumierte er weiterhin Alkohol. Weder Dr. H. noch die Therapeuten der Wohngemeinschaft nahmen indes jemals eine Alkoholisierung des Beschuldigten E. wahr, obwohl er zuletzt beinahe stündlich Bier trank.
Die Erhöhung der „Tavor“-Dosis fiel zeitlich zusammen mit den Ermittlungen zu der ersten Selbstanzeige des Beschuldigten E.. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens schwanden die Symptome seines Wahns nicht.
Auch der Versuch im J. 2023, den Antrieb des Beschuldigten E. mittels einer Dosis von fünf Milligramm des Antidepressivums Escitalopram zu erhöhen, scheiterte. Wegen unerwünschter Nebenwirkungen wurde es wenige Wochen später wieder abgesetzt.
So waren über das Jahr 2023 hinweg keine Besserungen im wahnhaften Erleben zu beobachten. Erst im Frühjahr 2024 meldete der Beschuldigte E. sich für eine stationäre Entzugstherapie gegen den Gebrauch des „Tavor“ an. Dies tat er unter dem Eindruck eines drohenden Verlusts des Zimmers in der therapeutischen Wohngemeinschaft wegen des Schimmelbefalls. Auch der Psychiater Dr. E. ging dazu über, den Entzug nicht nur anzuraten, sondern darauf hinzudrängen. Weil er jedoch um Alternativen bangte, seinen Ängsten effektiv begegnen zu können, verschob der Beschuldigte E. den Antritt des Entzugs wiederholt und sah letztlich davon ab. Nach längerer Zeit dokumentierte Dr. E. erstmals im M. 2024 wieder paranoides Erleben, das inhaltlich geprägt war von politischem Katastrophen-Denken. Dies hielt an, als der Beschuldigte E. Dr. H. im M. 2024 um eine psychiatrische Stellungnahme für das laufende Ermittlungsverfahren bat. Anlässlich der letzten Vorstellung vor der Tat Mitte J. beschrieb Dr. E. den Beschuldigten E. als wahnhaft, ängstlich, angespannt und getrieben.
Zum Tatzeitpunkt bestanden Abhängigkeiten von Alkohol (ICD-10 F10.2) und von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2).
IV. Intelligenz und Persönlichkeit
Der Beschuldigte E. ist (weit) überdurchschnittlich intelligent. Im Test der bildungsabhängigen Intelligenz wurde ein IQ von … gemessen, bei der aktuell zur Verfügung stehenden („fluiden“) Intelligenz ein IQ von … Dabei konnte ein negativer Einfluss der Medikation nicht ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung fanden sich nicht.
Im persönlichen Umgang tritt der Beschuldigte E. freundlich auf, wenngleich vorsichtige, zurückhaltende und misstrauische Züge rasch unverkennbar werden. Das Misstrauen schlägt in Verbitterung und Groll um, sobald er das Gefühl hat, von seinem Gegenüber ungerecht behandelt oder gar übervorteilt zu werden. Damit einher gingen pessimistische Züge, wobei der Beschuldigte E. sich bestenfalls missverstanden fühlte, seinem Gegenüber zuweilen aber auch – psychotisch eingefärbt – unterstellt, ihn absichtlich zu behindern. Der Pessimismus ist Ausdruck einer depressiven Symptomatik, die geprägt wird von Gefühlen der Belastung, Angst und Unzufriedenheit. Auch blieb eine soziale Entfremdung nicht zu verkennen, die ihn gefühlskalt und desinteressiert wirken lässt und zu einer Isolation beiträgt.
Überdurchschnittlich ausgeprägt ist die Neigung des Beschuldigten E., alltägliche Vorkommnisse auf sich zu beziehen und ihnen unangemessene Bedeutung beizumessen. Bei der testpsychologischen Untersuchung durch die psychologische Sachverständige K. wurden Hinweise auf Denkstörungen nicht offengelegt und auch das Abstraktionsvermögen schien intakt.
Aggressive Tendenzen sind dem Beschuldigten E. nicht wesensfremd. Gibt er sich auch vordergründig beherrscht, offenbarten das „Verhaltens- und Erlebensinventar“ ungeduldige, leicht reizbare Züge und eine Neigung zu physischer Aggression.
V. Einstweilige Unterbringung
Gemäß
§ 126a StPO befindet sich der Beschuldigte E. seit dem 21. A. 2024 in einstweiliger Unterbringung im ISK.
Bei der Aufnahme zeigte sich der Beschuldigte E. offen. Wie dem ihn hinsichtlich der Frage einer einstweiligen Unterbringung begutachtenden Psychiater Dr. G. zuvor, legte er nicht nur seine Diagnose, sondern auch die Eckpfeiler seines wahnhaften ideologischen Konstrukts dar: Er führte aus, er leide seit sieben Jahren an einer Schizophrenie und habe – kurzum – Deutschland „retten“ müssen durch die gezielte Tötung von Muslimen. Zur Begründung verwies er auf die vermeintliche Überzeugung der „Juden“ von einer Erbschuld, deretwegen Muslime nach Deutschland gelenkt würden. Die einzige durchgeführte Spiegelkontrolle anlässlich der Aufnahme bestätigte, dass er das Neuroleptikum „Amilsuprid“ abgesetzt hatte. Er wurde daraufhin zweimal täglich mit fünf Milligramm Flupentixol („Fluanxol“) antipsychotisch behandelt und am 13. S. 2024 von einer Station für Entzugspatienten auf die besonders gesicherte Station verlegt. Hier zeigte sich eine gewisse Krankheitseinsicht. Denn über die Verlegung zeigte er sich erfreut, er sei nun unter Menschen, die an ähnlichen Krankheiten litten wie selbst. Anfangs waren noch inhaltliche Denkstörungen in Form von Beziehungsideen zu beobachten, als der Beschuldigte E. beschrieb, Botschaften aus dem Fernsehen erhalten zu haben. Als er sich ein Zimmer mit einem muslimischen Patienten teilen musste, waren keinerlei Aggressionen zu beobachten.
Unter der Behandlung entaktualisierte sich die wahnhafte Störung und der Beschuldigte E. distanzierte sich von seiner Tat. Er glaubte nicht mehr, dass es rechtens war, was er im Tatzeitpunkt dachte. Die Negativ-Symptomatik der Schizophrenie war trotz der antipsychotischen Medikation weiterhin ausgeprägt. Der Beschuldigte E. zog sich zusehends auf sein Zimmer zurück, beklagte Durchschlafstörungen, jedoch keine Entzugssymptomatik in Bezug auf Alkohol, wobei dies angesichts des weiteren Bezugs von „Tavor“ nicht überraschte. Die Tagesdosis von 7,5 Milligramm „Tavor“ wurde anfangs beibehalten, jedoch schrittweise reduziert – allerdings nur so lange, bis auffiel, dass die Ängste zurückkehrten und eine Entzugssymptomatik eintrat. An therapeutischen Angeboten nahm der Beschuldigte E. kaum teil. Im Umgang mit den Patienten und Pflege- und medizinischen Kräften zeigte er sich jedoch stets höflich. Die Medikation bezeichnete der Beschuldigte E. selbst als wirksam, jedoch stellte sich bald auf einer Körperhälfte ein Zittern ein. Das „Fluanxol“ wurde daraufhin abdosiert und er wurde entsprechend unter Carbamazin gesetzt, um die Negativsymptomatik unter Kontrolle zu bringen. Weil sich keine Besserung einstellte, wurde zu dem Neuroleptikum „Amisulprid“ gewechselt und er zügig auf eine Tagesdosis von 800 Milligramm hochdosiert – nachdem der Beschuldigte E. erklärt hatte, es in der Vergangenheit gut vertragen und keine Wahnsymptomatik verspürt zu haben. Darunter waren in der Tat leichte Verbesserungen zu beobachten, insofern als der Beschuldigte E. vorübergehend und vereinzelt an der Arbeitstherapie teilnahm. Die Ausgabe von „Tavor“ wurde bis auf eine Bedarfsgabe reduziert. Gegen Durchschlafstörungen gab man ihm die Schlafmittel, unter anderem „Stilnox“, die leidlich Besserung verschafften.
Am 16. M. 2025 unternahm der Beschuldigte E. einen Selbstmordversuch. Er erbat morgens sein Rasierzeug und kehrte eine Viertelstunde später nur in Unterwäsche bekleidet und blutüberströmt zurück. Er erklärte, er habe versucht, sich umzubringen und dafür die Gefäße an den Handgelenken, in der Leistengegend und am Oberschenkel zu öffnen. Nach der Wundversorgung und Verabreichung von „Tavor“ fügte er an, seit drei Wochen zunehmend unter Angstzuständen gelitten zu haben, wovon das medizinische Personal nichts bemerkt hatte. Sein Kaffee werde von einem gelenkten Bediensteten mit Migrationshintergrund des Klinikums mit einem Sedativum versetzt, um ihn in ein Krankenhaus zu verbringen und dort zu töten. Als Drahtzieher sah er mächtige „Satanisten“ und „Kinderschänder“, die er „benannt“ habe. Deswegen würden sie seine Familie und ihn bedrohen. Der zuständige Oberarzt S. erwähnte dazu, Ende N./Anfang D. habe ein Vorfall bei dem medizinischen Personal den Verdacht begründet, der Beschuldigte E. nehme die Neuroleptika nicht ein. Er habe diese nach der Ausgabe nicht direkt eingenommen, sondern sei in Richtung Badezimmer davongelaufen. Darauf angesprochen habe er versichert, die Medikamente einzunehmen. Spiegelkontrollen wurden indes nicht etabliert. Unter der erneuten Verabreichung von „Tavor“ nahmen die Ängste ab.
Derzeit wird der Beschuldigte E. auf Clozapin umgestellt, er wurde von 20 Milligramm auf eine Tagesdosis von 75 Milligramm hochdosiert. Zusätzlich wird Aripiprazol erwogen, sollte sich die Negativsymptomatik unter der Tagesdosis von einem Milligramm Alprazolam nicht auflösen. Von der Verabreichung von Haloperidol wurde abgesehen, weil zu erwarten steht, dass es bei einer ambulanten Anbindung nicht zur Verfügung stünde. Stattdessen wich man auf Risperidon aus.
Wenngleich die Ängste zunächst gelöst wirkten, stellte die Hauptverhandlung eine erneute, merkbare Stresssituation für den Beschuldigten E. dar. Nach wie vor finden sich angetrunkene Becher, Flaschen und Gläser in seinem Zimmer, sodass Vergiftungsideen unverändert im Raum stehen.
Während der einstweiligen Unterbringung äußerte er keinerlei Zukunftspläne, gab sich vielmehr defätistisch. So wurden ihm Cremes gereicht, um die Hautentzündung im Gesichtsbereich zu lindern. Angesprochen auf seine Schwierigkeit, diese Cremes aufzutragen, hinterfragte er die Sinnhaftigkeit der Behandlung: Er sei schließlich eingesperrt und niemand bekäme ihn zu Gesicht, weswegen solle er sich pflegen. Gespräche mit den Psychologen lehnte der Beschuldigten E. bislang ebenso ab wie Arbeit im therapeutischen Bereich. An der Gruppenvisite nimmt er teil, wobei er dort einsilbig und kurzangebunden bleibt.
B.
Festgestellter Sachverhalt
Dem Verfahren liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
I. Vortatzeitraum und ideologisches Wahnkonstrukt
1. Zu dem Manifest „Der Plan“
Krankheitsbedingt dominiert eine feindselige Einstellung gegen Israel seit 2019 das wahnhafte Denken des Beschuldigten E.. Abgeschieden in sozialer Isolation und fernab extremer Parteien konstruierte er eine bizarre ideologische Vermengung: Er verwob eine rechtsextreme, nationalsozialistische und fremdenfeindliche Ideologie von in erster Linie antisemitischer Prägung mit kruden Verschwörungstheorien. Diese Verschwörungstheorien löste er indes aus ihrer gewöhnlichen ideologischen Einbettung heraus und fügte sie in seine Erzählweise ein. Zentral war für ihn der Gedanke, „Juden“ glaubten an die Vererbbarkeit von „Schuld“ und wollten sich an „Deutschland“ rächen. Einige Zeit vor der Tat, wahrscheinlich ab Februar 2024, begann er seine Gedanken niederzuschreiben, zu sammeln und formulierte sie schließlich in einem „Manifest“, das er „Der Plan“ nannte:
In seiner Vorstellung wollten „Juden“ im Mittleren Osten ein „Groß-Israel“ erobern, müssten zur Rechtfertigung von Angriffskriegen gegen umliegende Nationen jedoch weltweit Hass gegen „Muslime“ schüren. Zu diesem Zweck treibe eine von „Juden“ gelenkte Kaste von pädophilsatanistischen Politikern die „Islamisierung“ Europas voran. Damit einher gehe die „Blutrache“ der „Juden“ an den „Weißen“ und „Moslems“ sowie deren Vernichtung und Unterjochung, etwa mittels der „Klimalüge“, was im Untergang der Nationalstaaten und der Etablierung einer „Weltregierung“ kulminiere. Dies gelte es in Deutschland zu bekämpfen, weil frauenverachtende „Machtmenschen“ (Politiker) und befehlsblinde „Wolfsmenschen“ (Polizisten und Soldaten) sich den „Juden“ andienten, „Schwarze“ durch „Rassenvermischung“ die „Weißen“ schwächten und der Großteil der Bevölkerung „Pawlows“ (der genügsame, teilnahmslose Großteil der Bevölkerung) dem verantwortungslos gegenüberstehe. Die „Bestienpresse“ (Medien) vertuschten diese Bestrebungen, der Mossad unterziehe Attentäter wie Anders Breivik Gehirnwäschen, um nationalsozialistische Strömungen in Verruf zu bringen und deutsche Gesetze „kastrierten“ die „Befreiungsemotion“. Oberstes Ziel zur Aufdeckung der „jüdischen“ Verschwörung sei die Erlangung des Materials mittels dessen die „Machtmenschen“ erpresst würden. Auch müsse man zu Anschlägen auf Polizisten und Soldaten übergehen. Weil die gelenkte Migration von Muslimen und der damit verfolgte „Geburten-Jihad“ zu weit fortgeschritten sei, müssten Muslime millionenfach erschossen werden.
Der Beschuldigten E. identifizierte sich innerhalb dieses wahnhaften Gebildes als „Weißer“, gläubiger Christ und von aufrichtigem Mitgefühl bewegter „Herzens-Nazi“. Als solcher stelle er sich gegen das Böse in Form der jüdischen Religion und dem Islam und sei ein Verfechter des Nationalsozialismus, denn dies sei eine Menschenrechtsbewegung für „Weiße“. Seit 15 Jahren würden die „Juden“ ihn überwachen, weil er ein ideologischer Vordenker und einfallsreicher Geschäftsmann sei. Der Wunsch „Machteliten“ zu zerstören, sei mit der Aufdeckung des Missbrauchsfalls „M.“ in ihm aufgekeimt. „Weil Juden und Polizisten atmen“, habe er indes in seinem „Heimatland nichts werden“ dürfen. Der Mossad setze gegen ihn die Taktik der psychologischen „Zersetzung“ ein. Der Beschuldigte E. argwöhnte, dass die Mitbewohner seiner therapeutischen Wohngemeinschaft im Auftrag des Mossad deswegen Dinge in seinem Zimmer manipulierten. Die „pawlow’schen Psychologen“ der Wohngemeinschaft versuchten ihn in die Irre zu leiten, indem sie ihn anhielten seine Wut fallenzulassen, Ohnmacht zu akzeptieren und die Vergangenheit hinter sich zu lassen. Demgegenüber befand der Beschuldigte E.: Er – wie jedes Vergewaltigungsopfer – müsse sich selbst heilen und die Täter abschlachten. Die Menschheit werde nicht durch Liebe geheilt, sondern durch das Ausleben rechtschaffener Psychopathie und brutalen Hasses gegen alles Böse. Die Ursache von Depression führte er auf Wut zurück, die durch die Gesetze unterdrückt werde und nicht ausgelebt werden könne. Hingegen könne „gelebte Psychopathie“ die Gesellschaft retten. Es müsse jedoch erst ein Meer toter Polizisten geben, bis man „Israels Erpressungsmaterial“ in die Finger bekäme.
2. Vortatzeitraum
Ab M. 2024 setzte der Beschuldigte E. das Neuroleptikum Amisulprid eigenmächtig ab. Er verheimlichte dies vor den Betreuern seiner Wohngemeinschaft und spiegelte seinem Psychiater Dr. E. vor, es seit M. wieder regelmäßig einzunehmen. Alkohol trank er weiterhin und nahm nach wie vor „Lorazepam“ in einer Tagesdosis von 7,5 Milligramm zu sich – so auch am Tattag.
Einhergehend mit seiner letzten Selbstanzeige vom 24. A. 2024 hatte sich beim Beschuldigten E. eine intensive Angst entwickelt, dass es auf Veranlassung des Mossad zu einer „Razzia“ kommen werde. Infolge seiner aufgestauten Ängste fasste er den Entschluss, am 20. A. 2024 Personen, die er ihrem Aussehen nach für Muslime hielt, tagsüber auf offener, multikulturell belebter Straße im Stadtteil München-Pasing mit einem Messer anzugreifen und lebensbedrohlich zu verletzen, um „Deutschland“ zu zeigen, dass es wichtig sei, sich gegen die nach seiner wahnhaften Überzeugung bestehende Islamisierung des Landes zu wehren. Er sah dies als Teil seiner Mission an, „Deutschland“ zu retten. Dabei war sich der Beschuldigte E. bewusst, mit der Umsetzung seines Vorhabens gegen die staatliche Rechtsordnung zu verstoßen, und rechnete deswegen mit dem staatlichen Entzug seiner Freiheit. Krankheitsbedingt war jedoch seine Fähigkeit aufgehoben, seine normwidrige Motivation wirksam zu hemmen.
Der Beschuldigte E. begab sich am Vortag, den 19. A. 2024, nach Pasing, wo er bei dem etwa 200 Meter vom späteren Tatort in der G.-straße entfernten Jagdsportgeschäft „O.“ in der S.-straße, die Tatwaffe, ein Jagdmesser „Garberg“ der Firma „Morakniv“ mit einer 10,7 Zentimeter langen und 2,5 Zentimeter breiten, einseitig geschliffenen Stahlklinge erwarb.
Er speicherte zudem das von ihm verfasste Manifest „Der Plan“ auf zwölf USB-Sticks und versandte diese am 19. A. 2024 von einer Post-Filiale in München-Pasing an eine handverlesene Auswahl studentischer Verbindungen, eine Burschenschaft sowie an die LMU und die TU München. Einen weiteren Stick legte er am Pasinger Bahnhof ab, wo er von einer Passantin aufgefunden wurde. Weiterhin verschenkte er am 20. A. 2024 gegen … Uhr an den Obdachlosen S. H. sein Mobilgerät Samsung, zwei USB-Sticks und seinen nur Tage zuvor gekauften Laptop.
II. Tatgeschehen
Wenig später am 20. A. 2024, gegen 12.08 Uhr, ging der Beschuldigte E. die G.-straße aus Richtung des P.er Bahnhofs kommend in Richtung des P.er Marienplatzes entlang. Auf Höhe der Hausnummer …, einem Fotostudio, blieb er vor einem Aufsteller stehen. Er wartete dort auf das erste Tatopfer. Der spätere Geschädigte O. B. und dessen Begleiter D. M. liefen in dieselbe Richtung und passierten ihn. Die beiden jungen Männer nahmen keine besondere Notiz von dem Beschuldigten E., scherzten und unterhielten sich auf Deutsch. Äußerlich jedoch entsprach der Geschädigte B. dem wahnhaft gebildeten muslimischen Feindbild des Beschuldigten E., weswegen dieser ihn als erstes Tatopfer auswählte. Der Beschuldiget E. nahm das „Morakniv“-Messer in seine führende rechte Hand, ging dem Geschädigten B. nach und hatte diesen nach wenigen Schritten eingeholt.
Wortlos trat der Beschuldigte E. von hinten an den Geschädigten B. heran und stach diesem in Verletzungsabsicht das Messer im Bereich des linken Schulterblatts einmal wuchtig in dessen Rücken. Der Geschädigte B. nahm den Stich nicht als solchen wahr, ging zunächst mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter und spürte lediglich, wie es an der Einstichstelle warm wurde. Indes hatte sein wenige Schritte hinter ihm gehender Begleiter M. zwar nicht das Messer, aber die Stichbewegung des Beschuldigten aus dem Augenwinkel wahrgenommen und sah nun, wie die Wunde anfing zu bluten. Erschrocken sprang er reflexartig auf die Straße und sah, wie der Beschuldigte E. das Messer hob und abermals dem Geschädigten B. folgte, um ihn erneut anzugreifen. Dessen Begleiter schrie mehrmals „J.!“, woraufhin der Geschädigte B. sich umdrehte. Er und der Beschuldigte E. standen sich nun von Angesicht zu Angesicht gegenüber und der Beschuldigte E. stieß das Messer unterhalb des linken Schlüsselbeins in den linken oberen Brustkorb des Geschädigten B., wo es auf einen Rippenknochen auftraf. Der Geschädigte B. stemmte instinktiv seine Arme gegen die Schultern des Beschuldigten E., löste sich so von diesem und stolperte in leicht gebückter Haltung wenige Schritte nach hinten zurück. Sein Begleiter M. blieb währenddessen fassungslos und geschockt auf der Straße stehen.
Dem Beschuldigten E. wäre es, wie er erkannte, unmittelbar nach dem zweiten Stich gegen den Geschädigten B. möglich gewesen, seinen Messerangriff auf diesen fortzuführen, was er jedoch unterließ. Denn er hielt es zu diesem Zeitpunkt für möglich, dass der Geschädigte B. an den Folgen der zugefügten Verletzungen versterben könnte. Der Beschuldigte E. wusste, dass er diesem im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem sehr scharfen Messer zwei Stichverletzungen im oberen Schulter- und Brustbereich zugefügt hatte.
Der Beschuldigte E. bewegte sich sodann auf der Suche nach dem nächsten Opfer weiter in Richtung des Pasinger Marienplatzes, wobei der Geschädigte B. und sein Begleiter M. ihm in einigem Abstand folgten. Neben dem Fotostudio führt eine schmale Durchfahrt in einen Innenhof. An diese Durchfahrt grenzt der Friseursalon „D. T.“ in der Hausnummer … an. Ein C., B. A. O., hielt mit seinem BMW auf dem Gehsteig vor der Durchfahrt, um seinen Freund, den späteren Geschädigten T., der in dem Salon wartete, einsteigen zu lassen. Tumult war auf der G.-straße nach dem Angriff auf den Geschädigten B. noch nicht ausgebrochen und B. A. O. schenkte der Szene vor dem Fotoladen keine vertiefte Aufmerksamkeit, sondern blieb im Fahrzeug sitzen, während er auf T. wartete.
Der Geschädigte T. kam aus dem Friseurladen, sah das Fahrzeug halten und schritt zur Beifahrertür, um einzusteigen. Ihm entgegen kamen auf der anderen Seite des Fahrzeugs der Geschädigte B. und sein Begleiter M.. Beide folgten langsam und in sicherem Abstand auf der Straße laufend dem Beschuldigten E.. Dieser ging geradewegs auf den Geschädigten T. zu, den er hinterrücks angreifen konnte und deshalb als ein geeignetes zweites Opfer ansah. Der Geschädigte T. war mit dem Rücken zum Beschuldigten E. dabei die Beifahrertür zu öffnen, als er von jemandem die Äußerung hörte: „Pass auf, der hat ein Messer!“. Der Geschädigte T. wandte sich von dem Fahrzeug ab und sah den Beschuldigten E. bereits hinter sich stehend mit dem Messer über den Kopf erhoben. Es gelang ihm, im letzten Moment seinen rechten Arm schützend vor seinen Kopf- und Halsbereich zu heben, weil er bemerkte, dass der Beschuldigte E. seinen Halsbereich mit den Augen fixierte. Weil der Geschädigte T. … Zentimeter größer ist als der Beschuldigte E., traf der Stich den rechten Oberarm im Übergang zur Schulter. Der Beschuldigte E. stach unmittelbar darauf noch zwei weitere Male zu. Ein Angriff traf abermals den Oberarm, jedoch zog er die Klinge über den Oberarm in die Armbeuge hinein. Der dritte Angriff traf den Geschädigten T. entlang der Unterarmaußenseite.
Obwohl es dem Beschuldigten E. nach diesen Stichen und Schnitten gegen den Geschädigten T., der durchgängig abwehrend seinen rechten Arm vor den Kopf-HalsBereich hielt, weiterhin möglich gewesen wäre, diesen tödlich zu verletzen, ließ er freiwillig von diesem ab und wich langsam wenige Meter rückwärts zurück bis zur Hausecke des Fotostudios „M.“, obwohl ihm bewusst war, dass er den Geschädigten T. lediglich an der rechten Schulter und am rechten Ober- und Unterarm getroffen und ihn somit nicht tödlich verletzt hatte. Währenddessen begab sich der Geschädigte T. in den wenige Meter entfernten Friseursalon „D. T.“, wo seine blutenden Verletzungen umgehend mit Handtüchern abgedrückt wurden.
Der Beschuldigte E. handelte bei seinen Messerstichen gegen den Geschädigten B. und den Geschädigten T. jeweils mit der Absicht diese zu verletzen, hielt dabei aber einen tödlichen Ausgang jeweils für möglich und nahm diesen billigend in Kauf.
Der Geschädigte B. postierte sich derweil vor dem Friseursalon, während der Beschuldigte E. etwa sieben Meter entfernt mit herabhängenden Armen regungslos an der Hausecke stand und das Messer weiterhin in der rechten Hand hielt. Aufgebracht und lautstark rief der Geschädigte B. ihm zu: „Hey, schau her! Das war Null. Du stichst zu wie eine Lusche. Komm her!“, um dessen Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und hierdurch zugleich Passanten vor diesem zu warnen, die weiterhin, teils nur eine Armlänge entfernt von dem Beschuldigten E., ungestört die G.-straße entlanggingen. Dieser machte jedoch keinerlei Anstalten, noch weitere Personen anzugreifen, und stand weiterhin regungslos an der Hausecke.
Der Beschuldigte E. ging in dieser Situation aufgrund der lauten und aufgeregten Rufe des Geschädigten B., der keine Anzeichen einer Verschlechterung seines körperlichen Zustands aufwies, nunmehr davon aus, diesen bei seinem vorangegangenen Angriff nicht bereits tödlich verletzt zu haben, und nahm von einer Fortsetzung seines Messerangriffs gegen den Geschädigten B. freiwillig Abstand, obwohl er erkannte, dass ihm die Fortsetzung trotz der Anwesenheit von dessen Begleiter M. und einzelner hinzugekommener weiterer Personen, ohne weiteres möglich gewesen wäre, da ihm diese weder durch ihr Verhalten noch sonst Anlass boten für die Annahme, dass sie bei einer etwaigen Fortsetzung seines Angriffs einschreiten oder sonst ein Hindernis für ihn darstellen würden.
Niemand wagte sich näher an ihn heran als der verletzte Geschädigte B.. Wie Zaungäste beschränkten sich die anderen Anwesenden darauf, das Geschehen zu filmen oder beruhigend auf den Geschädigten B. einwirken. Der Geschädigte M. hatte dem Beschuldigten E. zeitweise den Rücken zugewandt, als er den Geschädigten B. aus Sorge um dessen Wunden und um eine vermeintliche Eskalation zu verhindern, umklammert hielt.
III. Nachtatgeschehen und Tatfolgen
Als der Beschuldigte E. sah, dass ein Streifenwagen der uniformierten Erstzugriffskräfte ihn ansteuerte, ließ er die Tatwaffe freiwillig fallen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Polizeibeamten noch keine dahingehende Aufforderung an ihn gerichtet. Er ließ sich widerstandslos festnehmen und zeigte sich kooperativ. Auf die Frage des ihn fesselnden Polizeibeamten, was passiert sei, antwortete er, er habe „jemanden angestochen“.
Der Geschädigte B. erlitt eine klaffende, spindelförmige Stichverletzung im Bereich des linken Trapezmuskels, etwa acht Zentimeter lang, zwei Zentimeter breit und fünf Zentimeter tief. Die Klinge durchtrennte das Unterhautfettgewebe, verletzte den Muskel, stieß auf das im Randbereich dickere Schulterblatt und prallte dort ab. Der anfängliche starke Blutverlust ist darauf zurückzuführen, dass Verästelungen einer oder zwei Arterien in Pulsaderstärke geöffnet wurden, die sich über das Schulterblatt ziehen. Deren klinische Versorgung war nicht notwendig, es kam zu keinem relevanten Blutverlust; die Gerinnung stoppte die Blutung. Die Wunde unterhalb des linken Schlüsselbeins maß vier Zentimeter in der Länge, einen Zentimeter in der Breite und 4,5 Zentimeter in der Tiefe. Auch dort wurden das Unterhautfettgewebe und der Muskel verletzt. Ein Rippenknochen verhinderte ein tieferes Eindringen. Die Lunge, Nerven sowie eine in einem Zentimeter Entfernung verlaufende Vene für die Blutversorgung des Unterarms blieben unverletzt. Eine Woche lang musste der Geschädigte B. stationär im Krankenhaus versorgt werden. Er litt einen Monat lang unter starken Schmerzen an den Wundstellen und war entsprechend lange auf Schmerzmittel angewiesen. Die Wundversorgung verlief komplikationslos; die Fäden konnten am 15. und 09. S. gezogen werden. Er verspürte indes über einen längeren Zeitraum einen starken Druck im Hinterkopf. Die Verletzungen verursachten keine bleibenden Bewegungseinschränkungen, jedoch war der Geschädigte B. auf eine PhysioTherapie angewiesen, um seinen Nackenmuskulatur zu stärken. Psychisch belastete die Tat den Geschädigten B. erheblich. Über zwei Monate hinweg fand er keinen Schlaf. Wenn er sich allein in der Öffentlichkeit bewegt, hält nach wie vor ein Gefühl an, beobachtet zu werden. In unübersichtlichen Situationen, etwa größeren Menschenansammlungen, verspürt er ein Unwohlsein, dass sich durch eine erhöhte Achtsamkeit ausdrückt.
Dem Geschädigten T. fügte der erste Stich eine zwei Zentimeter lange, einen halben Zentimeter breite und drei Zentimeter tiefe spindelförmige und klaffende Verletzung am rechten Oberarm zu. Die Klinge prallte von Knochen ab. Eine weitere Stichverletzung in den Ausmaßen von 1,5 Zentimetern Länge, einem halben Zentimeter Breite und zwei Zentimeter Tiefe findet sich am rechten Unterarm in der Nähe des Ellenbogengelenks.
Zudem zieht sich eine 15 Zentimeter lange, 0,4 Zentimeter breite Schnittverletzung von der Außenseite des rechten Oberarms bis in die Ellenbogenbeuge. Nerven wurden durch die Stiche und den Schnitt nicht verletzt. Er konnte noch am Tattag aus der W. entlassen werden. Die Wundheilung verlief schlecht, die Schnittverletzungen hinterließen sich deutlich vom Hautbild abhebende, schmerzende Narben. Eine der Narben zieht sich von der Außenseite des Oberarms bis in die Armbeuge. Einschränkungen in der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Arms halten an, wenngleich eine Besserung zu beobachten ist. Auch die psychischen Probleme dauern an. Er verlässt seine Wohnung nur in Begleitung seines Cousins, wirft jedoch auch in dessen Begleitung unentwegt Blicke über seine Schulter. Seit der Tat leidet er unter Durchschlafproblemen. Wegen dieser Belastungen musste der Geschädigte T. zweimal seine Anstellung wechseln, weil er seine Arbeit nicht mehr verrichten konnte.
IV. Schuldfähigkeit
Der Beschuldigte E. litt zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie psychischen Störungen durch ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD10 F10.2) und von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2), was die Wirkungen der paranoiden Schizophrenie verstärkte.
Der Beschuldigte erkannte bei der Begehung der Taten zwar, dass er mit seinen Messerangriffen auf die beiden Geschädigten gegen die staatliche Rechtsordnung verstößt, jedoch war seine Fähigkeit, sein Handeln normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivation zu hemmen, krankheitsbedingt aufgehoben (§ 20 StGB).
Ein akuter Einfluss von Alkohol lag zum Tatzeitpunkt nicht vor; ein Atemalkoholtest und die Untersuchung der Blutalkoholkonzentration ergaben Nullwerte. Abgesehen von 7,5 Milligramm „Lorazepam“, das sich angesichts der aufgebauten Toleranz weder auf die Einsichtsfähigkeit auswirkte noch auf die Steuerungsfähigkeit, stand der Beschuldigte E. nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Medikamenten.
C.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung entfällt (§ 267 Abs. 4 Satz 3 StPO).
D.
Rechtliche Wertung
Die rechtswidrig begangenen Taten zum Nachteil der Geschädigten B. und T. sind rechtlich zu werten als gefährliche Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 5 StGB. Von den Versuchen, die Geschädigten heimtückisch zu ermorden (§ 211 Abs. 2 2. Gr. 1. Var. StGB) trat der Beschuldigte E. gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafbefreiend zurück.
Der Beschuldigte E. handelte indes ohne Schuld. Seine Steuerungsfähigkeit war bei Begehung der Taten aufgehoben. Er war trotz einer krankhaften seelischen Störung fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen, jedoch nicht imstande, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
I. Tat- und bedingter Tötungsvorsatz
Der Beschuldigte E. handelte bei allen Messerstichen mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz (§ 211 Abs. 2 StGB).
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Deren Feststellung erlangt insbesondere bei solchen Taten Bedeutung, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie als Versuch eines Verbrechens zu werten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 3 StR 254/19). Der innere Tatbestand ist zu erörtern, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2023 -4 StR 468/22). Ausreichend für die Annahme strafbaren Vorsatzes ist das Vorliegen eines sogenannten „natürlichen Vorsatzes“. Dieser wird durch krankheitsbedingte Vorstellungsausfälle dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter infolge seines Zustands solche Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24; Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 StR 642/17; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 181/15). Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 4 StR 468/22 Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 11. November 1952 – 1 StR 510/52).
Dem folgend hat auch ein krankhaft schizophrener Täter bedingten Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und den Erfolgseintritt billigt oder sich um des verfolgten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm dies auch gleichgültig oder an sich sogar unerwünscht sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 304/19).
Das „Billigen“ ist hierbei im Rechtssinne zu verstehen, es setzt demnach nicht eine dem Erfolgseintritt positiv begegnende innere Einstellung des Täters voraus. Vielmehr kommt ein Billigen im Rechtssinne auch dann in Betracht, wenn dem Täter der Tötungserfolg an sich unerwünscht ist, er aber gleichwohl handelt, um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen. Umschrieben wird damit von dem „bedingten Vorsatz“ eine Situation, in der der Täter von der Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgeht, in diesem Sinne um die Gefahr weiß, sie ernst nimmt und unbeschadet der von ihm heraufbeschworenen Rechtsgutsbeeinträchtigung in Verfolgung seiner für vorrangig befundenen Ziele gleichwohl handelt. Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers genügt. Der Vorsatz muss sich auf den gesamten Geschehensablauf erstrecken (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 3 StR 394/20). Die Bejahung oder Verneinung beider Elemente der inneren Tatseite kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine Persönlichkeit und psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 1 StR 571/16 m.w.N.; Urteil vom 12. August 2020 – 2 StR 574/19; Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19; Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 304/19 jew. m.w.N.).
1. Zu dem Wissenselement
Allen Messerstichen haftete die konkrete Gefahr des Todeseintritts an, was der Beschuldigte E. erkannte.
Bei einer objektiv (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 2 StR 83/17) „äußerst gefährlichen Gewalthandlung“ liegt es – vorbehaltlich der gebotenen Gesamtbetrachtung – nahe, dass der Täter den Eintritt des Todes als mögliche Folge des Handelns erkennt und, indem er diese Gewalthandlung gleichwohl beginnt oder fortsetzt, den Erfolgseintritt trotz der hohen Hemmschwelle (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11) billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 StR 560/18; Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 304/19 m.H.a. Urteil vom 7. Juli 2016 – 4 StR 558/15).
Die Messerstiche gegen den Rücken- und Brustbereich des Geschädigten B. sind ebenso wie die Messerstiche gegen den Halsbereich des Geschädigten T. als derartige objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zu werten (vgl. zu der Bewertung von Messerstichen in Vitalregionen MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 212 Rn. 30 mit Nachweisen für Messerstiche in den Brust- und Rückensowie Halsbereich [Fn. 171; 172]). Es hing, dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. A. zu Folge, lediglich vom Zufall ab, dass die Stiche keine lebensnotwendigen Organe oder Gefäße trafen. Bei der Bewertung der objektiven Gefährlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Annahme des Wissenselements keiner gezielten Reflexion über Tatfolgen in Form eines Nachdenkens bedarf. Vielmehr genügt es, dass dem Täter die nicht ganz fernliegende Möglichkeit des tödlichen Ausgangs als jedermann zur Verfügung stehendes Erfahrungswissen im „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ präsent war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05; Urteil vom 4. August 2004 – 5 StR 134/04; Urteil vom 9. August 2005 – 5 StR 352/04; Urteil vom 11. Januar 2017 – 5 StR 409/16; MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 212 Rn. 11). Entscheidend ist kein Fachwissen und darauf aufbauend die rechtsmedizinisch erörterte Verletzungsfolge, sondern das Vorstellungsbild des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 StR 80/23; Urteil vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 158/17). Angesichts des überdurchschnittlichen Intelligenzgrads des Beschuldigten E. kann davon ausgegangen werden, dass er die Gefährlichkeit erkannte (MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 212 Rn. 11 m.w.N.). Die von Prof. A. geschilderte Lebensgefahr war augenfällig und kognitiv leicht zu erfassen.
Ein Fehlen des Wissenselements ergibt sich nicht daraus, dass der Täter auf Grundlage eingeübter Denkstile, aus Nachlässigkeit und Sorglosigkeit die von seiner Handlung ausgehende Gefahr verkannt oder in hohem Maße verdrängt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 5 StR 419/01). Derartige Wesenszüge sind dem Beschuldigten E. fremd, was sich nicht zuletzt aus den Ausführungen der psychologischen Sachverständigen K. zu dem testpsychologischen Gutachten ergab. Ferner lagen weder Anzeichen für eine „schonende Dosierung“ seiner Kraft noch für ein Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang seines lebensgefährdenden Tuns vor. Vielmehr ließ er sich bewusst zweimal auf ein hochdynamisches Geschehen ein. Ein auf Tatsachen gegründetes, ernsthaftes Vertrauen lässt sich damit nicht vereinbaren und ein nur vages Hoffen genügt nicht, um die Annahme des Tötungsvorsatz in Abrede zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 510/23; Urteil vom 14. Februar 2024 – 5 StR 215/23). Schließlich fehlte das Wissenselement nicht, weil dem Beschuldigten E. infolge einer psychischen Beeinträchtigung wie einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung das Risiko der Tötung nicht bewusst war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 194/16). Er war zum Tatzeitpunkt nüchtern und hatte durch den jahrelangen Abusus eine Toleranz gegen die eingenommene Dosis „Lorazepam“ aufgebaut. Der Umstand, dass der Beschuldigte E. die Tat vor Zeugen beging, verliert vor dem Hintergrund seines psychischen Ausnahmezustandes und der sich daraus ergebenden politischideologischen Dimension seine tendenziell vorsatzkritische Bedeutung.
2. Zu dem Willenselement
Der Beschuldigte E. billigte den Erfolgseintritt (vgl. die Kriterien des Willenselements zusammenfassend BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 – 2 StR 468/22). Er stach trotz der von ihm erkannten Möglichkeit einer tödlichen Folge zu und wollte die Tat auch für den Fall dieses Ausgangs. Einer tödlichen Verletzung der Geschädigten B. und T. stand er gleichgültig gegenüber.
Hierfür streitet wiederum zuvorderst, dass sämtliche Messerstiche „äußerst gefährliche Gewalthandlungen“ darstellten. Denn eine hohe und zudem – wie dargelegt – erkanntermaßen anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tathandlung stellt auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Indiz dar (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 266/20; Beschluss vom 25. März 2020 – 4 StR 388/19; Urteil vom 12. August 2020 – 2 StR 574/19; MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 212 Rn. 87). Dabei fordert auch das Willenselement nicht etwa eine ins Einzelne gehende bewusste Abwägung der Vor- und Nachteile des eigenen Tuns in Auseinandersetzung mit dem Schicksal des Opfers (vgl. MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 212 Rn. 10).
Den auf Vernichtung menschlichen Lebens gerichteten Willen spiegeln auch das Tatmittel und die konkrete Angriffsweise wider. Der Beschuldigte E. stach wiederholt mit einem schweren, stabilen und scharfen Jagdmesser auf vitale Körperregionen ein. Er gab dem jüngst erworbenen Jagdmesser den Vorzug vor dem längeren Küchenmesser mit einer ungleich längeren Klinge, sodass der Schluss ernsthaft naheliegt, dass es ihm für seine Tat auf diese Attribute des Jagdmessers ankam.
Das Motiv und das Ziel (zu deren Indizwirkung vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 312/15; vgl. aber BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23) des Beschuldigten E. lassen sich wie folgt umreißen: Er wollte muslimische Migranten als vermeintliche Feinde Deutschlands töten, um eine Verschwörung der „Juden“ und den damit einhergehenden Niedergang Deutschlands zu stoppen. Er empfand dies als dringlich, weil er unmittelbar bevorstehende freiheitsentziehende Maßnahmen der im Auftrag des Mossad handelnden Staatsanwaltschaft befürchtete. Weil er daher einen starken Tatanreiz empfand, lässt das Motiv einen Rückschluss auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen zu (BGH, Beschluss vom 5. September 2024 – 6 StR 340/24; Urteil vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24 jeweils m.w.N.). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB reicht es zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements nach den Kriterien eines natürlichen Vorsatzes aus, dass es dem Beschuldigten E. darauf ankam, vermeintliche Feinde mit tödlich wirkender Gewalt zu bekämpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 5 StR 189/14).
Demgegenüber konnten in den Handlungen des Beschuldigten E. keine Elemente ausgemacht werden, die jenseits bloßer Hoffnungen ein tatsachenbasiertes Vertrauen in einen glimpflichen Ausgang hätten stiften können. Derartiges Vertrauen rechtfertigt das Entfallen des bedingten Tötungsvorsatzes, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs vertraut (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 194/16; Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18; Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20; vgl. auch MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 212 Rn. 13). Wie ausgeführt bestehen im Tatablauf keine Anzeichen für eine „schonende Dosierung“ seiner Kraft oder anderweitige Vorkehrungen, die das Todesrisiko für die Geschädigten B. und T. reduziert hätten. Dass er gegenüber Polizeiobermeister Tutschka äußerte, er müsse alle Muslime „rannehmen“, erschüttert aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs nicht den aus den aufgezeigten Indizien abgeleiteten Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz.
Eingedenk der psychiatrischen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und des rechtlichen Maßstabs des natürlichen Vorsatzes stellt der Tathergang das Willenselement auch in Anschauung der Persönlichkeit des Beschuldigten E. nicht in Frage. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann insbesondere (BGH, Beschluss vom 5. September 2024 – 6 StR 340/24) bei lebensgefährdenden Gewalttaten die spontan, unüberlegt und in affektiver Erregung ausgeführt werden, aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts geschlossen werden (BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14; Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 2 StR 327/22 m.H.a. Urteil vom 16. August 2012 – 3 StR 237/12). Die Tat stellt sich angesichts der Vorbereitungen des Beschuldigten E. nicht als Spontantat dar. Auch spricht der über Wochen aufgebaute vermeintliche Verfolgungsdruck durch die Staatsanwaltschaft gegen eine unüberlegte Tat. Weder die Zeugenaussagen noch die Videoaufzeichnungen im unmittelbaren Tatnachgang lieferten Anhaltspunkte für eine affektive Erregung des Beschuldigten E., die geeignet gewesen wäre, auf die Willensbildung durchzuschlagen. Zuletzt zieht auch die psychische Verfassung bei der Tatbegehung den bedingten Tötungsvorsatz nicht in Zweifel. Angesichts der bei dem Beschuldigten E. trotz seiner Erkrankung – auch situativ – fortbestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit schloss die Strafkammer aus, dass sich die paranoide Schizophrenie auf die (natürliche) Willensbildung auswirkte.
II. Mordmerkmale der Heimtücke und sonstigen niedrigen Beweggründe
1. Zu dem Mordmerkmal der Heimtücke
Der Beschuldigte E. handelte heimtückisch.
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Das bedeutet, dass sich das Opfer beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium im Zustand der Arglosigkeit befunden haben muss. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 m.w.N.). Nicht erforderlich für Ausnutzungsbewusstsein ist es, dass der Täter die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19).
Mit Blick auf die psychische Störung des Beschuldigten E. gilt: Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – 1 StR 520/09; Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14; Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19; Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19). Beim Vorliegen einer psychiatrischen Störung bedarf das Ausnutzungsbewusstsein allerdings genauerer Prüfung (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 1 StR 552/19). Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustandes des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19).
Daran gemessen waren die Tatentschlüsse, die Geschädigten B. und T. zu töten, auf ein heimtückisches Vorgehen gerichtet. Keiner der Geschädigten versah sich eines Angriffs.
Vertieft in das Gespräch mit seinem Begleiter M. ging der Geschädigte B. an dem Beschuldigten E. vorbei. Als dieser sich wortlos von hinten näherte, nahm er keine Notiz. Weil sich nach dem ersten Messerstrich lediglich ein Gefühl der Wärme über seinen Rücken ausbreitete, war der Geschädigte selbst von dem zweiten Messerstich überrascht. Er drehte sich um und nahm den Beschuldigten E. erst wahr, als dieser das über den Kopf erhobene Messer in seine Brust rammte. Daher war es ihm nicht möglich, seine Arme schützend vor sich halten.
Der Geschädigte T. stand seitlich abgewandt von dem Beschuldigten E. und wollte in das auf dem Bürgersteig haltende Fahrzeug einsteigen, schenkte dem Geschehen um sich herum keine Aufmerksamkeit. Nur wegen des Warnrufs fuhr er herum und riss im letzten Moment seinen … Arm schützend nach oben.
Der Beschuldigte E. hatte sich diese übersichtliche und einfach strukturierte Tatsituation zunutze gemacht. Vor dem ersten Angriff trug er das Jagdmesser verborgen. Den Geschädigten B. und seinen Begleiter M. ließ er passieren, bevor er zur Tat schritt. Den Geschädigten T. erkor er als Tatopfer aus, weil dieser unachtsam auf ihn zugelaufen war und seinen Fokus weg von ihm richtete. Weder im Vorlauf der Tatzeit, noch in ihrem Ablauf oder ihrem Nachgang ergaben sich Hinweise auf eine wahnbedingte Verzerrung der Realitätswahrnehmung des Beschuldigten E. oder des Ich-Erlebens. Vielmehr spricht die Auswahl seiner Opfer anhand ihres äußeren Erscheinungsbilds für ein Vorgehen, das er planmäßig ausrichtete.
2. Kein Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe
Der Beschuldigte E. handelte nicht aus (sonstigen) niedrigen Beweggründen.
Tötungen aus „politischen“ Motiven, deretwegen dem Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen wird und es dem Täter quasi als Repräsentant dieser Gruppe dienen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 StR 348/05; Beschluss vom 17. April 2007 – 5 StR 548/06; MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. [2021], § 211 Rn. 91 ff. [119]), stellen nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerte, besonders verwerfliche Motive und mithin „sonstige niedrige Beweggründe“ dar im Sinne von § 211 Abs. 2 1. Gr. 3. Var. StGB.
Allerdings vermochte die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen, dass die subjektive Komponente des Mordmerkmals erfüllt wurde. Hierfür erforderlich ist eine gesamtwürdigende Prüfung, ob der Täter seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluss vom 27. April 2006 – 5 StR 79/06 m.w.N.).
Dem Beschuldigten E. fehlte im Tatzeitpunkt aufgrund der paranoiden Schizophrenie und seiner geistigseelischen Verfassung die Fähigkeit, die Umstände, die seine politischen Motive als niedrig prägten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufzunehmen, zu erkennen und sie gedanklich zu beherrschen und gewollt zu steuern. Außerhalb des Tatzeitraums konnten in der Persönlichkeit des Beschuldigten E. keine Antriebe festgestellt werden, die ein anderes Urteil erlaubten. Die Geschehnisse um seine Selbstanzeigen ließen keinen Zweifel daran, dass seine Handlungen in einem engen Zusammenhang mit seiner Krankheit standen. Von diesen beiden Selbstanzeigen abgesehen liegen weder zu dem Beschuldigten E. noch zu seinem Umfeld staatsschutzrelevante Erkenntnisse vor, die nahelegen würden, dass er auch abseits eines psychotischen Schubs politisch extremen Strömungen anhinge. Auch steht fest, dass er sowohl vor der Tat in der therapeutischen Wohngemeinschaft als auch nach der Tat in einstweiliger Unterbringung mit Muslimen auf engem Raum zusammenlebte, ohne dass es zu aggressiven Vorfällen gekommen wäre. Seine Äußerungen nach der Tat belegen, dass für seine Tat die Motive leitend waren, die er in seinem Manifest niederlegte. Dieses verfasste er wenige Wochen vor der Tat während eines Zeitraums, in dem er nachweislich keine Neuroleptika einnahm. Diese „politischen“ Motive können somit ausschließlich auf Zeiten der wahnhaften Realitätsverkennung zurückgeführt werden, waren untrennbar mit den wahnhaften Episoden verbunden und lassen sich nicht spalten in krankheitsbedingte Fantasien einerseits und normalpsychologischen politischideologischen Fanatismus andererseits. Somit war des dem Beschuldigten E. nicht möglich, ihre Bedeutung für die Würdigung der Tat zu erfassen, sie gedanklich zu beherrschen und gewollt zu steuern.
III. Unmittelbares Ansetzen
Durch die vorstehend näher beschriebenen Messerstiche setzte der Beschuldigte E. jeweils unmittelbar zu der Verwirklichung des Tatbestands des Mordes (
§ 211 StGB) an (§ 22 StGB).
IV. Strafbefreiender Rücktritt
Der Beschuldigte E. trat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafbefreiend von den Taten zurück.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB wird wegen des Versuchs einer Straftat nicht bestraft, wer freiwillig (zu den leitenden psychologischen Gesichtspunkten vgl. MüKo/HoffmannHolland, 5. Aufl. [2024], § 24 Rn. 103 ff.) die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet (unbeendeter Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 2 StR 147/21). Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 2 StR 78/14 m.w.N.). Scheitert der Versuch, so kommt es darauf an, ob der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden. Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zurücktreten kann. Maßgebend ist dabei das subjektive Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (sogenannter „Rücktrittshorizont“; st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 550/82) und zwar selbst dann, wenn dieses auf einer Fehlvorstellung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 3 StR 205/18) oder wenn der Täter nach der Tatausführung Umstände erkennt, die seine bisherigen Vorstellungen erschüttern (zur sogenannten „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 – 2 StR 270/89). Bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene Handlungen vornimmt, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges gerichtet sind, kommt es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt an (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12; Urteil vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15 jew. m.w.N.). Bilden jedoch die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 213/15 Rn. 18; Beschluss vom 3.Februar 2022 – 2 StR 317/21 Rn. 12; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 367/14 Rn. 6).
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst festgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich für die Betrachtung ist das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 2 StR 147/21; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 2 StR 206/23 m.w.N.).
Freiwilligkeit liegt beim strafbefreienden Rücktritt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandsnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 StR 284/19 Rn. 8 m.w.N.).
1. Rücktritt von dem versuchten Mord zum Nachteil des Geschädigten B.
Der Beschuldigte E. korrigierte seinen Rücktrittshorizont betreffend den Geschädigten B., ging dabei jedoch nicht von einem Fehlschlag seines Versuchs aus. Ein mehraktiges Geschehen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung lag nicht vor; die jeweiligen Taten im Sinne von
§ 24 StGB waren in sich abgeschlossen. Die letzte Ausführungshandlung als Bestimmungspunkt für den Rücktrittshorizont war mithin der zweite Messerstich in die linke Brust des Geschädigten B.. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Beschuldigte E. es für möglich, diesen tödlich verletzt zu haben. Er hatte ihm zwei Messerstiche in vulnerable Körperregionen versetzt und gesehen, wie dieser – ersichtlich verletzt und geschwächt – in gebückter Haltung nach hinten stolperte. Aus Sicht des Beschuldigten E. hatte er alles unternommen, um den Geschädigten B. tödlich zu verletzen. Der Versuch war für ihn beendet, weshalb er seinen Angriff nicht weiter fortsetzte.
Wie von dem noch am Tatort befindlichen Beschuldigten E. wenig später wahrgenommen, war der Geschädigte B. jedoch weiterhin zu körperlichen Reaktionen fähig, insbesondere konnte er sich eigenständig vom Tatort wegbewegen, minutenlang aufrecht stehen und dabei lauthals schreien. Dieser Eindruck ist geeignet, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, bereits alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 2 StR 78/14 m.w.N.). Aus Sicht des Beschuldigten E. rechtfertigte das Geschehen jedoch nicht die Annahme zur Vollendung des Tötungsdelikts einen gänzlich neuen Geschehensablauf in Gang setzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – 5 StR 528/11). Der Geschädigte B. stand nur wenige Meter von dem ursprünglichen Tatort und dem bewaffneten Beschuldigten E. entfernt. Weiter war der Geschädigte B. körperlich geschwächt und wäre einem erneuten Angriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Die hinter ihm stehenden unbewaffneten Passanten wagten aus Furcht nicht, gegen den Beschuldigten E. einzuschreiten, und der mit dem Rücken zu ihm stehende Begleiter M. des Geschädigten B. hatte sich bereits zuvor nicht als Hindernis für die Messerattacken erwiesen.
Demzufolge hielt der Beschuldigte E. seinen Versuch nicht für fehlgeschlagen, weil es für ihn nach den Gegebenheiten weiterhin möglich erschien, den Geschädigten B. zu töten. Der Tatplan – vorliegend hinterlistige, statt Tötungen nach einem Gegenüberteten – ist für die Prüfung eines Fehlschlags ohne Belang (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93). Auch ein Abstellen auf eine vermeintlich avisierte Opferzahl stellt ist rechtlich bedeutungslos. Denn die „außertatbestandliche Zielerreichung“ und die damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 120/22). Dieselbe Erwägung gilt für den Fall, dass ein außertatbestandliches Ziel nicht erreicht werden kann. Jedoch korrigierte er aufgrund des nunmehr erlangten Eindrucks von dem Zustand des Geschädigten J. seine Vorstellung über das Stadium des Versuchs, hielt diesen nicht länger für beendet, sondern für unbeendet.
Von der weiteren Tatbestandsverwirklichung nahm der Beschuldigte E. jedoch freiwillig Abstand. Er blieb „Herr dieses Entschlusses“, sah sich weder durch eine äußere Zwangslage an der Verbrechensfortsetzung gehindert noch wurde er aufgrund seelischen Drucks dazu unfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87). Während er folglich subjektiv weiter in der Lage war, die Tat zu vollenden, entschloss er sich frei von Hindernissen, autonom Abstand von weiteren Tathandlungen zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 – 1 StR 646/18). Er verharrte (nach der Tat gegen den Geschädigten T.) weitgehend reglos für mehrere Minuten am Tatort, registrierte jedoch weiterhin, was um ihn herum geschah, und ließ sich schließlich widerstandslos von den Erstzugriffskräften der alarmierten Polizei festnehmen. Indes rechtfertigt eine Erhöhung des Ergreifungsrisikos oder ein Verstreichen weiterer Zeit bis zum Eintreffen festnahmebereiter Dritter nicht die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder mangelnder Freiwilligkeit (vgl. BGH a.a.O.).
2. Rücktritt von dem versuchten Mord zum Nachteil des Geschädigten T.
Für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts ist betreffend den Geschädigten T. auf die Situation nach dem letzten Messerstich abzustellen. Dieser verfehlte dessen Hals und verursachte stattdessen eine Schnittverletzung entlang des rechten Ober- und Unterarms. Der Beschuldigte E. erkannte, dass ein Ableben des Geschädigten T. aufgrund dieser Verletzungen nicht zu befürchten stand. Es wäre ihm allerdings ohne Weiteres möglich gewesen, ihm tödliche Verletzungen zufügen. Denn indem der Geschädigte T. seinen Arm vor sein Gesicht und seinen Hals hielt, exponierte er seinen Oberkörper.
Mithin ging der Beschuldigte E. nicht von einem Fehlschlag seines Versuchs aus. Er senkte das Jagdmesser ab, ging einige Schritte rückwärts und ließ den Geschädigten T. in den Friseursalon flüchten. Dies tat er freiwillig, ohne dass der Geschädigte T. oder ein Dritter ihm etwas entgegengesetzt hatten.
V. (Vollendete) Gefährliche Körperverletzungen
Durch die vorbeschriebenen Messerstiche beeinträchtigte der Beschuldigte E. bewusst das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit sowie die Gesundheit der Geschädigten B. und T..
1. Gefährliches Werkzeug
Das Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 10,7 Zentimetern stellt ein gefährliches Werkzeug dar (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB). Ein Werkzeug in diesem Sinn ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Das Attribut der Gefährlichkeit setzt voraus, dass das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dies ist bei dem verwendeten Jagdmesser aufgrund dessen Konstruktion, der Klingenlänge und den Stichen in Vitalregionen der Fall. Der Beschuldigte E. wusste um diese Gefährlichkeit. Er wählte deshalb das Jagdmesser statt des Küchenmessers aus.
2. Lebensgefährdende Behandlung
Zudem stellt die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten E. eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Hierfür genügt es, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen. Maßgebend ist insoweit die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht die tatsächlich eingetretenen Verletzungen. Subjektiv muss die Tathandlung nach der Vorstellung des Täters auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein, er muss also über eine Körperverletzung hinaus zumindest eine potentielle Gefährdung des Lebens des Opfers durch die Tathandlung erkennen und billigen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 16; Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 10).
Dies war vorliegend der Fall. Die von dem Beschuldigten E. verursachten Stichverletzungen im Rücken-, Brust und Oberarmbereich waren aufgrund ihrer Nähe zu lebensnotwendigen Organen und Gefäßen zumindest generell geeignet, das Leben der Geschädigten zu gefährden (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 1 StR 478/20; Beschluss vom 28.Oktober 2020 – 1 StR 158/20). Er erkannte bei seinen Angriffen die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben der Geschädigten ergab.
VI. Konkurrenzrechtliche Bewertung und waffenrechtliche Beurteilung
Konkurrenzrechtlich stehen die beiden gefährlichen Körperverletzungen im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1962 – 1 StR 524/61).
Das Jagdmesser „Garberg“ der Firma „Morakniv“ unterfällt nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes. Die Klingenlänge beträgt weniger als zwölf Zentimeter und lässt sich aufgrund der einseitig geschliffenen Klinge sowie der Gesamtform nicht als Hieb- und Stoßwaffe klassifizieren (vgl. Anlage 2 [zu § 2 Abs. 2 bis 4, „Waffenliste“] zum WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.1).
VII. Schuldunfähigkeit
Der Beschuldigte E. handelte nicht schuldhaft. In der Bewertung des Gerichts engten die im Tatzeitpunkt sicher feststellbaren Auswirkungen der paranoiden Schizophrenie seine Handlungsmöglichkeiten derart ein, dass die (motivationale) Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Dabei folgt die Strafkammer dem Sachverständigen Dr. H. insoweit, als dieser im Tatzeitpunkt einen auf die paranoide Schizophrenie zurückgehenden wahnhaften Schub diagnostizierte. Des Weiteren geht die Strafkammer im Einklang mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Krankheit aufgrund ihres Ausmaßes das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) erfüllt. Die Strafkammer weicht indes von der Empfehlung des Sachverständigen ab, infolge des Wahns die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit anzunehmen.
Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 4 StR 422/23 m.w.N.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Beschuldigten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 ‒ 4 StR 491/22, m.w.N.; Beschluss vom 3. Januar 2024 ‒ 5 StR 449/23 Rn. 7 m.w.N.). Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Diese Beurteilung erfordert – unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände – eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 ‒ 3 StR 521/15; Beschluss vom 19. Dezember 2012 ‒ 4 StR 417/12). Beurteilungsgrundlage hierfür ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22 m.w.N.).
1. Zu der krankhaften seelischen Störung:
Zur ersten Stufe ist festzustellen, dass angesichts der Auswirkungen – sowohl mit Blick auf den tatrelevanten psychotischen Schub als auch außerhalb der Tat – die paranoide Schizophrenie ein Ausmaß erreicht hat, das dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) unterfällt. Bei dem … Jahre alten Beschuldigten E. wurde erstmals im Alter von … Jahren (2016) eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Seitdem geht das vermehrte Auftreten produktivpsychotischer Symptome einher mit einer ausgeprägten Negativ-Symptomatik, zuvorderst Antriebslosigkeit und Affektverflachung. Dem ging eine mehr als zehnjährige Prodromalphase voran, ausgezeichnet durch teils unspezifische Symptome einer Depression sowie teils psychotisch anmutende Entführungsängste, die weitaus länger, nämlich bereits seit der Kindheit anhielten. Die chronisch verlaufende und auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat anhaltende Krankheit erfasste sämtliche Lebensbereiche. Der Beschuldigte E. wurde abhängig von dem Versorgungssystem bestehend aus der betreuenden Wohngemeinschaft sowie den Leistungen der Sozialhilfe. Sein Aktionsradius war stark beschränkt und er lebte im Wesentlichen sozial isoliert. Er war konstant auf Medikation angewiesen, über Jahre hinweg an verschiedene Psychiater und Einrichtungen angebunden, deren Behandlungen keinerlei positive Wirkung entfalteten. Vielmehr versuchte der Beschuldigte E. mittels einer konstanten Alkoholisierung und der Höchsttagesdosis von „Tavor“ die Positiv-Symptomatik einzuhegen. Trotzdem dominierte das wahnhafte Erleben seinen Lebensinhalt und sein Verhalten, insbesondere die Verfolgungsideen. Die Taten zum Nachteil der Geschädigten B. und T. gingen auf ein ideologisches Konstrukt zurück, das der Beschuldigte E. formulierte, als er in diesem wahnhaften Erleben verfangen war. Im Tatzeitpunkt bestand damit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Diese wurde verstärkt durch die Abhängigkeiten von Alkohol (ICD-10 F10.2) und von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2). Denn dies verhinderte eine effektive Therapie der paranoiden Schizophrenie.
Differentialdiagnostisch konnten keine substanzbedingten Auswirkungen auf den Beschuldigten E. festgestellt werden. Die Untersuchung des Schädels mittels Magnetresonanztomographie durch das ISK im Zuge des ersten Aufenthalts 2016 / 2017 lieferte keine dahindeutenden Anhaltspunkte. Eine Wiederholung war nicht indiziert.
2. Zu der Aufhebung der (motivationalen) Steuerungsfähigkeit
Auf der zweiten Stufe ist zunächst zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu differenzieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16; Beschluss vom 21. November 2017 – 2 StR 375/17): Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder ihren strafwürdigen Bedeutungsgehalt nicht erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 StR 365/18 m.w.N.). Die störungsbedingte Unfähigkeit, normkonforme Entscheidungen zu treffen, belegt noch nicht das Fehlen der Einsichtsfähigkeit (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 4 StR 340/20; Beschluss vom 11. Mai 2021 – 4 StR 535/20; Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 325/19). Unrechtseinsicht betrifft vielmehr die Fähigkeit, sich bei der Handlungsplanung und -entscheidung mit der sozialen Umwelt und den rechtlichen Erwartungen der Gesellschaft auseinanderzusetzen und diese zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 324/20). Demgegenüber ist wegen fehlender Steuerungsfähigkeit schuldunfähig, wer infolge der Störung zwar das Unrecht seines Tuns erkennt, aber nicht in der Lage ist, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln.
Der Sachverständige Dr. H. führte insoweit aus: Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei einem derart schweren Krankheitsverlauf sei aus psychiatrischer Sicht nicht möglich (vgl. Saß/Werner, Die Differenzierung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Schuldfähigkeitsprüfung aus juristischer und psychiatrischer Sicht, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2024, 372); es handele sich um einen „akademischen Streit“. Er hänge der Literaturmeinung an, die für die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit votiere. Ausschlaggebend sei der Wahn als Symptom der paranoiden Schizophrenie. Unter dessen Eindruck stehe der Beschuldigte E. seit Jahren, vor der Tat, während der Tat und nach der Tat sowie selbst nach (Wieder-) Aufnahme der Behandlung während der einstweiligen Unterbringung. Die Tat spiegele ein Handlungsgefüge wider, das auch normalpsychologisch nachvollziehbar sei, gehe aber auf die veränderten psychischen Funktionen des Beschuldigten E. zurück. Zwar habe er die Tat vorbereitet, insbesondere durch den Kauf des Jagdmessers. Er habe sich damals jedoch nicht in einem psychischen Normalzustand befunden, sondern habe ausgehend von aufgestauter Wut und ÄrgerAffekten gehandelt, die seine Kontrolle über sein Denken, seinen Affekt und seine IchGrenzen beeinträchtigten. Ein normbezogenes Handlungsvermögens sei ihm damit abzusprechen; seine Realitätswahrnehmung sei tiefgreifend verändert gewesen. Der Wahn habe seine Persönlichkeit derart stark zerrüttet, dass der Beschuldigte E. für den Normappell nicht mehr erreichbar war. Das teils planvolle Tatvorverhalten stelle diese Bewertung nicht in Abrede.
Die Strafkammer vermag dem nicht zu folgen. Denn auch nach H. und B. besitzt schon derjenige die Einsichtsfähigkeit, der im Rahmen eines sachgedanklichen Bewusstseins kognitiv zu erkennen in der Lage ist, dass sein Handeln nach dem staatlichen Recht möglicherweise verboten ist, ohne dass er dieses Recht anerkennen muss (Saß/Werner, a.a.O., 374). Die Ausführungen des Beschuldigten E. in dem Manifest „Der Plan“, die daran ausgerichtete Auswahl der Tatopfer sowie sein Verhalten und seine Äußerungen nach der Tat sprechen für den Erhalt der Einsichtsfähigkeit, allenfalls für eine unbeachtliche (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 477/22; Beschluss vom 7. November 2018 – 5 StR 449/18 jew. m.w.N.) Einschränkung. So geht aus dem Manifest hervor, dass der Beschuldigte E. sich der Gesetze und Werteordnung gewahr war. Er lehnte sie wahnbedingt ab, konstruierte aber keine parallele Werteordnung, begriff sich vielmehr in einem Klassen- oder „Rassen“-Kampf, wobei ihm Unwerturteile bewusst blieben („[…] Eigentlich hätten sie mir oder auch allen Vergewaltigungsopfern raten müssen. Heilen sie sich selbst und schlachten sie Täter ab. […]“). Die Geschädigten B. und T. wählte er zielgerichtet aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds und anhand dieses Feindbilds aus. Nach den Taten wartete er ruhig darauf festgenommen zu werden. Kurze Zeit nach seiner vorläufigen Festnahme erklärte er … E., ihm sei im Vorfeld bewusst gewesen, dass es aufgrund seiner Tat sein letzter Tag in Freiheit sein würde. Dabei ist auch der Anlass für den akuten wahnhaften Schub in Ansatz zu bringen: Der Beschuldigte E. fürchtete strafrechtliche Sanktionen aufgrund einer Tat, die er wegen seiner eigenen Bewertung zur Anzeige brachte. Es bestand mehr als nur eine basale Vorstellung von Recht und Unrecht. Schließlich war bei der Tat auch keine völlige Desintegration psychischer Funktionen zu beobachten. Vielmehr wirkte der Beschuldigte E. ähnlich wie ihn die Zeugen aus seinem alltäglichen Umfeld beschrieben.
Demgegenüber geht es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Dabei ist zu bedenken, dass auch bei einem geplanten Vorgehen die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein kann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 5 StR 325/21 Rn. 15 m.w.N.).
Wenn einem Beschuldigten – wie vorliegend – in Situationen, die durch einen störungsbedingten Wahn (vgl. zum Erfordernis eins akuten Schubs BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15) bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung stehen, ist die Steuerungsfähigkeit betroffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 2021 – 1 StR 242/21 m.w.N.; vgl. aber BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 StR 359/17).
Trotz der partiellen Verzerrung der Realitätswahrnehmung hob der Wahn weder vor noch während der Tat die natürlich gegebene Normkenntnis auf. Daran änderten auch die tiefe Verankerung des Wahns im Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten E. nichts. Ausgehend von der hohen Wahndynamik zusammen mit der engen Beziehung zwischen den Wahnthemen und dem deliktischen Verhalten ist eine Einengung der Weltsicht anzunehmen, die den Beschuldigten E. in seinen Handlungsalternativen einengte. Die von der wahnhaft begründeten Ideologie ausgehenden Handlungsimpulse gestalteten sich drängend und unwiderstehlich. Daher war seine Fähigkeit, sich reflektierend mit der eigenen, krankhaft verformten Weltsicht auseinanderzusetzen, die subjektive Interpretation kritisch gegen die allgemeinen Vorstellungen von Recht und Unrecht abzuwägen sowie dies schließlich für eine vernunftgetragene Willensbildung zu nutzen, außer Kraft gesetzt (vgl. auch Saß, Zur Amalgamierung von Psychose, rassistischer Ideologie und Verschwörungsdenken beim Terrorakt von Hanau, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2024, 101). Diesen Eindruck verfestigt der Umstand, dass der Beschuldigte E. das Neuroleptikum „Amilsuprid“ eigenmächtig absetzte. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm an der Desaktualisierungsfähigkeit gegenüber dem allmählich verfestigten Gewaltabsichten gefehlt hat. Angesichts dessen lassen die Tat und ihre Motivation keine normalpsychologische Erklärung zu (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 StR 263/20). Es steht mithin zweifelsfrei fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten E. aufgehoben und er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war.
E.
Maßregel der Besserung und Sicherung
Weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB vorliegen, ordnet die – sachverständig beratene – Strafkammer diese Maßregel der Besserung und Sicherung an.
I. Rechtlicher Maßstab
Die grundsätzlich unbefristete Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Beschuldigten eingreift.
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 StR 525/24 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 4 StR 408/24). Dazu im Einzelnen:
II. Anlasstat
Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB ist eine rechtswidrige Tat, deretwegen der Beschuldigte einer Strafe zugeführt werden könnte, hätte er nicht im Zustand der Schuldlosigkeit gehandelt. Diese Tat muss aufgrund ihrer Erheblichkeit Anlass zu der Prüfung der Maßregel der Besserung und Sicherung geben (Anlasstat). Eine solche Erheblichkeit und damit genügender Anlass liegt vor, wenn die Tat die Schwelle zur „mittleren Kriminalität“ überschreitet, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 m.H.a. BT-Drs. 18/7244). Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist indes nur zulässig, wenn der Täter allein wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung von einem versuchten Delikt zurückgetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22). Ohne Berücksichtigung bleiben daher die versuchten Morde zum Nachteil der Geschädigten B. und T., von denen der Beschuldigten E. strafbefreiend zurücktrat.
Allerdings stellen auch die gefährlichen Körperverletzungen zu deren Nachteil solche Anlasstaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB dar. Der Tatbestand ist angesichts der erhöhten Mindestfreiheitsstrafe und der Strafobergrenze der Kategorie der „mittleren Kriminalität“ zuzurechnen. Zudem beging der der Beschuldigte E. die Taten aus „politischen“ Motiven und die näheren Umstände ihrer Begehung sind geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der betreffenden Opfergruppe erheblich zu beeinträchtigen und den Rechtsfrieden zwischen den Bevölkerungsgruppen nachhaltig zu stören. Weil mithin Anlasstaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB vorliegen, ist der aufgezeigte Prüfungsmaßstab nicht gemäß § 63 Satz 2 StGB zu modifizieren.
III. Tatbegehung im
Zustand der Schuldunfähigkeit
Der Beschuldigte E. handelte im Tatzeitpunkt angetrieben durch eine akut wahnhafte Störung, die einen Durchbruch der paranoiden Schizophrenie darstellte. Diese Erkrankung hat – wie vorstehend aufgezeigt – ein erhebliches Ausmaß erreicht, sodass sie eine krankhafte seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt. Obgleich der Beschuldigte E. imstande war, das Unrecht seiner Taten einzustehen, war er infolge dieser psychischen Störung außerstande, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Seine (motivationale) Steuerungsfähigkeit war im Tatzeitpunkt sicher aufgehoben und der Beschuldigte E. daher schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB.
Die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten E. stellt eine länger andauernde geistigseelische Störung dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 9/10), nicht lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert. Zwar führt die Diagnose einer Schizophrenie für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden, gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 6 StR 355/22; Beschluss vom 25. August 2022 – 1 StR 265/22; Beschluss vom 28. Juni 2021 – 1 StR 190/21; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 173/21; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20). Ein länger dauernder Zustand bedeutet andererseits jedoch auch nicht, dass eine ununterbrochene, die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründende Befindlichkeit vorliegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20; Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16). Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, dass unter bestimmten Bedingungen bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 2 StR 565/08; Urteil vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 4 StR 385/20).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. handelt es sich bei der zugrundeliegenden … des Beschuldigten A. um eine Krankheit mit chronischem Verlauf, die als zeitlich überdauernd zu charakterisieren sei. Deutlich wird dies insbesondere in Anschauung der Erstdiagnose im Jahr 2016 und des detailliert festgestellten negativen Therapieverlaufs während der Anbindung an die Praxis von Dr. E.. Danach hielten wahnhafte Ängste über einen gut zweijährigen Zeitraum an, obwohl der Beschuldigte E. auf die Tageshöchstdosis von 800 Milligramm „Amilsuprid“ eingestellt wurde. Kennzeichnend für den negativen Therapieverlauf war zum einen der anhaltende, die paranoide Schizophrenie exazerbierende Missbrauch von „Tavor“ einhergehend mit der Selbstmedikation durch Alkohol, zum anderen die eigenmächtige Absetzung des Neuroleptikums im Frühjahr 2024. Der Therapieverlauf während der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO bestätigte dieses Bild. Ein Entzug von „Tavor“ lief an und es wurde ein Versuch unternommen, den Beschuldigten E. auf ein neues Neuroleptikum einzustellen. In der Folge drängten die aufkommenden wahnhaften Ängste den Beschuldigten E. zu einem Suizidversuch. Insoweit schließt die Strafkammer sich den sachverständigen und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. sowie der sachverständigen Zeugen Dr. E. und Dr. S. aus eigener Überzeugung nach eingehender Prüfung an.
IV. Zu dem symptomatischen Zusammenhang
Zwischen der Anlasstat und der paranoiden Schizophrenie besteht ein symptomatischer Zusammenhang.
Das lediglich zeitgleiche Vorliegen einer Erkrankung bei Begehung der Anlasstat genügt für die Anordnung der psychiatrischen Unterbringung nicht. Über die (Mit-) Ursächlichkeit der Erkrankung für die Anlasstat (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 3 StR 517/18 m.w.N.) hinaus muss auszuschließen sein, dass das Tatgeschehen nach Motivation und Tatbild auch normalpsychologisch motiviert gewesen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 4 StR 115/20). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 StR 532/22; Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15).
Die Taten des Beschuldigten E. sind nicht normalpsychologisch nachzuvollziehen; sie waren alleiniger Ausdruck eines zur Tatzeit vorherrschenden paranoiden Wahns. Aus diesem Wahn, dessen paranoide Ausläufer bis in die Kindheit des Beschuldigten E. zurückreichen, wuchs in der Tatvorlaufzeit ein ideologisches Konstrukt, dessen Züge sich weder in Eigenschaften noch Verhaltensweise schuldfähiger Menschen wiederfinden. Es suchte die rassistische und nationalsozialistisch eingefärbte Vernichtung „jüdischen“ Lebens mit einer vermeintlichen Verschwörung der „Juden“ gegen die westliche Welt im Allgemeinen und Deutschland im Besonderen zu begründen. In den Augen des Beschuldigten E. war die „jüdisch“ gelenkte Massenmigration von Muslimen nach Deutschland ein Teilaspekt dieser Verschwörung. Um die Verschwörung aufzudecken und Deutschland vor dem seinerseits befürchteten Untergang zu bewahren, wollte er dieser gelenkten Massenmigration durch die willkürliche Tötung von Muslimen entgegentreten. Zur Begründung seiner Taten bediente sich der Beschuldigte E. verschiedener Elemente rechtsextremer Mythen, wie zum Beispiel dem „großen Austausch“ und interpretierte sie eigenwillig und losgelöst von „herkömmlichen“ politischen Extremen, um sie in seine Ideologie einfügen zu können. Die Strafkammer konnte daher ausschließen, dass die oberflächlich betrachtet rechtsextrem anmutende Tatmotivation in derselben Form auch bei politischen und selbst fanatischen Überzeugungstätern zu finden gewesen wäre. Sie war allein ein Symptom des paranoiden Wahns und mithin beruht die Tatbegehung zweifelsfrei auf dem im Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt, der zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten E. führte.
V. Zu der Gefährlichkeitsprognose
Die Gesamtwürdigung der Person des Beschuldigten E. und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die für die Maßregelanordnung notwendige Gefährlichkeitsprognose ist – ausgehend vom Urteilszeitpunkt – auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
Diese prognostische Beurteilung der Strafkammer trifft die Kammer aufgrund der ihr insbesondere von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. vermittelten Sachkunde und in Übereinstimmung mit dessen Bewertung.
Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 – 3 StR 515/24). Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 5 StR 449/24 m.w.N.). Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 Rn. 9 m.w.N.). Eine lediglich „latente“ Gefahr und die – nahezu immer gegebene – bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reichen nicht zur Begründung der Maßregelanordnung aus. Allein die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter begründet die Gefahrenprognose nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16).
Ausgehend hiervon überwiegen die risikoerhöhenden Faktoren und relativieren teils die protektiven Faktoren.
Mit hohem risikominderndem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist das straffreie Vorleben des Beschuldigten E. (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 m.w.N.). Als weiterer derartig gewichtiger protektiver Faktor ist auch bei gravierenden Anlasstaten der Umstand anzusetzen, dass die chronifizierte paranoide Schizophrenie beinahe vor einem Jahrzehnt diagnostiziert wurde (vgl. BGH, a.a.O.) und der Beschuldigte E. sich trotzdem straffrei führte. Schließlich ist risikomindernd in Ansatz zu bringen, dass er sich in der Vergangenheit (2016/2017 und 2019) freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. BGH a.a.O.) und danach, jedenfalls ab Mai 2022, Anschluss an eine ambulante psychiatrische Praxis pflegte.
Risikoerhöhend ist zuvorderst das mit dem Wahn einhergehende Tatbild anzuführen, dass sich ausgehend von einem Wahn mit hoher Dynamik durch zwei lebensgefährliche Delikte gegen dem Beschuldigten E. unbekannte Personen richtete. Leitend für ihn war dabei ein ideologisches Konstrukt, dass neben Muslimen weitere Feindbilder entwirft, neben „Juden“ und Polizeibeamten auch solche, die der Beschuldigte E. nach Belieben konturieren kann. Daher begründet ein ihn befallender Wahn eine Gefahr für die Allgemeinheit, nicht lediglich für einzelne, bestimmte Bevölkerungsgruppen und beschränkt sich auch nicht auf besonders geschulte Gruppen wie Polizeibeamte. Das wahnhaft gebildete ideologische Konstrukt verlangt nach der Tötung der Feinde in großer Zahl („Wir brauchen millionenfache Erschießungen von Muslimen“; „Es muss jedoch erst ein Meer an toten Polizisten geben […]“). Ein weiterer risikoerhöhender Faktor ist die Krankheitsentwicklung, bei der zuletzt weder die ihn betreuenden Sozialpädagogen noch sein Psychiater mit einem Gewaltausbruch im festgestellten Ausmaß rechneten – und dies, obgleich sie ihn jahrelang kannten und eine Verschlechterung seines Zustands bemerkten. Dieser Umstand relativiert den protektiven Faktor, dass er sich in der Vergangenheit freiwillig in (ambulante) Behandlung und ein schützendes Umfeld begab. Ein plötzliches Umschlagen in einen psychotischen Zustand beobachteten auch die Psychiater der einstweiligen Unterbringung. Der Suizidversuch (der als solches nicht risikoerhöhend anzusetzen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 – 3 StR 274/86) überraschte sie und war auf die Verfolgungsängste des Beschuldigten E. zurückzuführen. Wenngleich die Psychiater sichere Angaben zu seiner Adhärenz nicht zu tätigen vermochten, zeugt dies von keiner stabilisierten medizinischpsychiatrischen Versorgung. Wegen der seit Jahren trotz medikamentöser Behandlung fortbestehenden floriden psychotischen Symptomatik besteht ein deutlich erhöhtes Risiko dafür, dass es beim Beschuldigten E. auch unter einer suffizienten medikamentösen Behandlung nicht mehr zu einer vollständigen Rückbildung des Wahns kommt. Darüber hinaus konnten während der einstweiligen Unterbringung keine Deliktbearbeitung oder Psychoedukation erarbeitet werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. August 2019 – 4 StR 342/19; Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 5310/18). Ein geeigneter, risikomindernder sozialer Empfangsraum steht mangels familiären Rückhalts und nach der Räumung seines Zimmers in der therapeutischen Wohneinrichtung nicht bereit. Schließlich konnte der Beschuldigte E. bislang medikamentös nicht stabilisierend eingestellt werden, weil die Therapie noch nicht über die diagnostische Phase hinausgelangte. Er wird – wie vor den Anlasstaten – mit „Amisulprid“ behandelt, die Umstellung auf eine Depotmedikation wurde einstweilen aufgeschoben. Außerdem blieben die der missbräuchliche Einnahme von Alkohol und „Tavor“ zugrundeliegenden Störungen (die als solche nicht risikoerhöhend anzusetzen sind, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 – 3 StR 274/86) unbehandelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 2019 – 5 StR 468/19; Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18; s.a. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 StR 121/20; Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 530/18), sodass von ihnen weiterhin eine Gefahr für die Therapie der paranoiden Schizophrenie ausgeht.
Infolge dieses Zustands sind von dem Beschuldigten E. den Anlasstaten nachempfundene, über Bagatellen hinauswachsende Gewalt- und Aggressionsdelikte zu erwarten. Derartige Delikte zählen regelmäßig zu den erheblichen Taten (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2020 – 1 StR 371/19). Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Taten sich nicht lediglich durch die willkürliche Auswahl der Täter auszeichneten, sondern ihnen eine „politische“ Dimension beikäme. Beides zöge, auch unabhängig voneinander, eine schwere Störung des Rechtsfriedens nach sich. Weil die Auswahl des Feindbilds auf das wahnbedingt formulierte ideologische Konstrukt des Beschuldigten E. zurückging, ist zwischen dem aufgezeigten risikoträchtigen Zustand und den zu besorgenden rechtswidrigen Taten ein symptomatischer Zusammenhang anzunehmen.
VI. Zu der Verhältnismäßigkeit der Anordnung
Die (unbedingte) Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch verhältnismäßig,
§ 62 StGB.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr steht. Die schwer in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG des Betroffenen eingreifende Maßregel der Besserung und Sicherung ist nur zulässig, wenn die vom Täter ausgehende Gefahr so gewichtig ist, dass der Eingriff ihm um der Belange der Allgemeinheit willen zugemutet werden muss. Der Freiheitsanspruch des Betroffenen (die Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs) und das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen (unter Beachtung der Art der zu erwartenden Taten und des Grades der Gefahr) sind gegeneinander abzuwägen.
Gemessen daran ist die unbedingte Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hier verhältnismäßig. Die Unterbringung des Beschuldigten E. gemäß § 63 StGB ist im Hinblick auf die Bedeutung der von ihm begangenen Delikte und der bei ausbleibender Behandlung auch zukünftig zu erwartenden Gewalttaten erforderlich und angemessen. Mildere, auch außerstrafrechtliche Mittel, die den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit in hinreichender Art und Weise Rechnung tragen würden, stehen – derzeit – nicht zur Verfügung.
VII. (Keine) Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Maßregel der Besserung und Sicherung kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.
Besondere Umstände in diesem Sinne sind solche in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel „gewagt“ werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1987 – 1 StR 72/87). Die Erwartung setzt ebenfalls eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus (vgl. MüKo/Veh, 4. Aufl. [2020], § 67b Rn. 12). Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung sind unter anderem, wie erheblich die vom Täter begangenen und deshalb zu erwartenden Straftaten sind. Die vom Täter ausgehende Gefahr weiterer Taten muss aber durch besondere Umstände abgewendet oder zumindest so abgeschwächt sein, dass eine Erprobung in Freiheit verantwortet werden kann. Wegen der bestehenden Gefährlichkeit des Täters kommt die Aussetzung nur in Ausnahmefällen in Betracht, doch hat das Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 5 StR 37/07).
Angesichts des Umstands, dass die Therapie der paranoiden Schizophrenie bislang nicht über die diagnostische Phase hinausgelangte, der Beschuldigte E. daher nicht verlässlich auf ein wirksames Neuroleptikum eingestellt ist und keinerlei Maßnahmen vermittelt werden konnten, mit denen er einem psychotischen Schub risikomindernd begegnen könnte, ließe sich die von ihm ausgehende Gefahr außerhalb des Vollzugs nicht hinreichend bannen. Hinzu kommt, dass er über keinen geschützten, sozialen Empfangsraum verfügt. Diese Umstände können auch nicht durch Weisungen der Führungsaufsicht ausgeglichen werden.
VIII. (Keine) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Eine (gleichzeitige) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam mangels Vorliegens eines Hanges nicht in Betracht.
Gemäß § 64 Satz 1 2. Hs. StGB erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.
Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründendem mündlichen Gutachten – dem sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt – in einer Zusammenschau mit den Befunden der Haargutachten des … Sachverständigen Prof. Dr. K. das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB verneint. Die Einschränkungen des Beschuldigten E., die ihn in seiner sozialen Lebensführung gefährdeten, beruhen nicht (überwiegend) auf einem Hang zu dem übermäßigen Konsum von Alkohol oder …, sondern vielmehr auf seiner Erkrankung.
F.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 414 Abs. 1, § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.