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Falsche Verdächtigung – Welche Strafe droht?

Wissentlich jemanden falsch zu verdächtigen ist kein Kavaliersdelikt

Wenn Sie wissentlich eine falsche Verdächtigung aussprechen, drohen Ihnen durchaus schwere Strafen. Wenn Sie des Verdachts der falschen Verdächtigung bezichtigt werden, sollten Sie dies sehr ernst nehmen. Dies ist eine Straftat, für die die Justiz in der Regel kein Verständnis hat und die regelmäßig angeklagt wird.

Verdächtigungen sind schnell ausgesprochen, doch Vorsicht vor den Folgen!

Die Kommunikationsfähigkeit zählt zu den größten Errungenschaften in der Menschheitsgeschichte. Seit jeher sprechen die Menschen untereinander, miteinander und nicht selten auch übereinander. Die Gesprächsthemen sind durchaus vielfältig und nicht selten werden dabei andere Menschen ins Visier des Gesprächs genommen. Hierbei sollte der Mensch jedoch Vorsicht walten lassen, denn eine falsche Verdächtigung ist sehr schnell ausgesprochen. Den wenigsten Menschen ist dabei der Umstand bewusst, dass die falsche Verdächtigung in Deutschland einen Straftatbestand (§ 164 StGB) erfüllt und dementsprechend von dem Gesetzgeber bestraft wird. Welche Strafe für den Straftatbestand der falschen Verdächtigung droht, ist ebenfalls den wenigsten Menschen bekannt.

Der Straftatbestand einer falschen Verdächtigung hat den Zweck, dass unschuldige Personen vor behördlichen Eingriffen aufgrund eines Irrtums geschützt werden. Das zu schützende Rechtsgut ist hierbei das Individualrechtsgut.

Die rechtliche Grundlage

Falsche Verdächtigung
Verdächtigen Sie jemanden wissentlich falsch, kann das teuer werden – bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine saftige Geldstrafe drohen. (Symbolfoto: Kaewmanee jiangsihui/Shutterstock.com)

Maßgeblich für die falsche Verdächtigung ist der § 164 Strafgesetzbuch (StGB). Der Inhalt dieses Paragrafen zielt darauf ab, dass Personen durch andere Personen fälschlich einer begangenen Straftat verdächtigt werden. Die Verdächtigung an sich kann auf verschiedene Arten wie beispielsweise in schriftlicher sowie auch in mündlicher Form geäußert werden. Der rechtliche Charakter des § 164 StGB wird den Ehrdelikten zugeordnet, sodass primär die Ehre von einer Person durch diesen Paragrafen geschützt wird. Der § 164 StGB muss auch in Verbindung mit dem § 187 StGB betrachtet werden, welcher den Straftatbestand der Verleumdung behandelt. Aus diesem Paragrafen heraus ergibt sich die Berechtigung der Person, welche fälschlich einer Straftat beschuldigt wurde, mittels einer Gegenanzeige sich zur Wehr zu setzen.

Die Definition der falschen Verdächtigung sowie des Tatbestandes

Als Grundvoraussetzung gilt, dass eine Person verdächtigt wird. Der Gesetzgeber definiert dabei „verdächtigen“ als eine Handlung, durch welche ein Verdacht gegen eine Person hervorgerufen wird respektive durch welche der Verdacht auf eine Person umgelenkt bzw. ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird. Als Gegenstand dieser Verdächtigung ist es zwingend erforderlich, dass es sich um eine Tat rechtswidriger Natur gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB respektive eine Handlung dienstpflichtwidriger Natur handelt.

Für die Handlung dienstpflichtwidriger Natur ist es zwingend erforderlich, dass die verdächtigte Person sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet und dass sich diese pflichtwidrige Handlung gegen die Pflichten der Person gerichtet ist, welche sich aus dem Dienstverhältnis heraus ergeben.

Als rechtswidrige Taten werden ausschließlich Straftaten angesehen. Dementsprechend werden Ordnungswidrigkeiten von dem § 164 StGB ausdrücklich nicht erfasst. Zwingend erforderlich ist es ebenfalls, dass es sich um eine bereits begangene Tat handelt. Für den Tatbestand der falschen Verdächtigung ist es nicht ausreichend, wenn sich die Behauptung um eine geplante Handlung dreht. Ein weiterer Kernpunkt ist der Umstand, dass die falsche Verdächtigung im objektiven Sinne als unwahr gilt. Dementsprechend muss für den Straftatbestand der falschen Verdächtigung diejenige Person, welche fälschlich verdächtigt wird, auch tatsächlich unschuldig sein und die behauptete Tat nicht begangen haben.

Leugnet eine verdächtige Person die Tatbegehung und lenkt auf diese Weise den Verdacht auf eine andere verdächtige Person, so liegt keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB vor. Die falsche Verdächtigung muss aktiv durch die Person ausgeübt werden. Auch die bloße Vermutungsäußerung erfüllt nicht den Straftatbestand der falschen Verdächtigung.

Der richtige Adressat ist entscheidend

Um die Strafbarkeit gem. § 164 StGB zu erfüllen muss die falsche Verdächtigung an den richtigen Adressaten gerichtet werden. Hierbei handelt es sich um Ermittlungsbehörden oder auch Stellen, welche Anzeigen gegen Amtsträger entgegennehmen respektive militärische Vorgesetzte. Die Polizei sowie auch die Staatsanwaltschaft zählen ebenfalls zu den richtigen Adressaten.

Eine falsche Verdächtigung kann auch auf dem öffentlichen Weg erfolgen. Denkbar wäre hierbei eine Veröffentlichung im Internet oder auch eine falsche Verdächtigung im Zuge einer Demonstration.

Der Aussagende muss es zwingend besser wissen

Entscheidend für die Strafbarkeit der falschen Verdächtigung ist auch der Umstand, dass die aussagende Person wider besseren Wissens die Verdächtigung aufstellt. Die aussagende Person muss dementsprechend wissen, dass die entsprechende Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Die Verdächtigung verfolgte somit das Ziel, dass ein Ermittlungsverfahren oder eine anderweitige behördliche Maßnahme gegen die entsprechende Person eingeleitet wird.

Die falsche Verdächtigung gilt nicht als Antragsdelikt. Dementsprechend ist es für die Strafverfolgung auch nicht erforderlich, dass die geschädigte Person einen Antrag auf Strafverfolgung stellt. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass es für die Strafverfolgung der falschen Verdächtigung eine Verjährungsfrist gibt. Diese beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB drei Jahre.

Das Prüfungsschema der falschen Verdächtigung

Das Vorliegen einer strafbaren falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB wird in Deutschland nach einem ganz bestimmten festgelegten Schema geprüft. Zunächst erfolgt eine Überprüfung des Tatbestandes, wobei eine Differenzierung zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand vorgenommen wird. Unter dem objektiven Tatbestand werden sowohl die Tathandlung als auch die rechtswidrige Tat bzw. Verletzung der Dienstpflicht nebst der objektiven Unwahrheit von der Verdächtigung sowie der Adressat von der Verdächtigung geprüft. Eine Kausalität sowie die objektive Zurechnung wird ebenfalls in diesem Schritt geprüft. Im nächsten Schritt erfolgt die Prüfung des subjektiven Tatbestandes, bei welcher der Vorsatz des Täters sowie die Handlung wider besseren Wissens geprüft wird. Im nächsten Schritt erfolgt die Prüfung der Rechtswidrigkeit, bevor es dann zu der Prüfung der Schuld kommt.

Welche Strafe ist für die falsche Verdächtigung zu erwarten?

Der Gesetzgeber sieht gem. § 164 Abs. 1 StGB für den Straftatbestand der falschen Verdächtigung eine Geldstrafe respektive eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Dementsprechend handelt es sich gem. § 12 Abs. 2 StGB um ein geringeres Vergehen, welches dementsprechend auch eine eher geringe Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe nach sich zieht.

Die falsche Verdächtigung zählt in Deutschland gem. StGB nicht als Verbrechen, da die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. Als Mindestfreiheitsstrafe für eine falsche Verdächtigung werden sechs Monate bis maximal zehn Jahre festgesetzt, wenn die falsche Verdächtigung der eigenen Strafmilderung im Sinne des § 46b StGB respektive § 31 BtMG dienen soll.

Die Ansprüche des Opfers

Wer zum Opfer einer falschen Verdächtigung wird, der kann gegen den Täter mit einer Gegenanzeige vorgehen. Aus dem Umstand der falschen Verdächtigung können mitunter jedoch auch weitergehende Ansprüche wie beispielsweise ein Schmerzensgeld heraus erwachsen. Ein derartiger Anspruch kann jedoch ausdrücklich nicht in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Um diesen Anspruch geltend zu machen ist es zwingend erforderlich, dass ein Zivilverfahren gegen den Täter eröffnet wird. Dieses Zivilverfahren wird separat von dem Strafverfahren abgehandelt.

Es gibt in Deutschland eine alte Redewendung, welche besagt „Willkommen ist mir Jedermann, der über andere schweigen kann“. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um eine Redewendung aus dem Volksmund, jedoch ist der Kern dieser Aussage durchaus zutreffend. Zwar ist es im Grunde genommen nicht verwerflich, über eine andere Person zu reden, allerdings sollte der Kernpunkt der Gesprächsthematik mit Bedacht ausgewählt werden. Nicht selten kann aus einer unbedacht getroffenen Aussage eine große Wirkung für die betroffene Person heraus erwachsen. Die falsche Verdächtigung ist im Grunde genommen sehr schnell ausgesprochen, auch wenn diese unbedacht getroffene Aussage noch lange keinen Straftatbestand an sich erfüllt. In Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund einer falschen Verdächtigung für das Opfer sehr viel Ärger und sehr viele unangenehme Folgen drohen kann, sollte daher dieser Straftatbestand auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Eine Verdächtigung sollte daher auf jeden Fall nur dann ausgesprochen werden, wenn die aussprechende Person sich der Angelegenheit komplett sicher ist bzw. diese Verdächtigung auch entsprechend beweisen kann. Wer Kenntnis von einer durch eine andere Person begangene Straftat erhält, der sollte dementsprechende auch die entsprechenden Behörden darüber informieren.

Fazit

Das Falschverdächtigungsdelikt nach $ 164 StGB ist ein schwerwiegendes Vergehen, das mit hohen Strafen – Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – geahndet wird. Wer eine falsche Verdächtigung begeht, riskiert somit nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern auch seinen guten Ruf. Aus diesem Grund sollte man sorgfältig überlegen, ob eine Verdächtigung wirklich berechtigt ist, bevor man sie äußert.Wird Ihnen eine falsche Verdächtigung zur Last gelegt, sollten Sie sich umgehen juristisch beraten lassen. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht gerne zur Seite.  Ebenfalls stehen wir Ihnen zur Seite wenn Sie zu unrecht beschuldigt werden. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

 

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