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Beschwerde gegen die Beschlagnahme: So erhalten Sie Handys und USB-Sticks zurück

Zwei Handys, ein USB-Stick – freiwillig der Polizei überlassen. Nach dem Widerruf des Einverständnisses will die Staatsanwaltschaft die Geräte behalten: Sie beantragt eine Bestätigung der Beschlagnahme, doch eine Beschlagnahme gab es nie. Ein Fall für das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Mann übergibt an seiner Wohnungstür freiwillig Smartphones und USB-Sticks an die Polizei.
Ein Mann händigt einer Polizistin sein Smartphone und Schlüssel aus. Im Hintergrund sichert ein weiterer Beamter den Flur. Die freiwillige Herausgabe von Beweismitteln bei einer Durchsuchung bildet die rechtliche Grundlage für eine formlose Sicherstellung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 Qs 7/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht hob die Beschlagnahme auf, weil nur eine formlos erlaubte Sicherstellung vorlag.
  • Die Polizei nahm Handy und Speichergeräte mit, nachdem der Beschuldigte zustimmte.
  • Später widerrief er die Zustimmung und verlangte die Herausgabe der Gegenstände.
  • Das Gericht sagte: Eine Beschlagnahme lag anfangs nicht vor, nur Sicherstellung.
  • Darum scheiterte der Antrag auf Bestätigung nach der späteren Aktenlage.
  • Die Staatskasse zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: 18 Qs 7/26
  • Verfahren: Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Beschlagnahme, Sicherstellung
  • Relevant für: Polizei, Staatsanwaltschaft, Beschuldigte, Verteidigung bei Durchsuchung und Sicherstellung

Was ist eine formlose Sicherstellung von Gegenständen?

Ermittlungsbehörden können Beweismittel nach § 94 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) sichern, sofern diese für eine Untersuchung von Bedeutung sind. Eine solche formlose Sicherstellung ist rechtlich unproblematisch, wenn der Gewahrsamsinhaber die Gegenstände freiwillig an die Beamten herausgibt. Gewahrsamsinhaber ist dabei die Person, die einen Gegenstand tatsächlich in ihrer Obhut hat – also etwa der Bewohner einer durchsuchten Wohnung. Im Gegensatz dazu erfordert eine zwangsweise Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich eine richterliche Anordnung. Erst wenn sich Betroffene weigern, ihre Unterlagen oder Datenträger abzugeben, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft diesen formellen Weg gehen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Gefahr im Verzug bedeutet konkret: Wenn das Warten auf einen richterlichen Beschluss den Ermittlungserfolg gefährden würde – etwa weil Beweise vernichtet werden könnten –, dürfen die Beamten ausnahmsweise sofort selbst beschlagnahmen.

Dass eine juristische Ungenauigkeit bei dieser Unterscheidung gravierende Folgen für ein Ermittlungsverfahren haben kann, zeigte ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 22. April 2026 (Az. 18 Qs 7/26). Die Beschwerdekammer hob einen vorangegangenen Beschluss des Erstgerichts auf und lehnte den Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft ab, eine polizeiliche Beschlagnahme nachträglich zu bestätigen. Eine Beschwerde ist dabei das richtige Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse – also Entscheidungen, die kein Urteil sind, sondern etwa eine Beschlagnahmeanordnung betreffen. Das Beschwerdegericht prüft dann, ob der erstinstanzliche Beschluss rechtmäßig war. Auslöser des Verfahrens war ein Ermittlungskomplex wegen des Verdachts auf Drittverschaffung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Bundeskriminalamt hatte im August 2022 einen Hinweis der US-Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ erhalten, wonach der Beschuldigte über Facebook eine entsprechende Videodatei an vier weitere Nutzer verschickt haben soll.

Einverständnis bei der Hausdurchsuchung

Auf Basis dieser Schilderungen erließ das Amtsgericht Nürnberg am 15. März 2024 einen Durchsuchungsbeschluss (Az. 57 Gs 2148/24). Als Ermittler der Polizei diesen Beschluss am 15. Juli 2024 vollzogen, händigte der Betroffene mehrere digitale Asservate – so nennt man im Strafverfahren sichergestellte Beweisstücke – bereitwillig aus. Die Beamten nahmen ein Mobiltelefon, einen SIM-Kartenträger, drei USB-Sticks und zusätzlich ein altes Handy der Ehefrau an sich. Laut dem offiziellen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll sowie dem angefertigten Aktenvermerk erfolgte diese Mitnahme mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verdächtigen. Eine förmliche richterliche Beschlagnahmeanordnung war zu diesem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung aufgrund der freiwilligen Herausgabe nicht erforderlich.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird das ursprüngliche Einverständnis in die freiwillige Übergabe von Beweismitteln widerrufen, entfällt die rechtliche Grundlage der formlosen Sicherstellung. Für den rechtmäßigen weiteren behördlichen Gewahrsam muss zwingend eine neue formelle Beschlagnahmeanordnung beantragt werden, während die bloße gerichtliche Bestätigung einer zuvor nie angeordneten Zwangsmaßnahme zwingend ins Leere geht.
  2. Eine gerichtliche Bestätigungsentscheidung zur sogenannten „Mitnahme zur Durchsicht“ setzt voraus, dass dieses Vorgehen beim Einsatz vor Ort auch tatsächlich so angeordnet und protokolliert wurde. Eine ursprünglich einverständliche Herausgabe lässt sich im Nachhinein nicht rechtmäßig in eine solche Maßnahme umdeuten.
  3. Das Beschwerdegericht ist strikt an den konkreten Antrag der Ermittlungsbehörden gebunden und darf nicht aus eigener Initiative eine materiell fehlende Beschlagnahmeanordnung stellvertretend erlassen. Stützt sich ein Bestätigungsantrag auf eine Maßnahme, die laut den Akten zu keinem Zeitpunkt stattfand, ist dieser von der Kammer konsequent abzulehnen.
Infografik: Darstellung des zeitlichen Ablaufs einer Sicherstellung, bei der ein Widerruf des Einverständnisses eine neue formelle Beschlagnahmeanordnung erforderlich macht und das Fehlen eines Protokolls zur Unzulässigkeit führt.
Widerruf richtig lesen: Beschlagnahme neu prüfen

Wann greift der Widerruf des Einverständnisses bei Beschlagnahme?

Eine einmal erteilte Zustimmung zur Mitnahme von Beweismitteln gilt nicht zwingend bis zum Abschluss eines Verfahrens. Wird ein solches Einverständnis mit einer formlosen Sicherstellung widerrufen, entfällt die freiwillige Basis, auf der die Behörden die Gegenstände aufbewahren. Ab diesem Zeitpunkt wird eine richterliche Beschlagnahmeanordnung zwingend erforderlich, damit die Ermittler den Gewahrsam legal aufrechterhalten können. Das Gesetz ermöglicht es Betroffenen in solchen Fällen, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO jederzeit eine richterliche Entscheidung über die fortlaufende Maßnahme zu begehren.

In dem fränkischen Fall trat genau diese Konstellation mehr als eineinhalb Jahre nach der Durchsuchung ein. Der beschuldigte Mann hatte mittlerweile einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt, während ein spezialisiertes Unternehmen die sichergestellten IT-Geräte auswertete. Durch einen formellen Schriftsatz vom 30. Januar 2026 widerrief der Verteidiger das ursprüngliche Einverständnis mit der Sicherstellung. Im gleichen Zug stellte er einen Antrag auf eine sofortige Herausgabe sämtlicher Gegenstände, die auf der Asservatenliste vom 16. Juli 2024 notiert waren, und forderte hilfsweise eine richterliche Entscheidung.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth beurteilte diesen Vorgang im weiteren Verlauf exakt nach den Vorgaben der Strafprozessordnung. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass durch den anwaltlichen Widerruf eine förmliche gerichtliche Entscheidung über eine nunmehr notwendige Beschlagnahme rechtlich geboten war, um die Beweismittel im Bestand der Behörden zu belassen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.02.2026 wäre abzulehnen gewesen, weil keine Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) im Sinne des § 98 Abs. 2 S. 1 StPO aktenkundig ist, die richterlich hätte bestätigt werden können. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Wann bestätigt das Gericht Beschlagnahmen?

Um elektronische Daten und Gegenstände gegen den Willen der Betroffenen festhalten zu dürfen, kann die Staatsanwaltschaft bei einem Gericht die Anordnung oder die Bestätigung einer Beschlagnahme beantragen. Eine gesonderte Rechtsgrundlage bildet der § 110 StPO: Eine Mitnahme zur Durchsicht dient ausschließlich der Prüfung, ob vorläufig gesicherte Papiere oder Daten als Beweismittel für das Verfahren tatsächlich beschlagnahmt oder unverzüglich an den Eigentümer zurückgegeben werden müssen. Die Amtsbefugnisse des Ermittlungsrichters sind dabei stark beschnitten: Er darf grundsätzlich nur über jene Ermittlungshandlungen und Maßnahmen entscheiden, die von der Staatsanwaltschaft auch konkret beantragt wurden. Der Ermittlungsrichter ist dabei ein spezieller Richter am Amtsgericht, der während des Ermittlungsverfahrens über Grundrechtseingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen wacht – nicht zu verwechseln mit dem Richter, der später in der Hauptverhandlung über Schuld oder Unschuld entscheidet.

Ein fehlerhafter Antrag der Ermittler

Diese prozessuale Bindung an den konkreten Antrag wurde der Staatsanwaltschaft nach dem Widerruf des Einverständnisses zum Verhängnis. Die Behörde legte die Akte am 11. Februar 2026 dem Gericht vor und beantragte die offizielle Bestätigung der Beschlagnahme unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Paragrafen 110, 94 und 98 Abs. 2 StPO. Zunächst folgte das Amtsgericht Nürnberg diesem Vorgehen. Es bestätigte die polizeiliche Beschlagnahme durch einen Beschluss am 19. Februar 2026 (Az. 57 Gs 1458/26). Das Erstgericht bezog sich dabei auf eine angeblich durch einen Kriminalhauptkommissar bewirkte Beschlagnahme und lehnte den Herausgabeantrag des Betroffenen ab.

Die Rüge des Landgerichts

Das Landgericht untersuchte diesen Bestätigungsbeschluss auf die Beschwerde hin detailliert und stellte einen tiefgreifenden Konstruktionsfehler fest. Die Beschwerdekammer rügte scharf, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf einer Rechtsgrundlage aufbaute, die den objektiven Geschehnissen widersprach. Wer eine Bestätigung nach § 110 StPO verlange, gehe davon aus, dass eine bestätigungsfähige Beschlagnahme oder eine gezielte „Mitnahme zur Durchsicht“ stattgefunden habe. Genau dies passte jedoch nicht zum dokumentierten Sachverhalt: In den alten polizeilichen Aktenvermerken war ausschließlich eine formlose Sicherstellung aufgrund der spontanen Einwilligung beim Einsatz vor Ort festgehalten worden. Eine Inverwahrungnahme zum reinen Zweck einer Durchsicht war nirgendwo dokumentiert.

Praxis-Hinweis: Das Sicherstellungsprotokoll prüfen

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Diskrepanz zwischen dem polizeilichen Protokoll am Tag der Durchsuchung und dem späteren Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die eigene Fallprüfung bedeutet das: Ein Blick in das Sicherstellungsprotokoll oder den polizeilichen Aktenvermerk ist essenziell. Steht dort, dass Datenträger „formlos“ oder „freiwillig“ übergeben wurden, darf die Staatsanwaltschaft nach einem späteren Widerruf des Einverständnisses nicht einfach eine fiktive „Mitnahme zur Durchsicht“ bestätigen lassen. Sie müsste vielmehr eine neue, eigenständige Beschlagnahme beantragen. Stützt sich die Behörde im Nachhinein auf eine im Protokoll nicht dokumentierte Maßnahme, bietet dieser Formfehler einen konkreten Ansatzpunkt für eine Beschwerde.

Warum scheiterte die Bestätigung nach § 110 StPO?

Die Zuständigkeiten innerhalb eines strafprozessualen Rechtsmittelverfahrens kennen klare Grenzen. Ein Beschwerdegericht darf nicht stellvertretend für die Vorinstanz agieren und eine eigentlich fehlende Beschlagnahmeanordnung aus eigener Initiative ersetzen, wenn ein solcher Beschluss nie korrekt beantragt wurde. Das Beschwerdegericht tritt immer nur im Hinblick auf den exakten Verfahrensgegenstand der Erstentscheidung an die Stelle des untergeordneten Gerichts. Folgerichtig geht ein gerichtlicher Bestätigungsantrag vollständig ins Leere, wenn er sich auf eine Maßnahme stützt – wie beispielweise auf eine Durchsicht nach § 110 StPO –, die in der Historie der polizeilichen Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt angeordnet oder vorgenommen wurde.

Mit dieser Begründung entschied das Landgericht endgültig über den Verbleib der digitalen Beweismittel. Die Kammer hob den fehlerhaften Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg kompromisslos auf. Da ein Einsatz nach § 110 StPO von den Polizisten an der Haustür schlichtweg nicht dokumentiert worden war, fehlte jede rechtliche Grundlage, um eine niemals durchgeführte Maßnahme nachträglich zu bestätigen.

Dass die asservierten Gegenstände gemäß § 110 StPO zur Durchsicht mitgenommen worden wären, geht weder aus dem Aktenvermerk des KHK […] vom 15.07.2024 noch aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 15.07.2024 hervor. Insofern ginge auch eine dahingehende richterliche Bestätigung einer Mitnahme zur Durchsicht ins Leere. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Der verpasste formelle Weg

Das Gericht erläuterte zudem, wie ein ordnungsgemäßes Vorgehen der Behörden ausgesehen hätte. Die Staatsanwaltschaft hätte realisieren müssen, dass anfänglich lediglich eine formlose Sicherstellung vorlag. Nach dem anwaltlichen Widerruf des Einverständnisses wäre sie verpflichtet gewesen, einen frischen Antrag auf Anordnung einer regulären Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO zu stellen. Indem sie jedoch die Bestätigung einer nicht existenten Durchsichtsfahrt nach § 98 Abs. 2 StPO wählte, schränkte sie die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ein. Da der Ermittlungsrichter keine über den Antrag hinausgehenden Untersuchungshandlungen anordnen darf, blieb der Kammer nur die konsequente Ablehnung der fehlerhaften staatsanwaltschaftlichen Forderung. Die Kosten des gewonnenen Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Datenträger nach Widerruf zurückfordern

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist zwar nicht bindend für andere Verfahren, seine Argumentation hat aber erhebliches Gewicht und wird auch andere Gerichte und Staatsanwaltschaften überzeugen. Der zugrunde liegende Grundsatz ist klar: Eine gerichtliche Bestätigung nach § 110 StPO setzt voraus, dass tatsächlich eine „Mitnahme zur Durchsicht“ stattgefunden hat. Wurde bei Ihnen lediglich eine formlose Sicherstellung dokumentiert, können Sie sich nach einem späteren Widerruf Ihrer Einwilligung mit Erfolg gegen eine fehlerhafte Beschlagnahmebestätigung wehren.

Handeln Sie deshalb sofort, wenn Sie die Einwilligung in die Sicherstellung widerrufen haben oder widerrufen wollen: Lassen Sie Ihren Anwalt prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörden Ihre Gegenstände jetzt noch in Besitz haben. Beruft sich die Staatsanwaltschaft auf eine Bestätigung nach § 110 StPO, das Sicherstellungsprotokoll aber weist nur eine formlose Herausgabe aus, stellt das Gericht den Beschluss auf Ihre Beschwerde hin auf. Beantragen Sie über Ihren Anwalt unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und bestehen Sie auf einem korrekten Antrag der Staatsanwaltschaft – nur so erzwingen Sie die Rückgabe Ihrer Datenträger.


Datenträger nach Widerruf der Einwilligung zurückfordern?

Beruft sich die Staatsanwaltschaft auf eine fehlerhafte Beschlagnahmebestätigung, können unsere Rechtsanwälte das Sicherstellungsprotokoll prüfen und die notwendigen Anträge für Sie stellen. Wir setzen uns für die Rückgabe Ihrer Asservate ein und achten auf die Einhaltung aller formellen Vorschriften.

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Experten Kommentar

Bei Hausdurchsuchungen drängen Beamte fast immer zur „freiwilligen“ Herausgabe, um sich mühsamen Schreibkram vor Ort zu ersparen. Später im Büro greifen Staatsanwälte dann schlicht aus Gewohnheit zu Standardformularen, ohne den tatsächlichen Akteninhalt noch einmal genau zu prüfen. Diese bürokratische Bequemlichkeit ist in der Praxis die größte Schwachstelle der Ermittlungsbehörden.

Für Betroffene bedeutet das, dass das polizeiliche Sicherstellungsprotokoll sofort nach der Durchsuchung akribisch seziert werden muss. Weicht der spätere Antrag der Behörden auch nur minimal vom tatsächlichen Ablauf ab, lässt sich die Verwahrung der Geräte sofort kippen. Wer diesen Hebel konsequent ansetzt, bekommt seine Datenträger oft Monate früher zurück.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich meine freiwillig abgegebenen Datenträger jetzt zurückfordern?

Sie fordern Ihre Datenträger zurück, indem Sie Ihr Einverständnis in die formlose Sicherstellung schriftlich widerrufen und über Ihren Verteidiger eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen. Mit dem Widerruf entfällt die freiwillige Grundlage für den behördlichen Gewahrsam, sodass die Gegenstände nicht einfach weiter behalten werden dürfen.

Rechtlich beruht die freiwillige Herausgabe zunächst auf Ihrer Zustimmung; diese Zustimmung ist aber nicht endgültig und kann widerrufen werden. Sobald der Widerruf zugeht, muss die Staatsanwaltschaft für den weiteren Verbleib der Datenträger eine förmliche Beschlagnahme veranlassen oder richterlich überprüfen lassen. Genau deshalb ist der anwaltliche Schriftsatz wichtig: Er dokumentiert den Widerruf eindeutig und setzt das Gericht mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in die Lage, die Maßnahme zu prüfen. Wird dabei keine tragfähige Beschlagnahme beantragt, fehlt regelmäßig die Grundlage für die weitere Sicherung.

Besonders relevant ist das, wenn die Polizei nur eine „freiwillige“ Mitnahme protokolliert hat, später aber so tut, als liege bereits eine förmliche Beschlagnahme vor. Dann kann der Antrag der Behörden an einem Verfahrensfehler scheitern, weil das Gericht nur über das entscheiden darf, was tatsächlich beantragt und dokumentiert wurde. Darum sollte Ihr Anwalt auch das Sicherstellungsprotokoll und den Aktenvermerk anfordern, bevor er den Widerruf und den Herausgabeantrag formuliert.


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Kann ich den Widerruf meiner Einwilligung auch nach Monaten noch erklären?

JA, Sie können Ihre Einwilligung auch noch nach Monaten oder sogar deutlich später widerrufen, solange das Ermittlungsverfahren noch läuft und die Gegenstände noch von den Behörden verwahrt werden. Für den Widerruf einer freiwilligen Sicherstellung gibt es keine starre Ausschlussfrist in der Strafprozessordnung.

Der Grund ist, dass die freiwillige Herausgabe ihre rechtliche Grundlage nur so lange behält, wie Sie sie nicht zurücknehmen. Mit dem Widerruf entfällt das frühere Einverständnis, und die Behörden brauchen für den weiteren Besitz regelmäßig eine neue formelle Beschlagnahmeanordnung nach § 94 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 98 StPO. Genau deshalb kann ein später Widerruf auch nach längerer Zeit wirksam sein, wenn die Sache noch nicht endgültig verwertet, zurückgegeben oder auf andere Weise erledigt ist.

Grenzen gibt es nur dort, wo das Verfahren bereits abgeschlossen ist oder die Gegenstände nicht mehr im staatlichen Gewahrsam sind. Dann kann ein Widerruf zwar noch rechtlich wichtig sein, führt aber nicht mehr automatisch zu einer Rückgabe derselben Sache.


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Wann muss die Staatsanwaltschaft eine neue Beschlagnahme beantragen?

Exakt dann, wenn der Widerruf der freiwilligen Herausgabe der Staatsanwaltschaft wirksam zugeht, muss sie eine neue richterliche Beschlagnahmeanordnung beantragen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der weitere Gewahrsam nicht mehr die frühere Einwilligung, sondern braucht eine formelle Grundlage nach § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 StPO.

Der Grund ist, dass eine formlos gesicherte Sache nur so lange rechtmäßig bei den Behörden bleibt, wie die freiwillige Herausgabe fortwirkt. Widerruft der Betroffene diese Zustimmung, entfällt die Rechtsgrundlage sofort, und die Staatsanwaltschaft darf die Gegenstände nicht mehr bloß aufgrund der früheren Übergabe behalten. Dann muss sie entweder eine richterliche Beschlagnahme beantragen oder, bei Gefahr im Verzug, selbst vorläufig beschlagnahmen und die richterliche Bestätigung nachholen. Der Antrag muss dabei klar auf eine echte Beschlagnahme gerichtet sein und nicht lediglich eine nachträgliche Bestätigung einer angeblichen Durchsicht ersetzen.

Wichtig ist der Zugang des Widerrufs: Erst wenn er der Staatsanwaltschaft zugeht, wird der weitere Besitz rechtlich angreifbar. Ist bereits eine wirksame Beschlagnahme angeordnet, ändert der Widerruf daran nichts; dann läuft das Verfahren auf Grundlage des Beschlusses weiter.


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Hilft mir eine Beschwerde, wenn das Protokoll nur freiwillige Herausgabe nennt?

Ja, eine Beschwerde ist hier Ihr stärkstes Werkzeug, wenn das Sicherstellungsprotokoll nur eine freiwillige Herausgabe dokumentiert und die Staatsanwaltschaft später eine Mitnahme zur Durchsicht bestätigen lassen will. Dann fehlt der Behörde die Grundlage für die nachträgliche Bestätigung.

Der Grund ist einfach: Das Beschwerdegericht prüft, ob die behauptete Maßnahme tatsächlich so stattgefunden hat und protokolliert wurde. Steht im Vermerk nur „freiwillig“ oder „formlos“, kann daraus keine spätere Zwangsmaßnahme nach § 110 StPO gemacht werden, weil das Protokoll den späteren Antrag widerlegt. Genau dieser Widerspruch ist der Ansatzpunkt Ihrer Beschwerde, nicht die bloße Tatsache, dass die Gegenstände zunächst herausgegeben wurden.

Entscheidend ist, dass Sie sich in der Begründung exakt auf diese Abweichung zwischen Einsatzprotokoll und späterem Antrag stützen. War die Herausgabe freiwillig, muss die Staatsanwaltschaft nach einem Widerruf grundsätzlich eine neue Beschlagnahme beantragen, statt eine nicht dokumentierte Durchsicht nachträglich bestätigen zu lassen.


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Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 18 Qs 7/26 – Beschluss vom 22.04.2026




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