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Wiedereinsetzung nach einem Strafbefehl: So wahren Sie die Einspruchsfrist

Strafbefehl über 1.200 Euro, zugestellt an den Verteidiger. Der Beschuldigte erfährt nichts von dem Schreiben, und plötzlich ist die Zweiwochenfrist verstrichen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wirft eine Grundsatzfrage auf: Muss er die Frist gegen sich gelten lassen, wenn er nie persönlich Post bekam? Das Amtsgericht Bamberg entscheidet.
Mann am Esstisch liest überrascht Anwaltsbrief vom Dezember neben einem alten gelben Briefumschlag vom Juli.
Ein Mann sitzt nachdenklich am Tisch und liest einen offiziellen Brief. Sein besorgter Blick lässt auf ernste Nachrichten schließen. Die Wiedereinsetzung ermöglicht einen Einspruch, wenn der Strafbefehl den Betroffenen erst verspätet tatsächlich erreicht hat. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 Cs 2111 Js 7478/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht gewährt Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte den Strafbefehl erst später tatsächlich kannte.
  • Der Einspruch kam zu spät, wenn die Zustellung am 25.07.2025 wirksam war.
  • Die Zustellung an die zuständige Amtsperson hielt das Gericht für wirksam.
  • Die Vollmacht war bestimmt genug; der Verweis auf die Geschäftsverteilung reichte.
  • Späte Akteneinsicht genügte nicht; entscheidend war die tatsächliche Kenntnis erst im Dezember.

  • Gericht: Amtsgericht Bamberg
  • Datum: 30.03.2026
  • Aktenzeichen: 10 Cs 2111 Js 7478/25
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Zustellung, Wiedereinsetzung
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Gerichte bei Fristen und Zustellungen

Wann erfolgt die Wiedereinsetzung nach einem Strafbefehl?

Wer eine juristische Frist unverschuldet versäumt, kann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das bedeutet konkret: Das Gericht setzt den Verfahrenszustand so zurück, als wäre die Frist nie abgelaufen – der Betroffene kann sich wieder gegen die Strafe wehren. Bei einem Strafbefehl beträgt die Frist für den Einspruch gemäß Paragraf 411 Absatz 1 Satz 1 StPO exakt zwei Wochen. Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorherige Hauptverhandlung – eine Art vereinfachtes Strafverfahren, bei dem eine Geld- oder Freiheitsstrafe festgesetzt wird, gegen die der Beschuldigte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen kann, um eine reguläre Gerichtsverhandlung zu erzwingen. Die rechtliche Beurteilung solcher Versäumnisse muss die nationalen Gerichte dabei unionsrechtskonform vornehmen, also im Einklang mit dem übergeordneten Recht der Europäischen Union. Maßgeblich sind hierfür Artikel 6 der EU-Richtlinie 2012/13 – diese Richtlinie garantiert Beschuldigten das Recht auf umfassende Information über die gegen sie erhobenen Vorwürfe – sowie die dazugehörige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Mit der praktischen Umsetzung dieser europäischen Vorgaben befasste sich das Amtsgericht Bamberg in einem Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 10 Cs 2111 Js 7478/25). Ein betroffener Mann erhielt in diesem Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Zwar war die reguläre Einspruchsfrist nach einer formalen Zustellung am 25. Juli 2025 bereits monatelang abgelaufen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschuldigte erst weit nach diesem Datum – konkret ab dem 5. Dezember 2025 – tatsächliche Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Strafbefehl erlangt hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Zustellungsvollmacht ist auch dann hinreichend bestimmt und wirksam, wenn die bevollmächtigte Person nicht namentlich benannt wird, sich ihre genaue Identität aber eindeutig aus einem behördlichen Geschäftsverteilungsplan ableiten lässt.
  2. Erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls an einen Bevollmächtigten, ist dem Beschuldigten nach Maßgabe des europäischen Rechts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern er unverschuldet erst nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist tatsächliche Kenntnis von den Vorwürfen erlangt.
  3. Um eine solche Wiedereinsetzung zu begründen, muss der Beschuldigte keineswegs darlegen, dass er aus eigener Initiative und zeitnah bei seinem Bevollmächtigten erfragt hat, ob gerichtliche Post eingegangen ist.
Infografik zu Fristen bei zugestelltem Strafbefehl
Wann beginnt die Frist nach Zustellung eines Strafbefehls? Die Grafik zeigt die entscheidende Abfolge für eine mögliche Wiedereinsetzung.

War die Zustellung an den Vertreter wirksam?

Gerichtliche Dokumente müssen nicht zwingend dem Adressaten persönlich übergeben werden. Nach Paragraf 37 StPO in Verbindung mit Paragraf 174 ZPO ist auch eine Zustellung an einen wirksam bevollmächtigten Vertreter rechtlich bindend. Eine Zustellungsvollmacht ist eine schriftliche Ermächtigung, die einer anderen Person oder Stelle das Recht gibt, offizielle Post im eigenen Namen entgegenzunehmen – was dort ankommt, gilt dann so, als hätte man es selbst erhalten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine erteilte Zustellungsvollmacht klar und hinreichend bestimmt formuliert ist. Nur so kann die Empfangsperson eindeutig identifiziert und eine fehlerfreie Zustellung gewährleistet werden. Die Wirksamkeit einer derart abstrakten Vollmachtsbeschreibung stand im Zentrum der Bamberger Gerichtsentscheidung. Der Beschuldigte hatte Ende April 2025 ein Dokument unterzeichnet, das den Empfang sämtlicher gerichtlicher Zustellungen an jene Amtsperson delegierte, die laut dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständig war. Am 25. Juli 2025 wurde der Strafbefehl dementsprechend an eine Justizobersekretärin übergeben, welche diese Kriterien erfüllte. Für das Gericht bestand an der Gültigkeit dieses Vorgehens kein Zweifel. Da die betreffende Mitarbeiterin über den behördeninternen Verteilungsplan zweifelsfrei zu ermitteln war, stufte der Richter die Zustellung als rechtswirksam ein.

Wie beeinflusst die Kenntnis vom Strafbefehl die Frist?

Wenn behördliche Briefe an einen Stellvertreter gehen, stellt sich die juristische Frage, ab wann die gesetzlichen Fristen zu laufen beginnen. Nach den strengen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs reicht eine bloße Informationsmöglichkeit des Beschuldigten über einen existierenden Strafbefehl keineswegs aus, um die Frist für eine mögliche Wiedereinsetzung auszulösen. Maßgeblich ist vielmehr die rein tatsächliche Kenntnis des Betroffenen von den Vorwürfen. Der juristische Laie ist dabei nicht verpflichtet nachzuweisen, dass er sich fortlaufend und zeitnah bei seinem Zustellungsbevollmächtigten nach neuen Dokumenten erkundigt hat.
Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2020, UY – C-615/18 sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zudem dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erlangung derselben nicht darlegen muss, dass er die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich zeitnah bei ihrem Bevollmächtigten über die Existenz dieses Strafbefehls zu erkundigen. – so das Amtsgericht Bamberg
Die enge zeitliche Abfolge ab der Akteneinsicht verdeutlicht, warum das Fristversäumnis hier als unverschuldet eingestuft wurde. Der beauftragte Anwalt erhielt erst Anfang Dezember 2025 den Zugriff auf die Ermittlungsakte und informierte den betroffenen Mann schließlich mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2025 über die Dokumente. Erst drei Tage später – am 8. Dezember 2025 – konnte der überraschte Mandant den Auftrag erteilen, sich gegen die Strafe zu wehren. Das Amtsgericht folgerte daraus, dass die ursprüngliche Frist im Sommer verstrichen war, ohne dass der Beschuldigte dies wissen konnte. Das Gericht entschied daher zugunsten des Mannes, strich die vorherige Versäumnis und legte fest, dass ihm ab der tatsächlichen Kenntnis erneut die volle Einspruchsfrist zusteht. Die Kosten für dieses Wiedereinsetzungsverfahren hat der Mann jedoch selbst zu tragen.
Entscheidender Faktor: Tatsächliche Kenntnis

Das Urteil zeigt: Selbst bei einer formal einwandfreien Zustellung an einen Bevollmächtigten beginnt die Einspruchsfrist nach europarechtlichen Maßstäben erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Beschuldigten zu laufen. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene den Strafbefehl hätte kennen können, sondern ob er ihn nachweislich kannte. Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, sollte daher genau dokumentieren, wann und durch wen er erstmals von dem Verfahren erfahren hat. Regelmäßiges Nachfragen beim Bevollmächtigten wird dabei nicht erwartet.

War die Zustellungsvollmacht hier bestimmt genug?

Eine rechtliche Papiervollmacht behält ihre Gültigkeit, solange die handelnde Person für Außenstehende eindeutig identifizierbar bleibt. Es ist juristisch nicht zwingend notwendig, den Namen eines Vertreters mit vollem Vor- und Nachnamen auf dem Dokument zu fixieren. Ein eindeutiger Verweis auf eine konkrete behördliche Aufgabe oder die Heranziehung eines offiziellen Verteilungsplans kann für eine präzise rechtliche Bestimmung bereits ausreichen. Die Verteidigung hatte in ihrer Argumentation vehement versucht, genau diesen Punkt anzugreifen. Der Anwalt vertrat die Auffassung, die abstrakte Benennung der zuständigen Amtsperson sei schlichtweg zu unbestimmt, weshalb die damalige Übergabe an die Justizobersekretärin gar keine rechtliche Wirkung entfaltet habe. Das Amtsgericht wies diese Lesart zurück, da der behördliche Verteilungsplan eine exakte Identifikation der Mitarbeiterin problemlos zuließ.

War der Vollmachteinwand substantiiert?

Zusätzlich brachten die Verteidiger vor, die Vollmacht sei ohnehin unwirksam zustande gekommen, da der Mandant bei der Erteilung möglicherweise unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Das Amtsgericht überprüfte diesen Aspekt, wies ihn jedoch als viel zu unsubstantiiert zurück – das bedeutet: Die Behauptung war zu vage und wurde nicht mit konkreten Tatsachen wie Datum, Ort oder Umständen untermauert. Da keine konkreten Beweise für eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit ins Feld geführt wurden, blieb das Gericht bei seiner Einschätzung ohne Abstriche: Die damalige Zustellung an die Mitarbeiterin war fehlerfrei und die Frist damit formal korrekt ausgelöst worden. Vor dem endgültigen Urteil rettete den Mann ausschließlich sein lückenlos belegtes Unwissen über den tatsächlichen Vorgang, was ihm das europäisch verankerte Recht auf einen nachträglichen Einspruch sicherte.

Was bedeutet das für verspätete Kenntnis?

Das Amtsgericht Bamberg hat klargestellt, dass selbst bei formal wirksamer Zustellung an einen Bevollmächtigten die Einspruchsfrist erst mit tatsächlicher Kenntnis des Beschuldigten beginnt. Als erstinstanzliches Urteil entfaltet es keine Bindungswirkung für andere Gerichte, bietet jedoch eine praxisnahe Orientierung, wenn Sie durch Zustellungen an Vertreter erst spät von einem Verfahren erfahren. Setzen Sie sich in einer ähnlichen Lage sofort mit einem Anwalt in Verbindung. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt nur eine Woche nach Kenntniserlangung (§ 45 StPO); gleichzeitig müssen Sie den Einspruch einlegen. Legen Sie den Zeitpunkt und die Umstände der Kenntniserlangung lückenlos offen, etwa durch ein anwaltliches Schreiben oder ein Gesprächsprotokoll. Bedenken Sie, dass die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens selbst bei Erfolg von Ihnen zu tragen sind.
Übertragbarkeits-Grenze

Die Wiedereinsetzung wurde hier gewährt, weil der Beschuldigte sein Unwissen über den Strafbefehl lückenlos belegen konnte. Im vorliegenden Fall half dabei, dass ein Anwalt Akteneinsicht nahm und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch ein Schreiben exakt dokumentiert war. Wer lediglich behauptet, nichts gewusst zu haben, ohne diesen Zeitpunkt konkret und nachvollziehbar darzulegen, wird sich auf dieses Urteil nicht erfolgreich berufen können. Unsubstantiierte Einwände – wie der hier gescheiterte Verweis auf eine mögliche Beeinträchtigung bei der Vollmachtserteilung – reichen nicht aus.

Hierzu ist es vielmehr notwendig, dass ihm, wenn er – wie hier – durch den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der Einspruchsfrist keine tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl erlangt hat, die Wiedereinsetzung gewährt wird und die Einspruchsfrist neu zu laufen beginnt. – so das Amtsgericht Bamberg

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Jetzt Fristen sichern

Ein unverschuldet versäumter Einspruch gegen einen Strafbefehl kann durch eine Wiedereinsetzung korrigiert werden. Entscheidend ist eine lückenlose Darlegung, wann Sie tatsächlich vom Strafbefehl erfahren haben. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten eines Antrags und stellen sicher, dass die einwöchige Frist nach Ihrer Kenntniserlangung eingehalten wird.

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Experten Kommentar

Hier droht in der Praxis eine extrem teure Falle: Gerichte sind bei „Ich habe von nichts gewusst“-Begründungen von Natur aus hochgradig skeptisch und vermuten oft eine reine Schutzbehauptung. Ohne einen hieb- und stichfesten, schriftlichen Nachweis – wie etwa ein protokolliertes Erstgespräch oder den datierten Poststempel der Weiterleitung – wird die Wiedereinsetzung fast immer anstandslos abgelehnt. Wer einen solchen Strafbefehl verspätet in den Händen hält, darf keine Sekunde zögern, denn die Frist für den Antrag beträgt gerade einmal eine Woche. Notieren Sie sofort den genauen Tag sowie die Uhrzeit der Übergabe und sichern Sie den Briefumschlag samt Zeugen, um dem Richter jegliche Zweifel an Ihrer Glaubwürdigkeit sofort zu nehmen.

Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann ich nach einem Strafbefehl Wiedereinsetzung beantragen?

Sie können Wiedereinsetzung beantragen, wenn Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, etwa weil Sie erst nach Ablauf der Frist tatsächlich vom Strafbefehl erfahren haben. Maßgeblich ist nicht nur die formale Zustellung, sondern wann Sie den Inhalt des Strafbefehls wirklich kannten. Sobald Sie diese Kenntnis haben, sollten Sie den Antrag umgehend stellen. Die Wiedereinsetzung nach § 44 StPO setzt voraus, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Bei einem Strafbefehl ist die Einspruchsfrist in § 410 Abs. 1 StPO grundsätzlich zwei Wochen, und nach Ablauf kann sie nur ausnahmsweise zurückgewährt werden. Haben Sie den Strafbefehl etwa nur über einen Vertreter oder Bevollmächtigten erhalten, beginnt die entscheidende Fristfrage nach der tatsächlichen Kenntnis von den Vorwürfen. Deshalb müssen Sie im Antrag genau darlegen, wann Sie erstmals erfahren haben, dass ein Strafbefehl existiert. Zusätzlich gilt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO: Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, also regelmäßig nach Ihrer ersten Kenntnis, gestellt werden. Gleichzeitig müssen Sie den versäumten Einspruch nachholen, sonst bleibt der Antrag unvollständig.

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Welche Frist gilt für den Wiedereinsetzungsantrag nach Strafbefehl?

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt eine Woche ab dem Wegfall des Hindernisses, also ab Ihrer tatsächlichen Kenntnis vom Strafbefehl. Wer den Strafbefehl erst spät erfährt, muss daher sehr schnell handeln und den Antrag innerhalb von sieben Tagen stellen. Rechtsgrundlage ist § 45 StPO. Die Frist beginnt nicht schon mit der formalen Zustellung, wenn Sie davon tatsächlich nichts wussten, sondern erst in dem Moment, in dem Sie oder Ihr Anwalt Sie über den Strafbefehl informieren. Innerhalb dieser Wochenfrist muss regelmäßig auch der versäumte Einspruch nachgeholt werden, weil Wiedereinsetzung und Einspruch zusammengehören. Wer nur den Antrag stellt, aber den Einspruch vergisst, verliert trotz rechtzeitigen Antrags die Möglichkeit, den Strafbefehl wirksam anzugreifen. Besonders wichtig ist deshalb die lückenlose Dokumentation des Zeitpunkts, an dem Sie erstmals Kenntnis erhalten haben, etwa durch ein anwaltliches Schreiben oder eine nachweisbare Mitteilung. Bei Zweifeln an Fristbeginn oder Zustellung sollte der Einspruch vorsorglich sofort formuliert werden, damit keine zusätzliche Frist versäumt wird.

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Wie weise ich die tatsächliche Kenntnis vom Strafbefehl nach?

Sie müssen den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung lückenlos und substanziiert darlegen. Bloße Behauptungen wie „Ich wusste nichts“ reichen dem Gericht regelmäßig nicht aus. Das Gericht verlangt konkrete Tatsachen, aus denen sich ergibt, wann und wodurch Sie erstmals von dem Strafbefehl erfahren haben. Hilfreich sind datierte anwaltliche Schreiben, E-Mails, Chatverläufe oder Gesprächsprotokolle, aus denen sich der genaue Informationszeitpunkt ergibt. Auch Angaben zu Ort, Datum und Person, die Sie informiert hat, erhöhen die Glaubhaftigkeit deutlich. Je genauer Sie den Ablauf schildern, desto eher kann das Gericht prüfen, ob die Frist tatsächlich erst später begonnen hat. Besonders wichtig ist, dass Ihre Darstellung mit den vorhandenen Unterlagen zusammenpasst und keine Lücken lässt. Unklare Ausreden ohne konkrete Daten oder Umstände werden oft als unsubstantiiert zurückgewiesen, selbst wenn die Kenntnis tatsächlich später eingetreten ist.

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Gilt Wiedereinsetzung auch bei Zustellung an meinen Bevollmächtigten?

Ja, Wiedereinsetzung kommt auch dann in Betracht, wenn der Strafbefehl wirksam an Ihren Bevollmächtigten zugestellt wurde, Sie selbst aber erst nach Fristablauf davon erfahren haben. Maßgeblich ist nicht allein die formale Zustellung, sondern Ihre tatsächliche Kenntnis von den Vorwürfen. Nach deutschem Zustellungsrecht kann die Übergabe an einen wirksam Bevollmächtigten die Frist zunächst ordnungsgemäß in Gang setzen. Europäisches Verfahrensrecht verlangt aber, dass der Beschuldigte die reale Möglichkeit hat, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, und diese setzt tatsächliche Kenntnis voraus. Deshalb darf Ihnen die Wiedereinsetzung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Vertreter den Brief rechtzeitig erhalten hat. Sie müssen auch nicht darlegen, dass Sie Ihren Bevollmächtigten ständig nach neuer Post gefragt haben. Entscheidend ist allerdings, dass Sie den Zeitpunkt Ihrer ersten Kenntnis möglichst genau belegen können, etwa durch ein anwaltliches Schreiben, Aktenvermerk oder Gesprächsnotiz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist regelmäßig binnen einer Woche nach Kenntniserlangung zu stellen; zugleich muss der Einspruch nachgeholt werden.

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Das vorliegende Urteil


AG Bamberg – Az.: 10 Cs 2111 Js 7478/25 – Beschluss vom 30.03.2026

 
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