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Upskirting und Downblousing – Strafrechtstatbestand § 184k StGB

Jedem Menschen steht es frei, sich nach den eigenen Bedürfnissen und Wünschen zu kleiden. Die Bekleidung an sich darf zwar nicht das öffentliche Ärgernis erregen, allerdings schreibt der Gesetzgeber noch keinem Bürger eine Kleiderordnung vor. Wenn sich eine Frau in einem Rock wohlfühlt, so möge sie ihn tragen. Viele Männer werden sich noch an ihre Tage als Jungs erinnern, wo heimlich ein Blick unter den Rock einer Frau geworfen wurde. Was seinerzeit lediglich peinliche Momente hervorrief, kann heutzutage ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Gesetzgeber hat mit dem § 184k Strafgesetzbuch (StGB) den Tatbestand des Upskirtings sowie des Downblousings unter Strafe gestellt. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft, da auf diese Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau gestärkt werden soll.

Definitionen und Begriffserklärungen

Straftatbestand Upskirting
Upskirting und Downblousing sind seit Januar 2021 gemäß § 184k StGB strafbar, da sie die Persönlichkeitsrechte und Würde der Opfer verletzen. (Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Bei den Begriffen „Upskirting“ und „Downblousing“ handelt es sich um Bezeichnungen, die aus dem englischen Sprachgebrauch in den deutschen Sprachgebrauch übernommen worden sind. Darunter wird das vorsätzliche unbefugte Erstellen von Bild- oder Videoaufnahmen der weiblichen Genitalien respektive dem Gesäß oder der weiblichen Brust verstanden. Es ist dabei unerheblich, ob die Körperteile der Frau dabei durch Kleidung bedeckt ist oder nicht. Auch die Erstellung von Bild- oder Videoaufnahmen von Unterwäsche, welche die weiblichen Genitalien verdeckt, fällt unter diesen Tatbestand. Der Unterschied zwischen dem Upskirting und dem Downblousing liegt in dem Umstand, dass bei dem Downlbousing der Fokus der Bild- / Videoaufnahmen auf den weiblichen Ausschnitt gelegt wird. Die Ausführung erfolgt ohne Kenntnis des Opfers.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland: § 184k StGB

Bislang kannte das deutsche Strafrecht diese beiden Anglizismen als Straftatbestand nicht. Mit dem Januar 2021 hat sich dieser Umstand jedoch geändert, da der § 184k StGB in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt waren heimliche Spannerfotos zwar moralisch verpönt, jedoch nicht strafrechtlich relevant. Durch den § 184k StGB begehen diejenigen Personen, die durch absichtliche und von dem Opfer unwissentlich erstellte Bildaufnahmen den Intimbereich des Opfers verletzten, eine Straftat und müssen dementsprechend mit einer Strafe rechnen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.

Verletzung der Persönlichkeitsrechte und Würde durch Upskirting und Downblousing

Jeder Mensch hat in Deutschland das Recht auf die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Dieses Recht kann durch die freie Wahl der Bekleidung ausgeübt werden. Zudem ist in Deutschland in dem Grundgesetz Artikel 1 festgeschrieben, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Der Staat hat die ausdrückliche Aufgabe, die Würde und die Persönlichkeitsrechte zu schützen. Ein wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeitsrechte ist das Recht auf das eigene Bild. Es muss sich dementsprechend in Deutschland niemand fotografieren lassen, der nicht fotografiert werden möchte. Durch das Upskirting und Downblousing wird von einer fremden Person unbefugt in die Persönlichkeitsrechte des Opfers eingegriffen und zudem auch die Würde des Opfers verletzt. Die Gefühlslage eines Opfers wird nur nachvollziehen können, wer etwas Derartiges schon einmal erlebt hat. Zahlreiche Opfer berichteten jedoch davon, dass sie sich gedemütigt gefühlt haben und Scham empfanden, da der eigene Schambereich verletzt wurde.

Rechtslage vor Einführung des § 184k StGB

Bevor der § 184k StGB ins Leben gerufen wurde, gab es in der deutschen Strafrechtsprechung erhebliche Lücken. Der § 201a StGB, der als Einzelnorm vor der Einführung des § 184k StGB von den Ermittlungsbehörden herangezogen wurde, greift bei dem Uspirkting und Downblousing nicht vollends. Der Grund hierfür ist der Umstand, dass die Strafbarkeit des Handelns gem. § 201a Abs. 3 an gewisse Kriterien geknüpft ist. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass die Bild-/Videoaufnahmen dritten Personen zur Verfügung gestellt werden mussten, damit ein Straftatbestand erfüllt ist. Das sogenannte Spannerfoto für den Eigengebrauch wurde von dem § 201a StGB nicht erfasst. Überdies wurde in dem § 201a StGB nicht genau definiert, wann eine derartige Fotoaufnahme die Persönlichkeitsrechte des Opfers verletzt. Mit dem § 184k StGB hat sich dieser Umstand geändert. Der von den Tätern vor der Einführung des § 184k StGB oftmals zur eigenen Verteidigung zitierte § 22 Kunsturhebergesetz (KunsturhG) greift bei derartigen Fällen nicht, da Bild-/Videomaterial ohnehin nur mit Zustimmung der betreffenden Person erstellt und verbreitet werden dürfen.

Häufige Orte für Upskirting und Downblousing

Besonders häufig ist in der gängigen Praxis ein derartiges Verhalten der Täter an viel belebten Orten in den Sommermonaten verbreitet, da sie sich hier weitestgehend anonym in der Masse bewegen können und zahlreiche Opfer vorfinden. Sei es in dem Eiscafé an dem Tisch nebenan oder in einer Diskothek auf der Tanzfläche. Bedingt durch den Umstand, dass die Technik immer kleiner und handlicher wird, ist es für die Täter sehr einfach, unbemerkt Fotos oder Videos von den Opfern zu erstellen.

Verbreitung von Bild- und Videomaterial

Nicht immer ist das von den Tätern erstellte Bild-/Videomaterial für den Eigengebrauch gedacht. Nur zu häufig werden die Aufnahmen auch per WhatsApp an Freunde oder Bekannte des Täters verschickt und gelangen auf diese Weise unkontrolliert in den allgemeinen Umlauf. Auch das Hochladen des Materials auf Internetpräsenzen mit pornografischem Inhalt ist bedauerlicherweise keine Seltenheit. Die Demütigung des Opfers wird auf diese Weise nochmals verstärkt. Die Auswirkungen dieser Demütigung können im schlimmsten Fall im Suizid des Opfers enden.

Strafverfolgung gemäß § 184k StGB

Das Upskirting und Downblousing gehört zu den Antragsdelikten, sodass eine Strafverfolgung nur auf Antrag des Opfers erfolgen kann. Eine derartige Anzeige kann bei der regional zuständigen Polizeidirektion aufgegeben werden. Alternativ dazu kann auch ein Antrag auf Strafverfolgung an das zuständige Gericht erfolgen. Ist dieser Antrag gestellt respektive die Anzeige erstattet, erfolgt seitens der Ermittlungsbehörden die Strafverfolgung des Täters, die dann vor einem Gericht mit einer entsprechenden Verurteilung oder einem Freispruch endet.

Das Strafmaß für Upskirting und Downblousing: Verfahren und Durchsetzung

Seit dem Inkrafttreten des § 184k StGB am 1. Januar 2021 sind Upskirting und Downblousing in Deutschland ausdrücklich strafbar. Nach diesem Paragraphen kann, wer solche Handlungen vornimmt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dieser Straftatbestand ist jedoch nicht nur auf die eigentliche Tat beschränkt, sondern umfasst auch den Gebrauch und die Weitergabe der ohne Zustimmung angefertigten Bildaufnahmen.

Wie das Strafmaß angewendet wird

Im deutschen Strafrecht wird das Strafmaß für jedes Vergehen individuell festgelegt. Dabei werden viele Faktoren berücksichtigt, darunter die Art der Tat, das Ausmaß des Schadens, die Umstände der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Bei Upskirting und Downblousing sind insbesondere die psychischen Folgen für das Opfer relevant, die wie in nachfolgenden Abschnitten zu den psychologische Auswirkungen beschrieben, erheblich und langanhaltend sein können.

Im Allgemeinen wird die Höhe der Geldstrafe in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz dem Nettoeinkommen des Täters entspricht, das er durchschnittlich an einem Tag hat. Die Höhe der Freiheitsstrafe hängt von der Schwere der Tat ab, wobei der Richter im Rahmen des gesetzlich festgelegten Rahmens von bis zu zwei Jahren entscheidet.

Durchsetzung in der Praxis

Obwohl Upskirting und Downblousing nun als Straftaten anerkannt sind, können bei der Durchsetzung dieser Gesetze in der Praxis Hindernisse auftreten. Ein entscheidendes Problem ist die Nachweisbarkeit der Tat. Oftmals sind die Taten schnell ausgeführt und werden von den Opfern erst bemerkt, wenn der Täter bereits verschwunden ist. Zudem können technische Faktoren, wie die Möglichkeit, Fotos und Videos schnell zu löschen oder anonym zu teilen, die Beweissicherung erschweren.

Darüber hinaus kann es sein, dass Opfer aus Scham oder Angst vor Stigmatisierung keine Anzeige erstatten. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, dass Opfer ermutigt werden, solche Taten zu melden und dass sie dabei angemessen unterstützt und geschützt werden.

Faktoren bei der Festlegung des Strafmaßes

Neben den psychischen Auswirkungen auf das Opfer können auch weitere Faktoren bei der Festlegung des Strafmaßes eine Rolle spielen. So könnte beispielsweise berücksichtigt werden, ob der Täter bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ob er die Tat gestanden und Reue gezeigt hat und in welchem Maße er die Tat öffentlich gemacht hat. Auch der Umstand, ob der Täter die Bilder an Dritte weitergegeben oder gar kommerziell genutzt hat, kann das Strafmaß beeinflussen.

Das Gesetz und trans* Personen

Ein wichtiger Aspekt des § 184k StGB ist, dass er explizit auch trans* Personen einschließt. Das Adjektiv „weiblich“ im Gesetzestext bezieht sich nur auf den Körperteil und nicht auf das Geschlecht der Opfer. Das bedeutet, dass auch Menschen geschützt sind, die sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht. Damit wird ein breiter Schutz aller Menschen, unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität, gewährleistet.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Verbot von Upskirting und Downblousing und die damit verbundenen Strafmaßnahmen ein wichtiger Schritt zum Schutz der Privatsphäre und zur Prävention von sexueller Belästigung sind. Trotz der Herausforderungen in der Durchsetzung ist die klare gesetzliche Regelung ein deutliches Signal gegen solche entwürdigenden Handlungen und trägt dazu bei, das Bewusstsein für die Schwere dieser Taten zu schärfen.

Verhalten von Opfern und Prävention

Es gibt gewisse Maßnahmen, die zur Prävention gegen Upskirting und Downblousing ergriffen werden können. Zwar sollte niemand seine Bekleidungsgewohnheiten aufgrund der Gefahr verändern, allerdings sollte an viel belebten Orten die Aufmerksamkeit auf die eigene Umgebung geschärft werden. Zudem sollten sich Opfer nicht zu freizügig verhalten, da die heutige moderne Technik unerkannte Aufnahmen ermöglicht. Wurde ein Täter auf frischer Tat ertappt, sollte das Opfer im Idealfall mit Zeugen die Täteridentität feststellen und umgehend eine Strafanzeige erstatten. Die Aussagen der Zeugen sollten in schriftlicher Form vorliegen und – wenn möglich – noch andere Beweise gesichert werden. Bis zu dem Eintreffen der Polizei ermöglicht der sogenannte Jedermannparagraph, der § 127 StPO, die vorübergehende Festnahme eines Täters zur Identifizierung und Strafverfolgung. Sollte der Täter besonders bedrohlich und gewaltbereit wirken, so sollte von der direkten Konfrontation Abstand genommen und stattdessen eine möglichst detaillierte Täterbeschreibung erstellt werden.

Kritik an § 184k StGB und Verbesserungspotenzial

Obgleich der § 184k StGB im Kern gut ist, so gibt es aber trotzdem Kritikpunkte. Ein wesentlicher Aspekt der Kritik ist der Umstand, dass der § 184k in der Formulierung sehr vage ist und Fragen offen lässt. Dies widerspricht jedoch der grundgesetzlich verankerten Form, die ein Strafgesetz erfüllen muss. Gem. Artikel 103 GG haben Strafgesetze zwingend bestimmt formuliert zu sein. Überdies lässt der Paragraf auch Fragen offen, welche Handlungsweise nunmehr einen Straftatbestand erfüllt und welche nicht. So könnte etwa ein junger Heranwachsender, der die Strafmündigkeit bereits erreicht hat, durch ein unbedarftes Verhalten wie ein Sexualstraftäter zur Rechenschaft gezogen werden. Offen ist auch die Frage, wie es sich mit Bildaufnahmen an FKK-Stränden verhält. Wenn an einem derartigen Ort ein Mann Fotoaufnahmen der eigenen Partnerin erstellen möchte und im Hintergrund eine andere Frau zu sehen ist, so könnte dies bereits einen Straftatbestand erfüllen. In dieser Hinsicht muss der Gesetzgeber auf jeden Fall noch Modifizierungen an dem Paragrafen vornehmen.

Tiefgreifende psychologische Auswirkungen auf Opfer

Die psychischen Auswirkungen von Upskirting und Downblousing auf die Opfer sind vielschichtig und können gravierende Folgen für deren Leben und Lebensqualität haben. Es handelt sich bei diesen Vergehen nicht nur um einen Eingriff in die Privatsphäre, sondern auch um eine Form der sexuellen Belästigung, die tiefe Wunden hinterlassen kann.

Traumatische Belastungsstörungen

Opfer solcher Vergehen können unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, was sich in Symptomen wie wiederkehrenden, aufdringlichen Erinnerungen an die Tat, Albträumen, Schlafstörungen, Reizbarkeit oder Hypervigilanz äußern kann. Diese belastenden psychischen Zustände können die Lebensqualität der Betroffenen erheblich beeinträchtigen und zu Problemen in sozialen Beziehungen, im Beruf und in der allgemeinen Lebensführung führen.

Angststörungen und Phobien

Darüber hinaus können Angststörungen und spezifische Phobien auftreten. Die Opfer können beispielsweise eine Agoraphobie entwickeln, die sie daran hindert, belebte Orte zu besuchen oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen – aus Angst, erneut Opfer solcher Verletzungen zu werden. Ein solcher Zustand kann dazu führen, dass sich die Betroffenen zunehmend isolieren und in ihrer Mobilität eingeschränkt fühlen.

Depression und Suizidalität

Bei manchen Opfern kann es auch zu Depressionen kommen. Diese können sich in anhaltender Traurigkeit, Verlust von Interesse und Freude, verminderter Energie oder vermindertem Selbstwertgefühl äußern. In extremen Fällen können die Auswirkungen dieser Demütigung im schlimmsten Fall in der Suizidalität des Opfers enden.

Selbstwert und Körperbild

Die unerwünschte Aufmerksamkeit und Verletzung der Intimität kann das Selbstwertgefühl und das Körperbild der Opfer stark beeinflussen. Sie könnten beginnen, sich für ihren Körper zu schämen oder ihre Kleidung und ihr Aussehen als Auslöser der Tat zu betrachten, was zu Unsicherheiten und Selbstzweifeln führen kann.

Auswirkungen auf das soziale Leben und Beziehungen

Diese Taten können auch das soziale Leben und die Beziehungen der Opfer beeinträchtigen. Sie können sich unsicher fühlen, anderen zu vertrauen, und ziehen sich möglicherweise aus sozialen Aktivitäten zurück. Auch das Vertrauen in enge Beziehungen kann unter der Last der Erfahrung leiden.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese psychischen Auswirkungen nicht nur kurzfristig auftreten, sondern lang anhaltende Folgen haben können. Viele Betroffene benötigen professionelle psychologische Unterstützung, um mit den Folgen der Tat umgehen zu können. Es ist daher von zentraler Bedeutung, den Opfern von Upskirting und Downblousing angemessene psychologische und rechtliche Unterstützung anzubieten, um sie in ihrem Heilungsprozess zu unterstützen.

Zusammenfassung und Fazit

Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, seine Bürger sowie deren Rechte zu schützen. Dieser Aufgabe kommt der Gesetzgeber durch Strafgesetze nach, welche jedoch nicht immer auf die Lebensrealität zugeschnitten sind. Bei dem § 184k StGB ist dies so der Fall. Zwar schützt dieser Paragraf Frauen vor dem Uspkirting und Downblousing, allerdings bleiben Fragen offen. Fakt ist bisher jedoch, dass dieses Verhalten seit dem Januar 2021 einen Straftatbestand erfüllt und mit einer Geldstrafe oder alternativ dazu mit einer Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft wird.

Sind Sie Opfer von Upskirting oder Downblousing geworden?

Wenn Sie das Gefühl haben, Ihre persönlichen Rechte wurden verletzt und Sie wurden Opfer von Upskirting oder Downblousing, dann handeln Sie jetzt. Es ist von großer Bedeutung, dass Sie Ihre Rechte kennen und schützen. Als erfahrene Rechtsanwälte können wir Ihnen bei der rechtlichen Einschätzung Ihrer Situation helfen und die geeigneten Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aufzeigen. Zögern Sie nicht, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Privatsphäre und die Wahrung seiner persönlichen Würde. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich in einem ersten Beratungsgespräch informieren und unterstützen.

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