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Beschwerde gegen die Beschlagnahme: Wann sind Betroffene wehrlos?

10 Ordner voller Firmeninterna – abtransportiert aus der Kanzlei Ihres Beraters. Sie sind beschuldigt, die Papiere belasten Sie und Sie legen Beschwerde ein – doch das Gericht fragt nicht nach dem Inhalt, sondern nach einer ganz anderen Eigenschaft. Welche das ist und warum sie für ehemalige Geschäftsführer zur Falle wird.
Ermittler tragen Aktenordner aus einem Bürogebäude, während ein Mann von der anderen Straßenseite aus zuschaut.
Akten werden vor einem Bürogebäude in einen Transporter verladen. Ein Mann im Anzug beobachtet die Szene auf der Straße. Die Beschlagnahme von Firmenunterlagen kann nur angefochten werden, wenn eine unmittelbare eigene Beschwer vorliegt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 36-38/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht verwarf die Beschwerden, weil dem Beschuldigten die eigene Beschwer fehlte.
  • Es verwarf die Beschwerden gegen drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg.
  • Der Beschuldigte griff Unterlagen bei Dritten und seiner früheren GmbH an.
  • Das Gericht sah keine eigene Rechtsverletzung mehr bei ihm.
  • Nur Betroffene mit direkter Beschwer können solche Beschlagnahmen angreifen.

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 21.05.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 36-38/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht
  • Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Unternehmen, Steuerberater

Wann ist eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme zulässig?

Rechtsmittel in der Strafprozessordnung dienen dazu, eine gegenwärtige und fortdauernde Belastung aus dem Weg zu räumen. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist daher stets die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen, die sogenannte eigene Beschwer. Diese Beschwerdebefugnis liegt in der Regel beim letzten Gewahrsamsinhaber oder beim Eigentümer der sichergestellten Beweismittel. Das bedeutet konkret: Gewahrsamsinhaber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über eine Sache hat – also wer sie physisch in seiner Obhut hat. Das ist etwas anderes als das Eigentum, das die rechtliche Zuordnung beschreibt.

Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen und fortdauernden Beschwer. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt somit regelmäßig die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen durch die angegriffene Maßnahme voraus, d.h. die eigene Beschwer. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Nach weitreichenden Durchsuchungen wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung versuchte ein ehemaliger Geschäftsführer, sich gegen die Sicherstellung von Beweismaterial zu wehren – doch das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf sämtliche Beschwerden als unzulässig (Beschluss vom 21.05.2026, Az. 12 Qs 36-38/26). Das Gericht bestätigte damit drei vorausgegangene Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. März 2026 (Az. 57 Gs 1842/26, 1843/26, 1847/26). Dem unter Verdacht stehenden Mann fehlte schlichtweg die erforderliche eigene Beschwer, weil die vollzogenen Zwangsmaßnahmen ausschließlich die rechtliche Sphäre von Dritten tangierten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme setzt stets die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte voraus. Wer als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wird, ist nicht befugt, sich gegen Ermittlungsmaßnahmen zu wehren, die ausschließlich in die Rechte unbeteiligter Dritter eingreifen.
  2. Ein ehemaliger Geschäftsführer verliert mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die rechtlich geschützte Position an den Geschäftsunterlagen. Er kann daher keine Beschwerde gegen die Sicherstellung von Firmenakten einlegen, selbst wenn diese potenziell als belastendes Beweismaterial verwendet werden könnten.
  3. Wird ein Rechtsmittel gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen mangels eigener Betroffenheit als formell unzulässig verworfen, fallen dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zur Last.
Ermittler tragen Aktenordner aus einem Bürogebäude, während ein Mann von der anderen Straßenseite aus zuschaut.
Wann ist eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme zulässig? Die Grafik zeigt, dass nur bei eigener Beschwer ein Rechtsmittel möglich ist. Die Beschlagnahme von Firmenunterlagen kann nur angefochten werden, wenn eine unmittelbare eigene Beschwer vorliegt. Symbolfoto: KI

Wer hat Beschwerde gegen Beschlagnahme?

Neben dem tatsächlichen Gewahrsamsinhaber können durchaus auch sonstige Personen beschwerdeberechtigt sein, sofern sie in ihren eigenen Rechten betroffen sind – wie etwa ein Kontoinhaber nach der Beschlagnahme von Bankunterlagen. Ein Beschuldigter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann sich hingegen nicht gegen Handlungen wehren, die ausschließlich Rechte anderer berühren. Daran ändert auch die These nichts, wonach aufgespürte Fremdunterlagen womöglich eine eigene Verstrickung in strafbare Handlungen belegen könnten.

Die Staatsanwaltschaft hatte das Beweismaterial in diesem Komplex gar nicht bei dem Verdächtigen selbst gesichert, sondern bei drei gesonderten Gesellschaften. Die Beamten durchsuchten die Räume der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft X GmbH, der S GmbH sowie der G GmbH. Wie das Gericht festhielt, war der Betroffene zum Zeitpunkt dieser Aktionen nicht mehr Geschäftsführer der G GmbH, da er dort bereits am 21. Oktober 2022 ausgeschieden war. Da er zudem weder als Geschäftsführer noch als Gesellschafter an der ebenfalls durchsuchten S GmbH beteiligt war, fehlte ihm jegliche rechtliche Betroffenheit für eine erfolgreiche Anfechtung.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor

In diesem Verfahren scheiterte die Beschwerde nicht an der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, sondern an einer vorgelagerten Hürde: der eigenen Beschwer. Der ausschlaggebende Faktor war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine aktuelle Rechtsposition mehr zu den beschlagnahmten Gegenständen hatte. Wer eine Sicherstellung anfechten will, sollte daher vorab prüfen: War ich zum Zeitpunkt der Maßnahme Gewahrsamsinhaber, Eigentümer oder anderweitig unmittelbar in eigenen Rechten betroffen? Ehemalige Geschäftsführer oder Personen mit bloßem wirtschaftlichem Interesse an den Unterlagen erfüllen diese Voraussetzung typischerweise nicht. Ist die eigene Beschwer nicht gegeben, findet keine inhaltliche Prüfung der Beschlagnahme statt.

Wann schützt der Beschuldigte Fremdunterlagen nicht?

Der strafprozessuale Zugriff der Ermittlungsbehörden auf Geschäftspapiere bei einem unbeteiligten Dritten tangiert keine physischen Rechte eines ausgeschiedenen Unternehmenslenkers. Auch eine formlose Geschäftsbeziehung zwischen zwei Firmen führt nicht dazu, dass eine rechtlich geschützte Position für eine Beschwerde gegen Durchsuchungen beim Partnerunternehmen entstünde. Ohne den sauberen strafprozessualen Nachweis der eigenen Beschwer fehlt gesetzlich die Befugnis zur rechtlichen Gegenwehr.

Der Beschuldigte als solcher kann sich aber gegen Ermittlungshandlungen, die lediglich Rechte Dritter berühren, nicht wenden. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Die Ermittlungsbehörde Nürnberg-Fürth zielte bei den Razzien auf umfangreiche Unterlagen ab, mit denen sie mutmaßlich falsche Steuererklärungen und Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzbesteuerung aufklären wollte.

Welche Akten wurden beschlagnahmt?

Bei der Durchsuchung in den Büros der S GmbH sicherten die Beamten neun Leitzordner sowie digitale Daten zu Geschäften mit der G GmbH. Bei Letzterer verpackten die Ermittler zudem zwölf eigene Ordner, Mappen zu einzelnen Autoverkäufen, handschriftliche Aufzeichnungen und weitere Datenträger. In den Räumen der zuständigen Beraterkanzlei X GmbH stießen die Fahnder auf lose Dokumente, die unter anderem den Verkauf eines Fahrzeugs der Marke Rolls Royce an eine A GmbH für 540.000 Euro netto dokumentierten. Diese Papiere befanden sich lediglich zur steuerlichen Bearbeitung außer Haus oder lagen im regulären Gewahrsam der jeweiligen Firmen.

Warum fehlte dem Mann die Rechtsposition?

Das Landgericht wertete die Lage eindeutig: Die Akten gehörten zum regulären Geschäftsbetrieb der involvierten Gesellschaften und ließen sich dem Mann nicht mehr persönlich zuordnen. Nach seinem Ausscheiden im Oktober 2022 hatte ein Mitbeschuldigter namens Z die Rolle des alleinigen Gesellschafters der G GmbH übernommen. Damit endete die maßgebliche Rechtsbeziehung des Betroffenen zu den Firmendokumenten vollständig.

Welche Rechtsprechung stützte das Gericht?

Um diese Auffassung zu stützen, verwies die Kammer detailliert auf die gefestigte Rechtsprechung. Das Landgericht zitierte konkrete höchstrichterliche Beschlüsse, wonach Ermittlungshandlungen in fremden Sphären für den Beschuldigten unangreifbar bleiben (unter anderem BGH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 1 StR 56/15; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.05.1999, Az. 2 AR 26/99 – 3 Ws 116/99 sowie BGH, Beschluss vom 03.11.1999, Az. StB 14/99). Da der Beschuldigte seine Anträge ohne jede Erläuterung eingereicht hatte, lagen den Richtern keine inhaltlich ausgearbeiteten Einwendungen zur Prüfung vor. Die Abweisung erfolgte zwingend und ausschließlich aufgrund mangelnder Zulässigkeit.

Achtung Falle: Fehlende Substantiierung

Das Landgericht hob hervor, dass die Beschwerde ohne jede Erläuterung eingereicht wurde. Das verdeutlicht eine häufige Fehlerquelle: Eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme muss substantiiert begründet werden. Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche eigenen Rechte durch die Sicherstellung verletzt werden und warum er beschwerdeberechtigt ist. Fehlt dieser Vortrag, kann das Gericht die Beschwerde bereits als unzulässig verwerfen, ohne sich mit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst zu befassen.

Wie wirken sich Kosten bei unzulässiger Beschwerde aus?

Die finale Kostenentscheidung richtet sich bei erfolglosen Rechtsmitteln strikt nach den gesetzlichen Grundsätzen der Strafprozessordnung. Verwirft ein Gericht eine Eingabe formell als unzulässig, trägt der Unterlegene die entstandenen Kosten des Verfahrens. Die juristische Grundlage für diese finanzielle Verteilung bildet die analoge Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Das bedeutet konkret: Diese Vorschrift passt nicht direkt auf den Fall einer Beschlagnahmebeschwerde, aber die Interessenlage ist vergleichbar – deshalb wenden Gerichte sie entsprechend an.

Dem ehemaligen Geschäftsführer brachte der juristische Vorstoß am Ende lediglich zusätzliche Ausgaben ein. Das Landgericht legte im Urteilstenor zwingend fest, dass die Kosten der gerichtlichen Überprüfung in Gänze dem Beschwerdeführer zur Last fallen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den massiven Steuerhinterziehungsvorwürfen fand auf dieser prozessualen Ebene überhaupt nicht statt, da der Weg in die Beschwerdeinstanz wegen der juristischen Hürde der Unzulässigkeit von vornherein versperrt blieb.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgt der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Urteil ist daher auf vergleichbare Fälle übertragbar: Wer als ehemaliger Geschäftsführer oder ohne aktuelle Rechtsposition Beschlagnahmen bei Dritten anficht, scheitert bereits an der Zulässigkeit. Betroffene müssen vorab ihre formelle Beschwerdebefugnis sorgfältig prüfen und die eigene Betroffenheit im Antrag konkret benennen. Ohne diese Substanz droht die sofortige kostenpflichtige Verwerfung – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorwürfen findet dann nicht statt. Auch wenn das Urteil formal nur für den Bezirk bindend ist, spiegelt es die einheitliche Linie der Obergerichte wider und gibt damit eine verlässliche Orientierung für jeden, der gegen eine Sicherstellung vorgehen will.

Was müssen Beschwerdeführer jetzt prüfen?

Wenn Sie eine Beschlagnahme anfechten wollen, müssen Sie sofort klären, ob Sie zum Zeitpunkt der Sicherstellung tatsächlich Gewahrsamsinhaber, Eigentümer oder in anderer Weise unmittelbar in eigenen Rechten betroffen waren. Prüfen Sie das anhand konkreter Dokumente und Daten – bloße wirtschaftliche Interessen oder frühere Positionen reichen nicht. Reichen Sie Ihre Beschwerde immer mit einer substantiierten Darlegung Ihrer eigenen Rechtsverletzung ein. Fehlt dieser Vortrag, wird das Gericht Ihre Beschwerde als unzulässig verwerfen – und Sie tragen die gesamten Kosten des Verfahrens, ohne dass der eigentliche Vorwurf überhaupt geprüft wird.


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Nur wer zum Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsamsinhaber oder unmittelbar in eigenen Rechten betroffen war, kann erfolgreich Beschwerde einlegen. Fehlt die sogenannte eigene Beschwer, droht die kostenpflichtige Verwerfung des Rechtsmittels. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen Ihre individuelle Beschwerdebefugnis und entwickeln mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie.

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Experten Kommentar

In Strafverfahren wegen Wirtschaftskriminalität wird oft reflexartig gegen jede Beschlagnahme Beschwerde eingelegt, um Aktivismus zu zeigen und Zeit zu gewinnen. Dieser blinde Aktionismus geht jedoch nach hinten los, wenn die formellen Hürden ignoriert werden. Richter ärgern sich über unzulässige Massenanträge, und man verspielt damit frühzeitig wertvolles Vertrauen bei der Kammer.

Ich rate dringend dazu, die Beschwerdebefugnis vorab extrem penibel zu prüfen, statt einfach blindlings loszuschreiben. Wer keine greifbare Rechtsposition nachweisen kann, lässt besser die Finger vom Rechtsmittel. In solchen Konstellationen ist es taktisch klüger, die eigentlichen Gewahrsamsinhaber im Hintergrund für eine eigene Beschwerde zu gewinnen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mich gegen die Beschlagnahme von Unterlagen wehren, die mein Steuerberater aufbewahrt?

Nein, in der Regel nicht. Gegen die Beschlagnahme von Unterlagen beim Steuerberater können Sie meist keine eigene Beschwerde einlegen, weil regelmäßig der Steuerberater den tatsächlichen Gewahrsam hat.

Eine Beschwerde setzt nach der Strafprozessordnung eine eigene Beschwer voraus, also die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte. Beschwerdeberechtigt sind deshalb grundsätzlich der Gewahrsamsinhaber oder der Eigentümer der sichergestellten Gegenstände. Befinden sich die Unterlagen zur steuerlichen Bearbeitung in der Kanzlei, liegt der Gewahrsam typischerweise beim Steuerberater, nicht beim Mandanten. Dass die Akten Sie persönlich belasten könnten, reicht für die Beschwerdebefugnis allein nicht aus.

Anders kann es sein, wenn Sie die beschlagnahmten Originaleigentümer bestimmter Urkunden sind, etwa bei Ihren eigenen Originalbelegen oder Ausweisdokumenten. Bei bloßen Kopien, Arbeitspapieren oder Mandantenakten des Beraters fehlt Ihnen dagegen meist die eigene Rechtsposition für ein Rechtsmittel.


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Habe ich als ehemaliger Geschäftsführer noch ein Recht auf Beschwerde gegen sichergestellte Firmenakten?

Nein, als ehemaliger Geschäftsführer haben Sie kein eigenes Beschwerderecht gegen sichergestellte Firmenakten mehr. Mit dem Ausscheiden aus der GmbH verlieren Sie die aktuelle rechtlich geschützte Position an diesen Unterlagen, die für eine Beschwerde erforderlich ist.

Die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme setzt nach § 304 StPO eine eigene, gegenwärtige Beschwer voraus, also eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen. Wer nicht mehr Geschäftsführer ist, hat regelmäßig keine tatsächliche oder rechtliche Herrschaft mehr über die Firmenakten und damit auch keine formelle Anfechtungsbefugnis. Dass die Unterlagen Sie persönlich belasten könnten, ändert daran nichts, weil das Beschwerderecht nicht an das Risiko einer späteren Verwertung als Beweis anknüpft. Entscheidend ist allein, ob die Maßnahme aktuell in Ihre eigene Rechtsposition eingreift.

Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn Ihnen an einzelnen Unterlagen noch ein eigenes Recht zusteht, etwa als Eigentümer, Gewahrsamsinhaber oder bei einer gesonderten, persönlichen Betroffenheit außerhalb Ihrer früheren Organstellung. Maßgeblich ist deshalb das genaue Ausscheidungsdatum im Handelsregister im Verhältnis zum Datum der Durchsuchung oder Sicherstellung.


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Reicht mein wirtschaftliches Interesse an Beweismitteln aus, um eine Beschlagnahme rechtlich anzufechten?

Nein, ein rein wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus; Sie können eine Beschlagnahme nur anfechten, wenn Sie selbst Gewahrsam, Eigentum oder eine andere unmittelbar geschützte Rechtsposition an der beschlagnahmten Sache haben.

Die Strafprozessordnung verlangt für eine Beschwerde die eigene Beschwer, also eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte durch die Maßnahme. Bloße wirtschaftliche Nachteile genügen nicht, auch wenn beschlagnahmte Unterlagen bei Geschäftspartnern mittelbar Ihr Vermögen belasten oder Ihre strafrechtliche Lage verschlechtern können. Entscheidend ist nicht, ob die Beweismittel für Sie gefährlich sind, sondern ob sie in Ihre eigene rechtliche Sphäre eingreifen. Wer nur von fremden Akten betroffen ist, hat deshalb regelmäßig keine Beschwerdebefugnis.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Beschlagnahme zugleich eigene Rechte verletzt, etwa bei Bankunterlagen eines Kontoinhabers oder bei Sachen, über die Sie tatsächlich verfügungsberechtigt sind. Für eine erfolgreiche Anfechtung müssen Sie deshalb den konkreten rechtlichen Titel benennen, der Sie mit den beschlagnahmten Gegenständen verbindet.


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Wer muss die Gerichtskosten zahlen, wenn meine Beschwerde mangels eigener Betroffenheit verworfen wird?

Sie müssen die Gerichtskosten selbst tragen, wenn Ihre Beschwerde wegen fehlender eigener Betroffenheit als unzulässig verworfen wird. Bei einer formell unzulässigen Beschwerde trifft die Kostenlast regelmäßig den Beschwerdeführer, analog § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Der Grund ist, dass das Gericht in diesem Fall keine sachliche Prüfung der Beschlagnahme oder der angegriffenen Maßnahme vornimmt, sondern allein die fehlende Beschwerdebefugnis feststellt. Wer ohne eigene Beschwerdeberechtigung Rechtsmittel einlegt, bleibt damit mit den Kosten des erfolglosen Verfahrens belastet. Die staatliche Kostenübernahme gibt es nur, wenn das Rechtsmittel zulässig erhoben wurde und nicht schon an einer formellen Hürde scheitert.

Das gilt besonders dann, wenn Sie nur mittelbar betroffen sind oder lediglich ein wirtschaftliches Interesse haben, aber keine unmittelbare Rechtsposition. In solchen Fällen sollten Sie die eigene Beschwerdebefugnis vorab genau prüfen lassen, weil sonst schon die Einlegung der Beschwerde unnötige Kosten auslöst.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 36-38/26 – Beschluss vom 21.05.2026




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