Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was bestimmt die Reichweite vom Strafantrag bei Beleidigung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist ein nachträglicher Strafantrag formgerecht?
- Warum scheiterte die Revision?
- Wann bindet die Berufungsbeschränkung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Strafantrag auch für neue WhatsApp-Beleidigungen nach der ersten Anzeige?
- Wie reiche ich einen ergänzenden Strafantrag nach, wenn weitere Beleidigungen folgen?
- Reicht es, neue Chatverläufe einfach an Polizei oder Staatsanwaltschaft zu schicken?
- Muss ich jede weitere Beleidigung einzeln anzeigen oder genügt ein Nachtrag?
- Wann kann ein Strafantrag ausnahmsweise schon zukünftige Taten erfassen?
- Was passiert, wenn ich nach der Anzeige keine neue Strafverfolgung verlange?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 21/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm verwarf die Revision: Der Strafantrag deckte frühe Beleidigungen, spätere nur mit neuem Antrag.
- Das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten.
- Der Strafantrag vom 24.01.2022 erfasste nur die bis dahin begangenen Taten.
- Ein vorsorglicher Strafantrag für künftige Beleidigungen reicht nicht.
- Das Schreiben vom 02.04.2022 deckte auch spätere Beleidigungen ab.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 2 ORs 21/26
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Geschädigte bei Beleidigungen
Was bestimmt die Reichweite vom Strafantrag bei Beleidigung?
Ein Mann verschickte zwischen November 2021 und Februar 2022 fortlaufend beleidigende WhatsApp-Nachrichten an eine Frau, wofür er vom Amtsgericht verurteilt wurde. Am 28. April 2026 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 ORs 21/26) letztinstanzlich über den Fall: Die Revision des Mannes wurde verworfen, wodurch das Urteil aus der Vorinstanz bestehen bleibt und der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Eine Revision ist kein neuer Prozess mit Beweisaufnahme – das höhere Gericht prüft dabei nur, ob die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat, nicht ob die Fakten stimmen.
Der Hintergrund: Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt – der Staat verfolgt diese Straftat nicht von sich aus, sondern nur wenn das Opfer ausdrücklich die Verfolgung beantragt. Ohne korrekt gestellten Strafantrag kann der Täter nicht verurteilt werden, weshalb die formellen Anforderungen so entscheidend sind. Die Reichweite eines solchen Strafantrags richtet sich nach den Vorgaben des Paragrafen 77 des Strafgesetzbuches (StGB). In der Regel entfaltet ein Antrag eine rechtliche Wirkung nur für bereits begangene Taten. Zwar kann ein Strafantrag vor Begehung einer Tat in absoluten Ausnahmefällen wirksam sein, dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsbruch alsbald zu erwarten ist und vorher genau identifizierbar beschrieben werden kann. Ein rein vorsorglich geäußertes Verlangen nach strafrechtlicher Verfolgung entfaltet für die Zukunft hingegen keine Wirksamkeit.
Als die betroffene Frau in diesem Verfahren am 24. Januar 2022 einen ersten Strafantrag stellte, umfasste dieser nach Auffassung der Hammer Richter ausschließlich die bis zu diesem Tag verfassten Chatnachrichten. Die späteren Anfeindungen, die der Absender in den darauffolgenden Wochen verschickte, waren zum Zeitpunkt des Behördengangs naturgemäß noch nicht geschehen. Die Richter stellten klar, dass die anfängliche Anzeige nicht einfach präventiv auf künftige Beleidigungen erstreckt werden konnte.
Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits – anders als vorliegend – genau identifizierbar bezeichnet werden kann. Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, der daher auch nicht in diesem Sinne auszulegen ist. – so das Oberlandesgericht Hamm
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Strafantrag entfaltet grundsätzlich nur für bereits begangene Taten rechtliche Wirkung. Ein rein vorsorglich gestellter Antrag für zukünftige Straftaten ist unwirksam, es sei denn, die konkrete Tat steht unmittelbar bevor und lässt sich bereits im Vorfeld exakt benennen.
- Bei andauernden Delikten kann durch ein ergänzendes Schreiben an die Ermittlungsbehörden, das ausdrücklich weitere Strafverfolgung einfordert, ein wirksamer neuer Strafantrag gestellt werden. Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite dieses Folgeantrags dürfen auch später nachgereichte Beweisunterlagen zur Auslegung herangezogen werden.

Praxis-Hinweis: Strafantrag bei andauernden Belästigungen
Viele Betroffene von anhaltenden Beleidigungen gehen davon aus, dass ein einmal gestellter Strafantrag automatisch alle zukünftigen Nachrichten desselben Täters abdeckt. Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Ein Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für bereits begangene Taten. Wenn der Täter nach Ihrer ersten Anzeige weitermacht, müssen Sie für die neuen Vorfälle zwingend ein weiteres Mal Ihren unmissverständlichen Willen zur Strafverfolgung dokumentieren, da eine rein vorsorgliche Anzeige für die Zukunft unwirksam ist.
Wann ist ein nachträglicher Strafantrag formgerecht?
Ein gültiges Strafverfolgungsverlangen muss jedoch nicht zwingend an einem einzigen Tag abschließend formuliert werden, sondern kann durch spätere Erlebnisschilderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzt werden. Bei der rechtlichen Bewertung, wie weit eine solche Anzeige reicht, dürfen Ermittler und Instanzgerichte auch nachträglich zur Akte gereichte Unterlagen berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die Dokumente den ernsthaften Willen zur Strafverfolgung eindeutig erkennen lassen.
Rückwirkende Dokumente bei der Staatsanwaltschaft
Die von den Belästigungen betroffene Frau wandte sich am 2. April 2022 mit einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hagen. Darin schilderte sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das bereits laufende Ermittlungsverfahren, dass der Beschuldigte ihr weiterhin bedrohliche sowie herabwürdigende Texte auf das Smartphone schickte. Sie verlangte unmissverständlich, dass auch diese neuen Vorfälle rechtlich geahndet werden.
Das Oberlandesgericht wertete dieses zweite Schreiben als formal korrekten und wirksamen Antrag für die Vorfälle, die nach der ersten Anzeige passiert waren. Die Richter zogen zur Festlegung der Tragweite dieses Antrags auch die später nachgereichten Chatprotokolle heran. Mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.05.1992 – 1 StR 133/92) urteilte das Gericht, dass die später eingereichten Beweise ausreichten, um die Attacken vom 25. Januar, 8. Februar und 21. Februar 2022 lückenlos ahnden zu können.
Jedoch hat die Geschädigte mit ihrem an die Staatsanwaltschaft Hagen adressierten Schreiben vom 02.04.2022 unter Bezugnahme auf das aufgrund ihrer Anzeige bereits gegen den Angeklagten anhängige Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass dieser weiterhin WhatsApp-Nachrichten mit Drohungen und Beleidigungen sende, und so ihr ernsthaftes Verlangen nach auch diesbezüglicher Strafverfolgung erklärt. – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hürde: Nachreichung von Beweisen
Wenn Sie nach einer ersten Anzeige neue Beweise wie Chatprotokolle bei den Ermittlungsbehörden nachreichen, reicht das bloße Übersenden der Screenshots oft nicht aus. Der entscheidende Faktor aus diesem Urteil ist die Kombination aus Beweismittel und Willenserklärung. Ihr Begleitschreiben muss explizit und unmissverständlich fordern, dass auch diese neuen Vorfälle strafrechtlich geahndet werden sollen. Nur so wird die Ergänzung als formgerechter, nachträglicher Strafantrag gewertet.
Warum scheiterte die Revision?
Das Revisionsgericht prüft ein angegriffenes Urteil nach Paragraf 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ausschließlich auf rechtliche Konstruktionsfehler, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnten. Deckt die Nachprüfung der Urteilsbegründung keine derartigen Mängel auf, wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die finanziellen Konsequenzen dieses Schrittes trägt nach Paragraf 473 Absatz 1 StPO der Beschwerdeführer selbst.
Kein Raum für präventive Anzeigen
Der Verteidiger des Mannes hatte mit seinem Rechtsmittel versucht, das vorangegangene Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Juli 2025 zu Fall zu bringen. Konkrete Revisionsrügen – also die formelle Benennung bestimmter Rechtsfehler, die das Gericht begangen haben soll – oder detaillierte Argumente gegen die Feststellungen der Vorinstanz waren in der Revisionsschrift jedoch nicht formuliert worden. Ohne solche Rügen kann das Revisionsgericht keine gezielte Fehlerprüfung vornehmen. Die Verteidigung hatte lediglich im Prozessverlauf argumentiert, dass der erste Strafantrag vom Januar weitreichender zu verstehen sei oder alternativ für die späteren Taten gar kein gültiger Antrag vorliege.
Das Oberlandesgericht prüfte daraufhin das gesamte landgerichtliche Urteil auf Herz und Nieren. Die Richter bestätigten ausdrücklich, dass der Antrag vom Januar nicht als Blankoscheck für zukünftige Taten gewertet werden durfte. Sie stützten sich bei dieser Bewertung auf grundlegende Urteile des Bundesgerichtshofs (etwa BGH vom 09.10.1990 – 1 StR 538/89 und vom 16.11.1959 – 2 StR 430/59), wonach eine präventive Antragstellung ohne genaue Tatidentifizierung nicht zulässig ist. Da das Landgericht diese rechtlichen Maßstäbe korrekt angewandt hatte und durch das April-Schreiben der Frau ein frischer, gültiger Antrag vorlag, fand das Revisionsgericht keinen Fehler und wies die Beschwerde ab.
Wann bindet die Berufungsbeschränkung?
Zum Verständnis: Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, bei dem der Fall komplett neu verhandelt wird – mit neuer Beweisaufnahme und möglicherweise anderem Ergebnis. Das unterscheidet sie von der Revision, die nur Rechtsfehler prüft. In einem laufenden Strafverfahren besteht die prozessuale Möglichkeit, eine eingelegte Berufung gezielt auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch – also die konkrete Strafhöhe – zu beschränken. Dadurch werden die Tatsachenfeststellungen und der Schuldspruch der vorangegangenen Instanz von allen Parteien akzeptiert und rechtlich bindend in das neue Urteil übernommen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die Feststellungen des Untergerichts in sich schlüssig sind und einen tragfähigen Schuldspruch rechtfertigen.
Das Landgericht Hagen hatte nach einer solchen verfahrensrechtlichen Beschränkung durch den Angeklagten die Ermittlungsergebnisse des Amtsgerichts Hagen aus dessen Urteil vom 13. Juni 2024 vollständig übernommen. Das Amtsgericht hatte detailliert herausgearbeitet, an welchen Tagen der Täter die verunglimpfenden Nachrichten verfasst hatte. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte abschließend, dass diese Übernahme der Fakten durch das Landgericht rechtlich fehlerfrei geblieben war und die darauf basierende Verurteilung keinen rechtlichen Bedenken unterlag.
Wann braucht es neuen Strafantrag?
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dieser letztinstanzlichen Entscheidung die ständige BGH-Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Strafantrag grundsätzlich nur bereits begangene Taten erfasst. Da das Urteil einer oberlandesgerichtlichen Revision standhält und auf höchstrichterlicher Rechtsprechung aufbaut, werden sich Amts- und Landgerichte in vergleichbaren Fällen an diesen Maßstäben orientieren. Die Entscheidung ist damit auf alle Fälle übertragbar, in denen Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder beleidigen – ob per WhatsApp, E-Mail oder SMS.
Wer von anhaltenden Beleidigungen betroffen ist, muss nach jeder neuen Welle von Angriffen einen ausdrücklichen neuen Strafantrag stellen. Es reicht nicht aus, Screenshots oder Chatprotokolle einfach nur nachzureichen – das Begleitschreiben an Polizei oder Staatsanwaltschaft muss den unmissverständlichen Willen enthalten, dass auch diese neuen Vorfälle strafrechtlich verfolgt werden sollen. Wer darauf verzichtet, riskiert dass die späteren Beleidigungen straflos bleiben, weil kein wirksamer Strafantrag vorliegt.
Von anhaltenden Beleidigungen betroffen? Jetzt handeln
Das Urteil zeigt: Ein einmaliger Strafantrag schützt nicht vor späteren Taten desselben Absenders. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, einen Strafantrag so zu formulieren, dass keine Strafbarkeitslücke entsteht. Schildern Sie Ihren Fall – wir prüfen, ob Folgeanträge notwendig sind und helfen Ihnen, Beweise rechtssicher zu sichern.
Experten Kommentar
Viele unterschätzen den extremen Formalismus im Strafverfahren. Ich sehe in solchen Fällen regelmäßig, dass nachgereichte Screenshots neuer WhatsApp-Beleidigungen bei den Ermittlern ungesehen in der Akte verstauben, weil niemand die rechtliche Tragweite prüft. Erst vor Gericht fällt das Verfahren dann wegen dieses leicht vermeidbaren Fehlers in sich zusammen.
Wer anhaltendes Cybermobbing dokumentiert, sollte nach jedem neuen Vorfall sofort ein kurzes Schreiben hinterherschicken. Ein einfacher Einzeiler mit der ausdrücklichen Bitte um Strafverfolgung der neuen Nachrichten sichert das Verfahren ab. Ohne diese explizite Erklärung läuft die restliche Ermittlungsarbeit rechtlich ins Leere.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Strafantrag auch für neue WhatsApp-Beleidigungen nach der ersten Anzeige?
Nein, ein Strafantrag gilt grundsätzlich nur für Beleidigungen, die bis zu Ihrer Anzeige schon begangen waren; neue WhatsApp-Nachrichten brauchen einen neuen Antrag. Die erste Anzeige ist kein Blankoscheck für künftige Taten. Jede spätere Nachricht ist rechtlich eine eigene Handlung, die nur erfasst wird, wenn Sie sie erneut zur Strafverfolgung bringen.
Der Grund liegt in § 77 StGB und in der Natur der Beleidigung als Antragsdelikt: Der Strafantrag knüpft an bereits verwirklichte Taten an und soll nicht vorsorglich zukünftige Straftaten abdecken. Deshalb ist maßgeblich, welche Nachrichten vor Ihrem Gang zur Polizei bereits gesendet waren und welche erst danach eingingen. Wenn der Täter nach der Anzeige weitermacht, entsteht für diese neuen Vorfälle ein eigener Verfolgungsbedarf, den die Polizei nicht automatisch aus der alten Akte ableiten darf.
Nur in engen Ausnahmefällen kann ein Antrag schon vor einer Tat wirksam sein, wenn der konkrete Rechtsbruch unmittelbar bevorsteht und genau beschrieben werden kann. Bei fortlaufenden Chat-Attacken sollten Sie daher die Zeitstempel der neuen Nachrichten prüfen und den neuen Vorfall ausdrücklich nachmelden.
Wie reiche ich einen ergänzenden Strafantrag nach, wenn weitere Beleidigungen folgen?
Sie reichen einen ergänzenden Strafantrag schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei nach und nennen dabei das Aktenzeichen sowie die neuen Beleidigungen ausdrücklich. Ein bloßes Nachreichen von Screenshots genügt nicht, wenn daraus Ihr Strafverfolgungswille nicht klar hervorgeht.
Der Strafantrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deshalb muss die Behörde sicher erkennen, dass Sie auch die späteren Vorfälle verfolgt wissen wollen. Schreiben Sie deshalb in den Betreff etwa „Nachträglicher Strafantrag im Verfahren [Aktenzeichen]“ und beziehen Sie sich auf die bereits laufenden Ermittlungen. Nennen Sie die neuen Nachrichten mit Datum oder Zeitraum und formulieren Sie eindeutig, dass Sie Strafantrag stellen oder die Strafverfolgung dieser weiteren Taten verlangen. So wird das Ergänzungsschreiben als neuer, formgerechter Strafantrag ausgelegt.
Ein bloßer Hinweis wie „Schauen Sie sich das auch noch an“ oder das Übersenden von Beweismitteln ohne klare Erklärung reicht regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist die Kombination aus Bezug zum bestehenden Verfahren und unmissverständlicher Erklärung, dass gerade diese neuen Beleidigungen geahndet werden sollen.
Reicht es, neue Chatverläufe einfach an Polizei oder Staatsanwaltschaft zu schicken?
NEIN, das bloße Übersenden neuer Chatverläufe reicht als Strafantrag regelmäßig nicht aus. Wer nur Screenshots schickt, zeigt Beweise, erklärt aber nicht ausdrücklich den Willen zur Strafverfolgung.
Bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder vielen Bedrohungsdelikten darf die Staatsanwaltschaft nur tätig werden, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt, also der klare Wunsch, die Tat strafrechtlich zu verfolgen. Beweismittel ersetzen diesen prozessualen „Startschuss“ nicht, weil sie nur den Inhalt der Tat belegen und nicht die notwendige Willenserklärung enthalten. Deshalb sollten Sie neue Chats immer zusammen mit einem separaten Schreiben einreichen, in dem ausdrücklich steht: „Hiermit stelle ich Strafantrag auch wegen dieser weiteren Vorfälle.“ Ohne diese Ergänzung droht insoweit eine Einstellung mangels Antrags.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn bereits aus dem Begleitschreiben eindeutig hervorgeht, dass auch die neuen Vorfälle erfasst sein sollen; dann dürfen nachgereichte Chats zur Präzisierung verwendet werden. Entscheidend ist also nicht die Form des Dokuments, sondern dass Verfolgungswille und betroffene Taten klar zusammenkommen.
Muss ich jede weitere Beleidigung einzeln anzeigen oder genügt ein Nachtrag?
Ein Sammelnachtrag genügt, wenn er die neuen Beleidigungen zeitlich und sachlich hinreichend genau bezeichnet und die Strafverfolgung auch für diesen Block ausdrücklich verlangt. Sie müssen also nicht jede einzelne Nachricht sofort gesondert anzeigen, solange der Nachtrag die Vorfälle klar zuordnet.
Der Strafantrag nach § 77 StGB muss die Tat so bestimmen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft erkennen können, welche Handlungen verfolgt werden sollen. Bei fortlaufenden Beleidigungen reicht deshalb oft ein gebündeltes Schreiben mit Datumsangaben oder einem klaren Zeitraum, etwa zu Nachrichten vom 1. bis 20. Februar. Wichtig ist, dass aus dem Schreiben der Wille hervorgeht, auch diese weiteren Taten strafrechtlich ahnden zu lassen, denn bloßes Übersenden von Screenshots genügt dafür nicht. So vermeiden Sie unnötigen Aufwand, ohne die rechtliche Wirksamkeit zu verlieren.
Ein Nachtrag kann mehrere neue Vorfälle zusammenfassen, aber er wirkt nur für die Taten, die darin noch bestimmbar sind; pauschale Formeln wie „alles Weitere“ sind riskant, wenn der Umfang nicht mehr nachvollziehbar ist. Wer unsicher ist, sollte den Zeitraum und die einzelnen Nachrichten kurz benennen und den Nachtrag zeitnah einreichen, damit Beweise und Fristen gesichert bleiben.
Wann kann ein Strafantrag ausnahmsweise schon zukünftige Taten erfassen?
Nur wenn eine konkrete Tat unmittelbar bevorsteht und im Vorfeld exakt beschrieben werden kann, kann ein Strafantrag ausnahmsweise schon zukünftige Taten erfassen. Ein vorsorglicher Antrag für unbestimmte spätere Beleidigungen oder Stalkinghandlungen ist grundsätzlich unwirksam.
Der Strafantrag ist an das bereits begangene Unrecht gebunden, weil das Strafrecht auf konkret feststellbare Taten reagiert und nicht auf bloße Befürchtungen. Für eine Ausnahme verlangt die Rechtsprechung, dass der Rechtsbruch alsbald zu erwarten ist und die künftige Tat so genau beschrieben werden kann, dass sie praktisch schon identifizierbar ist. Bei diffusen WhatsApp-Beleidigungen fehlt genau diese Vorhersehbarkeit, weil weder Inhalt noch Zeitpunkt sicher feststehen. Deshalb helfen Formulierungen wie „für alle zukünftigen Nachrichten“ rechtlich regelmäßig nicht weiter.
Für Betroffene bedeutet das: Nicht auf eine juristische „Schutzglocke“ für die Zukunft setzen, sondern neue Vorfälle jeweils zeitnah dokumentieren und dann ausdrücklich erneut Strafverfolgung verlangen. Gerade bei fortlaufenden digitalen Angriffen ist ein neuer Strafantrag für späteres Verhalten meist der sichere Weg, weil die Ausnahme nur in seltenen, sehr präzise vorhersehbaren Konstellationen greift.
Was passiert, wenn ich nach der Anzeige keine neue Strafverfolgung verlange?
Die neuen Beleidigungen bleiben straflos, wenn Sie keinen neuen Strafantrag stellen. Ohne diesen Antrag fehlt dem Gericht für die späteren Taten die Verfahrensvoraussetzung, sodass es sie nicht verurteilen darf.
Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt, deshalb wird der Staat nur für die Taten tätig, die von einem wirksamen Strafantrag erfasst sind. Ein früher Antrag deckt neue Nachrichten grundsätzlich nicht automatisch ab, weil er nur für bereits begangene Taten wirkt. Tauchen nach der ersten Anzeige weitere Beleidigungen auf, darf das Gericht diese zwar in der Akte sehen, aber nicht einfach „von Amts wegen“ mitbestrafen. Fehlt ein neuer Antrag, liegt insoweit ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung dieses Verfahrensabschnitts führt.
Das gilt auch dann, wenn der Täter die späteren Nachrichten im Prozess einräumt oder die Beweise eindeutig sind, denn Beweisbarkeit ersetzt den fehlenden Strafantrag nicht. In der Praxis bedeutet das: Jede neue Angriffswelle muss erneut ausdrücklich zur Strafverfolgung gebracht werden, sonst bleibt sie strafrechtlich folgenlos.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 2 ORs 21/26 – Urteil vom 28.04.2026
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