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Rechtswidrigkeit der Datenträger-Sicherstellung: Wann Sie Ihr Handy zurückerhalten

30 Monate nach der Beschlagnahme: Externe Gutachter werten sein Smartphone aus – wegen Kinderpornografie. Doch die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren nicht aktiv fort, die Datenauswertung bleibt ohne Fortschritt. Das Amtsgericht Hamburg musste klären: Darf die Sicherstellung ewig dauern, wenn die Behörden untätig bleiben?
Verstaubte Smartphones und ein Tablet mit gelben Asservaten-Anhängern liegen in einem grauen Metallregal einer Behörde.
Staubige Smartphones und ein Tablet lagern als Beweismittel im Archiv. Gelbe Spurensicherungs-Etiketten kennzeichnen die sichergestellten Geräte. Rechtswidrige Verzögerungen bei der Auswertung sichergestellter Datenträger können zur Unverhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 166 Gs 767/24

Das Wichtigste im Überblick

Hamburg stoppt die lange Datenträger-Durchsicht und erklärt die weitere Sicherstellung für rechtswidrig.
  • Das Gericht gab dem Beschuldigten recht und stoppte die fortdauernde Durchsicht.
  • Die Staatsanwaltschaft ließ die Geräte monatelang liegen und fragte kaum nach.
  • Externe Gutachter sind erlaubt, aber die Behörde muss das Verfahren steuern.
  • Einige Geräte brachten wohl keine Beweise mehr; andere blieben lange unlesbar.

  • Gericht: AG Hamburg
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 166 Gs 767/24
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Durchsuchung, Sicherstellung, digitale Beweismittel
  • Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger, Betroffene von Datenträgerdurchsuchungen

Wann ist Datenträger-Sicherstellung rechtswidrig?

Gemäß § 110 der Strafprozessordnung (StPO) dürfen Ermittler elektronische Datenträger vorläufig mitnehmen, um sie auf Beweismittel durchzusehen. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte ist für Betroffene jedoch nur in engen Grenzen zumutbar und darf sich keinesfalls allein durch eine allgemeine Überlastung der Justiz in die Länge ziehen. Führt eine rechtsstaatswidrige Verzögerung zu einer unverhältnismäßigen Belastung, kann die Maßnahme nach § 98 Abs. 2 StPO analog gerichtlich für rechtswidrig erklärt werden. Das bedeutet konkret: § 98 Abs. 2 StPO regelt eigentlich die nachträgliche richterliche Überprüfung von Beschlagnahmen. Da es hier aber um die fortdauernde Durchsuchung und Sicherstellung ging, wandte das Gericht diese Vorschrift sinngemäß an – also „analog“ –, um den laufenden Eingriff für rechtswidrig zu erklären.

Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung. – so das Amtsgericht Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg wandte diesen strengen Prüfungsmaßstab im Verfahren unter dem Aktenzeichen 166 Gs 767/24 an, bei dem es um den Verdacht auf Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ging. Die Ermittler hatten am 11. September 2024 die Wohnräume eines Beschuldigten durchsucht und zahlreiche Privatgeräte – darunter ein iPhone 15, einen Noname-Laptop sowie ein iPad mini – sichergestellt. Anstatt die Datenträger zügig auszuwerten, offenbarte ein beauftragtes externes IT-Büro später eine voraussichtliche Bearbeitungszeit von weiteren 17 bis 18 Monaten, was zu einer Gesamtdauer von rund 32 Monaten geführt hätte. Aufgrund dieser massiven Ausdehnung der Maßnahme gab das Gericht dem Antrag des betroffenen Mannes statt und entschied finale, dass die Art und Weise der fortdauernden Durchsuchung rechtswidrig ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die fortdauernde Sicherstellung von elektronischen Datenträgern zur Auswertung wird rechtswidrig, wenn die Staatsanwaltschaft ihre verfahrensleitende Funktion über einen unangemessen langen Zeitraum faktisch aufgibt und den Fortgang der Ermittlungen unkontrolliert den Kapazitäten externer Sachverständiger überlässt.
  2. Steht objektiv fest, dass beschlagnahmte Datenträger aufgrund von Verschlüsselungen nach dem aktuellen Stand der Technik auf unabsehbare Zeit nicht ausgelesen werden können, entfällt der Zweck der Beweissicherung und die weitere Einbehaltung der Geräte ist unzulässig.
  3. Bei der rechtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer andauernden Sicherstellung ist die Schwere der Vorwurfslage maßgeblich; bei Verdachtsmomenten am unteren Rand der Strafbarkeit führt eine behördliche Verfahrensverzögerung schneller zur Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs.
Infografik: Die Rechtswidrigkeit der fortdauernden Sicherstellung von Datenträgern infolge von Verfahrensverzögerungen und fehlender Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft.
Wann wird eine Sicherstellung rechtswidrig? Die Grafik zeigt, wie Stillstand im Verfahren zur Unzulässigkeit führen kann.

Wann kippt die Auswertung wegen Verzögerung?

Wenn es bei Ermittlungen zu Verzögerungen kommt, die außerhalb des staatlichen Einflussbereichs liegen, sind diese der Justiz nur bis zu einer bestimmten Grenze anzulasten. Überschreitet die Dauer jedoch einen noch akzeptablen Zeitraum, ohne dass das Verfahren aktiv gefördert wird, verlagert sich das Fehler-Risiko komplett in die Sphäre der justizpolitischen Verantwortung. Gerichte müssen dann das Spannungsverhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen auflösen und dabei insbesondere die Schwere der Vorwurfslage gewichten. Das ist ein Kernprinzip der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Je schwerwiegender der konkrete Tatvorwurf, desto länger darf eine belastende Maßnahme wie die Sicherstellung von Geräten andauern, ohne unverhältnismäßig zu werden.

Die Passivität der Beamten führte im Hamburger Fall zu einer deutlichen Schieflage zulasten der Strafverfolger. Die sichergestellten Geräte – im Amtsdeutsch „Asservate“, also beschlagnahmte Beweisstücke – wurden erst mehr als zehn Monate, nachdem eine weisungsbefugte Staatsanwältin die Auswertung angeordnet hatte, tatsächlich an das externe Sachverständigenbüro verschickt. Einen triftigen Grund für diese extreme Liegezeit suchte das Gericht in den Ermittlungsakten vergeblich.

Praxis-Hinweis: Der Hebel bei langen Auswertungszeiten

Eine bloß lange Bearbeitungsdauer macht die Sicherstellung von Datenträgern noch nicht automatisch rechtswidrig. Der entscheidende Faktor für eine erfolgreiche Beschwerde ist die ungerechtfertigte Passivität der Staatsanwaltschaft. Wenn Geräte monatelang unbearbeitet liegen, die Behörde die Auswertung nicht aktiv vorantreibt oder technisch unzugängliche Geräte ohne jede Perspektive einbehält, kippt die Maßnahme in die Rechtswidrigkeit. Eine allgemeine Überlastung externer IT-Dienstleister entbindet die Anklagebehörde nicht von ihrer Pflicht zur fortlaufenden Sachleitung.

Warum sinkt das Ermittlungsinteresse?

Zusätzlich ordnete der Amtsrichter das Vorgehen in Relation zum konkreten Tatverdacht ein. Angesichts der potenziell sehr großen Bandbreite möglicher Taten im Bereich der Kinderpornografie stufte das Gericht die konkreten Vorwürfe gegen den betroffenen Mann am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit ein. Das bedeutet: Innerhalb eines Deliktsbereichs gibt es ein Spektrum von leichteren bis schwereren Tatvorwürfen – hier ging es etwa um bloßen Besitz statt um Verbreitung oder Herstellung, was die Schwere und damit die hinnehmbare Dauer der Sicherstellung reduziert. Ein beschlagnahmtes „iPhone Auto“ unterstrich die fehlende Zielgerichtetheit der Ermittlungen: Das Smartphone befand sich noch im kompletten Auslieferungszustand. Die Sicherstellung war hier offensichtlich unsinnig, da sich deliktische Inhalte auf einem fabrikneuen Gerät ohnehin sicher ausschließen ließen.

Achtung Falle: Abwägung der Vorwurfsschwere

Die Rechtswidrigkeit wegen Überlänge hängt maßgeblich von der Schwere des konkreten Tatvorwurfs ab. Das Gericht stellte hier ausdrücklich auf das untere Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit im jeweiligen Deliktsbereich ab. Handelt es sich im Einzelfall um einen herausgehobenen, besonders schweren Vorwurf, können Gerichte eine längere Auswertungsdauer unter Umständen noch als verhältnismäßig ansehen. Die bloße Dauer ist daher immer im Kontext der individuellen Vorwurfslage zu bewerten.

Wann muss die Staatsanwaltschaft steuern?

Herrin des Ermittlungsverfahrens ist und bleibt die Staatsanwaltschaft, was eine faktische und fortlaufende Verfahrensleitung zwingend erfordert. Die Strafverfolgungsbehörden müssen technisch sowie personell grundsätzlich so aufgestellt sein, dass sie regelmäßige Spurensicherungs-Maßnahmen eigenständig umsetzen können. Die Einschaltung externer Forensik-Dienstleister ist zwar rechtlich unbedenklich, darf jedoch niemals dazu führen, dass der Fortgang der Ermittlungen vollständig von fremden Kapazitäten abhängig gemacht wird.

Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist. – so das Amtsgericht Hamburg

Wie ein solcher Verlust behördlicher Kontrolle aussieht, dokumentierte das Gericht schonungslos im Verfahrensablauf ab Anfang 2025. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten und den formalen Gutachtenauftrag am 7. Januar 2025 an die Polizei abgegeben hatte, stellte sie ihre Sachleitung faktisch ein. Beamte richteten weder Sachstandsanfragen an das externe Dienstleistungsbüro, noch erkundigten sie sich danach, ob überhaupt eine technische Möglichkeit zur Daten-Auslesung bestand.

Wann wird die Staatsanwaltschaft aktiv?

Erst die Intervention des Verteidigers und eine direkte richterliche Nachfrage rissen die Anklagebehörde aus ihrer Lethargie. Im März 2026 – weit über ein Jahr nach der Beschlussfassung – kontaktierte die Hamburger Staatsanwaltschaft das IT-Forensik-Unternehmen überhaupt zum ersten Mal. Ein Kostenpunkt sorgte dabei für zusätzliches Kopfschütteln: Um die komplexe Verschlüsselung spezieller Hardware wie des Tablets „Sebbe“ und eines weißen iPhones zu knacken, forderte die externe IT-Firma 950 Euro für eine interne Entsperrungsmaßnahme. Eine Freigabe dieser Kosten kündigte die Staatsanwaltschaft erst nach Aktenvorlage an – ein notwendiger Schritt, der laut Gericht schon im Vorjahr direkt mit dem ursprünglichen Gutachtenauftrag hätte erfolgen müssen.

Wann endet die Sicherstellung bei Zugriffssperre?

Eine andauernde Beschlagnahme von Technik ist vom Gesetz nicht mehr gedeckt, wenn bereits objektiv feststeht, dass die Behörden auf unabsehbare Zeit keine beweisrelevanten Daten sichten können. Fehlen den Ermittlern die technischen Mittel, um moderne Verschlusssysteme zu knacken, entfällt der Zweck der Beweissicherung und die Fortdauer des behördlichen Grundrechtseingriffs muss zwingend beendet werden.

Die PP. GmbH lieferte am 27. März 2026 den technischen Todesstoß für die andauernde Beschlagnahme. Das IT-Büro meldete dem Gericht offiziell, dass für gleich mehrere Geräte aufgrund unbekannter Sperrcodes schlichtweg keine technischen Zugriffsmöglichkeiten existierten. Das Amtsgericht zog daraus die vorhersehbare Konsequenz und erklärte die Sicherstellung der unknackbaren Speichermedien ebenfalls für rechtswidrig, da ihre Auswertung in absehbarer Zeit reine Utopie war.

Ein besonders drastisches Fehlverhalten stellten die Richter bei dem beschlagnahmten Smartphone der Marke Oppo fest. Dieses Mobiltelefon war als einziges Gerät sofort zugreifbar und eine technische Auswertung lief bereits. Doch selbst hier erklärte das Gericht die Sicherstellung für unrechtmäßig. Die Begründung: Die Anklagebehörde hatte den Bearbeitungszeitraum ohne jeden sachlichen Grund so extrem verzögert, dass der Eingriff den zeitlichen Rahmen in rechtsstaatswidriger Weise überspannt hatte. Da das gesamte Ermittlungsverfahren seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen war, verlor der Staat das Recht, fremdes Eigentum weiter einzubehalten.

Was bedeutet das Hamburger Urteil?

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ist ein Einzelfall, der jedoch grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien betont. Sie bindet andere Gerichte nicht unmittelbar, aber die Argumentation – insbesondere zur unverhältnismäßigen Dauer und zur fehlenden Sachleitung – kann auf ähnlich gelagerte Fälle übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die Verzögerungen der Justiz zuzurechnen sind und nicht auf außergewöhnlichen technischen Hürden beruhen. Für Sie bedeutet das konkret: Dokumentieren Sie die Verfahrensdauer und alle Anfragen an die Behörden. Wenn Monate ohne erkennbaren Fortschritt vergehen, sollten Sie umgehend einen Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO analog prüfen lassen. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte auch bei schweren Vorwürfen wie Kinderpornografie bereit sind, Grundrechtseingriffe zu beenden, wenn der Staat seine Ermittlungspflichten verletzt.

Was bedeutet das für Betroffene? Wer in einem Ermittlungsverfahren die Sicherstellung von Datenträgern erlebt und feststellt, dass die Auswertung über viele Monate nicht vorankommt, kann dies nicht einfach hinnehmen. Prüfen Sie: Hat die Staatsanwaltschaft über längere Zeit keinerlei Aktivität entfaltet? Werden Ihre Geräte ohne Fortschrittskontrolle bei einem externen Dienstleister gelagert? Sind die Geräte technisch nicht zugänglich, so dass eine Auswertung faktisch unmöglich ist? Liegt der Tatvorwurf im unteren Bereich der Schwere? In solchen Fällen sollten Sie einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der fortdauernden Durchsuchung nach § 98 Abs. 2 StPO analog stellen – am besten über einen Verteidiger, der die Verfahrensführung gezielt unter Druck setzt. Bleiben Sie untätig, kann die Maßnahme faktisch endlos andauern, ohne dass Sie Ihre Geräte zurückerhalten. Das Hamburger Urteil gibt Ihnen eine starke Handhabe, solche rechtsstaatswidrigen Verzögerungen zu stoppen.


Sicherstellung Ihrer Geräte dauert zu lange?

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg zeigt, dass eine fortdauernde Sicherstellung rechtswidrig werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht aktiv betreibt oder technisch keine Auswertung möglich ist. Eine unverhältnismäßig lange Beschlagnahme Ihrer Datenträger müssen Sie nicht hinnehmen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Verfahrenssituation, prüfen die Aktivitäten der Behörden und stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, um Ihre Geräte zurückzuerlangen.

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Experten Kommentar

Oft ist die angebliche Überlastung der IT-Forensiker nur eine bequeme Ausrede, um Ermittlungsakten monatelang nicht anfassen zu müssen. Tatsächlich nutzen Ermittlungsbehörden die quälend lange Einbehaltung von Smartphones und Laptops gern als stilles Druckmittel. Sie spekulieren darauf, dass Beschuldigte irgendwann mürbe werden und Passwörter freiwillig herausgeben, nur um ihr digitales Leben zurückzubekommen.

Wer hier schweigend abwartet, hat im Grunde schon verloren. Deshalb sollte man die Staatsanwaltschaft frühzeitig mit eng getakteten Sachstandsanfragen aus der Reserve locken. Liefert die Ermittlungsakte dann über Monate hinweg keine Belege für echten Fortschritt, ist der Weg für den gerichtlichen Befreiungsschlag frei.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Justiz mein Handy monatelang behalten, nur weil die IT-Forensiker überlastet sind?

Nein, eine bloße Überlastung der Justiz oder externer IT-Dienstleister rechtfertigt keine unverhältnismäßig lange Sicherstellung Ihres Handys. Das Organisationsrisiko liegt beim Staat, nicht beim Betroffenen.

Die Staatsanwaltschaft bleibt Herrin des Verfahrens und muss die Auswertung aktiv steuern, auch wenn sie dafür externe Forensiker einsetzt. Sie darf den Eingriff in Ihr Eigentum nicht einfach fortdauern lassen, nur weil interne Kapazitäten fehlen oder ein Labor verspätet arbeitet. Wird die Sicherstellung über längere Zeit nicht sinnvoll gefördert, kann sie wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig werden. Maßgeblich ist dabei, ob die Behörde den Fortgang kontrolliert, Sachstandsanfragen stellt und den Gutachtenauftrag tatsächlich nachhält.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn konkrete technische Hürden die Auswertung objektiv verzögern und die Behörde trotzdem erkennbar steuert. Eine pauschale Formel wie „das externe Labor ist noch nicht fertig“ genügt dafür nicht, wenn sich die Verzögerung allein aus staatlicher Untätigkeit ergibt.


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Wie wehre ich mich rechtlich gegen die überlange Einbehaltung meiner beschlagnahmten Datenträger?

Sie müssen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO in analoger Anwendung stellen, um die fortdauernde Sicherstellung rechtlich überprüfen und die Herausgabe Ihrer Datenträger erreichen zu lassen. Eine bloße Beschwerde bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ersetzt diese gerichtliche Kontrolle nicht und führt oft nicht zum gewünschten Ergebnis.

Der Grund ist, dass § 98 Abs. 2 StPO eigentlich die richterliche Nachprüfung einer Beschlagnahme regelt, bei einer überlangen Datenträger-Einbehaltung aber der laufende Eingriff angegriffen wird. Deshalb wird die Norm analog angewendet, wenn die Sicherstellung zwar ursprünglich zulässig war, ihre Fortdauer aber wegen Verzögerungen unverhältnismäßig geworden ist. Entscheidend ist dann nicht mehr der alte Zugriff, sondern die Frage, ob das jetzige Behalten noch rechtmäßig ist. In dem Antrag sollte Ihr Verteidiger darlegen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Sachleitung nicht mehr effektiv ausübt und die Verfahrensverzögerung dem Staat zuzurechnen ist.

Der Antrag zielt auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der fortdauernden Maßnahme; daraus folgt regelmäßig die Pflicht zur Herausgabe. In besonders langen oder technisch festgefahrenen Auswertungen kann außerdem entscheidend sein, dass keine realistische Aussicht mehr auf zeitnahe Auswertung besteht.


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Muss die Polizei meine Geräte zurückgeben, wenn die Verschlüsselung technisch nicht knackbar ist?

Ja, wenn objektiv feststeht, dass die Daten wegen der Verschlüsselung nicht ausgelesen werden können, muss die Polizei die Geräte grundsätzlich herausgeben. Die Sicherstellung ist nur solange zulässig, wie sie noch der Beweissicherung dient.

Rechtlich ist die Maßnahme zweckgebunden: Nach §§ 94, 98 StPO dürfen Gegenstände nur eingezogen bleiben, wenn sie als Beweismittel noch benötigt werden oder ihre Auswertung realistisch möglich ist. Ist eine Entschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik nicht erreichbar, entfällt der Sicherstellungszweck, weil die Geräte keine verwertbaren Erkenntnisse mehr liefern können. Dann wird das weitere Festhalten unverhältnismäßig und greift ohne tragfähigen Grund in Ihr Eigentum ein. Entscheidend ist dabei nicht bloß, dass die Ermittler das Passwort nicht kennen, sondern dass eine technische Auswertung tatsächlich aussichtslos ist.

Ganz sicher ist die Lage erst, wenn die Unzugänglichkeit durch einen sachverständigen Befund oder eine gleichwertige behördliche Feststellung belegt ist. Solange noch konkrete Entsperrungs- oder Auswertungsmöglichkeiten bestehen, kann die Polizei die Herausgabe verweigern. Sobald diese Perspektive aber entfällt, darf nicht auf eine spätere technische Wunderlösung gewartet werden.


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Kann ich die Herausgabe erzwingen, wenn mein sichergestelltes Handy komplett im Auslieferungszustand ist?

JA, bei einem fabrikneuen oder noch versiegelten Handy im Auslieferungszustand können Sie die sofortige Herausgabe regelmäßig mit guten Gründen verlangen, weil ein solcher Gegenstand typischerweise keinen relevanten Nutzerdatenbestand enthalten kann. Der Tatverdacht trägt die Sicherstellung dann oft nicht mehr.

Eine Sicherstellung dient nach §§ 94, 98 StPO der Sicherung von Beweismitteln, also von Gegenständen, auf denen sich beweisrelevante Daten oder Spuren befinden können. Ist das Gerät nachweislich unbenutzt, fehlt gerade dieser Auffindezusammenhang, weil ohne erstmalige Einrichtung keine Chatverläufe, Fotos oder sonstigen gespeicherten Inhalte vorhanden sein können. In dieser Lage ist die Maßnahme regelmäßig unverhältnismäßig, weil der staatliche Eingriff keinen realistischen Ermittlungszweck mehr erfüllt. Legen Sie deshalb Kaufbeleg, Seriennummer und Fotos des versiegelten Zustands vor und verlangen Sie die Rückgabe unter Hinweis auf die fehlende Zielgerichtetheit der Maßnahme.

Ganz ausgeschlossen ist eine weitere Prüfung nur dann nicht, wenn die Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung trotz Neuzustands behauptet, etwa durch Manipulation, Vorabnutzung oder einen anderen Beweiszusammenhang. Reine Vermutungen reichen dafür nicht aus.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Hamburg – Az.: 166 Gs 767/24 – Beschluss vom 28.04.2026




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