Skip to content

Akteneinsicht im Strafvollzug: Anspruch auf Kopien von Gutachten

Das Gefängnis liest das Psychologen-Gutachten nur vor. Der Inhaftierte braucht die Kopien dringend für seinen Bewährungsantrag – seine Zukunft hängt davon ab. Darf die JVA ihm seine eigene Akte vorenthalten?
Hand eines Inhaftierten auf einem psychologischen Gutachten, der während der Akteneinsicht mühsam Notizen in einen Block schreibt.
Ein Insasse verfasst Notizen neben einer psychologischen Stellungnahme. Die Szene wirkt ruhig und zugleich bedrückend. Das OLG Naumburg stärkt das Recht von Inhaftierten auf Kopien wichtiger psychologischer Gutachten aus der Vollzugsakte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 33/26

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG zwingt die JVA, den psychologischen Bericht als Kopie herauszugeben.
  • Das Landgericht verlor. Das OLG hob seine Ablehnung auf.
  • Gefangene dürfen ihre Vollzugsakten umfassend einsehen.
  • Vorlesen oder Notizen reichen hier nicht aus.
  • Der Bericht zählt für Bewährung und weitere Anträge.
  • Die JVA nannte keine zwingenden Gründe gegen Kopien.

  • Gericht: OLG Naumburg
  • Datum: 27. November 2025
  • Aktenzeichen: Nicht genannt
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde in der Justizvollzugssache
  • Rechtsbereiche: Strafvollzug, Akteneinsicht, Datenschutz
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Verteidiger, Strafvollstreckung

Wann besteht Anspruch auf Akteneinsicht im Strafvollzug?

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gefangenen in seine Vollzugsakte ist in den §§ 70, 71 und 72 StVollzG IV LSA verankert. Diese gesetzlichen Vorgaben dienen dem grundlegenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das bedeutet konkret: Jeder hat das Recht zu wissen, welche persönlichen Daten der Staat über ihn speichert und wie diese verwendet werden. Daraus leitet sich grundsätzlich ein Anspruch auf die vollständige Einsicht in Krankenunterlagen ab. Hierzu zählt untrennbar die Übermittlung von notwendigen Kopien oder Ausdrucken an den Betroffenen. Ein Strafgefangener, der wegen Betruges eine Strafe von vier Jahren und sieben Monaten verbüßt, forderte Kopien eines psychologischen Berichts aus seiner Akte an. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 27. November 2025 endgültig und beendete den gerichtlichen Streit: Die Anstalt muss vollständige Kopien aushändigen. Zuvor hatte die zuständige Justizvollzugsanstalt den Antrag abgelehnt und auch das Landgericht Stendal wehrte das Gesuch in einem Beschluss vom 27. November 2025 als unbegründet ab, bevor das OLG Naumburg diese Entscheidung aufhob und vollumfänglich zugunsten des Mannes urteilte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein inhaftierter Straftäter hat aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf die Aushändigung vollständiger Kopien von psychologischen Berichten aus seiner Vollzugsakte, da ein bloßes Vorlesen der zwingend notwendigen detaillierten Auseinandersetzung mit den enthaltenen Bewertungen nicht gerecht wird.
  2. Das rechtliche Interesse an diesen Unterlagen in Kopieform erlischt nicht durch die vorherige rechtskräftige Ablehnung einer vorzeitigen Strafaussetzung, da das Dokument für die fundierte Vorbereitung künftiger und gesetzlich zulässiger Bewährungsgesuche weiterhin erforderlich bleibt.
Infografik: Gefangene haben gegenüber der JVA einen Anspruch auf vollständige Kopien psychologischer Berichte aus der Vollzugsakte, da bloßes Vorlesen für die Vorbereitung künftiger Bewährungsgesuche rechtlich nicht ausreicht.
Kopien statt Vorlesen: Bericht richtig nutzen

Muss die JVA Kopien geben?

Ein Inhaftierter kann rechtlich nicht auf ein reines Vorlesen von Dokumenten oder die bloße Möglichkeit zur schriftlichen Notiznahme verwiesen werden. Insbesondere psychologische Berichte erfordern aufgrund ihres spezifischen Wortlauts und der darin enthaltenen wertenden Einschätzungen eine detaillierte Auseinandersetzung. Eine redigierende Beschränkung der Einsichtnahme ist durch eine Behörde nur dann zulässig, wenn diese überprüfbare zwingende Gründe für die Verweigerung vorlegen kann. Mit einer redigierenden Beschränkung ist gemeint, dass die Behörde Textpassagen schwärzt oder ganze Seiten aus der Akte entfernt.
Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. – so das OLG Naumburg
Die behördliche Realität zeigte sich in diesem Fall an der Gefängnisleitung, die dem Betroffenen den Text lediglich vorlesen oder für handschriftliche Notizen auf den Tisch legen wollte. Nach Ansicht der Richter ist das psychologische Dokument für den Häftling jedoch zwingend mehrfach heranzuziehen und von erheblichem Einfluss auf den weiteren Verlauf des Strafvollzugs.

Nicht erbrachte zwingende Gründe

Da die Justizvollzugsanstalt im gesamten Verfahren keine zwingenden Gründe gegen die Fertigung der Dokumente vorbringen konnte, stuften die Richter die Verweigerung als rechtswidrig ein. Das Gericht stellte klar, dass eine Beschränkung auf handschriftliche Notizen unzulässig ist, wenn die Papiere für die juristische Zukunft des Inhaftierten eine derart tragende Rolle spielen.
Praxis-Hinweis: Anspruch auf Kopien

Der entscheidende Faktor für das Recht auf Kopien ist die Art des Dokuments und sein Einfluss auf künftige Verfahren. Bei komplexen, wertenden Texten wie psychologischen Gutachten reicht das bloße Vorlesen oder Abschreiben in der Regel nicht aus. Wenn die JVA Kopien verweigert, muss sie hierfür überprüfbare, zwingende Gründe nennen. Fehlen diese, haben Inhaftierte Anspruch auf vollständige Ausdrucke – insbesondere, wenn das Dokument für die Vorbereitung künftiger Anträge benötigt wird.

Warum bleiben Akten trotz Ablehnung wichtig?

Die lückenlose Kenntnis der behördlichen Akten ist zwingend erforderlich, um einen Antrag auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv verfolgen zu können. Die Strafaussetzung zur Bewährung bedeutet konkret: Ein Gefangener kann vorzeitig aus der Haft entlassen werden, wenn er den Rest seiner Strafe außerhalb des Gefängnisses unter Auflage einer Probezeit verbüßen darf. Jede ungerechtfertigte Einschränkung des Einsichtsrechts behindert den Verurteilten massiv in seiner Befähigung, seine rechtlichen Belange wahrzunehmen. Das verbriefte Recht auf Dokumentenzugang bleibt darüber hinaus selbst dann bestehen, wenn über eine Aussetzung bereits entschieden wurde, da das Gesetz spätere Neuanträge explizit erlaubt. Dieser Konflikt offenbarte sich an der Argumentation der Anstalt, der Verurteilte benötige das spezielle Dokument nicht mehr für seinen weiteren Weg im Vollzug. Die Verwaltung stützte ihre starre Weigerung auf die Tatsache, dass über die Haftaussetzung nach § 57 StGB in der Vergangenheit bereits ablehnend entschieden worden war.

Kopien trotz Sperrfrist

Das Oberlandesgericht Naumburg widersprach dieser Auffassung vehement und verwies auf das Recht des Mannes, unter Beachtung möglicher gesetzlicher Sperrfristen jederzeit einen neuen Antrag auf Strafaussetzung stellen zu können. Eine solche Sperrfrist ist eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit: Lehnt ein Gericht die vorzeitige Entlassung ab, darf der Gefangene nicht sofort einen neuen Antrag stellen, sondern muss mehrere Monate verstreichen lassen. Das Gericht arbeitete heraus, dass die fehlenden Kopien den Mann maßgeblich dabei gehindert hätten, sein Bewährungsgesuch fundiert vorzubereiten, was eine unverhältnismäßige Benachteiligung in der Wahrung seiner Grundrechte darstellt.
Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. – so das OLG Naumburg
Achtung Falle: Einsicht nach Ablehnung

Vollzugsbehörden argumentieren in der Praxis häufig, ein Akteneinsichtsrecht entfalle, wenn über einen damit verbundenen Antrag bereits negativ entschieden wurde. Das ist rechtlich unzulässig. Das Einsichtsrecht bleibt bestehen, da das Gesetz spätere Neuanträge nach Ablauf von Sperrfristen ausdrücklich erlaubt. Die Vorbereitung dieser künftigen Anträge erfordert weiterhin vollen Zugang zu den relevanten Unterlagen.

Wer zahlt Kopien und Verfahrenskosten?

Die administrative Bereitstellung von Akteneinsicht durch Kopien oder Ausdrucke erfolgt im Normalfall gegen eine gesetzlich geregelte Kostenbeteiligung des Antragstellers. Die genaue rechtliche Maßgabe für diesen finanziellen Eigenanteil findet sich in § 72 StVollzG IV LSA. Im Falle einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde übernimmt stattdessen die Landeskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Die Rechtsbeschwerde ist das spezielle Rechtsmittel im Strafvollzug, mit dem sich Gefangene gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen wehren – sie tritt hier an die Stelle der klassischen Berufung. Den bindenden juristischen Abschluss des Rechtsstreits bildete die Anordnung der Kammer, wonach die Einrichtung die Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten, also den beauftragten Anwalt des Mannes, übersenden muss. Die Landeskasse trägt die angefallenen Verfahrenskosten beider Rechtszüge sowie die Auslagen des anwaltlich vertretenen Betroffenen in voller Höhe. Den finanziellen Gegenstandswert des Verfahrens setzten die Richter in ihrem Beschluss abschließend auf 5.000 Euro fest. Dieser Gegenstandswert ist weder eine Strafe noch eine Auszahlung, sondern ein fiktiver Rechenwert: Er beziffert die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und dient ausschließlich als Basis zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Das sollten Sie jetzt tun: Wenn Sie in Haft sind und einen psychologischen Bericht oder andere entscheidende Gutachten aus Ihrer Akte benötigen, stellen Sie unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf vollständige Kopien bei der Anstaltsleitung. Berufen Sie sich dabei auf dieses Urteil des OLG Naumburg (Az. 2 Ws 108/25). Lehnt die JVA den Antrag ab oder bietet sie nur Vorlesen oder Notizen an, verlangen Sie eine schriftliche Begründung mit zwingenden Gründen. Fehlt diese, können Sie das zuständige Landgericht anrufen. Bei erfolgreicher Beschwerde trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens.

Warum das OLG Kopien stärkt

Das Oberlandesgericht Naumburg hat klargestellt, dass Inhaftierte ein verbrieftes Recht auf Kopien von psychologischen Gutachten und anderen zentralen Vollzugsdokumenten haben. Die Entscheidung ist zwar formal nur für den entschiedenen Einzelfall bindend. Das bedeutet konkret: Im deutschen Rechtssystem binden Urteile grundsätzlich nur die direkt beteiligten Parteien und schaffen kein neues Gesetz. Doch ihre Begründung ist auf vergleichbare Konstellationen übertragbar: Immer dann, wenn ein Dokument für die Vorbereitung künftiger Anträge – insbesondere auf vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB – benötigt wird, müssen Behörden überprüfbare, zwingende Gründe vorlegen, um die Kopie zu verweigern. Das bloße Vorlesen oder Ermöglichen handschriftlicher Notizen reicht nicht. Für Sie bedeutet das: Fordern Sie Kopien schriftlich an, bestehen Sie auf einer begründeten Ablehnung und suchen Sie notfalls den Rechtsweg – Ihre Erfolgsaussichten sind nach dieser Entscheidung deutlich gestiegen.

JVA verweigert Aktenkopien? Ihr Recht durchsetzen

Das OLG Naumburg hat klargestellt: Ein bloßes Vorlesen des psychologischen Gutachtens reicht nicht aus. Sie haben Anspruch auf vollständige Kopien – gerade wenn das Dokument für künftige Bewährungsanträge entscheidend ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Ablehnungsgründe der Anstalt und setzen Ihr Einsichtsrecht notfalls im Beschwerdeverfahren durch. Bei Erfolg trägt die Landeskasse die Kosten.

Jetzt Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Hinter der Blockadehaltung der Gefängnisse steckt meist eine Mischung aus Taktik und chronischer Überlastung. JVAs versuchen standardmäßig, sensible Berichte unter Verschluss zu halten, um unbequeme Diskussionen über Therapieergebnisse oder Entlassungsprognosen im Keim zu ersticken. Dabei schieben die Behörden gerne pauschale Sicherheitsbedenken vor, die vor Gericht fast nie Bestand haben. Inhaftierte sollten sich von den typischen Standardabsagen der Anstalt also keineswegs einschüchtern lassen. Oft reicht schon die bloße Androhung gerichtlicher Schritte, damit die Justiz einknickt und die Kopien doch übersendet werden. Ein formeller, schriftlicher Widerspruch ist hier meist der wirksamste Hebel.

Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die JVA mir psychologische Gutachten nur vorlesen statt kopieren?

NEIN, die JVA darf Sie bei einem psychologischen Gutachten grundsätzlich nicht auf bloßes Vorlesen verweisen. Sie hat Ihnen in der Regel vollständige Kopien auszuhändigen, weil der genaue Wortlaut für eine wirksame Prüfung und Verteidigung entscheidend ist. Das folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus den Einsichtsrechten im Vollzugsrecht. Bei wertenden Gutachten müssen Sie Formulierungen, Zwischentöne und Bewertungen genau prüfen können, um Fehlbewertungen gezielt anzugreifen. Ein reines Vorlesen unter Aufsicht oder das Anfertigen von Notizen ersetzt diese Detailkenntnis nicht, weil Sie den Text dann nicht in Ruhe vergleichen, markieren und später verwerten können. Die JVA darf Kopien nur dann verweigern oder beschränken, wenn sie konkrete, überprüfbare Sicherheitsgründe darlegt. Pauschale Hinweise auf den Anstaltsbetrieb reichen dafür nicht aus; gerade bei einem Gutachten überwiegt regelmäßig Ihr Interesse an vollständiger Kenntnisnahme.

zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich Anspruch auf Kopien, wenn ich neue Bewährungsanträge vorbereite?

JA, Ihr Anspruch auf Kopien bleibt bestehen, auch wenn ein früherer Bewährungsantrag abgelehnt wurde. Die Ablehnung erledigt das Einsichtsrecht nicht, weil Sie die Unterlagen für spätere, gesetzlich zulässige Neuanträge weiterhin benötigen. Das Recht auf Akteneinsicht dient nicht nur einem aktuellen Verfahren, sondern der effektiven Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Belange. Bei einer erneuten Prüfung nach Ablauf der Sperrfrist sind ältere Gutachten, Stellungnahmen und Bewertungen oft entscheidend, weil sie die Grundlage für eine fundierte Vorbereitung bilden. Deshalb darf die JVA die Kopien nicht mit dem bloßen Hinweis verweigern, über den letzten Antrag sei bereits entschieden worden. Das rechtliche Interesse an den Unterlagen bleibt bestehen, solange die Dokumente für künftige Anträge praktisch bedeutsam sind. Wichtig ist allerdings, dass Sie den zeitlichen Abstand zur letzten Ablehnung im Blick behalten, weil ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer möglichen Sperrfrist zulässig ist. Gerade für diese nächste Antragstellung müssen Sie die alten Unterlagen kennen, damit Sie Ihre Entwicklung gezielt darlegen und Fehler früherer Bewertungen sachlich einordnen können.

zurück zur FAQ Übersicht

Darf die JVA Kopien wegen angeblicher Sicherheitsgründe pauschal verweigern?

NEIN, eine pauschale Verweigerung ist unzulässig; die JVA muss für jede Beschränkung überprüfbare, zwingende Gründe schriftlich darlegen. Eine bloße Formel wie „aus Sicherheitsgründen“ reicht dafür nicht aus. Grundsätzlich greifen solche Entscheidungen in das Recht des Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung und Akteneinsicht ein und brauchen deshalb eine tragfähige gesetzliche und verhältnismäßige Begründung. Die Anstalt muss konkret erläutern, warum gerade dieses Dokument oder diese Passage eine Gefahr für Sicherheit, Ordnung oder Vollzug darstellt. Allgemeine Floskeln genügen nicht, weil das Gericht prüfen können muss, ob die Verweigerung wirklich erforderlich ist. Fehlen nachvollziehbare Gründe, ist die Ablehnung regelmäßig rechtswidrig und die Aushändigung der Kopien kann angeordnet werden. Verlassen Sie sich daher nicht auf mündliche Ausreden einzelner Bediensteter, sondern verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit einzeln benannten Gründen. Nur so lässt sich die Entscheidung sachlich und gerichtlich überprüfen.

zurück zur FAQ Übersicht

Wer zahlt die Kopien und Verfahrenskosten bei erfolgreicher Rechtsbeschwerde?

Grundsätzlich zahlt der Gefangene die Kopien selbst, doch bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde muss die Landeskasse sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten tragen. Die finanzielle Last verschiebt sich damit im Erfolgsfall auf den Staat, nicht auf den Betroffenen. Die Anstalt darf für Kopien oder Ausdrucke eine gesetzliche Kostenbeteiligung verlangen, weil § 72 StVollzG die Herstellung von Abschriften nicht kostenlos stellt. Gewinnt der Gefangene später vor Gericht, gilt er kostenrechtlich als obsiegend, sodass die öffentliche Hand seine notwendigen Auslagen ersetzen muss. Dazu gehören auch die Anwaltskosten, soweit sie für die Rechtsverfolgung erforderlich waren. Der Gegenstandswert von 5.000 Euro bildet dabei nur die Berechnungsgrundlage für die Vergütung, nicht eine eigene Zahlungspflicht des Gefangenen. Wichtig ist die Trennung zwischen dem ersten Antrag bei der JVA und dem späteren Gerichtsverfahren. Die Kopierkosten können anfangs beim Antragsteller bleiben, während bei einem Erfolg vor dem Rechtsmittelgericht die Rückerstattung über die Kostenentscheidung erfolgt. Wer die Kosten deshalb aus Angst vor Schulden scheut, verzichtet oft unnötig auf einen rechtlich aussichtsreichen Rechtsweg.

zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil



* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.