Übersicht

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 33/26
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG zwingt die JVA, den psychologischen Bericht als Kopie herauszugeben.
- Das Landgericht verlor. Das OLG hob seine Ablehnung auf.
- Gefangene dürfen ihre Vollzugsakten umfassend einsehen.
- Vorlesen oder Notizen reichen hier nicht aus.
- Der Bericht zählt für Bewährung und weitere Anträge.
- Die JVA nannte keine zwingenden Gründe gegen Kopien.
- Gericht: OLG Naumburg
- Datum: 27. November 2025
- Aktenzeichen: Nicht genannt
- Verfahren: Rechtsbeschwerde in der Justizvollzugssache
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Akteneinsicht, Datenschutz
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Verteidiger, Strafvollstreckung
Wann besteht Anspruch auf Akteneinsicht im Strafvollzug?
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gefangenen in seine Vollzugsakte ist in den §§ 70, 71 und 72 StVollzG IV LSA verankert. Diese gesetzlichen Vorgaben dienen dem grundlegenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das bedeutet konkret: Jeder hat das Recht zu wissen, welche persönlichen Daten der Staat über ihn speichert und wie diese verwendet werden. Daraus leitet sich grundsätzlich ein Anspruch auf die vollständige Einsicht in Krankenunterlagen ab. Hierzu zählt untrennbar die Übermittlung von notwendigen Kopien oder Ausdrucken an den Betroffenen. Ein Strafgefangener, der wegen Betruges eine Strafe von vier Jahren und sieben Monaten verbüßt, forderte Kopien eines psychologischen Berichts aus seiner Akte an. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 27. November 2025 endgültig und beendete den gerichtlichen Streit: Die Anstalt muss vollständige Kopien aushändigen. Zuvor hatte die zuständige Justizvollzugsanstalt den Antrag abgelehnt und auch das Landgericht Stendal wehrte das Gesuch in einem Beschluss vom 27. November 2025 als unbegründet ab, bevor das OLG Naumburg diese Entscheidung aufhob und vollumfänglich zugunsten des Mannes urteilte.Redaktionelle Leitsätze
- Ein inhaftierter Straftäter hat aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf die Aushändigung vollständiger Kopien von psychologischen Berichten aus seiner Vollzugsakte, da ein bloßes Vorlesen der zwingend notwendigen detaillierten Auseinandersetzung mit den enthaltenen Bewertungen nicht gerecht wird.
- Das rechtliche Interesse an diesen Unterlagen in Kopieform erlischt nicht durch die vorherige rechtskräftige Ablehnung einer vorzeitigen Strafaussetzung, da das Dokument für die fundierte Vorbereitung künftiger und gesetzlich zulässiger Bewährungsgesuche weiterhin erforderlich bleibt.

Muss die JVA Kopien geben?
Ein Inhaftierter kann rechtlich nicht auf ein reines Vorlesen von Dokumenten oder die bloße Möglichkeit zur schriftlichen Notiznahme verwiesen werden. Insbesondere psychologische Berichte erfordern aufgrund ihres spezifischen Wortlauts und der darin enthaltenen wertenden Einschätzungen eine detaillierte Auseinandersetzung. Eine redigierende Beschränkung der Einsichtnahme ist durch eine Behörde nur dann zulässig, wenn diese überprüfbare zwingende Gründe für die Verweigerung vorlegen kann. Mit einer redigierenden Beschränkung ist gemeint, dass die Behörde Textpassagen schwärzt oder ganze Seiten aus der Akte entfernt.Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. – so das OLG NaumburgDie behördliche Realität zeigte sich in diesem Fall an der Gefängnisleitung, die dem Betroffenen den Text lediglich vorlesen oder für handschriftliche Notizen auf den Tisch legen wollte. Nach Ansicht der Richter ist das psychologische Dokument für den Häftling jedoch zwingend mehrfach heranzuziehen und von erheblichem Einfluss auf den weiteren Verlauf des Strafvollzugs.
Nicht erbrachte zwingende Gründe
Da die Justizvollzugsanstalt im gesamten Verfahren keine zwingenden Gründe gegen die Fertigung der Dokumente vorbringen konnte, stuften die Richter die Verweigerung als rechtswidrig ein. Das Gericht stellte klar, dass eine Beschränkung auf handschriftliche Notizen unzulässig ist, wenn die Papiere für die juristische Zukunft des Inhaftierten eine derart tragende Rolle spielen.Der entscheidende Faktor für das Recht auf Kopien ist die Art des Dokuments und sein Einfluss auf künftige Verfahren. Bei komplexen, wertenden Texten wie psychologischen Gutachten reicht das bloße Vorlesen oder Abschreiben in der Regel nicht aus. Wenn die JVA Kopien verweigert, muss sie hierfür überprüfbare, zwingende Gründe nennen. Fehlen diese, haben Inhaftierte Anspruch auf vollständige Ausdrucke – insbesondere, wenn das Dokument für die Vorbereitung künftiger Anträge benötigt wird.
Warum bleiben Akten trotz Ablehnung wichtig?
Die lückenlose Kenntnis der behördlichen Akten ist zwingend erforderlich, um einen Antrag auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv verfolgen zu können. Die Strafaussetzung zur Bewährung bedeutet konkret: Ein Gefangener kann vorzeitig aus der Haft entlassen werden, wenn er den Rest seiner Strafe außerhalb des Gefängnisses unter Auflage einer Probezeit verbüßen darf. Jede ungerechtfertigte Einschränkung des Einsichtsrechts behindert den Verurteilten massiv in seiner Befähigung, seine rechtlichen Belange wahrzunehmen. Das verbriefte Recht auf Dokumentenzugang bleibt darüber hinaus selbst dann bestehen, wenn über eine Aussetzung bereits entschieden wurde, da das Gesetz spätere Neuanträge explizit erlaubt. Dieser Konflikt offenbarte sich an der Argumentation der Anstalt, der Verurteilte benötige das spezielle Dokument nicht mehr für seinen weiteren Weg im Vollzug. Die Verwaltung stützte ihre starre Weigerung auf die Tatsache, dass über die Haftaussetzung nach § 57 StGB in der Vergangenheit bereits ablehnend entschieden worden war.Kopien trotz Sperrfrist
Das Oberlandesgericht Naumburg widersprach dieser Auffassung vehement und verwies auf das Recht des Mannes, unter Beachtung möglicher gesetzlicher Sperrfristen jederzeit einen neuen Antrag auf Strafaussetzung stellen zu können. Eine solche Sperrfrist ist eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit: Lehnt ein Gericht die vorzeitige Entlassung ab, darf der Gefangene nicht sofort einen neuen Antrag stellen, sondern muss mehrere Monate verstreichen lassen. Das Gericht arbeitete heraus, dass die fehlenden Kopien den Mann maßgeblich dabei gehindert hätten, sein Bewährungsgesuch fundiert vorzubereiten, was eine unverhältnismäßige Benachteiligung in der Wahrung seiner Grundrechte darstellt.Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. – so das OLG Naumburg
Vollzugsbehörden argumentieren in der Praxis häufig, ein Akteneinsichtsrecht entfalle, wenn über einen damit verbundenen Antrag bereits negativ entschieden wurde. Das ist rechtlich unzulässig. Das Einsichtsrecht bleibt bestehen, da das Gesetz spätere Neuanträge nach Ablauf von Sperrfristen ausdrücklich erlaubt. Die Vorbereitung dieser künftigen Anträge erfordert weiterhin vollen Zugang zu den relevanten Unterlagen.
Wer zahlt Kopien und Verfahrenskosten?
Die administrative Bereitstellung von Akteneinsicht durch Kopien oder Ausdrucke erfolgt im Normalfall gegen eine gesetzlich geregelte Kostenbeteiligung des Antragstellers. Die genaue rechtliche Maßgabe für diesen finanziellen Eigenanteil findet sich in § 72 StVollzG IV LSA. Im Falle einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde übernimmt stattdessen die Landeskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Die Rechtsbeschwerde ist das spezielle Rechtsmittel im Strafvollzug, mit dem sich Gefangene gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen wehren – sie tritt hier an die Stelle der klassischen Berufung. Den bindenden juristischen Abschluss des Rechtsstreits bildete die Anordnung der Kammer, wonach die Einrichtung die Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten, also den beauftragten Anwalt des Mannes, übersenden muss. Die Landeskasse trägt die angefallenen Verfahrenskosten beider Rechtszüge sowie die Auslagen des anwaltlich vertretenen Betroffenen in voller Höhe. Den finanziellen Gegenstandswert des Verfahrens setzten die Richter in ihrem Beschluss abschließend auf 5.000 Euro fest. Dieser Gegenstandswert ist weder eine Strafe noch eine Auszahlung, sondern ein fiktiver Rechenwert: Er beziffert die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und dient ausschließlich als Basis zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Das sollten Sie jetzt tun: Wenn Sie in Haft sind und einen psychologischen Bericht oder andere entscheidende Gutachten aus Ihrer Akte benötigen, stellen Sie unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf vollständige Kopien bei der Anstaltsleitung. Berufen Sie sich dabei auf dieses Urteil des OLG Naumburg (Az. 2 Ws 108/25). Lehnt die JVA den Antrag ab oder bietet sie nur Vorlesen oder Notizen an, verlangen Sie eine schriftliche Begründung mit zwingenden Gründen. Fehlt diese, können Sie das zuständige Landgericht anrufen. Bei erfolgreicher Beschwerde trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens.Warum das OLG Kopien stärkt
Das Oberlandesgericht Naumburg hat klargestellt, dass Inhaftierte ein verbrieftes Recht auf Kopien von psychologischen Gutachten und anderen zentralen Vollzugsdokumenten haben. Die Entscheidung ist zwar formal nur für den entschiedenen Einzelfall bindend. Das bedeutet konkret: Im deutschen Rechtssystem binden Urteile grundsätzlich nur die direkt beteiligten Parteien und schaffen kein neues Gesetz. Doch ihre Begründung ist auf vergleichbare Konstellationen übertragbar: Immer dann, wenn ein Dokument für die Vorbereitung künftiger Anträge – insbesondere auf vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB – benötigt wird, müssen Behörden überprüfbare, zwingende Gründe vorlegen, um die Kopie zu verweigern. Das bloße Vorlesen oder Ermöglichen handschriftlicher Notizen reicht nicht. Für Sie bedeutet das: Fordern Sie Kopien schriftlich an, bestehen Sie auf einer begründeten Ablehnung und suchen Sie notfalls den Rechtsweg – Ihre Erfolgsaussichten sind nach dieser Entscheidung deutlich gestiegen.JVA verweigert Aktenkopien? Ihr Recht durchsetzen
Das OLG Naumburg hat klargestellt: Ein bloßes Vorlesen des psychologischen Gutachtens reicht nicht aus. Sie haben Anspruch auf vollständige Kopien – gerade wenn das Dokument für künftige Bewährungsanträge entscheidend ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Ablehnungsgründe der Anstalt und setzen Ihr Einsichtsrecht notfalls im Beschwerdeverfahren durch. Bei Erfolg trägt die Landeskasse die Kosten.
Experten Kommentar
Hinter der Blockadehaltung der Gefängnisse steckt meist eine Mischung aus Taktik und chronischer Überlastung. JVAs versuchen standardmäßig, sensible Berichte unter Verschluss zu halten, um unbequeme Diskussionen über Therapieergebnisse oder Entlassungsprognosen im Keim zu ersticken. Dabei schieben die Behörden gerne pauschale Sicherheitsbedenken vor, die vor Gericht fast nie Bestand haben. Inhaftierte sollten sich von den typischen Standardabsagen der Anstalt also keineswegs einschüchtern lassen. Oft reicht schon die bloße Androhung gerichtlicher Schritte, damit die Justiz einknickt und die Kopien doch übersendet werden. Ein formeller, schriftlicher Widerspruch ist hier meist der wirksamste Hebel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die JVA mir psychologische Gutachten nur vorlesen statt kopieren?
Habe ich Anspruch auf Kopien, wenn ich neue Bewährungsanträge vorbereite?
Darf die JVA Kopien wegen angeblicher Sicherheitsgründe pauschal verweigern?
Wer zahlt die Kopien und Verfahrenskosten bei erfolgreicher Rechtsbeschwerde?
Das vorliegende Urteil
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

