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Fahrverbot als Nebenstrafe – Absehen bei langem Zeitablauf

OLG Hamm – Az.: 4 RVs 2/22 – Beschluss vom 10.03.2022

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht – Strafrichter – Ibbenbüren am 03. September 2021 wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65,00 Euro verurteilt worden. Daneben hat der Strafrichter als Nebenstrafe ein viermonatiges Fahrverbot verhängt.

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat in der Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

„Am 00.09.2019 kam es gegen Mittag zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin auf der Z Straße in Höhe der Hausnummer 0. Die Radfahrerin war gestürzt und hatte sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen. Der Zeuge L, einer der ersten am Unfallort eintreffenden Personen, stellte sofort sein Fahrzeug, einen grauen F01, auf der stadtauswärts gerichtet rechten Fahrbahnseite ab und begab sich zu der verunfallten Frau. Er leistete hier erste Hilfe, indem er unter anderem deren Kopf auf seinem Schoß lagerte. Durch weitere Ersthelfer wurden Polizei und Rettungsdienst verständigt. Die Zeugin M, die in dem Haus direkt neben der Unfallstelle wohnt, bemerkte das Geschehen und nahm Verbandstoffe mit nach draußen, um ebenfalls erste Hilfe zu leisten. Sie ist von Beruf Krankenschwester. Kurze Zeit später trafen die Zeugen N und O, Beamte im Polizeidienst, an der Unfallstelle ein. Diagonal gegenüber von dem Fahrzeug des Ersthelfers, des Zeugen L, stellten sie ihr Polizeifahrzeug auf der stadtauswärts gesehenen linken Fahrbahnseite ab. Zwischen beiden Fahrzeugen war eine hinreichende Lücke, so dass der Verkehr hindurchfließen konnte. Gleichwohl kam es zu kleinen Rückstaus in beiden Fahrtrichtungen. Gegen 12:45 Uhr erreichte der Angeklagte mit seinem Pkw F02, amtliches Kennzeichen FIN01, rote Farbe, die Unfallstelle stadtauswärts fahrend. Auf seiner Fahrbahn fand er das Fahrzeug des Zeugen L vor. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Rettungswagen, der von dem Zeugen P geführt wurde und in dem die Zeugin Q Rettungsraum-Beifahrerin war. An dem Rettungswagen waren die Lichtsignale und das Signalhorn eingeschaltet.

Der Angeklagte, den offensichtlich das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug des Zeugen L störte, fuhr mit seinem Fahrzeug neben dieses Fahrzeug und hielt an. Hierdurch kam es in allen Richtungen zu einem weiteren Rückstau. Dem nunmehr am Unfallort eintreffenden Rettungswagen war die Zufahrt zum Opfer versperrt.

Der Angeklagte öffnete das Fahrerfenster und beschwerte sich darüber, dass am rechten Fahrbahnrand das Fahrzeug des Zeugen L abgestellt sei. Er äußerte sich sinngemäß dahin, dass es bekloppt sei, das Fahrzeug an dieser Stelle abzustellen. Es soll jemand das Fahrzeug wegfahren. Durch den Zeugen O wurde er gebeten, die Durchfahrt für den Rettungswagen frei zu machen und weiter zu fahren. Gleichwohl beschwerte sich der Angeklagte weiter über die Situation und äußerte sich sinngemäß auch dahin, dass dies typisch für die Rer Polizei sei. Folgend wurde er erneut von dem Zeugen O aufgefordert, seinen Wagen an die Seite zu fahren. Sinngemäß äußerte der Zeuge, „Haben Sie sie noch alle? Fahren Sie weiter“. Auch hierauf reagierte der Angeklagte zunächst nicht. Sodann widmete sich die Zeugin N dem Angeklagten, während der Zeuge O sich weiter um die Unfallsituation kümmerte. Sie forderte den Angeklagten ebenfalls auf, endgültig die Fahrbahn frei zu machen. Dem kam der Angeklagte schließlich nach und fuhr langsam an dem Fahrzeug des Zeugen L vorbei und hielt auf der in Fahrtrichtung gesehenen rechten Fahrbahnseite vor dem Fahrzeug des Zeugen L an.

Der Zeuge P hatte zwischenzeitlich wegen des Fahrzeugs des Angeklagten in der Engstelle den Rettungswagen abbremsen und zum Stillstand bringen müssen. Das Martinshorn war ausgeschaltet, das Blaulicht leuchtete noch. Nachdem der Angeklagte den Weg mit seinem Fahrzeug freigemacht hatte, fuhr der Zeuge P mit dem Rettungswagen an, musste jedoch sofort wieder stoppen, da der Angeklagte nunmehr die Fahrertür öffnete, um aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dieser Vorgang war weder besonders schnell noch besonders langsam. Da der Zeuge P nunmehr zu dem Unfallort und der verletzten Frau vorfahren wollte, schaltete er kurz das Martinshorn an, um darauf aufmerksam zu machen, dass er freie Fahrt benötige. Der Angeklagte schloss die Fahrertür, so dass der Rettungswagen zu der verletzten Frau vorfahren konnte.

Nunmehr wurden die Papiere des Angeklagten überprüft, der zuvor angegeben hatte, dass er diese nicht mit sich führe. Nach Hinweis auf den Umstand, dass es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handeln könne, begab er sich zu seinem Fahrzeug und suchte langsam seine Unterlagen heraus und übergab sie der Zeugin N. Nach Überprüfung des Angeklagten erhielt er seine Papiere zurück und begab sich nunmehr in den Bereich, in dem die Verletzte lag. Hierbei äußerte er sich nochmal gegenüber dem Zeugen L, dieser sei bekloppt, weil er sein Fahrzeug dort so dämlich geparkt habe und den Verkehr behindere. Ob der Angeklagte den Zeugen L darüber hinaus als Blödmann betitelte, ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Schließlich ließ der Angeklagte von den Beteiligen ab und begab sich in der Folgezeit mit seinem Fahrzeug zur Polizeiwache R. Dort erstattete er gegen 13:39 Uhr bei dem Zeugen S als Polizeibeamten eine Anzeige gegen den Zeugen O. Der Angeklagte behauptete hierbei bewusst wahrheitswidrig, der Zeuge O habe ihn, als er neben dem Unfallopfer auf der Straße stand, als „Blödmann“ bezeichnet. Darüber hinaus habe er im Nachgang, nachdem er sein Fahrzeug abgestellt hatte, die Zeugin N darauf hingewiesen, dass es einen Petitionsausschuss für Polizei gäbe, an diesen würde er sich wenden wollen. Hierzu behauptete der Angeklagte erneut bewusst wahrheitswidrig, dass der Zeuge O ihn in diesem Zusammenhang als „Idiot“ bezeichnet habe und gesagt habe, dies könne er dem Petitionsausschuss auch mitteilen.“

Dem Urteil ist folgendes Verfahren vorausgegangen:

Gegen den Angeklagten war unmittelbar nach dem Tattag unter dem Aktenzeichen 71 Js 2818/19 StA Münster ein Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung, Beleidigung und Nötigung eingeleitet worden. Den Ermittlungsbeamten und der Staatsanwaltschaft war zu diesem Zeitpunkt aus dem polizeilichen Bericht bekannt, dass der Angeklagte auf der Höhe der Unfallstelle mit seinem PKW stehen geblieben und nicht weitergefahren war, obwohl er von den Zeugen N und O hierzu mehrfach aufgefordert worden war. Bekannt war zu diesem Zeitpunkt auch, dass der Angeklagte hierdurch die Weiterfahrt des Rettungswagens verzögert hatte. Nicht bekannt war jedoch, wie lange die Weiterfahrt verzögert worden war. Schließlich ging aus der Ermittlungsakte auch hervor, dass der Angeklagte sich beschwert und den Zeugen L als „bekloppt“ bezeichnet haben soll. Die Ermittlungsbeamten hatten zunächst keine Zeugen vernommen. Mit Zustimmung des Amtsgerichts Ibbenbüren hat die Staatsanwaltschaft Münster mit Verfügung vom 04. März 2020 das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt und dies damit begründet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei, keine Gewalt angewandt habe und durch das Ermittlungsverfahren schon hinreichend beeindruckt worden sei.

Ebenfalls am Tattag ist unter dem Aktenzeichen 70 Js 871/19 StA Münster ein Ermittlungsverfahren gegen den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten O wegen Beleidigung des Angeklagten eingeleitet worden. Dieses Verfahren war durch die Strafanzeige des Angeklagten in Gang gesetzt worden. Nachdem zu diesem Tatvorwurf zahlreiche Zeugen vernommen worden waren, ist das Verfahren gegen den Zeugen O gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Aufgrund der Erkenntnisse, die sich aus den Zeugenaussagen in dem Verfahren 70 Js 871/19 StA Münster ergaben, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wieder aufgenommen (nunmehr unter dem Aktenzeichen 70 Js 518/20 StA Münster). Von Seiten der Staatsanwaltschaft ist dies damit begründet worden, dass sich nunmehr ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat gem. § 115 Abs. 3 StGB durch die Behinderung des Rettungswagens ergeben habe. Zudem begründeten die Zeugenaussagen erstmals auch einen hinreichenden Tatverdacht für eine falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB zu Lasten des Zeugen O. Auch in einer Gesamtschau – so die Staatsanwaltschaft – sei eine Einstellung aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr sachgerecht.

Unter dem 18. September 2020 hat die Staatsanwaltschaft Münster Anklage wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, Beleidigung und falscher Verdächtigung erhoben. Mit Beschluss vom 08. Januar 2021 hat das Amtsgericht Ibbenbüren das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung eröffnet, eine Eröffnung im Übrigen jedoch abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Teilablehnung der Eröffnung damit begründet, dass insoweit Strafklageverbrauch eingetreten sei. Eine gerichtliche Prüfung habe seinerzeit stattgefunden, da das Gericht auch bei der Einstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO den Akteninhalt überprüfe. Zudem seien keine erheblichen Gründe erkennbar, die den Sachverhalt nun anders darstellten. Der gesamte Sachverhalt, der nunmehr zur Anklageerhebung geführt habe, sei der Staatsanwaltschaft auch schon zum Zeitpunkt der Einstellung bekannt gewesen.

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 17. Februar 2021 stattgegeben und die Anklage auch hinsichtlich des bis dahin nicht eröffneten Teils der Anklage vor dem Amtsgericht Ibbenbüren zugelassen. Das Landgericht hat seinen Beschluss damit begründet, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht gegeben sei. Eine staatsanwaltliche Verfahrenseinstellung mit Zustimmung des Gerichts entfalte keinen Strafklageverbrauch. Das Landgericht hat zur Begründung weiter ausgeführt, dass auch ein sachlicher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens – sofern dieser überhaupt vorliegen müsse – gegeben sei. Denn durch die Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen O hätten sich Anhaltspunkte für ein weiteres strafbares Verhalten des Angeklagten ergeben, welche der Staatsanwaltschaft seinerzeit bei Verfahrenseinstellung nicht bekannt gewesen seien.

Dieser Ansicht ist nunmehr auch das Amtsgericht Ibbenbüren in seiner Urteilsbegründung gefolgt. Es hat ausgeführt, anlässlich der Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO sei eine sachliche Prüfung durch das Gericht nicht erfolgt. Es entspreche der Rechtswirklichkeit, dass die Akten durch das Gericht in diesem Stadium nur kursiv geprüft würden, zumal eine Verfahrenseinstellung auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch im Interesse des Angeklagten liege und eine mündliche Verhandlung gerade nicht stattgefunden habe.

Der Angeklagte wendet sich im Wege der Sprungrevision gegen das amtsgerichtliche Urteil. Er rügt im Wege der Verfahrensrüge, dass hinsichtlich des ursprünglich nicht zugelassenen Teils der Anklage Strafklageverbrauch eingetreten sei. Außerdem macht er mit näheren Darlegungen die Sachrüge geltend.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

1. Es kann dahinstehen, ob mit der Revision die Verfahrensrüge formgerecht erhoben worden ist. Denn die Frage des Strafklageverbrauchs hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1966, 114).

Vorliegend ist die Frage, ob Strafklageverbrauch durch die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO eingetreten ist, der Revision jedoch entzogen, nachdem das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster stattgegeben hat. Denn der Revision unterliegen keine gerichtlichen Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt wurden oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, § 336 Satz 2 StPO. Das Landgericht Münster hat auf die gegen die teilweise Nichteröffnung des Verfahrens gerichtete sofortige Beschwerde einen Strafklageverbrauch durch Verfahrenseinstellung verneint und das Verfahren auch insoweit vor dem Amtsgericht eröffnet. Gemäß § 210 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte kein Beschwerderecht gegen einen Eröffnungsbeschluss. Der Staatsanwaltschaft steht die sofortige Beschwerde nur gegen die Ablehnung der Eröffnung zu. Mit dem Eröffnungsbeschluss entscheidet das Gericht darüber, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt und Prozesshindernisse – wie der Strafklageverbrauch – nicht vorliegen. Da der stattgebende Eröffnungsbeschluss gem. § 210 StPO unanfechtbar ist und zudem auch das Landgericht die Frage des Strafklageverbrauchs ausdrücklich beschieden hat, ist sie der Revisionsüberprüfung nicht mehr zugänglich.

Der Senat folgt überdies der Ansicht des Landgerichts, dass ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingetreten ist. Denn die Zustimmung des Amtsgerichts zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern lediglich eine Prozesserklärung (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 1983, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153 Rn. 11; Löwe/Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl., § 153 Rn. 46; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 153 Rn. 19). Durch die Zustimmung des Gerichts soll lediglich die von Seiten der Staatsanwaltschaft befürwortete Ausnahme vom Legalitätsprinzip mitgetragen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Ohnehin werden solche Einstellungen erfahrungsgemäß in einem frühen Verfahrensstadium getroffen, in dem der Sachverhalt oftmals noch nicht abschließend aufgeklärt ist. Die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO vermag auch keinen Vertrauensschutz bei dem Angeklagten hervorzurufen, welcher eine Wiederaufnahme ausschließt. Anders als in den Fällen des § 153 Abs. 2 StPO erfolgt die Einstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO in einem Verfahrensstadium, in dem die Ermittlungen gerade noch nicht abgeschlossen sind. Die Anregung erfolgt nicht durch das Gericht und eine wechselseitige Kontrolle ist mangels eines abschließend ermittelten Sachverhalts nicht möglich. Die Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ist daher nicht – wie es die Revision vorträgt – mit einer solchen gem. § 153 Abs. 2 StPO vergleichbar, so dass auch der von der Revision gezogene Vergleich mit der Entscheidung BGH NJW 2004, 375 fehlgeht.

2. Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung hält einer sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht insbesondere auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, §§ 115 Abs. 3, 113 StGB.

Der Sturz der Radfahrerin war ein Unglücksfall. Die Radfahrerin hat infolge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen stark am Kopf geblutet und musste notärztlich versorgt werden. Die Besatzung des herannahenden Rettungswagens zählte zu den Hilfeleistenden eines Rettungsdienstes. Denn bereits das Hinbewegen der Hilfeleistenden zum Ort der Gefahr ist Teil der Hilfeleistung dazu (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 115 Rn. 8; MüKo /Bosch, StGB, 4. Aufl., § 115 Rn. 11). Der Angeklagte hat diese mit Gewalt behindert. Behindern ist das Erschweren des Hilfeleistens in jeder Form. Der Gewaltbegriff in § 115 StGB entspricht jenem in § 240 StGB und § 113 StGB. Daher genügt auch die Gewalt gegen Sachen, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt, dieser also einem körperlich vermittelten Zwang unterliegt (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 44). Gewalt liegt zudem schon dann vor, wenn nur der Weg zum Unfallort versperrt wird oder wenn die Hilfeleistenden einen nicht unerheblichen Umweg nehmen müssen (vgl. Fischer, a.a.O., § 115 Rn. 10). So ist es hier, weil der Angeklagte ausweislich der getroffenen Feststellungen zum einen mit seinem Fahrzeug den Engpass zwischen den bereits abgestellten Fahrzeugen blockiert und zum anderen durch das nachfolgende Öffnen der Autotür die Weiterfahrt des Rettungswagens zum Unglücksort verhindert hat. Für die Tatbestandsverwirklichung ist unerheblich, dass der Angeklagte den Rettungsweg letztlich doch noch frei gegeben hat. Denn § 115 Abs. 3 StGB setzt eine endgültige oder auch zeitweise gänzliche Verhinderung der Hilfeleistung nicht voraus. Es genügt eine nicht ganz unerhebliche Erschwernis, die gerade auf den spezifischen Wirkungen des eingesetzten Tatmittels zurückzuführen ist (so Fischer, a.a.O., § 115 Rn. 10). Ausweislich der Beweiswürdigung des Tatrichters hat der Zeuge P, der Fahrer des Rettungswagens, bekundet, die durch den Angeklagten verursachte Verzögerung habe „mindestens eine Minute“ gedauert. Aufgrund der eingehenden Würdigung der Zeugenaussage, die das Amtsgericht als plausibel und insgesamt glaubhaft eingestuft hat, kann diese Zeitangabe als Feststellung zur Sache gewertet und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche 1-minütige Verzögerung grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist. Im vorliegenden Fall reicht sie unzweifelhaft aus, um von einer tatbestandsmäßigen Behinderung im Sinne des § 115 Abs. 3 StGB auszugehen. Denn gerade im vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Verkehrsunfalls – das Opfer hatte eine stark blutende Kopfverletzung erlitten – können bereits denkbar geringfügige Verzögerungen von Rettungsmaßnahmen um nur wenige Sekunden schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod des Opfers nach sich ziehen. Dem Urteil des Amtsgerichts ist ebenfalls zu entnehmen, dass dem Angeklagten die Schwere des Unglücksfalls bewusst gewesen ist. Ausweislich einer – wiederum im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung – getroffenen Feststellung hatte der Angeklagte einen freien Blick auf das stark blutende Unfallopfer, deren Kopf der Zeuge L auf seinem Schoß gehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich einer erheblichen Behinderung der Rettungskräfte, die er als solche erkannt hatte, zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe kann er sich ohnehin nicht berufen.

Der Schuldspruch unterliegt auch keinen Bedenken, soweit der Angeklagte auch wegen Beleidigung und falscher Verdächtigung verurteilt worden ist. Hierzu bedarf es keiner näheren Ausführungen.

b) Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. nur BGH NStZ 1990, 334). Das Revisionsgericht darf daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt oder die Strafe bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 Rn. 34). In Zweifelsfällen muss daher in der Regel die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden, da eine exakte Richtigkeitskontrolle schon wegen des Ermessensspielraums gar nicht durchführbar ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320).

Hieran gemessen sind die Strafzumessungserwägungen für die Einzelstrafen und auch für die daraus gebildete Gesamtstrafe nicht zu beanstanden.

(1) Soweit die Revision rügt, das Amtsgericht habe bei der Strafabwägung zu § 115 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass „sein Verhalten (…) weder ethisch, moralisch oder rechtlich gerechtfertigt“ sei, ist dem im Ausgangspunkt zu folgen. Die vorgenannte Formulierung lässt auf einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsgebot (§ 46 Abs. 3 StGB) schließen. Die seit dem 05. November 2011 geltende Vorschrift des § 115 Abs. 3 StGB sanktioniert gerade ein Verhalten, das gesellschaftlich als unethisch und unmoralisch und in keiner Weise gerechtfertigt angesehen wird, nämlich das gewaltsame Behindern oder gar Angreifen von Rettungskräften bei ihrem Bemühen um Hilfeleistung in Notlagen. Gerade wegen der Verwerflichkeit dieser Handlungen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Schutz des § 113 StGB auch auf Mitarbeiter von Rettungsdiensten auszudehnen. Dem Gesetzgeber ging es namentlich darum, den Respekt und die Wertschätzung für Hilfskräfte zu unterstreichen (vgl. hierzu BT-Drs. 17/4143, S. 6; BT-Drs. 18/11161, S. 9). Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht mit seiner Bewertung gleichsam strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat überhaupt begangen und hierbei ohne Rechtfertigungsgrund gehandelt hat. Auf diesem Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB beruht das Urteil jedoch nicht. § 115 Abs. 3 StGB sieht in Verbindung mit § 113 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen, namentlich der Beharrlichkeit des Angeklagten, der die Rettungshandlung gleich durch mehrere aufeinander folgende Handlungen verzögert hat – zuerst mit dem Blockieren der Zufahrt und dann noch zusätzlich mit dem Öffnen der Fahrzeugtür – kann der Senat sicher ausschließen, dass das Tatgericht zu einer für den Angeklagten noch günstigeren Einzelstrafe als den ausgeurteilten 90 Tagessätzen hätte gelangen können. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner gesonderten Entscheidung über die angemessene Strafe nach § 354 Abs. 1a StPO.

(2) Soweit mit der Revision vorgetragen wird, das Tatgericht habe im Rahmen der Strafzumessung zu § 185 StGB rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch sein beleidigendes Verhalten auch den Ersthelfer gestört habe, stellt dies keine unzulässige Doppelverwertung dar. Denn die Beleidigung richtete sich gegen den Zeugen L und nicht gegen die – bereits durch § 115 Abs. 3 StGB geschützten – Rettungssanitäter.

(3) Ebenso wenig liegt ein sachlich rechtlicher Mangel darin, dass das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung zu § 164 StGB nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte von dem Zeugen O, den er später der Beleidigung bezichtigte, provoziert worden sein könnte. Die vom Amtsgericht diesbezüglich festgestellten Worte des Zeugen O („Haben Sie sie noch alle? Fahren Sie weiter“) stellt ersichtlich eine von der Hektik getragene Spontanäußerung des Zeugen dar, die den Angeklagten, der bis dahin bereits durch sein Verhalten die Durchfahrt des Rettungswagens behindert hatte, nachdrücklich zur Ordnung und Besinnung rufen sollte. Insbesondere in der bereits stark emotional geprägten Situation konnte die vorbeschriebene Äußerung vernünftigerweise nicht als Kränkung oder Provokation gewertet werden und musste daher vom Tatrichter auch nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Hierbei hat der Senat auch bedacht, dass zwischen der Äußerung des Polizeibeamten und der Falschverdächtigung durch den Angeklagten ein nicht unerheblicher Zeitraum lag, so dass jedenfalls ein zu berücksichtigender Provokationszusammenhang nicht mehr angenommen werden kann.

bb) Die Revision greift auch nicht durch, sofern gerügt wird, dass es das Tatgericht bei der Verhängung des viermonatigen Fahrverbots unterlassen hat, die annähernd zweijährige Verfahrensdauer ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht hat ein viermonatiges Fahrverbot für erforderlich, aber auch ausreichend und angemessen erachtet, um auf den Angeklagten „noch einmal einzuwirken“. Hierzu hat es folgendes ausgeführt: „Das gesamte Tatverhalten und sein Nachtatverhalten zeigt, dass es erforderlich ist, dem Angeklagten noch einmal vor Augen zu führen, dass im Straßenverkehr Regeln gelten, die auch dazu dienen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu retten. Diese Regeln sind wichtiger als das flüssige und schnelle Vorankommen auf den Straßen. Unter nochmaliger Berücksichtigung des Geschehenen und der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in der Tat und in der mündlichen Hauptverhandlung zu Tage getreten ist, erscheint daher eine Dauer des Fahrverbots von vier Monaten erforderlich und ausreichend.“

Die Verhängung einer Nebenstrafe gem. § 44 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ordnet es ein Fahrverbot neben einer allgemeinen Strafe an, so hat es die Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe zu bedenken, die beide zusammen die Tatschuld nicht überschreiten dürfen (vgl. nur Fischer, a.a.O., § 44 Rn. 12, 17). Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, der aber mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Zweck dienen und kommt in aller Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb erforderlich ist. Es ist daher stets auch zu prüfen, ob der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (s. hierzu OLG Hamm, NZV 2004, 598, 599).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht seinen Ermessenspielraum erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.

Aus der Formulierung, es sei erforderlich, dem Angeklagten die Straßenverkehrsregeln „noch einmal“ vor Augen zu führen, ist abzuleiten, dass das Tatgericht sich der Wechselwirkung der beiden Strafen bewusst war. Die Abwägung unter Berücksichtigung des Geschehenen und auch der Persönlichkeit des Angeklagten lässt erkennen, dass das Amtsgericht bewusst von einer höher bemessenen Hauptstrafe anstatt einer zusätzlichen Nebenstrafe abgesehen hat. Dies spiegelt sich auch in der äußerst maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auf eine Gesamtgeldstrafe von nur 110 Tagessätzen wider.

Es ist schließlich auch rechtens gewesen, trotz der Verfahrensdauer ein Fahrverbot zu verhängen. Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Fahrer gedacht, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 598, 599; BT-Drs. IV/651, S. 12). Längst ist ein überwiegender Teil der Bevölkerung auf die regelmäßige bis ständige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, so dass es kaum eine wirkungsvollere Sanktion als das Fahrverbot gibt, um dem nachlässigen oder gar rücksichtslosen Fahrer die Möglichkeit zu geben, sich auf die Gefahren im Straßenverkehr zu besinnen und damit auch auf die Notwendigkeit, dessen Regeln zu beachten. Diese Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot in der Regel aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Vergeht zu viel Zeit, verliert der spezialpräventive und aufrüttelnde Zweck des Fahrverbots seine Wirkung und reduziert sich auf eine bloße Strafe (s. OLG Hamm a.a.O.; s.a. zu einem Fahrverbot gem. § 25 StVG: OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Schleswig, DAR 2000, 584). Zudem kann in einem solchen Fall der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Angeklagten damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.). Die Rechtsprechung hat sich insoweit einer Grenze von zwei Jahren zwischen der Tatzeit und der Aburteilung angenähert, wenn die lange Verfahrensdauer nicht vom Angeklagten zu vertreten war und er seit der Tat nicht (erneut) straßenverkehrsrechtlich auffällig geworden ist (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O., § 44 Rn. 15). Die Frage, ob bzw. ab wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen der Tat und ihrer Ahndung durch ein Fahrverbot auszugehen ist, lässt sich aber nicht anhand bestimmter bzw. starrer Regelgrenzen beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Abwägung aller relevanten Umstände zu entscheiden.

Für den vorliegenden Fall ergibt diese Abwägung, dass wegen des Zeitablaufs nicht von einem Fahrverbot abzusehen war. Zwar wurde die Tat bereits am 24. September 2019 begangen und das Urteil erst am 03. September 2021, mithin knapp zwei Jahre später, verkündet. Die Verfahrensdauer ist auch nicht etwa durch den Angeklagten zu vertreten gewesen, sondern beruht auf der vorübergehenden Einstellung und späteren Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens sowie auch eingelegten Rechtsmitteln. Jedoch können die Gründe für die Verfahrensdauer ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Angeklagte seitdem erneut gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen hat. Auch wenn der Zeitablauf hier nahe an die – allerdings nicht starre (s.o.) – 2-Jahres-Grenze heranreicht, bedarf es im Fall des Angeklagten unzweifelhaft der Warnungs- und Besinnungsstrafe des § 44 StGB. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt, um Rettungssanitätern die Zufahrt zu einer schwer verletzten Person zu blockieren. Er hat damit sein Fahrzeug in durchaus schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht, so dass es einer Erörterung, ob wegen der Verfahrensdauer die Denkzettelfunktion des Fahrverbots entfallen musste, gar nicht bedurft hätte. Die eingangs wiedergegebene Formulierung des Tatrichters zeigt aber, dass diesem die lange Verfahrensdauer und sein Ermessenspielraum hinreichend bewusst waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

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