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Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO: Ist eine zweite Durchsuchung zulässig?

Die Polizei klingelt, keiner öffnet – die Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung scheitert. Kurze Zeit später stehen die Ermittler wieder vor der Tür – diesmal mit einer detaillierten Liste aller digitalen Geräte. Darf das sein?
Laptop, Smartphone und Koffer im Flur einer Wohnung, während im Hintergrund Ermittler an der Haustür stehen.
Polizeieinsatz in einer Wohnung: Beamte befragen einen Mann an der Tür. Im Hintergrund deutet ein gepackter Koffer auf eine mögliche Abreise hin. Eine wiederholte Durchsuchung ist nach § 102 StPO zulässig, wenn die erste Maßnahme wegen Abwesenheit unvollständig blieb. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 31/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bestätigte die zweite Durchsuchung, weil die erste wegen der Abwesenheit des Beschuldigten unvollständig blieb.
  • Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss blieb erfolglos.
  • Der Beschuldigte war bei der ersten Durchsuchung im Ausland.
  • Das Gericht sah deshalb einen neuen Zugriff auf Unterlagen als erlaubt.
  • Eine Abwendungsbefugnis verlangte das Gericht hier nicht.
  • Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschuldigte.

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth, Kammer für Beschwerdesachen
  • Datum: 21.05.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 31/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht
  • Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Ermittlungsbehörden

Wann darf der Beschluss so weit reichen?

Ein Eingriff in die räumliche Privatsphäre erfordert stets die Anordnung durch einen zuständigen Richter und setzt rechtlich einen tatsachenbasierten Anfangsverdacht voraus. Nach § 102 der Strafprozessordnung (StPO) zielt eine solche Durchsuchung darauf ab, Beweismittel unmittelbar bei einem Beschuldigten aufzufinden. Dafür müssen die gesuchten Gegenstände im gerichtlichen Beschluss hinreichend genau bezeichnet werden, damit der gesetzliche Rahmen der Ermittlungsmaßnahme von Beginn an klar umrissen ist.

Im Frühjahr 2026 scheiterte ein Verdächtiger mit seiner Beschwerde gegen eine erneute strafprozessuale Maßnahme vollumfänglich. Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man einen gerichtlichen Beschluss von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen kann. Die Ermittler der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führen gegen den Mann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Das Amtsgericht Nürnberg hatte daraufhin am 3. März 2026 unter dem Aktenzeichen 58 Gs 2602/26 einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, der sich gleichermaßen auf die Person, die Privatwohnung und die Geschäftsräume des Verdächtigen erstreckte. Gesucht wurde dabei nach Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen sowie digitalen Datenträgern. Obwohl der Betroffene die weit gefasste Liste der gesuchten Beweismittel entschieden rügte, ordnete das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth die Rahmenbedingungen der Durchsuchung als rechtmäßig ein und verwarf die Beschwerde als unbegründet.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine erneute Durchsuchung derselben Räumlichkeiten ist rechtmäßig, wenn die erste Maßnahme aus Gründen unvollständig blieb, die nicht von den Ermittlungsbehörden zu verantworten sind – etwa wegen der physischen Abwesenheit der Zielperson.
  2. Eine weitreichende und eher allgemein gefasste Liste gesuchter Gegenstände in einem Durchsuchungsbeschluss ist zulässig, wenn die Ermittler vorab nicht genau wissen können, welche konkreten Datenträger existieren, sofern die richterliche Begründung den Rahmen der Suche passgenau eingrenzt.
  3. Das Recht, eine Durchsuchung durch das proaktive und freiwillige Herausgeben von Beweismitteln vollumfänglich abzuwenden, steht ausschließlich unbeteiligten Dritten zu. Bei Verdächtigen greift dieser Schutzmechanismus nicht, da die Behörden stets die Gefahr einer Beweisvereitelung einkalkulieren müssen.
Infografik: Zweite Durchsuchung nach § 102 StPO – Zeitstrahl mit vier Stationen: unvollständige erste Maßnahme, Abwesenheit des Beschuldigten, erneute Anordnung und Begründung, sowie Hinweis, dass freiwillige Herausgabe Verdächtige nicht schützt.
Zweite Durchsuchung: Zulässig trotz erster Lücke

Ist eine wiederholte Durchsuchung nach § 102 StPO rechtmäßig?

Eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person ist vom Gesetzgeber nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings gilt eine erste Durchsuchungsanordnung juristisch als verbraucht, sobald die ausführenden Beamten das durchsuchte Objekt wieder verlassen. Für einen erneuten staatlichen Eingriff bedarf es daher zwingend einer neuen richterlichen Anordnung. Da jede vollzogene Wiederholung die Privatsphäre des Betroffenen gravierender belastet, erfordert ein solcher Schritt einen gewichtigen, sachlichen Grund.

Allerdings ist eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine erste Durchsuchungsanordnung wird verbraucht, wenn die ausführenden Beamten z.B. das Durchsuchungsobjekt verlassen, denn mit dem Verlassen wird konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt. Für eine erneute Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten Durchsuchungsanordnung. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied in seinem Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az.: 12 Qs 31/26), dass dieser sachliche Grund für eine zweite Welle der Beweismittelsuche vorlag. Die Beamten hatten die Wohn- und Firmenräume des Mannes bereits am 28. Januar 2026 aufgrund vorangegangener Anordnungen aus dem Jahr 2025 durchsucht. Diese erste Maßnahme verlief jedoch unvollständig, da sich der Beschuldigte an diesem Tag im Ausland befand. Die geplante Durchsuchung seiner Person und seiner potenziell mitgeführten Datenträger konnte deshalb nicht plangemäß ausgeführt werden. Die Beschwerdekammer bewertete die erneute richterliche Anordnung als gerechtfertigt. Das Gericht betonte hierbei deutlich, dass der Grund für die Unvollständigkeit der ersten Durchsuchung nicht im Verantwortungsbereich der Ermittler lag, sondern allein auf die physische Abwesenheit des Betroffenen zurückzuführen war.

Praxis-Hinweis: Grund für den zweiten Zugriff

Der entscheidende Hebel für die Rechtmäßigkeit einer wiederholten Durchsuchung ist der Grund, warum der erste Zugriff unvollständig blieb. Lag es an der Abwesenheit des Beschuldigten oder an Hindernissen, die er selbst zu vertreten hat, wird ein neuer Beschluss regelmäßig bestätigt. Hätten die Ermittler die erste Maßnahme hingegen selbst fehlerhaft oder voreilig abgebrochen, wäre die Hürde für eine zweite Anordnung vor Gericht wesentlich höher.

Wie weit darf die Objektliste reichen?

Der zulässige Umfang einer staatlichen Durchsuchung wird maßgeblich durch die schriftliche Begründung des erlassenden Gerichts eingegrenzt. Erst eine Zusammenschau der richterlichen Begründung und der angehängten Objektliste definiert den rechtmäßigen Rahmen der Maßnahme. Es ist den Ermittlungsbehörden aus pragmatischen Gründen gestattet, auch Gegenstände in den Durchsuchungsbeschluss aufzunehmen, deren exakte Beschaffenheit vorab nicht zweifelsfrei bekannt sein kann – etwa unbestimmte Mobiltelefone oder Notebooks.

Der Verdächtige kritisierte im Beschwerdeverfahren vehement, dass der zweite Beschluss fast deckungsgleich mit dem ersten war und erneut die allgemeine, ausufernde Suche nach umfassenden Geschäftsunterlagen gestattete. Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter stellten fest, dass die Begründung des Amtsgerichts unmissverständlich klargemacht hatte, dass es den Behörden primär um jene Daten ging, die der Beschuldigte auf die Auslandsreise mitgenommen haben könnte. Es handelte sich bei der Anordnung im Kern also nicht um eine schrankenlose Suche nach bereits gesichteten Dokumenten. Die Beibehaltung der ursprünglichen Objektliste stuften die Richter dennoch als verhältnismäßig ein. Vor dem polizeilichen Zugriff stand nicht mit Sicherheit fest, welche spezifischen Beweismittel der Mann an jenem Januar-Tag tatsächlich in seinem Reisegepäck trug.

Prüfen Sie bei Erhalt eines Durchsuchungsbeschlusses genau, ob die richterliche Begründung die gesuchten Gegenstände so eingrenzt, dass der Rahmen der Maßnahme klar erkennbar ist. Fehlt diese Eingrenzung, sollten Sie den Beschluss umgehend rechtlich überprüfen lassen.

Warum gilt keine Abwendungsbefugnis?

Die Strafprozessordnung fordert von Ermittlern eine strikte Trennung: Die Durchsuchung bei einem konkreten Beschuldigten richtet sich nach § 102 StPO, während für unverdächtige Dritte § 103 StPO gilt. Die Vorgaben zur Einräumung einer Abwendungsbefugnis – also der Möglichkeit, eine Durchsuchung durch die proaktive Herausgabe von Beweismitteln zu verhindern – sind für unbeteiligte Dritte etabliert und lassen sich nicht auf den Beschuldigtenkreis übertragen. Vorab-Informationen oder Kooperationsangebote an Tatverdächtige bergen in der Regel die Gefahr, den Ermittlungserfolg durch mögliche Verdunkelungshandlungen zu vereiteln. Das bedeutet konkret: Der Beschuldigte könnte gewarnt werden und noch vor dem Eintreffen der Beamten Beweise vernichten, Daten löschen oder Komplizen informieren.

Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Deshalb ist ihm vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Unter Verweis auf diese Systematik wies das Landgericht die Rüge des Mannes zurück, ihm sei im Vorfeld keine Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe der geforderten Datenträger eingeräumt worden. Der Betroffene hatte sich in seiner Beschwerde darauf berufen, dass eine faktische Bereitschaft zur Kooperation bestanden hätte und deshalb ein abgestuftes Vorgehen durch eine bloße Aufforderung verhältnismäßig gewesen wäre. Die Richter ordneten diese Ankündigungen als zu vage ein, zumal sie im Zeitpunkt des richterlichen Beschlusserlasses nicht absehbar waren. Das Gericht stützte sich bei der Unterscheidung von Beschuldigten und Dritten auf etablierte Rechtsprechung und verwies auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 06.09.2023, Az.: StB 40/23 und Beschluss vom 04.06.2020, Az.: 4 StR 15/20) sowie des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.01.2026, Az.: 1 BvR 1409/25). Eine rechtssichere Herausgabe konkret benannter Gegenstände schied als zweites Argument allein deshalb aus, weil die Behörden gar nicht wussten, welches Smartphone oder welchen Laptop der Mann besaß. In der rechtlichen Konsequenz hat der Beschuldigte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels in gewohnter, analoger Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Das bedeutet konkret: Diese Vorschrift regelt die Kostenpflicht eigentlich nur für ganz bestimmte Verfahrenssituationen – das Gericht wendet sie aber sinngemäß auch hier an, weil die Interessenlage vergleichbar ist.

Achtung Falle: Freiwillige Herausgabe

Ein häufiges Argument von Beschuldigten im Nachhinein lautet: Die Durchsuchung war unverhältnismäßig, ich hätte die gesuchten Geräte oder Unterlagen auch freiwillig herausgegeben. Das Gericht erteilt dieser Hoffnung eine klare Absage. Das Recht, eine Durchsuchung durch proaktive Kooperation abzuwenden (Abwendungsbefugnis), gilt nur für unbeteiligte Dritte. Wer selbst im Fokus der Ermittlungen steht, muss den sofortigen Zugriff hinnehmen, da die Behörden stets die Gefahr von Verdunkelungshandlungen oder Datenlöschung einkalkulieren müssen.

Was bedeutet das Urteil für Beschuldigte?

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung, zeigt aber, dass Gerichte bei selbstverschuldeter Nichterledigung der ersten Durchsuchung eine zweite Maßnahme regelmäßig bestätigen. Wer als Beschuldigter seine Wohn- oder Geschäftsräume während eines Vollzugs verlässt, muss mit einer erneuten richterlichen Anordnung rechnen.

Gleichzeitig bestätigt der Beschluss, dass Sie als Beschuldigter eine Durchsuchung nicht durch das Angebot einer freiwilligen Herausgabe abwenden können – dieses Recht steht nur unbeteiligten Dritten zu. Lassen Sie den Durchsuchungsbeschluss unverzüglich durch einen Rechtsanwalt prüfen, insbesondere ob die Begründung den Umfang der Suche ausreichend eingrenzt und ob die Voraussetzungen für eine erneute Anordnung tatsächlich vorliegen.


Durchsuchungsbeschluss erhalten? Jetzt die entscheidenden Fehler prüfen

Ein Durchsuchungsbeschluss, der die zu suchenden Gegenstände nicht präzise eingrenzt, ist angreifbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die richterliche Begründung den Rahmen der Maßnahme tatsächlich hinreichend begrenzt oder ob der Beschluss zu weit gefasst ist. Je früher Formfehler und Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erkannt werden, desto größer ist die Chance, den Eingriff erfolgreich anzufechten.

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Experten Kommentar

Wer glaubt, nach der ersten Durchsuchung sei das Schlimmste überstanden, wiegt sich oft in falscher Sicherheit. In der Praxis nutzen Ermittler unvollständige Erstzugriffe gezielt, um beim zweiten Mal mit viel präziseren Informationen zurückzukehren. Sie kennen dann bereits die räumlichen Gegebenheiten und haben oft konkrete Hinweise darauf, welche mobilen Datenträger beim ersten Mal gefehlt haben.

Betroffene sollten nach dem Abzug der Beamten niemals untätig bleiben, sondern sofort das lückenlose Protokoll der ersten Maßnahme durch einen Verteidiger anfordern. Nur so lässt sich rechtzeitig rekonstruieren, wo die Ermittler noch Lücken sehen und ob ein zweiter Beschluss droht. Eine schnelle Analyse des Erstzugriffs ist in dieser Phase die beste Verteidigung gegen eine erneute Überraschung im Morgengrauen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Polizei meine Wohnung erneut durchsuchen, wenn ich beim ersten Termin nicht da war?

JA, die Polizei darf Ihre Wohnung erneut durchsuchen, aber nur mit einem neuen richterlichen Beschluss, wenn der erste Versuch wegen Ihrer Abwesenheit unvollständig geblieben ist.

Eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO ist verbraucht, sobald die Beamten die Räume wieder verlassen haben; mit demselben Beschluss darf nicht einfach erneut angerückt werden. Bleibt die Maßnahme aber unvollständig, weil der Beschuldigte etwa im Ausland war oder sonst nicht erreicht werden konnte, kann ein weiterer Beschluss rechtmäßig sein. Entscheidend ist, dass die erste Durchsuchung nicht wegen eines Fehlers der Ermittler scheiterte, sondern aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten haben. Dann prüft ein Richter den Eingriff noch einmal neu und darf ihn erneut anordnen.

Sie sollten sich bei einem zweiten Einsatz den neuen Beschluss zeigen lassen und auf Datum, Aktenzeichen und richterliche Unterschrift achten. Fehlt eine neue Anordnung, ist die erneute Durchsuchung regelmäßig rechtswidrig, auch wenn es zuvor schon einen ersten Einsatz gab.


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Gilt der Durchsuchungsbeschluss als verbraucht, sobald die Beamten meine Wohnräume einmal verlassen haben?

Ja, der Durchsuchungsbeschluss gilt als verbraucht, sobald die Beamten die Wohnräume nach Abschluss des Einsatzes verlassen haben. Das Verlassen der Räume wird rechtlich als konkludente Beendigung der Durchsuchung gewertet, sodass derselbe Beschluss nicht für einen späteren zweiten Zugriff weiterverwendet werden kann.

Der Grund ist, dass ein Durchsuchungsbeschluss keine Dauergenehmigung für beliebige Rückkehrbesuche ist, sondern nur den konkret angeordneten Vollzug in einem zusammenhängenden Vorgang legitimiert. Ist die Maßnahme beendet und die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat den Ort verlassen, fehlt für einen erneuten Zutritt die ursprüngliche richterliche Ermächtigung. Ein späteres Wiederkommen mit demselben Beschluss wäre daher rechtlich unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise noch gar keine abgeschlossene Durchsuchung vorlag. Für einen neuen Zugriff brauchen die Ermittler grundsätzlich eine neue richterliche Anordnung nach §§ 102, 105 StPO.

Keine Verbrauchssituation liegt vor, wenn die Beamten die Durchsuchung nur kurz unterbrechen, ohne das Vollstreckungsgeschehen tatsächlich abzuschließen, etwa um im Einsatzraum zu bleiben oder die Maßnahme organisatorisch fortzusetzen. Entscheidend ist der objektive Abschluss des Einsatzes, nicht jede kurze Pause.


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Kann ich die Durchsuchung verhindern, indem ich die gesuchten Beweismittel den Beamten freiwillig übergebe?

Nein, als Beschuldigter können Sie eine Durchsuchung nicht durch die freiwillige Herausgabe der gesuchten Beweismittel verhindern; ein solches Abwendungsrecht gibt es nur für unbeteiligte Dritte nach § 103 StPO.

Bei einer Durchsuchung gegen einen Beschuldigten nach § 102 StPO dürfen die Ermittlungsbehörden gerade nicht darauf vertrauen, dass Sie Beweismittel später noch unverändert herausgeben. Sie müssen immer damit rechnen, dass Unterlagen vernichtet, Daten gelöscht oder Geräte beiseitegeschafft werden, sobald der Verdacht bekannt ist. Deshalb darf die Maßnahme sofort vollzogen werden, ohne vorher eine freiwillige Herausgabe abzuwarten oder zu akzeptieren. Das Argument, Sie hätten Laptop oder Handy auch kooperativ übergeben, ändert an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung grundsätzlich nichts.

Anders ist es nur, wenn Sie selbst nicht Beschuldigter, sondern lediglich unbeteiligter Dritter sind und der Zugriff Ihre eigenen Rechte betrifft. Dann kann vor einer Durchsuchung regelmäßig eine Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe bestehen, wenn die gesuchten Gegenstände konkret benannt werden können.


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Ist ein Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig, wenn die Liste der gesuchten Gegenstände sehr allgemein formuliert ist?

JA, eine allgemein formulierte Objektliste ist rechtmäßig, wenn die Ermittler die konkreten Beweismittel vorab nicht genau kennen und der Richter den Suchrahmen im Beschluss klar begrenzt. Eine pauschale Formulierung macht den Beschluss also nicht automatisch unwirksam.

Ein Durchsuchungsbeschluss muss die gesuchten Gegenstände zwar so genau bezeichnen, dass keine unkontrollierte „Fishing Expedition“ entsteht. In der Praxis lassen sich aber gerade bei digitalen Datenträgern, Geschäftsunterlagen oder komplexen Steuerdelikten die exakten Bezeichnungen oft noch nicht kennen. Deshalb dürfen Begriffe wie „Mobiltelefone“, „Laptops“ oder „Geschäftsunterlagen“ verwendet werden, wenn der Begründungstext des Richters den Tatbezug und den räumlichen oder sachlichen Kontext erkennbar eingrenzt. Entscheidend ist nicht nur die Liste am Ende, sondern die Kombination aus Liste und richterlicher Begründung.

Unzulässig wird die Formulierung, wenn der Beschluss völlig losgelöst vom Tatvorwurf alles Mögliche erfasst oder die Begründung keine echte Eingrenzung enthält. Dann kann der Verdacht einer unverhältnismäßigen Ausforschung naheliegen, und der Beschluss ist angreifbar.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 31/26 – Beschluss vom 21.05.2026




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