Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann endet die Anhörung bei der Sicherungsverwahrung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum war die Vertretung unwirksam?
- Wann ist eine Vertretung nach § 53 BRAO wirksam?
- Wie wirkt ein Verfahrensfehler auf den Beschluss aus?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ein Kanzleikollege meinen Pflichtverteidiger im Anhörungstermin ohne offizielle Bestätigung vertreten?
- Bleibt mein Anspruch auf Verteidigung bestehen, wenn ich selbst auf meine Teilnahme verzichte?
- Wie wehre ich mich gegen eine Haftverlängerung, wenn die Vertretung im Termin unwirksam war?
- Kann ich den Beschluss noch anfechten, wenn die Ersatz-Anwältin fachlich gut vorbereitet war?
- Das vorliegende Urteil

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Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm hob die Ablehnung der Sicherungsverwahrung auf, weil die Verteidigung im Anhörungstermin fehlerhaft vertreten war.
- Das Landgericht hatte Sicherungsverwahrung nicht erledigt und Bewährung abgelehnt.
- OLG Hamm sah keine wirksame Vertreterbestellung für die Ersatzanwältin.
- Der Fehler zählte, weil die Sachverständige mündlich angehört wurde.
- Das Gericht verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
- Gericht: OLG Hamm, Strafsenat
- Datum: 17.02.2026
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Sicherungsverwahrung, Verteidigung
- Relevant für: Strafgefangene, Verteidiger, Strafvollstreckungskammern
Wann endet die Anhörung bei der Sicherungsverwahrung?
Bei der routinemäßigen Überprüfung einer Sicherungsverwahrung ließ ein Gericht den betroffenen Inhaftierten durch eine nicht legitimierte Anwältin vertreten. Aufgrund dieses Fehlers hob das Oberlandesgericht Hamm die angeordnete Haftverlängerung auf und verwies den Fall zur vollständigen Neubehandlung an das Landgericht Arnsberg zurück (Beschluss vom 17.02.2026). Grundsätzlich ist nach Ablauf von zehn Jahren im Maßregelvollzug zwingend zu prüfen, ob die Unterbringung für erledigt zu erklären ist oder die Aussetzung zur Bewährung abgelehnt wird. Zwar kann ein Verurteilter nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) wirksam auf die eigene persönliche Anhörung verzichten. Unabhängig davon schreibt § 454 Abs. 2 S. 4 StPO jedoch eine mündliche Anhörung der beteiligten Sachverständigen zwingend vor.
Die Strafprozessordnung (StPO) ist das Gesetz, das die Regeln für Strafverfahren in Deutschland festlegt – von der Ermittlung bis zur Vollstreckung. Die hier genannten Paragrafen regeln speziell, wie die Überprüfung der Sicherungsverwahrung ablaufen muss. Ein Verzicht auf die persönliche Anhörung bedeutet, dass der Inhaftierte nicht selbst vor Gericht erscheinen muss, um seine Position darzulegen. Allerdings bleibt die Anhörung der Sachverständigen – also der Gutachter, die die Gefährlichkeit des Verurteilten einschätzen – zwingend vorgeschrieben, selbst wenn der Betroffene nicht anwesend ist.
Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Sie dient nicht der Bestrafung, sondern soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern schützen, indem diese nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiter untergebracht bleiben. Der Maßregelvollzug ist der Teil des Strafvollzugs, in dem diese Unterbringung stattfindet. Das bedeutet konkret: Auch wenn die eigentliche Haftstrafe bereits abgesessen ist, kann ein Gericht entscheiden, dass der Verurteilte weiter in einer Justizvollzugsanstalt bleiben muss, wenn von ihm weiterhin eine Gefahr ausgeht.
Für den betroffenen Mann, der nach einer Verurteilung wegen schwerer Gewaltdelikte aus dem Jahr 2010 seit Ende März 2016 in der Justizvollzugsanstalt Werl einsaß, fertigte eine Sachverständige im August 2025 ein schriftliches Prognosegutachten an. Einen Tag vor dem festgesetzten Termin zur mündlichen Erläuterung am 9. Dezember 2025 teilte der Inhaftierte dem Gericht schriftlich mit, dass er sich nicht länger von seiner bisherigen Pflichtverteidigerin vertreten lasse, und erklärte den Verzicht auf seine Teilnahme. Die zuständige Strafvollstreckungskammer am Landgericht Arnsberg lehnte die Abberufung der Anwältin ab, führte die Anhörung in Abwesenheit des Mannes durch und verlängerte anschließend die Unterbringung.
Redaktionelle Leitsätze
- In Verfahren mit notwendiger Verteidigung ist eine Vertretung der Pflichtverteidigung durch bloße praxisinterne Absprachen unzulässig; es bedarf zwingend einer amtlichen Bestellung als allgemeiner Vertreter durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer.
- Tritt in einem Anhörungstermin stattdessen eine unbefugte anwaltliche Vertretung auf, entsteht ein unheilbarer Verfahrensfehler, der selbst dann nicht entfällt, wenn die eingesprungene Person fachlich versiert und über den Einzelfall informiert ist.
- Der Mangel einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Vertretung wird bei der Überprüfung einer Maßregel nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person berechtigterweise auf ihre eigene Anwesenheit verzichtet, da das Recht der Verteidigung zur Mitwirkung an der obligatorischen Sachverständigenanhörung zwingend bestehen bleibt.

Warum war die Vertretung unwirksam?
In Verfahren zur Überprüfung einer Sicherungsverwahrung ist die sogenannte notwendige Verteidigung gemäß § 463 Abs. 8 StPO gesetzlich festgeschrieben. Ein gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger darf seine Aufgaben zur Wahrung der Beschuldigtenrechte nicht einfach an einen beliebigen Kollegen weitergeben, weshalb die Vertretung durch einen formlosen Unterbevollmächtigten verboten ist. Die einzige Ausnahme hiervon bildet eine Vertretung als sogenannter allgemeiner Vertreter im Sinne von § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Im Falle einer Pflichtverteidigung ist eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn der Vertreter wird als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig. – so das Oberlandesgericht Hamm
Notwendige Verteidigung bedeutet, dass das Gericht in bestimmten Verfahren – wie hier bei der Überprüfung der Sicherungsverwahrung – verpflichtet ist, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Das soll sicherstellen, dass der Betroffene seine Rechte wirksam wahrnehmen kann, auch wenn er sich keinen Anwalt leisten kann oder will. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und darf seine Aufgaben nicht einfach an einen Kollegen weitergeben, es sei denn, es liegt eine offizielle Vertretungsregelung vor.
Wie eng diese rechtlichen Schranken gefasst sind, zeigte die Sitzung vor der Strafvollstreckungskammer deutlich. Das Landgericht Arnsberg hatte dem Inhaftierten im Frühjahr zuvor ordnungsgemäß eine Pflichtverteidigerin zugewiesen. Weil diese kurzfristig erkrankt war, erschien am Tag der Beweisaufnahme stattdessen eine Kollegin aus derselben Bürogemeinschaft im Sitzungssaal und gab vor dem Gericht an, sie sei die amtlich bestellte Vertretung. Der Senat in Hamm prüfte diese prozessuale Konstruktion später detailliert und kam zu dem Schluss, dass überhaupt keine offizielle Vertreterbestellung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer stattgefunden hatte.
Wann ist eine Vertretung nach § 53 BRAO wirksam?
Eine korrekte rechtliche Vertretung nach § 53 BRAO entsteht erst durch die amtliche und formelle Bestellung über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Verfügt ein Anwalt über diesen offiziellen Status, stattet ihn § 54 Abs. 1 S. 1 BRAO mit den weitreichenden Befugnissen des ursprünglich bearbeitenden Rechtsanwalts aus. Finden hingegen rein intern vereinbarte, isolierte Einschaltungen von Kanzleimitgliedern für einzelne Gerichtstage statt, bildet dies eine rechtlich unwirksame Unterbevollmächtigung.
Eine Sozietät ist eine Gemeinschaft von Anwälten, die zusammen in einer Kanzlei arbeiten. Wenn hier von einer internen, fallbezogenen Vertretungsregelung die Rede ist, bedeutet das: Die Anwälte haben sich untereinander abgesprochen, wer wen in einem bestimmten Fall vertritt – ohne dass diese Vertretung offiziell von der Rechtsanwaltskammer bestätigt wurde. Das Gericht hat klargestellt, dass solche internen Absprachen rechtlich nicht ausreichen, um die notwendige Verteidigung zu gewährleisten.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist das Gesetz, das die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten in Deutschland regelt. Ein allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO ist ein Anwalt, der offiziell von der Rechtsanwaltskammer bestellt wird, um einen anderen Anwalt in allen seinen Fällen zu vertreten – etwa bei Krankheit oder Urlaub. Diese Bestellung ist formell und muss schriftlich erfolgen. Eine interne Absprache innerhalb einer Kanzlei reicht dafür nicht aus.
Die Organisationstätigkeit in der Praxis der bestellten Pflichtverteidigerin offenbarte einen unheilbaren Mangel in der Vertretungskette. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte das Konstrukt anfänglich noch für ausreichend gehalten und die Zurückweisung der Beschwerde gefordert. Eigene telefonische Ermittlungen des Oberlandesgerichts Hamm bei der Anwältin legten jedoch offen, dass in der Sozietät lediglich eine interne, fallbezogene Vertretungsregelung zwischen den Kollegen existierte. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die Gesetze zur Wahrung der notwendigen Verteidigung nicht durch das unbürokratische Auftreten fachkundiger, aber unbefugter Kollegen aufgeweicht werden dürfen.
Achtung Falle: Interne Absprache genügt nicht
Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf, weil die Vertretung der Pflichtverteidigerin durch eine Kollegin nicht den Anforderungen des § 53 BRAO genügte. Es genügt nicht, dass innerhalb einer Kanzlei eine Vertretung für den Gerichtstermin abgesprochen wird. Erforderlich ist eine förmliche Bestellung als allgemeiner Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer. Fehlt diese, kann die Verhandlung als verteidigungslos gelten und der Beschluss anfechtbar sein.
Wie wirkt ein Verfahrensfehler auf den Beschluss aus?
Ein formeller Verstoß gegen die harten Vorgaben zur notwendigen Verteidigung während eines Anhörungstermins begründet stets eine gravierende Fehlerhaftigkeit des zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens. Der Rechtsfehler ist rechtlich nicht heilbar, weil die Verteidigung die Möglichkeit haben muss, an der Befragung der psychologischen Begutachter ordnungsgemäß teilzuhaben. Das Strafprozessrecht stützt sich dabei auf den eisernen Mechanismus, dass verfahrenstechnische Fehltritte des Gerichts nicht dem am Fehler unbeteiligten Verurteilten angelastet werden können.
Der Senat hegt zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A. in der Lage gewesen ist, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicher zu stellen, jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde. – so das Oberlandesgericht Hamm
Ein formeller Verstoß liegt vor, wenn das Gericht gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstößt – etwa wenn die notwendige Verteidigung nicht ordnungsgemäß sichergestellt ist. Solche Fehler sind rechtlich nicht heilbar, das heißt, sie können nicht im Nachhinein korrigiert werden. Das Gericht muss das Verfahren dann von vorne beginnen, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Der eiserne Mechanismus im Strafprozessrecht bedeutet: Verfahrensfehler des Gerichts dürfen nicht zu Lasten des Verurteilten gehen, selbst wenn dieser selbst auf bestimmte Rechte verzichtet hat.
Diese zwingende Folge garantierte den Erfolg der sofortigen Beschwerde des Inhaftierten. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss der Arnsberger Strafvollstreckungskammer vollständig auf und ordnete an, dass die gesamte Thematik inklusive einer neuen Kostengrundentscheidung erneut verhandelt werden muss. Der Senat betonte in der Entscheidungsbegründung drastisch die Tatsache, dass die Anhörung der psychiatrischen Prüferin durch das Auftreten der fehlerhaft bevollmächtigten Anwältin im juristischen Sinne komplett verteidigungslos ablief. Der Umstand, dass sich der Inhaftierte nicht selbst aus der Zelle vorführen ließ, entbindet die Gerichte nicht von der strengen Pflicht zur Wahrung einer rechtskonformen Stellungnahme der Verteidigung.
Eine sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man sich gegen bestimmte Entscheidungen des Gerichts wehren kann – hier gegen den Beschluss, die Sicherungsverwahrung zu verlängern. Sie muss innerhalb einer kurzen Frist eingelegt werden und führt dazu, dass ein höheres Gericht – in diesem Fall das Oberlandesgericht – die Entscheidung überprüft. Die Kostengrundentscheidung ist der Teil des Urteils, der festlegt, wer die Verfahrenskosten tragen muss, etwa Gerichtskosten oder Anwaltsgebühren.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Prüfen Sie, ob in Ihrem Verfahren zur Überprüfung der Sicherungsverwahrung die Vertretung Ihres Pflichtverteidigers korrekt erfolgt ist. Eine interne Absprache in der Kanzlei genügt nicht; es bedarf einer förmlichen Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer.
Falls die Vertretung diesen Anforderungen nicht entsprach, können Sie gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen und sich auf das Urteil des OLG Hamm berufen. Lassen Sie sich dabei anwaltlich unterstützen.
Beachten Sie auch: Selbst wenn Sie auf Ihre eigene Anwesenheit verzichtet haben, muss die mündliche Anhörung der Sachverständigen unter Beteiligung einer ordnungsgemäßen Verteidigung stattfinden. Fehlt diese, ist der Beschluss anfechtbar.
Welche Folgen das OLG Hamm hat
Das Oberlandesgericht Hamm ist ein hohes Gericht mit starker Signalwirkung, insbesondere für Verfahren in Nordrhein-Westfalen. Seine Entscheidung stellt klar, dass die gesetzlichen Regeln zur notwendigen Verteidigung strikt einzuhalten sind. Die Grundsätze zur unwirksamen Vertretung lassen sich auf alle Überprüfungsverfahren übertragen – nicht nur auf den hier verhandelten Einzelfall.
Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Pflichtverteidiger im Anhörungstermin durch eine Kollegin oder einen Kollegen ohne förmliche Bestellung nach § 53 BRAO vertreten wurde, ist der Verfahrensfehler nicht heilbar. Sie können in dieser Situation mit guten Erfolgsaussichten Rechtsmittel einlegen und müssen dies nicht hinnehmen. Handeln Sie zügig und holen Sie sich fachkundige Hilfe.
Sicherungsverwahrung: Verfahrensfehler erkennen und handeln
Auch wenn Sie auf Ihre eigene Anhörung verzichtet haben, muss die notwendige Verteidigung im Verfahren zur Überprüfung der Sicherungsverwahrung korrekt gewährleistet sein. Interne Vertretungsabsprachen in einer Kanzlei genügen hierfür nicht. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob in Ihrem Fall ein nicht heilbarer Verfahrensfehler vorliegt und leiten die erforderlichen Rechtsmittel ein.
Experten Kommentar
Hier droht im Kanzleialltag eine extrem unterschätzte Falle. Unter enormem Termindruck versuchen Gerichte oft, Verhandlungen um jeden Preis durchzuziehen, und wir Kollegen neigen dazu, uns gegenseitig pragmatisch auszuhelfen. Doch dieses „Eben-mal-Einspringen“ ist im engen Korsett der notwendigen Verteidigung ein absolutes K.-o.-Kriterium.
In der Praxis sollte man im Anhörungstermin daher penibel darauf achten, wer genau am Tisch sitzt. Ein kritischer Blick auf die offizielle Vertretungsbestellung sichert im Ernstfall die perfekte Steilvorlage für ein erfolgreiches Rechtsmittel. So ein formaler Schnitzer zwingt das Gericht, das gesamte Verfahren noch einmal komplett neu aufzurollen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Kanzleikollege meinen Pflichtverteidiger im Anhörungstermin ohne offizielle Bestätigung vertreten?
Nein, ein Kanzleikollege darf den Pflichtverteidiger im Anhörungstermin nicht einfach ohne förmliche Bestellung vertreten. Wirksam ist die Vertretung nur, wenn der Kollege als allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt wurde.
Bei notwendiger Verteidigung genügt eine interne Absprache in der Kanzlei nicht, weil der Pflichtverteidiger seine öffentlich-rechtlich bestellte Stellung nicht formlos weitergeben kann. Die Vertretung soll sicherstellen, dass der Beschuldigte im Termin rechtlich wirksam verteidigt wird, und dafür verlangt das Gesetz eine amtliche Bestellung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Tritt nur ein eingesprungener Kollege auf, fehlt diese formelle Grundlage. Dann liegt grundsätzlich ein Verfahrensfehler vor, auch wenn der Kollege fachlich vorbereitet ist.
Bleibt mein Anspruch auf Verteidigung bestehen, wenn ich selbst auf meine Teilnahme verzichte?
Ja, Ihr Anspruch auf Verteidigung bleibt bestehen, auch wenn Sie auf Ihre persönliche Teilnahme verzichten. Der Verzicht auf Ihre Anwesenheit beseitigt nicht die Pflicht des Gerichts, die notwendige Verteidigung ordnungsgemäß sicherzustellen.
Rechtsgrundlage sind § 463 Abs. 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO für den Verzicht auf die persönliche Anhörung und § 463 Abs. 8 StPO für die notwendige Verteidigung. Gerade in der Überprüfung der Sicherungsverwahrung bleibt die sachgerechte Mitwirkung der Verteidigung wichtig, weil das Gericht auf dieser Grundlage über eine fortdauernde Unterbringung entscheidet. Außerdem schreibt § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO die mündliche Anhörung der Sachverständigen zwingend vor, sodass der Termin nicht „verteidigungsfrei“ werden darf.
Der Verzicht auf Ihre Teilnahme heilt deshalb keine Fehler bei der Besetzung oder Vertretung der Verteidigung. Ob der Verzicht wirksam erklärt wurde, ergibt sich regelmäßig aus dem Protokoll und Ihrer schriftlichen Erklärung; die ordnungsgemäße Verteidigung muss davon getrennt geprüft werden. Wenn im Termin eine nicht wirksam bestellte Vertretung auftritt, kann das den Beschluss angreifbar machen.
Wie wehre ich mich gegen eine Haftverlängerung, wenn die Vertretung im Termin unwirksam war?
Wehren Sie sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Haftverlängerung. War die Vertretung im Anhörungstermin unwirksam, ist der Beschluss wegen eines Verfahrensfehlers angreifbar und kann aufgehoben werden.
Der entscheidende Angriffspunkt ist nicht nur, dass der Termin „unfair“ wirkte, sondern dass bei notwendiger Verteidigung eine förmliche Bestellung als Vertreter nach § 53 BRAO fehlen kann. Verstößt das Gericht gegen § 463 Abs. 8 StPO und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verteidigung, liegt ein unheilbarer Verfahrensmangel vor. Dann darf die Haftverlängerung nicht einfach bestehen bleiben, weil die Beteiligung der Verteidigung im Verfahren zwingend war.
Sichern Sie deshalb das Protokoll des Termins und prüfen Sie sofort, ob eine amtliche Vertreterbestellung dokumentiert ist. Fehlt diese und wurde der Mangel in der Beschwerde konkret gerügt, muss das Beschwerdegericht den Beschluss regelmäßig aufheben und die Sache neu verhandeln.
Kann ich den Beschluss noch anfechten, wenn die Ersatz-Anwältin fachlich gut vorbereitet war?
Ja, der Beschluss bleibt anfechtbar. Eine fachlich gut vorbereitete Ersatz-Anwältin heilt die fehlende förmliche Bestellung nicht, wenn sie im Termin nicht wirksam als Vertreterin bestellt war. Entscheidend ist also nicht nur die Qualität der Verteidigung, sondern auch ihre formelle Legitimation.
Bei notwendiger Verteidigung verlangt § 463 Abs. 8 StPO, dass der Betroffene rechtlich ordnungsgemäß vertreten ist, damit seine Rechte im Anhörungstermin wirksam gewahrt werden. Fehlt die Bestellung als allgemeine Vertreterin nach § 53 BRAO, liegt ein Verfahrensfehler vor, der nicht dadurch verschwindet, dass die Anwältin inhaltlich alles richtig gemacht hat. Die Gerichte dürfen die zwingenden Vorgaben der notwendigen Verteidigung nicht aus Zweckmäßigkeit relativieren. Deshalb bleibt der Beschluss angreifbar, wenn nur eine interne Kanzleiabrede vorlag.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Beschluss vom 17.02.2026
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