ÜbersichtHanfblütentee und das Betäubungsmittelgesetz: Rechtsprechung und AusnahmenAusnahmen und Regelungen im BetäubungsmittelgesetzKontroverse um das SachverständigengutachtenDie Rolle der Angeklagten und die Auswirkungen des UrteilsSchlussfolgerungen und zukünftige EntwicklungenDas vorliegende UrteilBayObLG – Az.: 202 StRR 52/23 – Beschluss v. 24.08.2023Leitsätze:Gründe Hanfblütentee und das Betäubungsmittelgesetz: Rechtsprechung und Ausnahmen Hanfblütentee und seine rechtliche Einordnung sind seit geraumer Zeit Gegenstand kontroverser Diskussionen. Das vorliegende Urteil des BayObLG vom 24.08.2023 hat in dieser Debatte für Aufsehen gesorgt. Im Kern geht es um die Frage, ob Hanfblütentee, der Tetrahydrocannabinol (THC) enthält, dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 StRR 52/23 >>> Ausnahmen und Regelungen im Betäubungsmittelgesetz Das Gericht hat entschieden, dass Hanfblütentee, der THC enthält, grundsätzlich dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der THC-Gehalt 0,2% (ab 01.01.2023: 0,3%) nicht übersteigt und der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Dies ist in Anlage I zu § 1 BtMG festgelegt. Kontroverse um das Sachverständigengutachten Das rechtliche Problem und die Herausforderung liegen in der Interpretation und Anwendung dieser Regelung. Ein Sachverständigengutachten, das in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis kam, dass bereits bei einem Konsum von 2 mg THC durch Inhalation ein Rausch erzielt werden könne, wurde als Rechtsfehler angesehen. Das Gericht bemängelte, dass das Gutachten nicht näher darlegte, aufgrund welcher Erkenntnisse die Sachverständige zu ihrer Einschätzung gelangte und warum der Gegenansicht nicht zu folgen sei. Das Landgericht Würzburg hatte die Angeklagte zuvor wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf Revision der Angeklagten wurde das Urteil jedoch in Teilen aufgehoben, insbesondere im Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Rolle der Angeklagten und die Auswirkungen des Urteils Die Zusammenhänge sind komplex. Die Angeklagten waren Geschäftsführer einer Firma, die Hanfblütentee vertrieb. Dieser Tee enthielt neben Cannabidiol (CBD) auch THC. Die Frage war, ob der Verkauf dieses Tees als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angesehen werden kann. Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, das besagte, dass der Konsum des Tees einen Rausch erzeugen kann, vergleichbar mit dem Rauchen von zwei bis vier Joints, je nach THC-Gehalt des Tees. Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Auswirkungen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen der Verkauf von Hanfblütentee legal ist und wann er als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angesehen wird. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Angeklagten, sondern auch auf andere Unternehmen, die ähnliche Produkte verkaufen. Schlussfolgerungen und zukünftige Entwicklungen Das Fazit des Urteils ist klar: Hanfblütentee, der THC enthält, unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz, es sei denn, er […]