Einzelrennen auch bei kurzer Strecke strafbar
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 12.06.2023 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen, bei dem er wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt wurde. Dieses Urteil hebt besonders die Absicht des Fahrers hervor, eine maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke zu erreichen, selbst wenn diese nur kurz ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen alltäglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und einem Rennen mit der Absicht, extreme Geschwindigkeiten zu erreichen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Revision verworfen: Das Kammergericht Berlin lehnt die Revision des Angeklagten ab.
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Zentrales Thema des Urteils ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB.
- Nicht angepasste Geschwindigkeit: Der Angeklagte wird für das Fahren mit nicht angepasster, grob verkehrswidriger Geschwindigkeit verurteilt.
- Kurze Strecke, hohe Geschwindigkeit: Trotz der Kürze der Strecke (etwa 20 Meter) wird die Absicht des Fahrers, eine maximale Geschwindigkeit zu erreichen, als relevant angesehen.
- Absichtserfordernis: Das Urteil hebt die Bedeutung der Absicht des Fahrers hervor, besonders im Kontext eines Einzelrennens.
- Vergleich mit Mehrpersonenrennen: Es wird ein Vergleich zwischen dem Grad der Gefahr bei Einzel- und Mehrpersonenrennen gezogen.
- Beweiswürdigung und Rechtsfolgen: Die Beweiswürdigung und die Bemessung der Rechtsfolgen sind frei von Rechtsfehlern.
- Persönliche Absichten des Angeklagten: Das Gericht berücksichtigt auch die persönlichen Absichten des Angeklagten, wie das Imponieren und das Testen des Fahrzeugs.
Übersicht
Verkehrsdelikte im Fokus: Das verbotene Kraftfahrzeugrennen
Im Zentrum der heutigen rechtlichen Diskussion steht das verbotene Kraftfahrzeugrennen, ein Delikt, das in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Diese spezielle Form des Verkehrsvergehens, die unter § 315d StGB fällt, betrifft Fahrer, die sich im Straßenverkehr durch rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten hervortun, um eine extrem hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Besonders interessant ist die rechtliche Bewertung solcher Fälle, wenn sie sich auf kurze, tatsächlich gefahrene Strecken beziehen.
Die aktuelle Rechtsprechung, wie sie etwa vom Kammergericht Berlin in jüngsten Urteilen demonstriert wird, beleuchtet die Nuancen, die bei der Beurteilung solcher Delikte zu beachten sind. Insbesondere steht die Frage im Raum, inwiefern die Absicht des Fahrers und die Länge der gefahrenen Strecke Einfluss auf die juristische Einordnung und das Strafmaß haben. Der Beschluss des Gerichts in einem spezifischen Fall wird nicht nur für die direkt Beteiligten, sondern auch für die Rechtsprechung im Allgemeinen richtungsweisend sein.
Lesen Sie weiter, um detaillierte Einblicke in einen konkreten Fall zu erhalten, der das Spannungsfeld zwischen individueller Fahrabsicht, tatsächlicher Wegstrecke und den daraus resultierenden juristischen Konsequenzen beleuchtet.
Der Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Berlin
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wurde, stand ein Angeklagter im Mittelpunkt, der ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf einer kurzen Strecke durchführte. Der entscheidende Punkt in diesem Fall war die Frage, ob das Verhalten des Fahrers, der nur eine Strecke von etwa 20 Metern zurücklegte, unter die Definition eines verbotenen Rennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt. Diese Rechtsnorm betrifft Kraftfahrzeugführer, die sich im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig verhalten, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.
Die rechtliche Herausforderung bei kurzen Strecken
Das Hauptproblem in diesem Fall war die kurze Distanz, die der Angeklagte zurücklegte. Es stellte sich die Frage, ob ein Einzelrennen auf einer so kurzen Strecke rechtlich als verbotenes Rennen eingestuft werden kann. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten ursprünglich verurteilt, woraufhin dieser in Revision ging. Das Kammergericht Berlin musste entscheiden, ob die Intention des Fahrers, auf einer kurzen Strecke die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ausreicht, um den Tatbestand eines verbotenen Rennens zu erfüllen.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht Berlin wies die Revision des Angeklagten zurück und bestätigte somit das Urteil des Landgerichts. Der Senat des Kammergerichts führte aus, dass die Absicht des Angeklagten, eine maximale Geschwindigkeit zu erreichen, auch auf einer kurzen Strecke relevant ist. Das Gericht stellte fest, dass das Fahrverhalten des Angeklagten nicht auf einen konkreten, räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang beschränkt war, sondern dass der Angeklagte eine längere Strecke mit hoher Geschwindigkeit zurücklegen wollte. Diese Feststellung war entscheidend für die Einordnung des Verhaltens als verbotenes Kraftfahrzeugrennen.
Die Bedeutung des Urteils für ähnliche Fälle
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle, in denen Fahrer auf kurzen Strecken extrem hohe Geschwindigkeiten erreichen wollen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Absichten des Fahrers und die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin dient als Präzedenzfall für zukünftige Verfahren, in denen die Definition eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens im Mittelpunkt steht.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin im Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens auf einer kurzen Strecke stellt einen wichtigen Meilenstein in der Rechtsprechung dar und wird die Beurteilung zukünftiger Fälle maßgeblich beeinflussen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet die rechtliche Definition von „verbotenem Kraftfahrzeugrennen“ nach § 315d StGB?
Die rechtliche Definition von „verbotenem Kraftfahrzeugrennen“ ist im § 315d des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt. Dieser Paragraph umfasst drei verschiedene Tatbestände:
1. Das Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens.
2. Die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen.
3. Das Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Ein Kraftfahrzeugrennen wird als Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen definiert. Dabei ist es unerheblich, wie lang die gefahrene Strecke ist oder ob eine vorherige Absprache stattgefunden hat. Wichtig ist, dass keine Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1, S. 3 StVO vorliegen darf.
Die Strafen für Verstöße gegen § 315d StGB können variieren. Bei einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wenn durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe erhöht werden. Der Versuch, ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten oder durchzuführen, ist ebenfalls strafbar.
Das geschützte Rechtsgut des § 315d StGB sind die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben sowie fremdes Eigentum.
Es sollte auch beachtet werden, dass bei einer Verurteilung in der Regel eine „endgültige“ Entziehung der Fahrerlaubnis durch das erkennende Gericht erfolgt. Dies ist gesetzlich so für den Regelfall vorgesehen, §§ 69, Abs. 1, 69 Abs.2 Nr. 1a StGB.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23 – Beschluss vom 12.06.2023
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2023 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen eines nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
Wegen des Grundtatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.
Als erörterungsbedürftig erweist sich hier vor dem Hintergrund der kurzen tatsächlich gefahrenen Strecke – etwa 20 Meter – allein die Absicht des Angeklagten, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen (vgl. BVerfGE 160, 284 f; BGHSt 66, 27 f; BGH NStZ-RR 2021, 189 f; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22) –, juris). Die erforderliche Abgrenzung tatbestandlich erfassten Verhaltens von alltäglichen – wenngleich erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitungen wird maßgeblich durch eben dieses Absichtserfordernis gewährleistet. Um auch für den Fall des „Einzelrennens“ den Grad der zu fordernden abstrakten Gefahr mit demjenigen eines Kraftfahrzeugrennens unter Beteiligung mehrerer Personen vergleichbar widerzuspiegeln, fordert der Bundesgerichtshof (BGHSt a.a.O.) – verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfGE a.a.O.) – den Tatbestand einschränkend, dass sich die Absicht des Angeklagten auf eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss. Hieran gemessen erweisen sich die landgerichtlichen Feststellungen als hinreichend, denn sie belegen insoweit, dass das Fahrverhalten des Angeklagten nicht etwa nur auf einen konkreten und räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang oder ein nur wenig entferntes Verkehrsziel gerichtet war (vgl. BGH, BeckRS 2021, 11344). Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte, nachdem er beim Anfahren und bis eine Sekunde vor dem Anstoß das Gaspedal voll durchgedrückt hatte, um die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen, die Y-straße auch danach weiter mit der seines Erachtens unter den konkreten Verkehrsverhältnissen (relativ) höchstmöglichen Geschwindigkeit befahren wollte (UA S. 4 und 7), was nur unfallbedingt unterblieben sei (UA S. 8). Der Angeklagte habe zwei ihm bekannten und am Straßenrand stehenden Frauen mit seinen Fahrkünsten imponieren und den leistungsstarken BMW „austesten und genießen“ wollen (UA S. 4 und 7). Die so gezogenen Schlüsse zur inneren Tatseite, die das Landgericht nachvollziehbar sowohl auf äußere Umstände als auch auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten stützt, erweisen sich als möglich und rechtsfehlerfrei, womit sie sich revisionsrechtlicher Eingriffe entziehen.
Auch im Übrigen trägt die Beweiswürdigung die Feststellungen und die Bemessung der Rechtsfolgen ist frei von Rechtsfehlern.