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Wirtschaftsstrafrecht – Einführung und Definition

Zum Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung und gegen die zunehmende Wirtschaftskriminalität

I. Begriffsklärung Wirtschaftsstrafrecht

Bei dem Begriff Wirtschaftsstrafrecht handelt es sich um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Taten, die unmittelbar oder mittelbar mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen können. Dazu zählen u.a. solche Delikte wie Betrug, Untreue, Korruption, Diebstahl geistigen Eigentums, Insolvenz- und Steuerdelikte sowie das Arbeitsstrafrecht. Und obwohl in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht im eigentlichen Sinne gar nicht existiert (dazu ausführlicher unter II.: Das Unternehmensstrafrecht unter der Lupe, s.u.), sind juristische Personen dennoch in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig unmittelbar davon betroffen. Die Strafverfolgungsbehörden haben mittlerweile vielerorts sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingerichtet (in NRW sind dies Schwerpunktabteilungen in Bielefeld, Bochum, Düsseldorf und Köln). Die Zuständigkeit dieser Abteilungen richtet sich nicht – wie sonst üblich – nach Landgerichtsbezirken, sondern diese werden durch Einzelzuweisung von Verfahren durch den jeweiligen Generalstaatsanwalt tätig. Bei diesen Verfahren handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten aus den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und der Korruption.

II. Das Unternehmensstrafrecht unter der Lupe

wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Sammelbegriff für alle Strafvorschriften für Tatbestände aus dem Bereich der Wirtschaft. Diese umfasst u.a. das Unternehmensstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Insolvenzstrafrecht und  Steuerstrafrecht. Symbolfoto: karn684 / Bigstock

Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG, Vermögensabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG und Verfall nach § 29a OWiG sowie Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff. StGB

Das Unternehmensstrafrecht ist ein Unterfall bzw. ein Teilgebiet des (allgemeinen) Wirtschaftsstrafrechts und hat die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenverbänden zum Inhalt. Da das deutsche Strafrechtsystem dogmatisch betrachtet ein Schuldstrafrecht ist, d.h., dass die strafrechtliche Verurteilung eines Täters nicht nur die tatbestandsmäßige und rechtswidrige, sondern im Regelfall auch die schuldhafte Begehung einer Straftat voraussetzt, ist die Konstruktion einer originären Strafbarkeit eines Unternehmens sowohl aus strafrechtsdogmatischen als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ganz unproblematisch. Derzeit findet eine Sanktionierung ohnehin primär über das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) und nur mittelbar über das Strafrecht (StGB) statt. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorschrift des § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen), die im Falle einer vorsätzlichen Straftat eine Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und im Falle einer fahrlässigen Straftat eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro vorsieht.

In der Praxis wird die Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG bei den Ermittlungsbehörden immer beliebter, weil die Beweisanforderungen geringer als in individuellen Strafverfahren gegen einzelne Beschuldigte sind. Nicht zuletzt auch angesichts der hohen Summen, die fällig werden können, darf und sollte die Unternehmensgeldbuße keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Als begleitendes Instrument tritt die Gewinn- bzw. Vermögensabschöpfung gem. § 17 Abs.4 OWiG neben die Unternehmensgeldbuße. Danach kann der wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen durch die Begehung der Tat erlangt hat, eingezogen werden. Übersteigt dieser Vorteil die Geldbuße, so kann diese Grenze (s.o.) überschritten werden. Sollte keine Geldbuße festgesetzt werden, so kommt nach § 29a OWiG die Möglichkeit des Verfalls, d.h. der Einziehung des Wertes von Taterträgen, unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So wird die Verwaltungsbehörde bzw. das zuständige Gericht ermächtigt, gegen den Beteiligten, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, oder auch gegen einen Dritten, der aus der Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil hatte, den Verfall anzuordnen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, d.h. die Entscheidung muss also innerhalb des Ermessensspielraumes unter Beachtung des Opportunitätsprinzips getroffen werden. Der strafrechtliche Verfall gem. § 73 StGB verfolgt ebenfalls den Zweck, die Vermögenswerte abzuschöpfen, die ein Täter aus der Begehung einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Der Gedanke dahinter ist es, dem Täter den Anreiz zu nehmen eine Straftat zu begehen, da ihm durch diese strafrechtlichen Vorschriften das daraus und/oder das hierfür Erlangte wieder entzogen werden kann (Kriminalität soll sich eben im sprichwörtlichen Sinne nicht „auszahlen“).

Eine Besonderheit ist, dass beim Verfall das sog. Bruttoprinzip gilt, d.h. das vom Verfall betroffene Unternehmen hat nicht nur den Nettogewinn, sondern vielmehr die Gesamtheit dessen, was für die Straftat oder aus ihr erlangt wurde, herauszugeben. Der Verfall ist keine Strafe, strafähnliche Maßnahme oder Maßnahme mit Strafcharakter, sondern vielmehr eine Maßnahme eigener Art, so dass der Verfall auch keine Schuldhaftigkeit voraussetzt und vor diesem Hintergrund strafrechtsdogmatisch unproblematisch erscheint. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Bußgeldentscheidungen mitunter in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Das Gewerbezentralregister wird beim Deutschen Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Neben Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagung, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.) werden u.a. Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie entsprechende strafrechtliche Verurteilungen erfasst. Dies gilt für in Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung stehenden Bußgeldentscheidung bereits dann, wenn die Geldbuße lediglich mehr als 200,00 € beträgt. Das Gewerbezentralregister nutzen beispielsweise Behörden, um die Zuverlässigkeit von Personen und Unternehmen zu beurteilen (Relevanz z.B. für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, o.ä.).

III. Das Insolvenzstrafrecht

Wirtschaftkriminalität
Die Wirtschaftkriminalität nimmt zu. Der Gesetzgeber ist gefragt um strenge Grenzen zu setzen. Symbolfoto: winterling / Bigstock

Als Insolvenzstrafrecht bezeichnet man eine ganze Reihe an Delikten, wie die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Delikte in der Unternehmenskrise wie den Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubiger-(§ 283c) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d) sowie sonstige typische Begleitdelikte wie: Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und die Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO). Im Zusammenhang mit diesen Delikten stellen sich zum Teil ganz konkrete Fragen, die Ihnen die Strafrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz gerne beantworten. Unter welchen Voraussetzungen und v.a. zu welchem Zeitpunkt muss ein Insolvenzantrag spätestens gestellt werden? Welche Handlungsweisen in der Krise stellen womöglich ein strafbares Verhalten dar? Es steht eine Durchsuchung der Büro- und Geschäftsräume an: wie verhalte ich mich am besten und an wen kann ich mich wenden?

IV. Das Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht ist ein recht vielfältiges und komplexes Rechtsgebiet, das überwiegend Delikte zum Gegenstand hat, die einen normenspezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen und sich überwiegend als Normadressaten an den Arbeitgeber richten. Einerseits gibt es hier normative Überschneidungen zum Insolvenzstrafrecht, da insbesondere die Delikte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und die Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO), Delikte sind, in denen tauglicher Täter nur der Arbeitgeber sein kann. Aber auch andere Themenkomplexe aus dem Bereich des Arbeitsrecht können eine Rolle spielen: so kann es beispielsweise zu Ermittlungen wegen Verstößen gegen die Vorschriften zur Schwarzarbeit und/oder um die Beschäftigung illegal in Deutschland lebender Ausländer kommen. Beispielhaft erwähnt seien in diesem Zusammenhang die zu weiteren Problemstellungen führenden Stichwortkomplexe wie Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitnehmerentsendung. Alleine aufgrund dieser Komplexität und der Vielzahl von Verknüpfungen ist das Gebiet des Arbeitstrafrechts – insbesondere für den Arbeitgeber – nur schwer zu durchschauen. Hier zahlt sich die jahrzehntelange Expertise der Rechtsanwaltskanzlei Kotz im Arbeitsrecht – allen voran mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründer der Kanzlei Hans Jürgen Kotz – aus. Schildern Sie uns Ihr Problem und wir finden eine Lösung!

V. Das Steuerstrafrecht

Auch das Steuerstrafrecht ist eine hochkomplexe Materie, die zu den am häufigsten geänderten Regelungen der Abgabenordnung zählt. Darunter fallen Tatbestände wie Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Steuergefährdung, Steuerhehlerei, Umsatzsteuer-Straftaten, Schwarzgeld und Geldwäsche. Es geht aber auch um Fragen zur Selbstanzeige mit befreiender Wirkung, um Steuerfahndung, Durchsuchungen und Beschlagnahme. Gerne stehen wir Ihnen sowohl im Vorfeld zu jeglichen Fragen rund um das Steuerstrafrecht präventiv als auch in jedem Zeitpunkt eines steuerstrafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens mit unserer Expertise zur Verfügung. Diskretion in solch hochsensiblen Bereichen sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Für das Team der Rechtsanwaltskanzlei Kotz ist es jedoch weitaus mehr als das: es ist – neben der Fachkompetenz – die Maxime unseres täglichen Handelns. Verlassen Sie sich auf uns!

VI. Ihre Experten in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts – Rechtsanwaltskanzlei Kotz

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