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Kraftfahrzeugrennen – Beschlagnahme eines beteiligten geleasten Fahrzeugs

Geleastes Fahrzeug im Visier der Strafverfolgung: Kraftfahrzeugrennen und die Folgen

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden,dass im Falle eines illegalen Kraftfahrzeugrennens das beteiligte, geleasten Fahrzeug beschlagnahmt werden kann. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug im Eigentum einer Bank steht und geleast ist. Das Gericht sieht hier einen dringenden Tatverdacht sowie die Notwendigkeit der Beschlagnahme, um weitere rechtswidrige Taten zu verhindern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5/31 Qs 15/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Illegales Kraftfahrzeugrennen: Vorwurf gegen den Beschuldigten, ein solches Rennen gefahren zu sein.
  2. Beschlagnahme des Fahrzeugs: Gerichtliche Anordnung trotz Leasingstatus und Eigentum durch eine Bank.
  3. Dringender Tatverdacht: Grundlage für die Beschlagnahme des Fahrzeugs.
  4. Einziehung des Fahrzeugs: Möglichkeit einer Einziehung nach § 315f S. 1 StGB im Falle einer Verurteilung.
  5. Eigentumsverhältnisse: Irrelevant für die Entscheidung zur Beschlagnahme.
  6. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Bestätigung der Verhältnismäßigkeit trotz finanzieller Belastungen für den Leasingnehmer.
  7. Zukünftige rechtswidrige Taten: Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschuldigten als Begründung für die Beschlagnahme.
  8. Rechtliche Folgen für den Leasinggeber: Möglichkeit der Entschädigung nach § 74b Abs. 2 S. 1 StGB.

Beschlagnahme bei illegalen Kraftfahrzeugrennen

illegales Kraftfahrzeugrennen
(Symbolfoto: Haggardous50000 /Shutterstock.com)

Im Fokus des Rechts steht die Frage, wie mit illegalen Kraftfahrzeugrennen und den dabei involvierten Fahrzeugen umgegangen wird, insbesondere wenn diese geleast sind. Ein spannender Aspekt ist die Beschlagnahme solcher Fahrzeuge, eine Maßnahme, die sowohl rechtliche als auch gesellschaftliche Implikationen hat. Der Umgang mit geleasten Fahrzeugen in solchen Fällen wirft interessante Fragen bezüglich Eigentumsrechten und Strafverfolgung auf.

Dieser Themenkomplex berührt nicht nur das Strafrecht, sondern auch zivile Eigentumsverhältnisse und verantwortungsvolle Fahrzeugnutzung. Die Entscheidungen von Gerichten, wie etwa dem LG Frankfurt, in Ermittlungsverfahren zu solchen Delikten, haben weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten. Sie setzen Maßstäbe, wie mit derartigen Vergehen umgegangen wird und welche Folgen für die Betroffenen zu erwarten sind. Die folgenden Ausführungen bieten tiefe Einblicke in ein aktuelles Urteil, das diese Aspekte beleuchtet und somit für ein breites Spektrum an Interessierten von Bedeutung ist. Lassen Sie uns daher einen detaillierten Blick auf die juristischen Feinheiten und deren Auswirkungen werfen.

Illegale Kraftfahrzeugrennen und rechtliche Folgen

Das Landgericht Frankfurt hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der ein geleasten Fahrzeug betrifft, das in ein illegales Kraftfahrzeugrennen involviert war. Der Vorfall ereignete sich am 12. März 2022 auf der BAB 3 im Frankfurter Stadtgebiet, als ein Audi RS 7 Sportback in ein hochgeschwindigkeits Rennen verwickelt wurde. Der Beschuldigte, der gleichzeitig Geschäftsführer der Leasingnehmerin ist, wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt angeklagt. Das Fahrzeug, das im Eigentum einer Bank stand, wurde anschließend auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111j Abs. 1 S. 1 StPO beschlagnahmt.

Rechtliche Herausforderungen bei der Beschlagnahme

Die zentrale juristische Herausforderung in diesem Fall war die Beschlagnahme des geleasten Fahrzeugs. Das Amtsgericht Frankfurt hatte ursprünglich die Beschlagnahme angeordnet, woraufhin die Leasingfirma Beschwerde einlegte, mit dem Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs. Die Rechtsfrage drehte sich um die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines Fahrzeugs, das nicht im direkten Eigentum des Beschuldigten steht, sondern lediglich geleast ist. Das LG Frankfurt musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme gemäß der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch erfüllt waren.

Entscheidung des LG Frankfurt im Detail

Das LG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und bestätigte somit den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts. Der Beschluss basierte auf einem dringenden Tatverdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Interessant ist hierbei die juristische Interpretation des Fahrzeugbesitzes: Obwohl das Fahrzeug der Bank gehört und lediglich geleast wurde, sah das Gericht dennoch die rechtliche Grundlage für eine Beschlagnahme. Das Gericht führte weiter aus, dass bei einer Verurteilung des Beschuldigten mit einer Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f S. 1 StGB zu rechnen sei.

Verhältnismäßigkeit und rechtliche Konsequenzen

In seiner Urteilsbegründung betonte das LG Frankfurt die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme. Es wurde aufgeführt, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit wegen Verkehrsdelikten auffällig geworden war. Zudem wurde das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat als Indikator für das Risiko weiterer rechtswidriger Taten gewertet. Das Gericht erklärte auch, dass trotz der Belastung durch die Leasingraten die Beschlagnahme angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs gerechtfertigt sei. Hervorzuheben ist, dass die Eigentümerin des Fahrzeugs, die Bank, im Falle einer Einziehung nach § 74b Abs. 2 S. 1 StGB entschädigt werden könnte.

Die Entscheidung des LG Frankfurt unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der deutsche Gerichte illegale Kraftfahrzeugrennen und deren Folgen behandeln. Sie zeigt auch die komplexen rechtlichen Überlegungen auf, die bei der Beschlagnahme von geleasten Fahrzeugen in solchen Fällen eine Rolle spielen. Das Urteil bietet somit wichtige Einblicke in das Strafrecht und das Verkehrsstrafrecht, insbesondere im Hinblick auf das Eigentum und die Nutzung von Fahrzeugen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Beschlagnahme eines Fahrzeugs in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugrennen?

Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Beschlagnahme eines Fahrzeugs in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugrennen sind in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt.

Gemäß § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, die für verbotene Kraftfahrzeugrennen verwendet wurden, eingezogen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die im Eigentum Dritter stehen, wie beispielsweise Leasingfahrzeuge. Die Einziehung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört.

Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 111b StPO setzt voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt. Bei einem dringenden Tatverdacht für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch ein Leasingfahrzeug der Einziehung unterliegen.

Die Entscheidung über die Einziehung und Beschlagnahme eines Fahrzeugs hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. So können beispielsweise die Länge der gefahrenen Strecke, die Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer und die Frage, ob die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, berücksichtigt werden.

Es ist auch zu beachten, dass die Polizei präventiv Kraftfahrzeuge sicherstellen kann, um verbotene Straßenrennen zu verhindern. Bei unklarer Eigentumslage an einem Fahrzeug, das an einem verbotenen Straßenrennen beteiligt war, bleibt die Beschlagnahme als Beweismittel sowie zur Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Einziehung weiterhin zulässig.

Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Beschlagnahme und Einziehung von Fahrzeugen in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugrennen sind also komplex und hängen von vielen Faktoren ab. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen.

Welche Rolle spielt das Eigentumsrecht bei einem geleasten Fahrzeug in Bezug auf die Beschlagnahme und Einziehung im Strafrecht?

Das Eigentumsrecht spielt eine wichtige Rolle bei der Beschlagnahme und Einziehung von Fahrzeugen im Strafrecht, auch wenn es sich um geleastete Fahrzeuge handelt. Nach § 315f des Strafgesetzbuches (StGB) können Fahrzeuge, die für verbotene Kraftfahrzeugrennen verwendet wurden, eingezogen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die im Eigentum Dritter stehen, wie beispielsweise Leasingfahrzeuge.

Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 111b der Strafprozessordnung (StPO) setzt voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt. Bei einem dringenden Tatverdacht für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch ein Leasingfahrzeug der Einziehung unterliegen.

Die Einziehung von Fahrzeugen richtet sich grundsätzlich gegen den Eigentümer. Die Halterschaft stellt dabei lediglich ein Indiz für das Eigentum dar. Bei unklarer Eigentumslage an einem Fahrzeug, das an einem verbotenen Straßenrennen beteiligt war, bleibt die Beschlagnahme als Beweismittel sowie zur Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Einziehung weiterhin zulässig.

Es ist zu beachten, dass die Beschlagnahme und Einziehung von Fahrzeugen im Strafrecht nicht nur von den rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen abhängt, sondern auch von verschiedenen Faktoren wie der Länge der gefahrenen Strecke, der Art und Weise des Renngeschehens, dem Ausmaß der Gefährdung anderer und der Frage, ob die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Beschlagnahme und Einziehung von Fahrzeugen in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugrennen sind komplex und hängen von vielen Faktoren ab. Daher ist es ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 5/31 Qs 15/22 – Beschluss vom 02.08.2022

In dem Ermittlungsverfahren wird die Beschwerde vom 04.07.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2022 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 3660 Js 227149/22 – 931 Gs) hat mit Beschluss vom 27.06.2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 111j Abs. 1 S. 1 StPO die Beschlagnahme des vom Beschuldigten … am 12.03.2022 auf der BAB 3 im Frankfurter Stadtgebiet geführten Fahrzeuges, eines Audis RS 7 Sportback, richterlich angeordnet.

Hiergegen hat die … GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, mit Schriftsatz vom 04.07.2022 Beschwerde einlegen lassen verbunden mit dem Antrag auf Herausgabe des Fahrzeuges. Das Fahrzeug stünde im Eigentum der … Bank AG. Sie habe es von dieser bloß geleast und an den Beschuldigten überlassen.

II.

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, die Beschwerdeführerin ist als Leasingnehmerin beschwerdeberechtigt, aber unbegründet.

Der angegriffene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen keine abweichende Entscheidung.

Es liegt – wie das Amtsgericht ausführlich dargelegt hat – ein dringender Tatverdacht jedenfalls für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen den Beschuldigten vor, ein Sicherstellungsbedürfnis ist gegeben und es liegen dringende Gründe für die Annahme einer Einziehung nach § 111b Abs. 1 S. 2 StPO vor. Im Verurteilungsfall ist mit einer Einziehung des vom Tatverdächtigen geführten Fahrzeuges nach § 315f S. 1 StGB zu rechnen, da zwar (sogleich unter 1) nicht eine Einziehung nach §§ 74, 74a StGB, wohl aber nach (sogleich unter 2) § 74b StGB nahe liegt und unterfällt das Fahrzeug ohnehin der Beschlagnahme (unter 3), wobei diese auch angemessen ist (unter 4).

 (1) Keine Einziehung nach §§ 74, 74a StGB

Selbst wenn das Fahrzeug im Dritteigentum – hier der finanzierenden Bank – steht respektive zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung stünde, ist eine Einziehungsentscheidung möglich. Soweit Amtsgericht wie Staatsanwaltschaft der Ansicht sind, dem Beschuldigten stünde das Fahrzeug als Leasingnehmer zu, weswegen eine Einziehung des Fahrzeuges als Tatmittel nach § 74 StGB eröffnet sei, ist dies nicht überzeugend. Das Kraftfahrzeug ist Tatobjekt im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB. Nicht das Nutzungsrecht, welches dem Beschuldigten zustehen mag, sondern die Sache selbst – das Fahrzeug – soll eingezogen werden, weswegen es insoweit auf die Eigentümerstellung des Beschuldigten ankommt. Die Einziehung von in Dritteigentum stehenden Sachen richtet sich jedoch grundsätzlich nach § 74a StGB. Dies gilt auch im Rahmen des § 315f StGB. Der Wortlaut des § 315f S. 2 StGB eröffnet nur eine Einziehung von Dritteigentum unter den Voraussetzungen des § 74a StGB – die vorliegend nicht gegeben sind. Diese Auslegung widerspricht auch nicht der gesetzgeberischen Intention. Der Gesetzgeber wollte mit § 315f StGB die Einziehung der genutzten Fahrzeuge ermöglichen, um die Mitglieder der „Raser-Szene“ nachhaltig zu beeindrucken, vgl. BR-Drs. 362/16, S. 9; BT- Drs.18/12964, S. 7f. Über S. 1 sollte expressis verbis auf die Einziehungsvorschriften nach §§ 73ff. StGB insgesamt verwiesen werden. Insofern erscheint zwar S. 2 der Norm redundant, wenn er als Rechtsgrundverweis ausgelegt wird. Jedoch wollte der Gesetzgeber mit S. 2 der Norm, wonach § 74a StGB „angewandt“ werden solle, nicht bezwecken, auch im Dritteigentum stehende Fahrzeuge ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 74a StGB einziehen zu können, wodurch diese zwar angesichts § 75 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht über Gebühr belastet würden (vgl. Bleckat, NStZ 2020, 715ff.), sondern hat er ausdrücklich in der Gesetzesbegründung die Voraussetzungen des § 74a StGB rezitiert und wollte er lediglich Verschiebungen von Fahrzeugen innerhalb der „Raser-Szene“ begegnen. Angesichts der weiten Verbreitung von Fahrzeugüberlassungsmodellen, insbesondere des Leasings, läuft die Norm zwar dementsprechend weitgehend praktisch leer und werden Nutzer etwa geleaster Fahrzeuge unangemessen privilegiert; de lege lata ist dem aber nicht durch Gerichte abzuhelfen, i.E. ebenso für die Annahme eines Rechtsgrundverweises: LG Tübingen BeckRS 2021, 20591; Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315f Rn. 3; Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 315f Rn. 1f.; Kulhanek, in: BeckOG-StGB, 53. Ed., § 315f Rn. 5; (zum Gesetzentwurf) Preuß, NZV 2017, 105ff. (110).

 (2) Einziehung nach § 74b StGB

Eine Einziehung kann allerdings nach § 315f S. 1 StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgen. § 315f S. 1 StGB verweist umfangreich auf die Vorschriften der Einziehung und nimmt gerade § 74b StGB nicht ausdrücklich aus. Insofern ist die Norm in dieser Konstellation auch für Tatobjekte anzuwenden, vgl. Lindemann/Bauerkamp, in: Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 74b Rn. 5 m.w.N.

Die Voraussetzungen des § 74b StGB sind erfüllt: Es besteht die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten durch Verwendung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten. Im Fahreignungsregister des Beschuldigten vom 08.06.2022 sind Eintragungen wegen Geschwindigkeitsübertretung bzw. Inbetriebnahme eines Fahrzeuges trotz Erlöschens der Betriebserlaubnis mit wesentlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils aus dem Jahr 2020 mit einer Ahndung von jeweils EUR 140 vorhanden. Gravierend tritt hinzu, dass der Beschuldigte nach der vorgeworfenen Tathandlung bei der sich unmittelbar anschließenden Fahrzeugkontrolle laut Vermerk des PHK … vom 18.03.2022 sich gänzlich unbeeindruckt zeigte (der Beschuldigte habe angegeben, „Rennfahrer“ zu sein und nach Ende der Kontrolle massiv sein Fahrzeug beschleunigt). Insofern drängt sich die Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Verkehrsdelikte auf.

 (3) Beschlagnahme nach § 94 StPO

Schließlich unterliegt das Fahrzeug ohnehin gem. § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO als Beweismittel der Beschlagnahme. Für die Bewertung der vorgeworfenen besonders gravierenden Tathandlung können die Fahrzeugspezifika, etwa technisch mögliche Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit, Bedeutung haben. Hinzu tritt, dass insbesondere nach dem Vermerk des PK … vom 24.03.2022 der Verdacht etlicher erheblicher technischer Veränderung des Fahrzeuges besteht, wodurch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nach § 19 Abs. 3 StVZO erloschen sein dürfte.

 (4) Verhältnismäßigkeit

Die Beschlagnahme ist angesichts des erheblichen Tatvorwurfs auch verhältnismäßig, insbesondere nach § 74f StGB. Soweit die Beschwerdeführerin über die Belastung durch die monatlichen Leasingraten lamentiert, kann sie sich bei ihrem Geschäftsführer, dem Beschuldigten, zivilrechtlich schadlos halten. Schließlich steht der bloße, gleichwohl nicht unerhebliche, Fahrzeugwert der Beschlagnahme nicht entgegen, da die Eigentümerin – die Leasinggeberin – ihrem Eigentumsrecht nach § 75 Abs. 1 StGB nicht zwingend verlustig wird respektive nach § 74b Abs. 2 S. 1 StGB zu entschädigen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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