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Durchsuchungsbeschluss mangels ausreichender Begründung rechtwidrig

Rechtwidriger Durchsuchungsbeschluss: Mangelnde Begründung als Grund

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom 13. November 2023 den Durchsuchungsbeschluss wegen mangelnder Begründung als rechtswidrig bezeichnet. Es wurde entschieden, dass die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses kein automatisches Beweisverwertungsverbot für die dabei gesicherten Unterlagen nach sich zieht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung gefundenen Asservate wurde abgewiesen, da das Gericht die Bedeutung der effektiven Strafverfolgung höher gewichtet hat.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss: Ursprünglicher Beschluss mangels ausreichender Begründung für rechtswidrig erklärt.
  2. Kein Beweisverwertungsverbot: Trotz Rechtswidrigkeit des Beschlusses kein automatisches Verbot der Beweisverwertung der sichergestellten Unterlagen.
  3. Beschwerde abgewiesen: Das Gericht lehnt die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung gefundenen Gegenstände ab.
  4. Begründung des Gerichts: Trotz des Fehlers im Durchsuchungsbeschluss überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmaßlichen Straftaten.
  5. Hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung: Die Möglichkeit, dass die Beweise auch auf rechtmäßigem Weg hätten erlangt werden können, wird in die Entscheidung miteinbezogen.
  6. Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse: Das Gericht betont die Notwendigkeit einer detaillierten und spezifischen Begründung in Durchsuchungsbeschlüssen.
  7. Bedeutung der effektiven Strafverfolgung: Die Entscheidung spiegelt die Abwägung zwischen Verfahrensfehlern und dem Interesse an der Strafverfolgung wider.
  8. Unwirksamkeit der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung: Die im ursprünglichen Durchsuchungsbeschluss enthaltene Beschlagnahmeanordnung war aufgrund ihrer Unbestimmtheit unwirksam.

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Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss und seine Folgen

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 12 Qs 72/23 am 13. November 2023 einen Durchsuchungsbeschluss aufgrund unzureichender Begründung als rechtswidrig erklärt. Der Fall begann mit einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung bei einem Beschwerdeführer (Bf.) am 9. Februar 2023, basierend auf einem Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO. Dieser Beschluss wurde später auf Beschwerde des Bf. aufgehoben, und die Herausgabe der dabei sichergestellten Asservate wurde angeordnet.

Komplexe Rechtslage bei Beschlagnahme und Beschwerde

Nach der Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses legte die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Nürnberg eine Liste der sichergestellten Asservate vor und beantragte deren Beschlagnahme. Ein neuer Beschluss zur Beschlagnahme wurde am 26. Oktober 2023 erlassen, gegen den sich die Beschwerde des Bf. richtete. Der Kern der Beschwerde lag in der Annahme, dass aus der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Durchsuchungsbeschlusses ein Beweisverwertungsverbot für die sichergestellten Gegenstände folgen würde.

Gründe für die Ablehnung der Beschwerde

Das Gericht stellte fest, dass die Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Dies gilt insbesondere, wenn keine schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstöße vorliegen. Das Gericht folgte nicht der Argumentation, dass die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses ein solches Verbot rechtfertige. Stattdessen betonte es die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an effektiver Strafverfolgung und dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften.

Entscheidende Abwägungen und Ausblick

Bei der Entscheidung wurde berücksichtigt, dass der Ermittlungsrichter einen ordnungsgemäßen Durchsuchungsbeschluss hätte erlassen können und dass kein besonders schwerwiegender oder willkürlicher Verstoß vorlag. Das Gericht hob hervor, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung mutmaßlicher Steuerhinterziehungen das Interesse an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften überwiegt. Die Entscheidung spiegelt eine komplexe Abwägung wider und zeigt die Schwierigkeiten auf, die mit der Bewertung von Verfahrensfehlern und ihrer Auswirkungen auf die Strafverfolgung einhergehen.

Die Kostenfolge des Urteils basiert auf § 465 Abs. 1 StPO analog. Der Fall betont die Bedeutung einer sorgfältigen und spezifischen Begründung in Durchsuchungsbeschlüssen und setzt damit Maßstäbe für zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern führt die Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses zu einem Beweisverwertungsverbot?

Die Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, aber dies ist nicht immer der Fall. Es hängt von einer Reihe von Faktoren ab, einschließlich der Schwere des Verfahrensfehlers und der Art der Rechte, die verletzt wurden.

Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass bestimmte Beweise, die durch rechtswidrige Methoden gewonnen wurden, nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden dürfen. Es gibt zwei Arten von Beweisverwertungsverboten: gesetzlich normierte und nicht normierte. Ein Beweisverwertungsverbot, das auf einer rechtswidrigen Beweisgewinnung und damit auf einem Beweiserhebungsverbot gründet, wird als unselbstständiges Beweisverwertungsverbot bezeichnet.

Ob ein rechtswidrig erhobener Beweis ein Verwertungsverbot nach sich zieht, liegt teilweise im Ermessen des Richters. Hier besteht ein Interessenkonflikt zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den (Grund-)Rechten des Angeklagten. Diese sind gegeneinander abzuwägen. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden, geboten.

Es gibt jedoch keine einheitliche Regel, anhand derer bestimmt werden kann, wann ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Es haben sich jedoch allgemeine Kriterien herausgebildet, die einzeln oder in Kombination zur Anwendung kommen können.

In einigen Fällen kann die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung zu einem Beweisverwertungsverbot führen, insbesondere wenn der Richtervorbehalt grob missachtet wurde. Aber auch hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, und es gibt keine Garantie, dass ein Beweisverwertungsverbot immer die Folge einer rechtswidrigen Durchsuchung ist.

Welche Bedeutung hat die hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung in der gerichtlichen Entscheidungsfindung?

Die hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung spielt eine wichtige Rolle in der gerichtlichen Entscheidungsfindung, insbesondere im Kontext von Beweisverwertungsverboten. Dieses Konzept bezieht sich auf die Situation, in der Beweise rechtswidrig erlangt wurden, aber hypothetisch auf rechtmäßige Weise hätten erlangt werden können. In solchen Fällen kann das Gericht entscheiden, die Beweise trotz ihrer rechtswidrigen Erlangung zu verwerten.

Die hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung wird oft als Argument in der Rechtsprechung verwendet. Wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Beweismittel auch bei einem rechtmäßigen Ermittlungsvorgehen erlangt worden wären, kann es die Beweise trotz ihrer rechtswidrigen Erlangung zulassen. Dieses Argument wird auch als „hypothetischer Ersatzeingriff“ bezeichnet.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung nicht automatisch zu einer Verwertung der Beweise führt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, die Beweise zu verwerten oder nicht, und es muss eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Schwere des Verfahrensfehlers und der Art der Rechte, die verletzt wurden.

Die hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung kann auch in Fällen relevant sein, in denen die Strafverfolgungsbehörden den Beweis unter bewusster Nichtbeachtung von Verfahrensgarantien erlangt haben. In solchen Fällen muss das Gericht prüfen, ob die Beweismittel auch dann erlangt worden wären, wenn die Behörden die Eingriffsregeln nicht absichtlich umgangen hätten.

Insgesamt spielt die hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung eine wichtige Rolle in der gerichtlichen Entscheidungsfindung und kann einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis eines Verfahrens haben.


Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 72/23 – Beschluss vom 13.11.2023

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Beschlagnahmebeschluss.

Am 9. Februar 2023 führte die Steuerfahndung beim Finanzamt … (Steufa) beim Beschwerdeführer (Bf.) eine Durchsuchung durch und stellte Unterlagen sicher. Grundlage hierfür war ein auf § 103 StPO gestützter Durchsuchungsbeschluss. Diesen hob die Kammer auf Beschwerde des Bf. auf und ordnete die Herausgabe der sichergestellten Asservate an (Beschluss vom 4. August 2023 – 12 Qs 57/23, juris).

Unter dem 14. August 2023 legte die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt … (BuStra) dem Ermittlungsrichter beim Amtsgerichts Nürnberg eine Aufstellung einzelner Asservate vor, die bei der Durchsuchung sichergestellt worden waren, und beantragte deren Beschlagnahme. Der Ermittlungsrichter gewährte der Rechtsanwältin des Bf. hierzu rechtliches Gehör und erließ sodann am 26. Oktober 2023 einen antragsgemäßen Beschluss. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Sie meint, der Beschlagnahme stehe ein Beweisverwertungsverbot entgegen, weil der ursprüngliche Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig gewesen sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

1. Gegen die – isoliert betrachtete – Rechtmäßigkeit des unmittelbar angegriffenen Beschlagnahmebeschlusses bestehen keine Bedenken. Dessen Begründung legt in hinreichender Ausführlichkeit dar, worin die mutmaßlichen Straftaten liegen und worauf sich der Tatverdacht stützt; ebenso ist die potenzielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Asservate gegeben (zu den Anforderungen vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 98 Rn. 8). Insoweit erhebt die Beschwerde auch keine Einwände.

Sie moniert allerdings, die Steufa habe entgegen der Anordnung der Kammer vom 4. August 2023 fast drei Monate die sichergestellten Asservate einbehalten, anstatt sie umgehend zurückzugeben. Das begründet die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses schon deshalb nicht, weil die BuStra unmittelbar nach Bekanntwerden des Beschlusses vom 4. August 2023 beim Ermittlungsrichter die Beschlagnahme beantragt und damit das ihr Mögliche getan hat, um eine neue Rechtsgrundlage für das Behalten dürfen der Asservate zu schaffen. Dass der Ermittlungsrichter der Rechtsanwältin des Bf. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und dann erst nach gewisser Zeit die Beschlagnahme angeordnet hat, stellt keine Obstruktion des Kammerbeschlusses seitens der Finanzbehörden dar.

2. Die Beschwerde argumentiert zentral damit, aus der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 30. Januar 2023 folge ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände, weshalb diese auch nicht beschlagnahmt werden dürfen.

Die Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot; dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung. Ein Verwertungsverbot ist aber bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Das kommt in Betracht, wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 5 StR 165/23, juris Rn. 30; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 94 Rn. 21, je m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

a) Liegt der Mangel des Durchsuchungsbeschlusses – wie hier – in seiner unzureichenden Begründung, so wird im Schrifttum teils ein Verwertungsverbot angenommen, weil das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung des Ermittlungsrichters sich der Umgehung des Richtervorbehalts annähere (Schmidt, StraFo 2009, 448, 451; ähnlich Krekeler, NStZ 1993, 263, 265; abl. etwa Schoreit, NStZ 1999, 173, 174 f.; Überblick zum Streitstand bei Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 105 Rn. 145). Auch in der Rechtsprechung wird vereinzelt ein Verwertungsverbot bejaht, wenn feststehe, dass der Ermittlungsrichter keine objektiv hinreichende Prüfung der Maßnahme vorgenommen habe (LG Paderborn, Beschluss vom 12. Juli 2021 – 02 KLs 3/19, juris Rn. 38).

b) Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund einer Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu prüfen, ob der festgestellte Verfahrensmangel zur Annahme eines Verwertungsverbots nötigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 25/15, juris Rn. 20; Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 98 Rn. 77a; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 21 f., alle m.w.N.). Die Abwägung ergibt, dass das Interesse an der Verwertung der sichergestellten Unterlagen überwiegt.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Ermittlungsrichter hier ohne Weiteres einen ordnungsgemäßen Durchsuchungsbeschluss hätte erlassen können. Die Möglichkeit der hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 – 2 BvR 2009/03, juris Rn. 6), solange – wie hier – kein besonders schwerwiegender oder willkürlicher Verstoß vorliegt (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 21; krit. SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 49). So hat das LG Magdeburg, mit hiesigem Fall vergleichbar, eine Beschlagnahme bestätigt, obgleich der vorangehende Durchsuchungsbeschluss neben der Zitierung der Strafvorschrift keine Angaben zu dem diese ausfüllenden Lebenssachverhalt enthielt und der deshalb rechtswidrig war. Allerdings bestand dort, wie hier, nach Aktenlage ein ausreichender Anfangsverdacht (LG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2007 – 24 Qs 24/07, juris Rn. 4). Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden, weil das Landgericht dargelegt habe, dass die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses ausschließlich auf einem Begründungsfehler beruht habe und dass der Durchsuchungsbeschluss bei ausreichender Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hätte. Hieraus habe es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Schluss gezogen, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht an einem schwerwiegenden Mangel gelitten habe und auch nicht willkürlich erlassen worden sei (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 2 BvR 2697/07, juris Rn. 6). So liegen die Dinge auch hier.

Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses lag der Verdachtprüfungsvermerk der Steufa vom 21. Dezember 2022 in der Ermittlungsakte vor. Hieraus ergibt sich, gestützt auf dort im Einzelnen aufgeführte Indizien, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre, teils als Einzelkaufmann, teils im Rahmen seiner oHG, in erheblichem Umfang im grenzüberschreitenden Gebrauchtwagenhandel tätig war und dabei erhebliche Umsätze generierte. Diese stehen in deutlichem Kontrast zu den in den Steuererklärungen angegebenen, sehr niedrigen bzw. negativen Einkünften. Der Verdacht erheblicher Steuerhinterziehungen (ESt, USt und GewSt) ist danach hinreichend belegt. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmaßlichen Steuerhinterziehungen ist hoch. Belegt ist weiterhin, dass der Beschuldigte in relevanter Zeit über ein Konto des Bf. verfügte und letzterer mindestens über zwei Jahre dafür zuständig war, für den Beschuldigten die Fahrzeugverkäufe über eine Online-Plattform abzuwickeln. Daher war nach kriminalistischer Erfahrung damit zu rechnen, dass sich beim Bf. fallbezogene Unterlagen finden lassen (vgl. bereits LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 12 Qs 24/23, juris Rn. 10). Der Ermittlungsrichter hat, anstatt diese Umstände in einem selbst formulierten Durchsuchungsbeschluss zu referieren, den von der Steufa vorgefertigten, unzulänglichen Beschlussentwurf unterschrieben. Das war fehlerhaft, aber nach Auffassung der Kammer nicht willkürlich. Eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts lag darin nicht, ebenso wenig ist dieser Fehler einer bewussten Umgehung wertungsmäßig gleichzusetzen.

3. Für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beschlagnahme ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde, schließlich unerheblich, dass bereits in dem aufgehobenen Durchsuchungsbeschluss eine Beschlagnahmeanordnung enthalten war. So heißt es im Durchsuchungsbeschluss vom 30. Januar 2023:

„Sofern die Person, die ein Beweismittel in Gewahrsam hat, dies nicht freiwillig herausgibt, wird die Beschlagnahme angeordnet (§§ 98, 94 StPO). Die Beschlagnahme umfasst auch solche Beweismittel (gleich in welcher Form), die vor oder nach dem gegenständlichen Zeitraum entstanden sind…“

Diese Anordnung war mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 98 Rn. 9) und ist daher, so oder ähnlich formuliert, in Durchsuchungsbeschlüssen regelmäßig zu vermeiden. Bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist nämlich, soweit man nicht nach einem bestimmten Gegenstand sucht, regelmäßig unklar, was man später vor Ort finden wird. Die angegriffene Beschlagnahme setzt sich somit nicht über den Kammerbeschluss vom 4. August 2023 hinweg, der das rechtliche Nullum mitkassiert hat, sondern ist insoweit überhaupt die erste wirksame Entscheidung.

III.

Die Kostenfolge beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog.

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