ÜbersichtK.O.-Tropfen-Vergewaltigung: Höchststrafe von sieben Jahren und zwei MonatenVerabreichung von K.O.-Tropfen führt zu schweren juristischen KonsequenzenK.O.-Tropfen als Instrument des MissbrauchsDie Rolle der Sachverständigen im GerichtsprozessJuristische Würdigung und StrafzumessungDas vorliegende UrteilLG Saarbrücken – Az.: 3 KLs 35/22 – Urteil vom 31.03.2023Gründe K.O.-Tropfen-Vergewaltigung: Höchststrafe von sieben Jahren und zwei Monaten In einem bemerkenswerten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde ein Angeklagter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Er hatte einer Frau heimlich K.O.-Tropfen verabreicht, sie in einem wehrlosen Zustand sexuell missbraucht und dabei Fotos gemacht. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte die Substanz mit der Absicht verwendete, die Frau sexuell zu missbrauchen. Die Tat wurde als besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gewertet. Der Fall zeichnet sich durch die heimliche Verwendung von K.O.-Tropfen und die daraus resultierende Bewusstlosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers aus. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 KLs 35/22 >>> Verabreichung von K.O.-Tropfen führt zu schweren juristischen Konsequenzen Im Fall des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 3 KLs 35/22, wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, einer Frau heimlich K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Der Fall, der am 31. März 2023 entschieden wurde, offenbart die tiefgreifenden rechtlichen und ethischen Implikationen solcher Handlungen. Der Angeklagte, dessen Name im Gerichtsdokument nicht genannt wird, hat neben der Haupttat auch kinderpornographische Inhalte hergestellt und besessen, was zur Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten führte. K.O.-Tropfen als Instrument des Missbrauchs Die Tat ereignete sich am Abend des 14. Juli 2021, als der Angeklagte und die Nebenklägerin, die geschäftlich nach Kaiserslautern fahren wollten, im Büro der Fahrzeughalle des Angeklagten waren. Nachdem die Fahrt abgesagt wurde, bot der Angeklagte der Nebenklägerin ein Sekt-Mischgetränk an, in das er heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL), eine Substanz mit betäubender Wirkung, mischte. Dies tat er mit der Absicht, die Nebenklägerin wehrlos zu machen, um Fotos von ihr zu machen und sie sexuell zu missbrauchen. Der Angeklagte nutzte dabei sein Wissen über die Wirkung der Substanz, die er zuvor im Internet recherchiert und bereits bei seiner Partnerin angewendet hatte. Die Rolle der Sachverständigen im Gerichtsprozess Die toxikologische Sachverständige spielte eine entscheidende Rolle im Gerichtsverfahren, indem sie umfassend über die Wirkung von GBL aufklärte. Sie erklärte, dass GBL schnell im Körper zu Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB) umgewandelt wird und je nach Dosis euphorisierende oder starke schlafinduzierende Effekte haben kann. Die Kombination mit Alkohol, wie im vorliegenden Fall, kann […]