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Wiederaufnahmeverfahren im Strafprozess

Wiederaufnahme eines Verfahrens im Strafprozess als „letzten Rettungsanker“.

In der Regel wird ein Strafprozess durch den viel berühmten Richterspruch „im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil…“ abgeschlossen, sodass der Angeklagte danach entweder freigesprochen oder rechtskräftig seine Strafe entgegennehmen muss. Ob der gesetzliche Auftrag des Gerichts, der Gerechtigkeit Genüge zu tun, dabei immer erfüllt wird, mag auf einem gänzlich anderen Blatt stehen. Fakt ist, dass es auch in Deutschland durchaus sogenannte „Justizirrtümer“ gibt und dass dementsprechend unschuldige Bürger durch das Gericht im Namen des Gesetzes verurteilt werden. Die Gründe für Justizirrtümer mögen enorm vielfältig sein, doch ist eine Verurteilung nicht immer rechtlich betrachtet auch unumstößlich. Es gibt die Möglichkeit, die §§ 359 fort folgende des vierten Buches von der Strafprozessordnung zu zitieren und ein Wiederaufnahmeverfahren zu erwirken. Hierfür müssen jedoch gewisse Dinge beachtet werden.

Das Wiederaufnahmeverfahren im Strafprozess wirkt letztlich wie eine „Wiederholung“ des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens, sodass sämtliche Beweise sowie auch der Vorwurf aus der Anklageschrift vollständig neu bewertet werden müssen.

In erster Linie durchbricht das Wiederaufnahmeverfahren zunächst erst einmal die Rechtskraft des vorangegangenen Strafverfahrens, sodass das Urteil auch nicht vollstreckt wird. Um ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen ist ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuch an die zuständige gerichtliche Stelle zu richten, welches dann geprüft wird. Ist die Prüfung erfolgreich, so wird dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Geht das Wiederaufnahmeverfahren zugunsten der zunächst verurteilten Person aus, so erfolgt eine vollständige Rehabilitation der Person und die Person hat auch Schadensersatzansprüche., wenn durch die Verurteilung bereits erfolgte Zwangsmaßnahmen hingenommen werden mussten.

Wiederaufnahme eines Verfahrens im Strafprozess
Symbolfoto: Von Zerbor/Shutterstock.com

Welchen Sinn hat das Wiederaufnahmeverfahren?

Der Hauptgrund, warum das deutsche Recht ein Wiederaufnahmeverfahren kennt, liegt in der Vermeidung von Justizirrtümern bzw. auch deren Korrektur. Da in Deutschland jeder Mensch das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Gesetzes hat, entspricht das Wiederaufnahmeverfahren diesem rechtlichen Grundlagengedanken und soll die faire Behandlung des Angeklagten sowie auch eine nachträgliche Rehabilitation nebst Entschädigungsmaßnahmen ermöglichen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Erwähnung, dass das Wiederaufnahmeverfahren rechtlich betrachtet den Status eines vollständig „neuen“ Verfahrens innehat. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings der Umstand, dass es gem. § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung neue Erkenntnisse oder sogar neue Beweismittel gibt, die in dem alten Verfahren keine Berücksichtigung finden konnten. Wenn der Angeklagte jedoch durch diese neuen Erkenntnisse bzw. Beweismittel ein besseres Ende des alten Verfahrens hätte erwarten können, wird dem Wiederaufnahmegesuch in der Regel stattgegeben.

Nur das neue Faktum zählt

Es muss sich bei den neuen Erkenntnissen oder Beweismitteln auf jeden Fall ausdrücklich um sogenannte konkrete Tatsachen handeln. Diese neuen Erkenntnisse können in Form von

  • Gegenständen
  • Vorgängen
  • Zeugenaussagen

vorliegen und müssen auch dem Beweis zugänglich sein. Die neuen Erkenntnisse dürfen jedoch nicht auf neue Entscheidungen in der Rechtsprechung oder auf geänderte Rechtsnormen zurückzuführen sein. Des Weiteren gelten die neuen Erkenntnisse auch nur dann als neu, wenn sie in dem vorangegangen Verfahren von dem Gericht entweder überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Sollte das Gericht in dem vorangegangen Verfahren diese Erkenntnisse jedoch berücksichtigt und als unerheblich eingestuft haben, so können diese Erkenntnisse nicht für ein Wiederaufnahmegesuch als Grund angegeben werden.

Welche Voraussetzungen müssen für das Wiederaufnahmeverfahren vorliegen?

Damit das Wiederaufnahmeverfahren seiner rechtlichen Bestimmung der Rechtssicherheit von einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachkommen kann ist es gem. § 359 Strafprozessordnung erforderlich, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen liegen in den Gründen, die zugunsten des rechtskräftig verurteilten Angeklagten rechtlich festgelegt sind. Es gibt insgesamt sechs Wiederaufnahmegründe, die zugunsten des rechtskräftig verurteilten Angeklagten rechtlich festgelegt sind.

Damit ein Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden kann, muss mindestens einer der sechs Gründe vorliegen bzw. durch den Rechtsbeistand des rechtskräftig verurteilten Angeklagten glaubhaft gemacht werden können!

1. Grund: fehlerhafte Urkunden

Sollte in dem vorangegangenen Strafverfahren eine Urkunde, deren Echtheit in dem Strafverfahren nicht angezweifelt wurde, einen zuungunsten des Angeklagten Ausgang herbeigeführt hat und diese Urkunde sich im Nachhinein als verfälscht oder unecht herausgestellt haben sollte, kann dies ein Wiederaufnahmeverfahren begründen.

2. Grund: falsche Zeugenaussagen

Sofern Sachverständige oder Zeugen vorsätzlich oder fahrlässig mit einer Verletzung der Eidespflicht zuungunsten des Angeklagten in dem Strafverfahren mündlich oder schriftlich einlassen, so stellt dies ebenfalls einen Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren dar.

3. Grund: richterliche Amtspflichtverletzung oder Verletzung der Amtspflicht von Schöffen

Sollte in dem Strafverfahren ein Richter oder ein Schöffe eine Mitwirkung gehabt haben, welchem im Zusammenhang mit der Angelegenheit eine strafbaren Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, so ist dies ein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Angeklagte diese Amtspflichtverletzung nicht durch eigene Aktivitäten veranlasst hat.

4. Grund: Aufhebung von Urteilen

Sofern ein zivilrechtliches Urteil, welches letztlich auf einem Strafurteil aufbaut, mittels eines anderweitigen Urteils aufgehoben wird, kann dies ein Wiederaufnahmeverfahren des Strafprozesses begründen.

5. Grund: neue Beweismittel

Sofern neue Beweismittel oder gar Tatsachen hervorgebracht werden können, welche alleinig oder in Verbindung mit bereits bekannten Beweisen einen Freispruch oder ein milderes Urteil bzw. sogar eine gänzlich andere Entscheidung herbeiführen würden, kann ein Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden.

6. Grund: Entscheidung des EuGH

Sofern der EuGH (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) eine Protokollverletzung in dem Strafverfahren festgestellt hat und wenn sich das Urteil auf diese Protokollverletzung stützt kann ein Wiederaufnahmeverfahren erwirkt werden.

Der häufigste Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren findet sich in dem § 359 Nr. 5 Strafprozessordnung wieder. Die Begrifflichkeit „Tatsachen“ ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Als Tatsachen werden sämtliche vergangenen Vorgänge oder auch Vorgänge der Gegenwart bezeichnet, welche einem Beweis als zugänglich angesehen werden.

Wie läuft ein Wiederaufnahmeverfahren ab?

Die verurteilte Person muss zunächst mithilfe des Rechtsbeistandes ein Wiederaufnahmegesuch als Antrag an das zuständige Gericht stellen, welches dann den Antrag bzw. das Wiederaufnahmegesuch prüft. Beachtet werden muss hierbei, dass gem. § 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung ein sogenannter Anwaltszwang besteht. Dies bedeutet, dass eine verurteilte Person diesen Antrag bzw. das Wiederaufnahmegesuch nicht in Eigenregie an das zuständige Gericht als Antrag einreichen kann.

Sollte die verurteilte Person zwischenzeitig versterben, so können auch Angehörige einen Rechtsanwalt mit dem Wiederaufnahmeverfahren beauftragen, um auf diese Weise eine Rehabilitierung „posthum“ zu erreichen!

Das Wiederaufnahmeverfahren verläuft für gewöhnlich in zwei Schritten, welche als eigenständige Verfahren angesehen werden müssen. Der erste Schritt ist hierbei das sogenannte Additionsverfahren, in welchem der Antrag auf die Wiederaufnahme dahingehend geprüft wird, ob die gesetzlichen Grundlagen für das Wiederaufnahmeverfahren vorliegen. Ist dies der Fall, so erhält der Antrag seine Zulassung. Sollten die gesetzlichen Grundlagen für das Wiederaufnahmeverfahren nicht vorliegen, so wird der Antrag mittels eines Beschlusses verworfen.

Sofern der Antrag eine Zulassung erfahren sollte folgt im zweiten Schritt das sogenannte Probationsverfahren. In diesem Verfahren wird nicht der Antrag selbst, sondern die Antragsgründe bzw. die sogenannten Wiederaufnahmetatsachen eine ausreichende Bestätigung finden. In dem Probationsverfahren wird ein Beweis seitens des Gerichts nicht angefordert, es genügt die sogenannte hinreichende Wahrscheinlichkeit. Ist diese hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, so wird der Wiederaufnahmeantrag seitens des Gerichts ohne eine mündliche Hauptverhandlung verworfen. Sollte die hinreichende Wahrscheinlichkeit jedoch gegeben sein, so wird das Verfahren wieder aufgenommen und es erfolgt entweder eine neue Hauptverhandlung oder aber ein Freispruch des Angeklagten.

Für den Freispruch des Angeklagten ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erforderlich!

Sollte das Verfahren wieder aufgenommen werden erfolgt die Hauptverhandlung vor einem neuen Gericht. Das Verbot der Schlechterstellung, in der juristischen Fachwelt auch als „reformatio in peius“ bekannt, gilt ausdrücklich in einem Wiederaufnahmeverfahren, sodass es im Endeffekt für den Angeklagten nur besser werden kann.

Wie bereits erwähnt ist für das Wiederaufnahmeverfahren ein Anwaltszwang seitens des Gesetzgebers vorgeschrieben. Dieser Zwang hat durchaus seine Berechtigung und es empfiehlt sich ausdrücklich, sich hier der Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht zu bedienen. In der juristischen Fachwelt gehört das Wiederaufnahmeverfahren zusammen mit dem Rechtsmittel der Revision zu den sogenannten „Königsdisziplinen“, die eine entsprechende Erfahrung und auch fachliche Kompetenz voraussetzen. Wenn Sie ein Wiederaufnahmeverfahren erreichen möchten, so gehen Sie zwar grundsätzlich durch das Verbot der Schlechterstellung erst einmal kein Risiko ein, Sie werden aber auf jeden Fall einen kompetenten und auch engagierten Fachanwalt für Strafrecht benötigen. Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen ein Team aus engagierten und hochkompetenten Fachanwälten für Strafrecht bieten, welche für Sie mit der gebotenen Sorgfalt und dem erforderlichen Einsatz tätig werden. Selbstverständlich können wir für Sie an dieser Stelle zwar keine fest verbindlichen Zusagen im Hinblick auf den Erfolg treffen, allerdings erhöht sich für Sie durch eine Mandatierung unserer Fachanwälte für Strafrecht die Wahrscheinlichkeit auf ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren um ein Vielfaches. Sie müssen uns einfach nur kontaktieren. Hierfür steht Ihnen sowohl unsere Internetpräsenz als auch der fernmündliche sowie auch der postalische Weg bzw. E-Mail-Kontakt zur Verfügung. Gern überprüfen wir für Sie im ersten Schritt die rechtliche Ausgangslage und geben Ihnen einen Ausblick im Hinblick auf die Erfolgsaussichten im Rahmen eines Beratungstermins. Selbstverständlich werden wir dann auch umgehend für Sie tätig und wahren Ihre Interessen nach bestem Wissen und Gewissen.

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