Verbotene Inhalte in WhatsApp: Was Sie besser vermeiden sollten!
Kaum eine andere App auf unserem Smartphone nutzen wir so häufig wie WhatsApp. Für viele Menschen ist der Messenger-Dienst das Kommunikationsmittel Nummer eins geworden. Doch was die wenigsten wissen: Obwohl WhatsApp ein privater Dienst ist, können geteilte Inhalte in Text-, Video- oder Fotoform durchaus strafrechtlich relevant sein und zu einem Strafverfahren führen.
Millionen Nachrichten werden täglich über WhatsApp hin- und hergeschickt. Dabei ist vielleicht nicht immer klar, dass man sich mit bestimmten Inhalten strafbar machen kann – selbst wenn es sich lediglich um eine Nachricht handelt, die man als Teilnehmer einer WhatsApp-Gruppe empfangen hat.
Übersicht
- Verbotene Inhalte in WhatsApp: Was Sie besser vermeiden sollten!
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Was ist bei WhatsApp-Nachrichten verboten?
- Gefahren durch Weiterleiten verbotener Inhalte
- Mögliche Strafen für WhatsApp-Vergehen
- Handlungsempfehlungen für WhatsApp-Nutzer
- Häufig gestellte Fragen
- Welche Konsequenzen drohen, wenn ich eine rechtsextreme Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe weitergeleitet habe?
- Bin ich auch dann strafbar, wenn ich die verbotenen Inhalte nur erhalten, aber nicht selbst verbreitet habe?
- Gilt das Verbreitungsverbot auch für satirische oder künstlerische Darstellungen von NS-Symbolik?
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Verbreitung rechtswidriger Inhalte über digitale Kommunikationskanäle wie WhatsApp kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, auch wenn man die fraglichen Inhalte nicht selbst erstellt oder versendet hat.
- Die Verbreitung bestimmter Inhalte über Messenger-Dienste wie WhatsApp ist in Deutschland verboten und kann zu einem Strafverfahren führen, selbst wenn es sich nur um eine weitergeleitete Nachricht handelt.
- Verbotene Inhalte umfassen u.a. Kinderpornografie, Aufrufe zu Straftaten, Volksverhetzung, Holocaustleugnung und verfassungsfeindliche Symbole.
- Besondere Brisanz haben Fälle, in denen strafbare Inhalte in WhatsApp-Gruppen geteilt werden, da dann alle Mitglieder über die illegalen Inhalte verfügen.
- Auch der bloße Besitz gewisser verbotener Inhalte wie Kinderpornografie kann bereits strafbar sein, selbst wenn man sie nicht aktiv verbreitet hat.
- Um Strafbarkeit zu vermeiden, sollten erhaltene illegale Inhalte umgehend gelöscht und die entsprechende Gruppe verlassen oder der Absender gemeldet werden.
- Die Strafen für Messenger-Vergehen reichen von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen, abhängig von der Schwere des Delikts.
- Minderjährige Täter unterliegen dem Jugendstrafrecht, Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig.
- WhatsApp-Nutzer sollten alle ein- und ausgehenden Inhalte sorgfältig prüfen, verbotene Medien auf keinen Fall weiterleiten und fragwürdige Inhalte umgehend löschen.
- Auch satirische oder künstlerische Darstellungen von NS-Symbolik können unter Umständen strafbar sein, Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen.
Warum ist das Thema so wichtig?
Die Verbreitung rechtswidriger Inhalte über digitale Kanäle wie Messenger-Dienste hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Immer häufiger müssen sich deutsche Gerichte mit Straftaten beschäftigen, bei denen Nutzer verbotene Inhalte geteilt oder verbreitet haben. Die Strafverfolgungsbehörden fokussieren sich vermehrt auf solche Delikte in sozialen Netzwerken und Messengern, da strafrechtlich relevante Posts und Nachrichten hier oft einfacher aufgefunden werden können.
Besondere Brisanz erhalten solche Fälle, wenn die Weitergabe in geschlossenen Gruppen erfolgt. Denn dann verfügen plötzlich alle Gruppenmitglieder über die potenziell strafbaren Inhalte – selbst wenn sie diese nicht aktiv verbreitet haben.
Überblick über die rechtlichen Aspekte
Die Rechtslage ist klar: Bestimmte Inhalte sind in Deutschland verboten und dürfen weder erstellt noch geteilt werden. Diese Verbote gelten plattformunabhängig, auch für digitale Kommunikationskanäle wie WhatsApp.
Entscheidend ist nicht das Medium, sondern der Inhalt selbst. Ob es sich um Textbeiträge, Fotos, Videos oder andere Medien handelt – sofern diese gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, macht man sich strafbar. Die Liste der unter Strafe stehenden Inhalte ist lang und reicht von Kinderpornografie über Holocaustleugnung bis hin zur Verbreitung verfassungsfeindlicher Symbole.
Um sich vor Strafverfolgung zu schützen, ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und ein Gespür dafür zu entwickeln, welche Inhalte verboten sind. Denn Unwissenheit schützt vor einer Strafe nicht. Besondere Vorsicht ist in Gruppen-Chats geboten, da hier eine hohe Reichweite möglich ist.
Was ist bei WhatsApp-Nachrichten verboten?
Die Liste der Inhalte, die bei WhatsApp-Nachrichten rechtlich verboten sind, ist lang. Grundsätzlich gilt: Alles, was nach dem deutschen Strafgesetzbuch unter Strafe steht, darf auch in digitaler Form nicht verbreitet werden.
Arten verbotener Inhalte
Zu den klaren Verbotstatbeständen zählen:
- Kinderpornografisches Material: Der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§184b StGB) oder Abbildungen (§184c StGB) ist in Deutschland streng untersagt und wird hart bestraft. Darunter fallen sämtliche pornografischen Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen.
- Aufruf zu Straftaten: Wer in Texten, Bildern oder Videos dazu aufruft, Straftaten zu begehen, macht sich nach §111 StGB strafbar. Dies kann beispielsweise bei Droh- und Gewaltaufrufen der Fall sein.
- Volksverhetzung: Die Volksverhetzung (§130 StGB) liegt vor, wenn Inhalte verfasst oder verbreitet werden, die zur Aufstachelung gegen Teile der Bevölkerung aufgrund ihrer Rasse, Herkunft oder Religion geeignet sind.
- Leugnung des Holocaust: Das Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust ist nach §130 Abs. 3 StGB in Deutschland verboten. Dies umfasst das Bestreiten der Existenz von Konzentrationslagern ebenso wie die Relativierung der Verbrechen des Nationalsozialismus.
- Verfassungsfeindliche Symbole und Kennzeichen: Die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole ist nach §86a StGB unter Strafe gestellt. Dazu gehören etwa Hakenkreuze, SS-Runen oder Abzeichen verbotener Organisationen wie der NSDAP.
Spezielle Verbote für NS-Symbolik
Auf die Verbreitung von NS-Symbolen und -Parolen wird in Deutschland besonders streng geachtet. Ein extra Gliederungspunkt hierzu:
- Hakenkreuz und Embleme der NSDAP, SS, SA: Das Hakenkreuz sowie Embleme und Abzeichen der NSDAP, SS, SA und anderer NS-Organisationen dürfen weder abgebildet noch geteilt werden. Es gibt nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen für künstlerische Werke.
- Parolen wie „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“: Auch das Äußern von NS-Parolen wie „Sieg Heil“, „Heil Hitler“ oder ähnlichen Grußformeln ist in Deutschland grundsätzlich verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Bei all diesen Delikten spielt es rechtlich keine Rolle, ob die Inhalte in Textform, als Foto, Video, Audio-Datei oder in anderer Weise übermittelt wurden. Entscheidend ist allein der strafbare Inhalt.
Gefahren durch Weiterleiten verbotener Inhalte
Die Weitergabe verbotener Inhalte über Messenger-Dienste wie WhatsApp kann ernsthafte rechtliche Folgen haben. Als Nutzer ist man gut beraten, mit größter Vorsicht zu verfahren, um sich nicht strafbar zu machen.
Strafbarkeit in WhatsApp-Gruppen
Besitz verbotener Medien ist strafbar
Durch das Versenden verbotener Inhalte wie Kinderpornografie, Hassreden oder verfassungsfeindlicher Symbole in einer WhatsApp-Gruppe erhalten alle Mitglieder diese unrechtmäßigen Mediendateien auf ihren Geräten. Selbst der bloße Besitz solcher Inhalte kann bereits eine Straftat nach sich ziehen – unabhängig davon, ob man selbst der Absender war.
Alle Mitglieder verfügen über die Inhalte
Juristisch gesehen verfügt somit jedes Gruppenmitglied über die verbotenen Inhalte, sobald diese dort geteilt wurden. Dies kann drastische Konsequenzen wie Geldstrafen oder im Extremfall sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Umgang mit unbeabsichtigtem Erhalt von Inhalten
Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich vor Strafverfolgung zu schützen, wenn man unbeabsichtigt Empfänger illegaler Inhalte wurde.
Unterscheidung vorsätzlicher und fahrlässiger Besitz
Das Strafrecht unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Besitz verbotener Inhalte. Während vorsätzlicher Besitz unter Strafe steht, kann bei fahrlässigem Erhalt eine Strafbarkeit vermieden werden.
Unverzügliches Löschen zur Vermeidung von Strafe
Um einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen, sollten erhaltene illegale Inhalte umgehend gelöscht und die entsprechende Gruppe verlassen oder der Absender gemeldet werden. Dies kann als Nachweis dafür dienen, dass man nicht vorsätzlich in den Besitz der Inhalte gelangt ist.
Mögliche Strafen für WhatsApp-Vergehen
Die Höhe der Strafe bei illegalen Handlungen über WhatsApp hängt von der Art und Schwere des Vergehens ab. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen. Wichtig ist, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Verstößen konsequent durchgreifen.
Strafrahmen je nach Art der Straftat
Geldstrafen für Beleidigungen
Für Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachrede, die über WhatsApp verbreitet werden, drohen in der Regel empfindliche Geldstrafen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Einzelfalls und kann schnell in den vier- oder sogar fünfstelligen Bereich gehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Äußerungen in einem privaten Chat oder einer größeren Gruppe getätigt wurden.
Haftstrafen bei Verbreitung von Kinderpornografie
Weit schwerwiegender sind Vergehen im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie. Hier sieht das Gesetz harte Strafen vor. Wer entsprechende Inhalte besitzt oder gar bandenmäßig verbreitet, muss mit Freiheitsstrafen von mehreren Jahren rechnen – im Höchstfall sogar bis zu 10 Jahren Haft. Diese Delikte werden von den Behörden mit höchster Priorität verfolgt.
Sonderregelungen für Minderjährige
Strafunmündigkeit unter 14 Jahren
Eine Sonderstellung nehmen minderjährige Täter ein. Kinder unter 14 Jahren gelten als schuldunfähig und können strafrechtlich nicht belangt werden, da sie strafunmündig sind. Für sie gelten besondere Regelungen im Jugendstrafrecht.
Zivilrechtliche Haftung ab 7 Jahren
Allerdings können Minderjährige bereits ab dem 7. Lebensjahr zivilrechtlich für Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie Beleidigungen oder die Verletzung des Rechts am eigenen Bild haftbar gemacht werden. In solchen Fällen kann das Opfer Schmerzensgeld oder Unterlassung einfordern.
Jugendstrafrecht für 14 bis 17-Jährige
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sind nach dem Jugendstrafrecht voll strafmündig. Sie können nach den Normen des Strafgesetzbuches verurteilt werden. Allerdings steht bei Jugendstraftaten nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung und Resozialisierung im Vordergrund. Die Gerichte haben eine Vielzahl von erzieherischen Maßnahmen und Sanktionen zur Auswahl.
Handlungsempfehlungen für WhatsApp-Nutzer
Um sich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollten WhatsApp-Nutzer einige grundlegende Verhaltensregeln beachten.
Sorgfältige Prüfung eingehender und zu sendender Inhalte
Nutzer sollten immer genau prüfen, welche Inhalte sie über WhatsApp empfangen und welche sie selbst weiterleiten möchten. Illegale oder fragwürdige Nachrichten, Bilder oder Videos sollten auf keinen Fall verbreitet werden.
Analoges Verhalten wie in der realen Welt
Im digitalen Raum gelten die gleichen Gesetze und Wertevorstellungen wie in der analogen Welt. Beleidigungen, Diskriminierungen oder andere Straftaten sind über WhatsApp genauso unzulässig wie im direkten zwischenmenschlichen Kontakt.
Umgehende Löschung fragwürdiger Inhalte
Sollten trotz aller Vorsicht verbotene oder illegale Inhalte über WhatsApp eingehen, müssen diese umgehend gelöscht werden. Nur so kann man sich vor dem Vorwurf des vorsätzlichen Besitzes schützen.
Keine Weiterverbreitung verbotener Medien
Unter keinen Umständen sollten verbotene Bild-, Video- oder Textdateien über WhatsApp weitergeleitet werden – auch nicht in vermeintlich privaten oder geschlossenen Gruppen. Damit würde man sich unweigerlich strafbar machen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich eine rechtsextreme Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe weitergeleitet habe?
Das Weiterleiten rechtsextremer, volksverhetzender Inhalte in einer WhatsApp-Gruppe ist nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Danach macht sich strafbar, wer einen volksverhetzenden Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelt, diese beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Entscheidend ist, dass der Inhalt in der WhatsApp-Gruppe einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird. Dann liegt eine strafbare Verbreitung vor. Das bloße Versenden an einzelne Personen in einem privaten Chat ist hingegen in der Regel nicht strafbar, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Personen den Inhalt unkontrolliert weiterverbreiten.
Die Strafe für Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Einzelfall hängt die konkrete Strafe von der Schwere des Inhalts und den Tatumständen ab. Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen auch zivilrechtliche Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen.
Bin ich auch dann strafbar, wenn ich die verbotenen Inhalte nur erhalten, aber nicht selbst verbreitet habe?
Ja, auch der bloße Besitz bestimmter verbotener Inhalte wie Kinderpornografie kann bereits strafbar sein, selbst wenn man die Dateien nicht selbst aktiv verbreitet hat. Nach §§ 184b, 184c StGB macht sich bereits strafbar, wer kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte besitzt.
Allerdings ist zu beachten, dass erst der vorsätzliche Besitz solcher Inhalte strafbar ist. Ein fahrlässiger Besitz ist nicht strafbar, sofern man die Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich löscht; und dies nicht nur aus WhatsApp sondern auch von dem Smartphone und der Cloud.
Die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere zum sogenannten „billigend in Kauf nehmen“ als bedingter Vorsatz, ist jedoch fließend. Daher sollten Nutzer solche Inhalte nach Erhalt umgehend löschen, um nicht in den Verdacht vorsätzlichen Besitzes zu geraten.
Im Einzelfall kommt es darauf an, wann man Kenntnis über den strafbaren Inhalt erlangt hat oder ob man das Erhalten solcher Dateien „billigend in Kauf genommen“ hat. Geht ein Gericht von Vorsatz aus, kann eine Bestrafung nach §§ 184b, 184c StGB erfolgen. Bei Kinderpornografie drohen Freiheitsstrafen von 1-10 Jahren, in minder schweren Fällen von 3 Monaten bis 5 Jahren.
Gilt das Verbreitungsverbot auch für satirische oder künstlerische Darstellungen von NS-Symbolik?
Grundsätzlich gilt das Verbreitungsverbot für verfassungsfeindliche Kennzeichen nach § 86a StGB auch für satirische oder künstlerische Darstellungen von NS-Symbolik. Die Verwendung von Hakenkreuzen, SS-Runen oder Hitlergruß ist somit auch in Kunst und Satire verboten und strafbar.
Es gibt jedoch enge Ausnahmen vom Verbot, wenn die Verwendung der Symbole der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Darstellung von Vorgängen des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. In diesen Fällen kann die Verwendung gerechtfertigt sein.
Die Abwägung ist jedoch sehr komplex und einzelfallabhängig. Es kommt auf den konkreten Kontext und die Aussageabsicht an. Entscheidend ist, ob die Symbole in einer Weise verwendet werden, die geeignet ist, den Nationalsozialismus zu verherrlichen oder zu verharmlosen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Symbole isoliert und ohne kritischen Kontext gezeigt werden.
Satirische Darstellungen sind nur dann vom Verbot ausgenommen, wenn die Satire erkennbar der Sozial- oder Zeitkritik dient und sich eindeutig vom Gedankengut des Nationalsozialismus distanziert. Eine pauschale Ausnahme für Satire gibt es nicht. Im Zweifel sollte man bei der Verwendung von NS-Symbolik sehr zurückhaltend sein, um eine Strafbarkeit zu vermeiden.