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Coronavirus: Wann ist Strafbarkeit Körperverletzung gegeben?

Das Coronavirus hat in Deutschland sehr viele Aspekte des alltäglichen Lebens vollständig verändert. Um die Pandemie einzugrenzen ist es erforderlich, dass die Bürger sich einschränken. Dementsprechend kann es auch erforderlich sein, dass die Grundrechte der Bürger eingeschnitten bzw. beschränkt werden. Der Großteil der Bevölkerung hält sich an die Vorgaben der Regierung auch aus Angst heraus, sich mit dem noch zum Teil unbekannten Virus anzustecken. Während mit den Kontaktverboten und teilweise auch Ausgangssperren Grundrechte der Bürger bereits tangiert wurden ist vielen Menschen überhaupt nicht bewusst, dass gewisse Verhaltensmuster auch dem Bereich des Strafrechts zugeordnet werden können. Dementsprechend kann ein gewisses Verhalten, welches in Zeiten der Pandemie an den Tag gelegt wird, auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafbarkeit Corona Virus
Symbolfoto: Von Valery Evlakhov /Shutterstock.com

Wer die Anordnungen bzw. Verhaltensregelungen des Staates wissentlich ignoriert kann sich durchaus unter ganz bestimmten Voraussetzungen strafbar machen. Hierbei muss erwähnt werden, dass die Strafbarkeit nicht als unerheblich angesehen wird. Wird beispielsweise trotz des Kontaktverbotes ein gemeinsames Picknick im öffentlichen Raum durchgeführt greift der Bußgeldkatalog, der für ein derartiges Verhalten eine Strafe von bis zu 250 Euro pro beteiligter Person vorsieht. Siehe auch: https://www.ra-kotz.de/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots-in-nrw.htm

Körperverletzung in Zeiten des Coronavirus

Viele Menschen wissen im Zusammenhang mit der Körperverletzung überhaupt nicht, welche Verhaltensmuster bereits als Körperverletzung ausgelegt werden können. Zwar ist allgemeinhin bekannt, dass Schläge und dergleichen durchaus eine Körperverletzung darstellen, allerdings kennt der § 223 Strafgesetzbuch (StGB) auch noch andere Möglichkeiten der Körperverletzung. Im aktuellen Kontext kann auch diejenige Person, die Kenntnis von einer eigenen Infizierung mit dem Coronavirus hat, passiv eine Körperverletzung begehen. Dies ist dann der Fall, wenn trotz des Infektionsstatus die Nähe zu einer dritten Person gesucht wird und die Gefahr der Ansteckung billigend in Kauf genommen wird. Wenn durch die Ansteckung einer anderen Person eine Krankheit mit schweren Folgen bei dieser Person ausgelöst wird, so erfüllt dies den objektiven Tatbestand einer „Misshandlung“.

Bereits bei einem leichten Unwohlsein ist der Tatbestand der „Misshandlung“ vollumfänglich erfüllt.

Der zweite objektive Tatbestand, der durch dieses Verhalten verursacht werden kann, ist die Gesundheitsschädigung. Dieser Tatbestand ist bei einem derartigen Verhaltensmuster auf jeden Fall gegeben, da die Coronavirus-Infektion, rechtlich betrachtet einen sogenannten pathologischen Zustand innehat. Als pathologischer Zustand wird jeder Zustand angesehen, der eine Abweichung in negativer Form von dem gesundheitlichen Normalzustand darstellt.

Die Problematik des Strafrechts

Auch wenn sich diese Argumentation durchaus schlüssig und nachvollziehbar darstellt, so gibt es in der rechtlichen Praxis durchaus gewisse Problematiken. Die Rede ist an dieser Stelle von der sogenannten Kausalität, die stets hergestellt werden muss. Es ist in der gängigen Praxis nur sehr schwer feststellbar, durch welche Person in welcher Form eine tatsächliche Ansteckung mit dem Coronavirus erfolgt ist. Die Kausalität muss jedoch im Strafrecht zwingend bewiesen werden, damit die Strafbarkeit des Handelns nachgewiesen werden kann. Überdies erfordert eine Körperverletzung, damit sie strafbar ist, auch den subjektiven Tatbestand des Vorsatzes sowie die reine Verwirklichung von dem objektiven Tatbestand. Dies bedeutet, dass eine infizierte Person auch Kenntnis von der eigenen Infizierung sowie der Möglichkeit einer Ansteckung der dritten Person gehabt haben muss. Dieser Umstand muss überdies von der infizierten Person auch billigend in Kauf genommen worden sein. In diesem Fall wird rechtlich von der schwächsten Vorsatzform, dem bedingten Vorsatz, gesprochen.

Der bedingte Vorsatz reicht für die Strafbarkeit des Handelns jedoch bereits aus.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann sogar der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung vorliegen, die ihre rechtliche Grundlage in dem § 224 Strafgesetzbuch (StGB) findet. Der § 224 StGB besagt, dass eine Körperverletzung mithilfe eines sogenannten gesundheitsgefährdenden Stoffes, welcher im aktuellen Bezug durch das Coronavirus dargestellt wird, von einem Täter begangen werden kann. Das Coronavirus wird aktuell ähnlich behandelt wie der HI-Virus. Wer eine andere Person vorsätzlich mit dem Virus ansteckt, begeht eine gefährliche Körperverletzung. Wie bei allen anderen Verhaltensmustern im Strafrecht ist bereits der Versuch strafbar. Dies bedeutet, dass es für die Strafbarkeit des Handelns bereits ausreichend ist, wenn der Täter selbst davon ausgeht, dass bei ihm eine Infektion vorliegt. Die Infektion selbst muss für die Strafbarkeit nicht einmal vorliegen.

Auch Fahrlässigkeit ist strafbar

Durch die Regierung wird derzeitig eine ganze Reihe von Verhaltensmustern herausgegeben, die als erforderliche Sorgfalt im öffentlichen Umgang miteinander angesehen werden. Wer diese Verhaltensmuster missachtet kann sich durchaus der fahrlässigen Körperverletzung schuldig machen. Wer eine Infektion als möglich erachtet und sich abseits der vorgegebenen Verhaltensmuster im öffentlichen Raum bewegt agiert fahrlässig und kann dementsprechend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Unter ganz gravierenden Umständen kann sogar ein Mordmerkmal erfüllt sein. Der § 211 StGB liegt diesem Vorwurf zugrunde und diejenige Person, die mit dem Coronavirus infiziert ist und eine Person aus einer sogenannten Risikogruppe mit dem Virus ansteckt, kann wegen Mordes angeklagt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die angesteckte Person aus der Risikogruppe tatsächlich aufgrund der Ansteckung verstirbt.

Auch wenn in diesen Tagen Schutzmaßnahmen in Deutschland regelrecht eine Mangelware darstellen und viele Menschen hieraus ein Potenzial für wirtschaftliche Vorteile sehen, so ist dieses Verhalten nicht mit dem Strafrecht vereinbar. Der § 291 StGB stellt den Verkauf von derartigen Waren zu Wucherpreisen unter Strafe!

Wenn Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird haben Sie in Deutschland auch in Zeiten des Coronavirus das Grundrecht auf eine Verteidigung. Da das Strafrecht sehr weitreichend ist und überdies auch von Laien nur schwerlich nachvollzogen werden kann ist es erforderlich, dass Sie sich dementsprechend einer fachanwaltlichen Hilfe bedienen. Die Strafen, welche das StGB für gewisse Verhaltensmuster und Straftaten vorsieht, sollten nicht unterschätzt werden. Neben gravierenden Geldstrafen können auch langjährige Freiheitsstrafen in einer Justizvollzugsanstalt als Folge der Straftat drohen. Dementsprechend ist die anwaltliche Verteidigung unerlässlich. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein großes Team aus engagierten Fachanwälten für das Strafrecht und stehen Ihnen sehr gern zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach fernmündlich per Telefon oder per E-Mail respektive über unsere Internetpräsenz und wir beginnen sofort nach der Mandatierung mit der eingehenden Prüfung Ihres Sachverhalts. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerichtlich zur Seite und übernehmen engagiert und fachkompetent Ihre Verteidigung, damit ein faires Verfahren gewährleistet ist. Dieses Grundrecht bleibt in Deutschland auch in Zeiten des Ausnahmezustandes, der aktuell auf jeden Fall vorherrscht, immer bestehen und Sie sollten auf jeden Fall davon Gebrauch machen.

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