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Schwere Brandstiftung – Zurechenbarkeit von Retterschäden

Zurechenbarkeit von Retterschäden bei schwerer Brandstiftung

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wurde wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1, 229, 223 StGB verurteilt. Die Entscheidung unterstreicht die Zurechenbarkeit von Gesundheitsschädigungen, die durch Rettungsmaßnahmen bei einem Brand entstehen, zum Täter.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 212/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung.
  2. Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt.
  3. Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht wurde nicht zulässig erhoben.
  4. Der Tatbestand des konkreten Gefährdungsdelikts der schweren Brandstiftung wurde erfüllt.
  5. Zurechnung der Gesundheitsschädigung bei Rettungsmaßnahmen zum Täter.
  6. Die Strafzumessung berücksichtigte das Ausmaß der Gefahr und die Beweggründe des Angeklagten.
  7. Die Kostenentscheidung basiert auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  8. Die angewandte Strafvorschrift konnte entsprechend geändert werden.

Zurechnung von Retterschäden bei schwerer Brandstiftung

Brandstiftung & Retterschäden: Zurechnung & Urteil
(Symbolfoto: Standret /Shutterstock.com)

Die Zurechnung von Retterschäden bei schwerer Brandstiftung gemäß § 306a StGB ist ein relevantes Thema im Strafrecht. Retter, die bei der Bekämpfung eines Brandes verletzt oder gefährdet werden, können Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände. Das Gesetz sieht eine Zurechnung von Gesundheitsschäden vor, wenn die Gefahr für Leib und Leben der Retter durch die Brandstiftung begründet wurde. Dabei müssen die Retter jedoch keine unverhältnismäßigen Risiken eingegangen sein. Die differenzierte rechtliche Betrachtung dieser Fälle ist wichtig, um eine gerechte Bewertung vorzunehmen und die Rechte aller Beteiligten zu wahren. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zu diesem Thema näher beleuchtet und analysiert.

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Im Zentrum eines bedeutenden Rechtsfalles stand die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das ihn wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilte. Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) mit dem Aktenzeichen 203 StRR 212/23 fasste am 26. Juni 2023 einen Beschluss, der die Revision als unbegründet verwies und somit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte.

Schwere Brandstiftung und die Folgen

Der Fall zog die Aufmerksamkeit auf sich, da er nicht nur die Brandstiftung selbst, sondern auch die damit verbundenen Retterschäden thematisierte. Der Angeklagte hatte offenbar eine Handlung vorgenommen, die zu einem Brand führte, bei dem durch die anschließenden Rettungsversuche Personen Schaden nahmen. Das rechtliche Problem und die Herausforderung dieses Falles lagen in der Zurechenbarkeit dieser Schäden zum Handeln des Angeklagten, ein Aspekt, der im Strafrecht unter besonderer Beobachtung steht.

Die juristische Bewertung des Tatbestands

Die Feststellungen des Landgerichts, die durch das BayObLG überprüft wurden, trugen den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Besonders interessant war die Diskussion um den Wohncontainer, der Ziel des Brandanschlags war. Obwohl unklar blieb, ob dieser Container alle rechtlichen Anforderungen an ein Gebäude erfüllte, fiel er zumindest unter den Begriff der Hütte, was für die Einordnung des Delikts als schwere Brandstiftung ausreichend war.

Rettungsmaßnahmen und ihre rechtliche Bewertung

Ein zentraler Diskussionspunkt war die Verantwortung für die während der Rettungsmaßnahmen entstandenen Gesundheitsschädigungen. Das Gericht stellte fest, dass Schäden, die sich Rettende zuziehen, grundsätzlich dem Verursacher des Brandes zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rettungshandlungen innerhalb des typischen Risikobereichs der ursprünglichen Tat liegen. Demnach trug der Angeklagte eine mittelbare Verantwortung für die bei den Rettungsversuchen entstandenen Schäden.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

In seiner Urteilsbegründung legte das Gericht dar, dass die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente die Revision nicht rechtfertigen konnten. Insbesondere wurde eine Verfahrensrüge bezüglich der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht als unzulässig erachtet. Die strafrechtliche Bewertung basierte auf einer sorgfältigen Abwägung der Tatbestandsmerkmale der schweren Brandstiftung und der fahrlässigen Körperverletzung, wobei auch die Beweggründe des Angeklagten und das Ausmaß der durch den Brand verursachten Gefahr in die Strafzumessung einflossen.

Fazit: Das Urteil bestätigt die umfassende Verantwortung, die Täter von Brandstiftungen für alle direkten und indirekten Folgen ihres Handelns tragen. Es unterstreicht die Bedeutung der Zurechenbarkeit von Retterschäden im Rahmen der schweren Brandstiftung und dient als klares Signal an potenzielle Täter über die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen solcher Delikte.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter schwerer Brandstiftung nach deutschem Strafrecht?

Unter schwerer Brandstiftung versteht man im deutschen Strafrecht eine Straftat, die in § 306a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Die schwere Brandstiftung ist eine qualifizierte Form der Brandstiftung und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Sie liegt vor, wenn jemand vorsätzlich:

  1. ein Gebäude, eine Hütte oder ein anderes Bauwerk, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,
  2. eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht.

Die genannten Tatobjekte in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 umfassen unter anderem Wohnhäuser, Geschäftshäuser und andere Bauten, die entweder der Unterkunft von Menschen dienen oder in denen sich Menschen aufhalten könnten. Die schwere Brandstiftung ist somit ein Delikt, das nicht nur das Eigentum, sondern auch die Gesundheit und das Leben von Menschen schützt.

In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 des § 306a StGB kann die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden.

Die schwere Brandstiftung ist von der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB und der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b StGB zu unterscheiden. Während die einfache Brandstiftung bereits das Inbrandsetzen oder die teilweise oder ganze Zerstörung bestimmter Objekte unter Strafe stellt, erfordert die besonders schwere Brandstiftung zusätzliche qualifizierende Umstände, wie beispielsweise das Herbeiführen einer Lebensgefahr für eine andere Person.

Wie wird die Zurechenbarkeit von Schäden im Rahmen von Rettungsmaßnahmen juristisch bewertet?

Die juristische Bewertung der Zurechenbarkeit von Schäden, die im Rahmen von Rettungsmaßnahmen entstehen, basiert auf der Lehre von der objektiven Zurechnung. Diese Lehre ist ein zentraler Bestandteil des Strafrechts und dient dazu, die Grenzen der Kausalität zu bestimmen. Ein Schaden ist einem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn durch sein Handeln ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen wurde, das sich in einem Schaden niederschlägt.

Im Kontext von Rettungsmaßnahmen wird die objektive Zurechenbarkeit insbesondere dann relevant, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten einer Person (dem Täter) eine Gefahr entsteht, die Dritte zu gefährlichen Rettungsaktionen veranlasst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass in solchen Fällen der Täter nicht nur für die unmittelbaren Folgen seines Handelns verantwortlich ist, sondern auch für die Schäden, die im Zuge der Rettungsmaßnahmen entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rettungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtspflicht oder beruflichen Verpflichtung des Retters erfolgen. Der psychische Druck, der auf dem Retter lastet, und seine Fachkompetenz, die ihn dazu befähigt, höhere Risiken einzugehen, führen dazu, dass der Täter auch für die negativen Auswirkungen der Rettungsaktionen haftbar gemacht werden kann.

Die Zurechnung von Schäden bei Rettungsmaßnahmen beruht somit auf der Annahme, dass der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten eine Situation geschaffen hat, die gefährliche Rettungsaktionen notwendig macht. Diese Rechtsauffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schaffung einer Gefahrenlage, die andere zu Rettungsversuchen veranlasst, eine Verantwortung für die daraus resultierenden Schäden begründet. Dabei ist es unerheblich, ob die Rettungsaktion erfolgreich ist oder nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit der Rettungsaktion auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist.

Die Lehre von der objektiven Zurechnung und die Rechtsprechung des BGH verdeutlichen, dass im deutschen Strafrecht ein umfassendes Verständnis von Verantwortlichkeit herrscht, das über die unmittelbaren Folgen einer Handlung hinausgeht und auch die mittelbaren Auswirkungen berücksichtigt, die durch die Reaktionen Dritter auf das ursprüngliche Verhalten entstehen.

Inwiefern unterscheidet sich fahrlässige von vorsätzlicher Körperverletzung?

Fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung unterscheiden sich im deutschen Strafrecht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, also der inneren Einstellung des Täters zur Tat. Bei der vorsätzlichen Körperverletzung handelt der Täter mit Wissen und Wollen bezüglich der Körperverletzung des Opfers. Er ist sich also der Verletzung bewusst und nimmt diese in Kauf oder beabsichtigt sie sogar.

Im Gegensatz dazu liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch ungewollt eine Körperverletzung verursacht. Der Täter handelt also ohne Vorsatz, aber seine Handlung führt dennoch zu einer Verletzung, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.

Die Strafrahmen für diese Delikte sind unterschiedlich. Während die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann, sieht das Gesetz für die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Zudem ist die vorsätzliche Körperverletzung in der Regel ein Antragsdelikt, was bedeutet, dass eine Strafverfolgung meist nur auf Antrag des Verletzten hin erfolgt. Bei der fahrlässigen Körperverletzung gilt dies ebenfalls, jedoch kann in bestimmten Fällen auch von Amts wegen ermittelt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.


Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 203 StRR 212/23 – Beschluss vom 26.06.2023

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08. März 2023 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass in der Liste der angewandten Vorschriften § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit § 306a Abs. 2 StGB ersetzt wird.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 24. Mai 2023 Bezug genommen.

Ergänzend und unter Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellung vom 13. Juni 2023 bemerkt der Senat:

I.

Eine Verfahrensrüge der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht hat der Angeklagte nicht zulässig erhoben.

II.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1, §§ 229, 223 StGB.

1. Der Senat lässt dahin stehen, ob auch der Tatbestand des abstrakten Gefährdungsdelikts der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist oder ob die Feststellungen zum Tatablauf eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch den einzigen tatsächlichen Bewohner im Sinne einer Entwidmung nahe gelegt hätten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. August 2019 – 2 StR 295/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 – 2 StR 381/04 –, juris).

2. Jedenfalls erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des konkreten Gefährdungsdelikts der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

a) Es bedarf hier keiner endgültigen Klärung, ob die Feststellungen des Landgerichts zu dem Wohncontainer den Anforderungen der Rechtsprechung an den Begriff des Gebäudes genügen. Voraussetzung wäre ein durch Wände und Dach begrenztes, fest, wenn auch nur durch das eigene Gewicht mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden und somit deren Aufenthalt (nicht zwingend der Wohnung) dienen kann und ungeachtet des Materials eine gewisse statische Festigkeit und somit Dauerhaftigkeit aufweist (vgl. Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 306 Rn. Rn. 14). Der Wohncontainer fällt jedoch zumindest unter den Begriff der Hütte (Valerius a.a.O. Rn. 17; MüKoStGB/Radtke 4. Aufl. § 306 Rn. 23 m.w.N.).

b) Die weiteren Voraussetzungen der Zerstörung durch eine Brandlegung und einer dadurch hervorgerufenen konkreten, vorsätzlich verwirklichten Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen sind nach den Feststellungen ebenfalls erfüllt. Bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung kommt es nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer (Radtke a.a.O. § 306a Rn. 50). Auch mit ihrem Vortrag zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird (vgl. Valerius a.a.O. § 306a Rn. 53 und § 306c Rn. 9; Radtke a.a.O. § 306a Rn. 50; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 306a Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 4 StR 19/20 –, BGHSt 66, 119-124, juris Rn. 26 -28 zu Werksmitarbeitern; BGH, Urteil vom 08. September 1993 – 3 StR 341/93- juris zu § 306 StGB a.F.). Diese Konstellation ist hier gegeben. Denn es lag gerade im Pflichtenkreis des Geschädigten E…, für die Sicherheit in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung zu sorgen und jede Ausweitung des Brandes zu verhindern. Ein Ausnahmefall einer besonders riskanten, unvernünftigen oder sinnlosen Rettungsaktion oder einer individuellen Schadensdisposition musste nach den Feststellungen des Landgerichts hier ersichtlich nicht erörtert werden. Dass der Angeklagte bezüglich der konkreten Gefährdung zumindest bedingt vorsätzlich und bezüglich des eingetretenen Gesundheitsschadens fahrlässig handelte, lässt sich den Ausführungen zu den Verhältnissen innerhalb der Einrichtung hinreichend entnehmen.

c) Der Senat kann die angewandte Strafvorschrift entsprechend ändern. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB nicht anders verteidigen können.

3. Bei der Strafzumessung durfte die Strafkammer nach § 46 Abs. 2 StGB sowohl das Ausmaß der Gefahr, die ein Brand in einer Einrichtung mit sich bringt, als auch die Beweggründe des Angeklagten mit einstellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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