ÜbersichtGraffiti-Tags als rechtsgültiger Beweis: Wegweisendes Urteil zu SachbeschädigungGraffiti – Kunstform oder Straftat?Graffiti-Aktion führt zu gerichtlicher Auseinandersetzung und Urteil des LG PotsdamDie Entscheidung des LG Potsdam: Zwischen Tatverdacht und rechtlicher WürdigungDas vorliegende UrteilLG Potsdam – Az.: 24 Qs 110/14 – Beschluss vom 02.06.2015Gründe Graffiti-Tags als rechtsgültiger Beweis: Wegweisendes Urteil zu Sachbeschädigung Das Landgericht Potsdam hat auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen aufgehoben, sodass gegen die Angeschuldigten L., S., H., M., R., W., und B. wegen hinreichenden Tatverdachts auf Sachbeschädigung durch Graffiti das Hauptverfahren eröffnet wird, während die Beschwerde bezüglich des Angeschuldigten Mike A. zurückgewiesen wurde. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 Qs 110/14 >>> Graffiti – Kunstform oder Straftat? Graffiti polarisiert seit Jahrzehnten die Gesellschaft. Während die einen in den bunten Spray-Kunstwerken eine kreative Ausdrucksform sehen, betrachten andere es als reine Sachbeschädigung. Doch wann ist Graffiti rechtlich als Straftat zu bewerten? Eine zentrale Rolle spielt hier der Begriff des hinreichenden Tatverdachts. In der Rechtsprechung wird Graffiti oft als Sachbeschädigung gewertet, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Entscheidend ist, ob die zuständigen Behörden zu der Überzeugung gelangen, dass die Verurteilung einer Person wegen Sachbeschädigung durch Graffiti wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dieser Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts ist für die Eröffnung eines Hauptverfahrens unerlässlich. Graffiti-Aktion führt zu gerichtlicher Auseinandersetzung und Urteil des LG Potsdam In der Nacht vom 9. auf den 10. November 2011 kam es zu einem Vorfall, der die Justiz bis heute beschäftigt. Eine Gruppe von Personen, identifiziert durch die Anklageschrift als L., S., H., M., R., W., und B., führte eine großangelegte Graffiti-Aktion durch. Sie besprühten vier Wagen der an den Bahnsteigen 5 und 6 abgestellten Regionalzüge RB 18961 und 18963 der Deutschen Bahn AG. Diese Tat hatte nicht nur eine visuelle Veränderung zur Folge, sondern verursachte auch erheblichen materiellen Schaden. Durch das Eindringen von Sprühfarbe in die Türschlösser wurden die Führerstände unzugänglich, was das Abschleppen der Züge notwendig machte. Die dadurch entstandenen Kosten beliefen sich auf 3.302,49 Euro. Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Beweisführung der individuellen Täterschaft, welche durch die einzigartigen Graffiti-„Tags“ – ein Signaturkürzel der Sprüher als Pseudonym – gegeben sein sollte. Diese Tags sind in der Graffiti-Szene als individuelle Signaturen anerkannt und gelten als Beweis für die Urheberschaft einer bestimmten Person. Die Entscheidung des LG Potsdam: Zwischen Tatverdacht und rechtlicher Würdigung Das Landgericht Potsdam hob in seinem Beschluss vom 2. Juni 2015 (Az.: 24 Qs 110/14) den vorherigen […]