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Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehender Vertrauenstatbestand

Oberlandesgericht Hamm: Verlängerte Bewährungszeit und Therapieweisung statt Widerruf der Strafaussetzung

Das Oberlandesgericht Hamm hebt den ursprünglichen Beschluss auf und verlängert die Bewährungszeit des Verurteilten um ein Jahr. Zusätzlich wird dem Verurteilten aufgetragen, eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie zu beginnen. Dieser Schritt wird als milderes Mittel gegenüber einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung angesehen, da der Verurteilte bereits eine erhebliche Freiheitsstrafe erhalten hat und keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand vorliegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 478/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des ursprünglichen Widerrufsbeschlusses.
  2. Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr.
  3. Anordnung einer stationären Drogenentwöhnungstherapie für den Verurteilten.
  4. Keine Anzeichen für einen Vertrauenstatbestand, der einem Widerruf entgegenstehen würde.
  5. Der Verurteilte war wegen Bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln und Führens eines verbotenen Gegenstands (Butterflymesser) verurteilt worden.
  6. Therapieweisung als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf der Strafaussetzung.
  7. Der Verurteilte befindet sich seit seiner Festnahme in Untersuchungshaft, Strafhaft und Maßregelvollzug.
  8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Ein komplexes Thema im Strafrecht

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist ein sensibles und komplexes Thema im Strafrecht, das sowohl den Vertrauensschutz als auch die Begehung einer weiteren Straftat im Zeitraum zwischen der Strafaussetzung und dem Widerruf berücksichtigen muss. Laut § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte eine weitere Straftat begeht. Dabei ist entscheidend, ob der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen wird.

Ein interessanter Aspekt ist der Vertrauensschutz, der besagt, dass der Widerruf der Strafaussetzung unzulässig ist, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen wird. Dieser Vertrauensschutz ist jedoch nicht absolut, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Begehung einer weiteren Straftat im Zeitraum zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung und dem Widerruf. Laut OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2022 – 2 Ws 181/22, ist als Voraussetzung für den Widerruf lediglich die Begehung einer weiteren Straftat im Zeitraum zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung und dem Widerruf erforderlich.

Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist somit ein komplexer Prozess, bei dem die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Weitere Informationen und Entscheidungen zu diesem Thema finden Sie in den oben genannten Quellen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem bemerkenswerten Beschluss, Az.: 3 Ws 478/23, eine Entscheidung getroffen, die die juristische Community aufhorchen lässt. Der Fall betrifft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und wirft Fragen zum Vertrauenstatbestand auf.

Verwicklung des Verurteilten in Drogenkriminalität und Bewaffnung

Im Zentrum des Falles steht ein Verurteilter, der ursprünglich durch das Amtsgericht Siegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war. Diese Strafaussetzung wurde jedoch in Frage gestellt, als der Verurteilte später durch das Landgericht Köln für das bewaffnete Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit dem Führen eines verbotenen Gegenstands – eines Butterflymessers – zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dieses Urteil führte zur Überprüfung der bestehenden Bewährungsentscheidung.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Bewährungsaussetzung

Das Oberlandesgericht Hamm setzte sich mit der Frage auseinander, ob die neuerlichen Straftaten des Verurteilten ausreichen, um die ausgesetzte Bewährung zu widerrufen. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der einem Widerruf entgegenstehen könnte. Ein solcher Vertrauenstatbestand wäre gegeben, wenn zum Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung bekannt war, dass die verurteilte Person erneut straffällig geworden ist. Das Gericht fand jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vertrauen seitens des Verurteilten gerechtfertigt gewesen wäre.

Therapieweisung als milderes Mittel

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern und dem Verurteilten eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie aufzuerlegen. Dieser Ansatz wurde als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung angesehen. Der Verurteilte hatte zudem bereits Zustimmung zu dieser Weisung geäußert, was dem Gericht als angemessene Maßnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten erschien.

Kostenübernahme durch die Staatskasse

Eine weitere wichtige Entscheidung des Gerichts betraf die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht ordnete an, dass diese Kosten von der Staatskasse übernommen werden sollen. Dies basiert auf der Annahme, dass der Verurteilte von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen hätte, wenn die Entscheidung des Landgerichts bereits auf eine Verlängerung der Bewährungszeit hinausgelaufen wäre.

Fazit: Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung einen differenzierten Weg gewählt, der sowohl die Rechte des Verurteilten berücksichtigt als auch die Notwendigkeit einer angemessenen Reaktion auf dessen wiederholte Straftaten. Die Anordnung einer Therapieweisung und die Verlängerung der Bewährungszeit reflektieren ein ausgewogenes Urteil, das auf Resozialisierung abzielt.

Der vollständige Urteilstext des Falls Az.: 3 Ws 478/23 kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung?

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bezieht sich auf die Situation, in der eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe widerrufen und vollstreckt wird. Dies geschieht in der Regel, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen die ihm auferlegten Bewährungsauflagen verstößt.

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lässt den Schuldspruch sowie den Strafausspruch bestehen, setzt jedoch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus. Der Widerruf der Bewährung ist in § 56f StGB geregelt und kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, darunter das Begehen einer weiteren Straftat während der Bewährungszeit oder das gröbliche oder beharrliche Verstoßen gegen Weisungen und Auflagen.

Ein Widerruf der Bewährung erfolgt nicht automatisch, sondern erfordert eine erneute gerichtliche Entscheidung. Das Gericht kann von einem Widerruf absehen, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern. Dies ist Ausdruck des Prinzips der Verhältnismäßigkeit.

Wenn der Widerruf der Bewährung erfolgt, muss der Verurteilte die ursprünglich festgesetzte Freiheitsstrafe im Strafvollzug absitzen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Gericht, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen erbracht hat, auf die Strafe anrechnen kann.

Wie wird entschieden, ob eine Bewährung verlängert wird?

Die Entscheidung, ob eine Bewährung verlängert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab und erfordert eine erneute gerichtliche Entscheidung. Wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern. Es kann auch neue Auflagen oder Weisungen erteilen, wenn es dies für ausreichend hält, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten.

Die Verlängerung der Bewährungszeit ist jedoch nicht automatisch und erfordert eine sorgfältige Beurteilung der Umstände. Das Gericht muss die Lebensführung des Verurteilten während der Bewährungszeit überwachen, insbesondere die Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Es muss auch berücksichtigen, ob die neue Straftat in einem inneren und sachlichen Zusammenhang mit der früheren Straftat steht.

Die Bewährungszeit kann zwischen zwei und fünf Jahren betragen. Wenn das Gericht entscheidet, die Bewährungszeit zu verlängern, schließt sich die Verlängerung unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Widerruf der Bewährung nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch beurteilt werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung zu rechnen ist.

Wenn das Gericht jedoch feststellt, dass der Verurteilte gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt, kann es die Bewährung widerrufen. In solchen Fällen kann das Gericht jedoch von dem Widerruf absehen, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern.

Was bedeutet der Begriff Vertrauenstatbestand im Kontext der Strafvollstreckung?

Der Begriff „Vertrauenstatbestand“ wird im Kontext der Strafvollstreckung nicht explizit definiert oder verwendet. Allerdings kann man aus dem Kontext der Strafvollstreckung und dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Vertrauen“ ableiten, dass es sich um Situationen handeln könnte, in denen das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die Durchsetzung von Urteilen eine Rolle spielt.

Die Strafvollstreckung umfasst alle Maßnahmen, die nach Rechtskraft eines Strafurteils erforderlich sind, um die gerichtlich angeordneten Rechtsfolgen durchzusetzen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass man auf ein einmal gefälltes Urteil vertrauen kann (und muss). Dieses Vertrauen in die Durchsetzung von Urteilen und die Rechtsstaatlichkeit könnte als „Vertrauenstatbestand“ im Kontext der Strafvollstreckung interpretiert werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass dies eine Interpretation ist und der Begriff „Vertrauenstatbestand“ nicht explizit im Kontext der Strafvollstreckung definiert ist. Es wäre ratsam, bei spezifischen rechtlichen Fragen einen Rechtsexperten zu konsultieren.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 3 Ws 478/23 – Beschluss vom 21.12.2023

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegen vom 04.03.2022, Az. 445 Ls- 64 Js 1349/18-83/19, wird um ein Jahr verlängert.

Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, zum 04.01.2024 eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie in der Klinik U., Psychosomatische Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, G.-straße, # U., anzutreten, diese für mindestens 22 Wochen durchzuführen und die dortige Behandlung nicht gegen ärztlichen Rat und ohne Zustimmung der Strafvollstreckungskammer abzubrechen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Verurteilte steht unter der Bewährungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld wegen der Strafaussetzung aus einem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegen vom 04.03.2022, rechtskräftig seit dem 19.03.2022. Darin hat das Amtsgericht Siegen aus Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Siegen vom 30.06.2020 sowie vom 11.12.2018 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet und die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2021 ist der Verurteilte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands (Butterflymesser) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Tatdatum war der 02.09.2021.

Mit hier angefochtenem Beschluss vom 30.10.2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe widerrufen. Gegen diesen – ihm am 06.11.2023 zugestellten – Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.11.2023.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 2 StPO, § 56f Abs. 1 StGB statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbeschluss war aufzuheben, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern und eine Therapieweisung zu erteilen.

Ein Widerrufsgrund gemäß § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 2 StGB liegt vor, da der Verurteilte in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe eine Straftat begangen und dadurch gezeigt hat, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.

Einem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafvollstreckung steht vorliegend auch kein Vertrauenstatbestand entgegen. Ein solcher kann gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung bereits bekannt war, dass die verurteilte Person zeitlich nach der Verhängung der im Gesamtstrafenbeschluss zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und der Richter die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe dennoch zur Bewährung aussetzt (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 56f Rn. 5, OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2011 – 2 Ws 191, 192/11, BeckRS 2011, 23534, beck-online).

Dies ist hier nicht der Fall. Denn für den Verurteilten konnten sich aus dem Inhalt des allein textbausteinartig begründeten Gesamtstrafenbeschlusses vom 04.03.2022 (ebenso wie aus demjenigen vom 25.01.2022) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem dort entscheidenden Tatrichter die Verurteilung durch das Landgericht Köln vom 16.12.2021 bekannt gewesen ist und dieser gleichwohl in Kenntnis der Verurteilung eine bewusste Entscheidung zugunsten einer erneuten Strafaussetzung der Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung getroffen hätte. Auf die Frage, ob diesem die Entscheidung hätte bekannt sein können, kommt es dagegen nicht an. Denn es sind auch keine anderen Umstände von dem Verurteilten vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Grund zu der Annahme geben würden, dass der Verurteilte berechtigterweise darauf vertraut haben könnte, dass seine Tat vom 02.09.2021 – geahndet mit einer erheblichen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe – folgenlos bleiben würde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass er bereits durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.02.2022 zum beabsichtigten Widerruf (noch in der Annahme, es sei nur die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 30.06.2020 zu widerrufen) angehört wurde, bestand Veranlassung dazu, mit einem Widerruf zu rechnen, während ein Vertrauen auf einen ausbleibenden Widerruf durch keine anderen Umstände hervorgerufen werden konnte.

Zum jetzigen Zeitpunkt konnte jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Verlängerung der Bewährungszeit und die Erteilung der Therapieweisung als milderes Mittel im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB gegenüber dem Widerruf der Strafaussetzung ausgesprochen werden.

Der Verurteilte befindet sich seit seiner Festnahme am 02.09.2021 in Untersuchungshaft, Strafhaft und Maßregelvollzug. Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 15.11.2023 mit Zustimmung des Landgerichts Köln die weitere Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und der Verurteilte hat sowohl eine Zusage des Kostenträgers als auch einen Therapieplatz der im Tenor genannten Einrichtung beigebracht. Ferner hat er seine Einwilligung gemäß § 56c Abs. 3 StGB dazu erteilt, dass ihm auch hier die Weisung erteilt wird, Aufenthalt in der genannten Einrichtung zu nehmen und sich dort einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die tenorierten Maßnahmen ausreichen, um der Gefahr weiterer Straftaten durch den Verurteilten zu begegnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten waren der Staatskasse vollständig aufzuerlegen, weil der Verurteilte mit seinem Rechtsschutzbegehren – Abwendung eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung – durchgedrungen und zudem anzunehmen ist, dass er von der Einlegung eines Rechtsmittels gänzlich abgesehen hätte, wenn schon die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auf eine „bloße“ Verlängerung der Bewährungszeit gelautet hätte.

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