Begriff der Wohnung
Der Begriff der Wohnung wird durch Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt. Danach sind als Wohnung alle Räume zu verstehen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht wurden. In Betrachtung des engeren Wohnungsbegriffs gehören dazu auch Nebenräume sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
In das durch Art. 13 GG verankerten Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird schließlich schwerwiegend eingegriffen, wenn eine Durchsuchung der Wohnung angeordnet wird.
Was ist unter einer Durchsuchung zu verstehen?
Unter einer Durchsuchung, die in den §§ 102-108, 110 StPO geregelt ist, wird eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme verstanden. Dabei dient sie dem gezielten Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen. Sie ist also sowohl zum Zwecke der Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung) als auch zur Beweissicherung (Ermittlungsdurchsuchung) zulässig. Durch den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eine Durchsuchung dieser automatisch immer mit einem Grundrechtseingriff verbunden.
Das Veranlassen einer Wohnungsdurchsuchung ist regelmäßig gemäß § 105 I StPO dem Ermittlungsrichter vorbehalten, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde die nötige Durchsuchungsanordnung erlässt.
Wann ist eine Durchsuchung verhältnismäßig?
Nun stellt sich oftmals die Frage, wann eine Durchsuchung auf Grundlage des immer eintretenden Grundrechtseingriffs zulässig und verhältnismäßig ist. Hierbei geht es um die Frage, ob die Eingriffshandlung im Verhältnis zum Gegenstand der Untersuchung gerechtfertigt ist.
Dazu entschied das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10.01.2018 (2 BvR 2993/14), dass notwendiger aber auch hinreichender Anlass für eine Wohnungsdurchsuchung der Verdacht ist, dass eine Straftat begangen wurde.
Dieser Anfangsverdacht muss dabei auf konkreten Tatsachen beruhen und nicht allein auf eine bloße Vermutung gestützt sein. Eine Durchsuchung darf damit nicht dazu dienen, Tatsachen zu ermitteln, die zur Begründung des Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung oder Verfolgung der Straftat erforderlich sein, also in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.
Bevor eine Durchsuchung schließlich angeordnet wird, sind die Behörden daher gehalten, alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Ist ein milderes Mittel vorhanden, ist eine Wohnungsdurchsuchung ungerechtfertigt.