BayObLG hebt Urteil aufgrund falscher Tagessatzhöhe und fehlender Zahlungserleichterungen auf
Das BayObLG hat das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben, das den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt hatte. Die Revision wurde hinsichtlich der Tagessatzhöhe und der fehlenden Entscheidung über Zahlungserleichterungen als begründet anerkannt. Das Gericht unterstrich die Bedeutung einer angemessenen Bemessung der Geldstrafe, besonders bei einkommensschwachen Personen, um entsozialisierende Wirkungen zu vermeiden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Aufhebung des Urteils des Landgerichts Amberg durch das BayObLG.
- Begründung: Falsche Bemessung der Tagessatzhöhe und Fehlen einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen.
- Bestätigung des Schuldspruchs und der Strafzumessung, abgesehen von der Tagessatzhöhe.
- Betonung der Bedeutung einer korrekten und gerechten Geldstrafenberechnung.
- Hervorhebung der Gefahr entsozialisierender Effekte der Geldstrafe bei geringem Einkommen.
- Wichtigkeit einer individuellen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
- Notwendigkeit der Berücksichtigung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB.
- Anforderungen an die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Personen am Existenzminimum.
Übersicht
Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe durch das Tatgericht ist ein zentraler Aspekt im Strafverfahren und erfordert die Berücksichtigung verschiedener Faktoren. Dabei müssen sowohl die Anzahl der Tagessätze als auch die Höhe jedes einzelnen Tagessatzes bestimmt werden. Maßgeblich für die Höhe der Tagessätze ist das Einkommen des Täters, wobei auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt werden kann. Abzugsfähige Belastungen wie Unterhaltsverpflichtungen oder Schulden können gemäß § 40 Abs. 3 StGB vom Einkommen abgezogen werden. Eine Verfassungsbeschwerde vom 01.06.2015 betont, dass das Vermögen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden darf. Die korrekte Bemessung der Tagessatzhöhe ist von großer Bedeutung, um entsozialisierende Effekte der Geldstrafe bei einkommensschwachen Personen zu vermeiden und eine gerechte Strafe zu gewährleisten. Ein aktuelles Urteil des BayObLG zeigt, dass Fehler bei der Bemessung der Tagessatzhöhe und das Fehlen einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Aufhebung eines Urteils führen können.
Revision führt zu Neubewertung der Geldstrafe
Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat in einem bemerkenswerten Fall, Az.: 204 StRR 470/23, ein Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben. Im Kern ging es um die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe. Der Angeklagte, der wegen Bedrohung zu 110 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden war, legte Revision ein. Der Fokus lag dabei auf der Höhe der Tagessätze und dem Fehlen einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 26.07.2023 diese Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, was zu einer umfassenden rechtlichen Auseinandersetzung führte.
Der Fall: Eine kritische Betrachtung
Die Revision des Angeklagten stützte sich hauptsächlich auf die Verletzung materiellen Rechts. Eine genaue Überprüfung des Urteils zeigte, dass bis auf die Tagessatzhöhe und die fehlenden Zahlungserleichterungen keine wesentlichen Rechtsfehler vorlagen. Interessant ist dabei, wie das Landgericht den Schuldspruch und die Strafzumessung handhabte. Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Beweiswürdigung wurden durch das Berufungsgericht dargelegt, sodass dem BayObLG eine Überprüfung möglich war. Bemerkenswert ist auch, dass das Landgericht versuchte, die mit dem Angeklagten verlobte Lebensgefährtin zu vernehmen, sie jedoch ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nahm.
Kernproblem: Die Tagessatzhöhe und ihre Auswirkungen
Das Hauptproblem, welches zur Aufhebung des Urteils führte, lag in der Festsetzung der Tagessatzhöhe und dem Mangel an Entscheidungen über Zahlungserleichterungen. Das Landgericht ließ nicht erkennen, dass es sich der möglichen entsozialisierenden Wirkungen der Geldstrafe bewusst war. Insbesondere bei Beziehern kleinerer und mittlerer Einkommen kann eine hohe Geldstrafe ohne Berücksichtigung von Zahlungserleichterungen zu einer erheblichen finanziellen und sozialen Belastung führen. Dies ist insbesondere relevant, da die Bemessung der Tagessatzhöhe auf dem Nettoeinkommen basiert und nicht berücksichtigungsfähige laufende Belastungen außer Acht lässt.
Juristische Feinheiten und Folgen des Urteils
Das BayObLG hob hervor, dass die Entscheidung nach § 42 StGB über Zahlungserleichterungen zwingend notwendig ist, insbesondere wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten dies nahelegen. Da das Landgericht hier keine Entscheidung traf, war eine Aufhebung des Urteils unumgänglich. Für das weitere Verfahren ist nun zu beachten, dass bei Angeklagten am Existenzminimum die Tagessatzhöhe so zu berechnen ist, dass ihnen der zur Sicherung des Lebensbedarfs unerlässliche Betrag verbleibt. Dies berücksichtigt auch die Dauer und Höhe einer möglichen Ratenzahlung.
Fazit: Das Urteil des BayObLG stellt einen wichtigen Schritt in der gerechten und individuellen Bemessung von Geldstrafen dar. Es betont die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten in Betracht zu ziehen und die möglichen sozialen Folgen einer Strafe zu bedenken. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte verpflichtet sind, bei der Festlegung von Geldstrafen eine ausgewogene und gerechte Vorgehensweise zu wählen.
Das vollständige Urteil des BayObLG – Az.: 204 StRR 470/23 – kann unten nachgelesen werden.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Wie wird die Höhe einer Geldstrafe in Deutschland bestimmt?
Die Höhe einer Geldstrafe in Deutschland wird durch das Tagessatzsystem bestimmt. Dieses System wurde eingeführt, um die Strafen an die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten anzupassen. Die Geldstrafe setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Straftat und der Schuld des Täters. Das Gesetz sieht vor, dass mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze für eine Straftat verhängt werden.
Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird auf der Grundlage des monatlichen Nettoeinkommens des Verurteilten berechnet. Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, um die Höhe des Tagessatzes zu ermitteln. Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 Euro und höchstens 30.000,00 Euro.
Die endgültige Geldstrafe wird dann berechnet, indem die Anzahl der Tagessätze mit der Höhe eines Tagessatzes multipliziert wird.
Es ist zu erwähnen, dass der Verurteilte nicht verpflichtet ist, Angaben zu seinem Einkommen zu machen. In diesem Fall schätzt das Gericht das Einkommen.
Es ist auch möglich, die Geldstrafe durch entsprechende gemeinnützige Arbeit abzuleisten, obwohl diese Möglichkeit in der Praxis eher bei jungen Tätern, die aufgrund einer leichten Straftat verurteilt worden sind, in Betracht kommt.
Eine Geldstrafe wird im Führungszeugnis in der Regel dann geführt, wenn diese mehr als 90 Tagessätze beträgt.
Welche Rolle spielen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe?
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten spielen eine entscheidende Rolle bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe in Deutschland. Das Gericht bestimmt die Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse.
Das bedeutet, dass das Gericht das Nettoeinkommen des Täters heranzieht, um die Höhe des Tagessatzes zu ermitteln. Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, um den Wert eines Tagessatzes zu berechnen. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass die Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters steht und für ihn spürbar ist, ohne ihn in eine finanzielle Notlage zu bringen.
Neben dem Einkommen können auch das Vermögen und die wirtschaftliche Belastung des Täters bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden. Das Gericht hat dabei einen gewissen Ermessensspielraum und kann die Tagessatzhöhe anpassen, wenn dies aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gerechtfertigt ist.
Falls der Angeklagte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, ist das Gericht berechtigt, diese zu schätzen. Dabei darf das Gericht jedoch nicht bewusst die wirtschaftlichen Verhältnisse überschätzen, um den Angeklagten zu Angaben zu veranlassen.
Die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll eine gerechte und individuell angepasste Strafe gewährleisten, die die unterschiedlichen Lebenssituationen der Angeklagten in Betracht zieht und eine entsozialisierende Wirkung der Geldstrafe vermeidet.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 204 StRR 470/23 – Beschluss vom 06.11.2023
I. Auf die Revision des Angeklagten … wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26.07.2023 aufgehoben, soweit die Tagessatzhöhe auf 30,00 € festgesetzt wurde und darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben ist.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision hat betreffend den Schuldspruch und die Strafzumessung – mit Ausnahme der Festsetzung der Tagessatzhöhe und der fehlenden Entscheidung über Zahlungserleichterungen – keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 05.10.2023 Bezug genommen.
Ergänzend – auch im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 30.10.2023 -bemerkt der Senat zum Schuldspruch, dass das angefochtene Berufungsurteil den Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Darstellung der Beweisführung gestellt werden, stand hält. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Anknüpfungspunkte seiner Beweiswürdigung so dargestellt, dass dem Senat eine Überprüfung ohne weiteres möglich ist. So hat es nachvollziehbar dargelegt, warum es von der Ernstlichkeit der Ankündigung des Angeklagten ausgegangen ist und welchen Umfang diese hatte, und die Angaben der Zeugin … einer kritischen Würdigung unterzogen. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass noch weitere tateinheitliche Straftatbestände in Betracht kommen würden, wäre ein Fehler des Gerichts hier nicht nachteilig für den Angeklagten und würde diesen daher nicht belasten.
Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der Senat gesehen hat, dass das Landgericht die mit dem Angeklagten verlobte Lebensgefährtin vernehmen wollte, diese sich aber in der Berufungshauptverhandlung am 26.07.2023 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (Bl. 107 d. A.).
2. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Landgericht nicht in ausreichenderweise erkennen lassen, dass es sich möglicher entsozialisierender Wrkungen der Geldstrafe bewusst gewesen ist.
Die Festsetzung einer Geldstrafe gliedert sich insgesamt in drei Phasen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 40 Rn. 1; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 58. Ed. 01.08.2023, StGB § 40 vor Rn. 1; NK-StGB/Albrecht, 6. Aufl. 2023, StGB § 40 Rn. 2). Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach der Tatschwere zu bestimmen, anschließend die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Mit dieser Unterteilung soll erreicht werden, dass die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage sachgerecht in Ansatz gebracht und damit eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt wird, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind. Dem Strafzumessungsvorgang schließt sich sodann als dritter Akt die Prüfung an, ob und welche Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) zu bewilligen sind.
Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen, das der Täter zur Zeit der Verurteilung erzielt oder erzielen könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 40 Rn. 8; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 58. Ed. 01.08.2023, StGB § 40 Rn. 10; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 56). Insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen das vom Gericht angenommene Einkommen aus Bürgergeld, auch wenn dieses zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung trotz eines gestellten Antrags des Angeklagten nicht ausgezahlt wurde.
Insbesondere bei den Beziehern kleinerer und mittlerer Einkommen, bei denen die Abschöpfung des Einkommens durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen zu kompensieren ist, besteht die Gefahr einer erheblichen entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe, weil wegen deren Höhe als Produkt aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe bei der Bestimmung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigungsfähige laufende Belastungen nicht mehr bedient werden können (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 38).
Bei hoher Tagessatzanzahl und bei besonders einkommensschwachen Personen ist in besonderer Weise zu prüfen und sicherzustellen, dass die sich aus der rechnerischen Bestimmung ergebende absolute Belastung nicht unverhältnismäßig ist (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 40 Rn. 24).
Folge einer solchen unverhältnismäßigen Belastung kann sein, dass unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen und von Amts wegen zu prüfenden (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 42 Rn. 2) Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen ist, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht und damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2001 – III – 42/01 -1 Ss 65/01 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. April 1998 – 23 Ss 56/98 –, juris).
Vorliegend hat es das Landgericht jedoch unterlassen, die vorgenannten Gesichtspunkte bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Blick zu nehmen, und zudem unterlassen, Zahlungserleichterungen zu bewilligen.
3. Schon auch wegen des Fehlens einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen kann die landgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 –, juris). Dies ist hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – 111-1 RVs 112/14 –, juris Rn. 12). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkenn bar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 42 Rn. 4, jeweils m.w.N.); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts.
Da vorliegend über die Frage der Tagessatzhöhe und der Gewährung von Zahlungserleichterungen in einem einheitlichen ermessensähnlich ausgestalteten Strafzumessungsakt zu entscheiden ist, der bislang ausgefallen ist, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt.
Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 – 2 Ss 60/93 –, juris = MDR 1993, 887 – 888; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.1998 – 23 Ss 56/98 –, juris). Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen.
§ 42 StGB sieht eine zeitliche Höchstgrenze von Ratenzahlungen nicht vor (MüKoStGB/ Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 42 Rn. 5; NK-StGB/Albrecht, 6. Aufl. 2023, StGB § 42 Rn. 7-10; LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2004 – 505 Qs 37/04 –; dem entsprechend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.1999 – 3 Ws 91/99 –, juris: darf zwei Jahre überschreiten; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 – 2 Ss 60/93 –, juris = MDR 1993, 887 – 888: der Ratenzahlungszeitraum sollte das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten; aber Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 – III – 42/01 -1 Ss 65/01 –, juris: das Neunfache der Tagessatzanzahl sei noch akzeptabel, eine Missachtung des Verbots übermäßiger Bestrafung sei damit noch nicht anzunehmen). Angesichts der hier verhängten Tagessatzanzahl von 110 Tagessätzen sollte eine Ratenzahlung für eine Dauer von zwei Jahren sechs Monaten vorliegend möglich sein.