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Raserurteil des LG Berlins im Revisionsverfahren vor dem BGH auf dem Prüfstand

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich am heutigen Donnerstag, den 1. März 2018 gleich insgesamt mit drei Fällen aus der Raserszene. Es beginnt mit zwei Terminen zur Hauptverhandlung in Sachen 4 StR 311/17 und in Sachen 4 StR 158/17 in zwei „Raser-Fällen“.

4 StR 311/17 – Revision gegen Urteil des LG Bremen v. 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)

Raserurteil des LG Berlins im Revisionsverfahren vor dem BGH auf dem Prüfstand
Symbolfoto: UK-VIT/Bigstock

In Sachen 4 StR 311/17 hat der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs über die Revisionen des zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen zu entscheiden, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde für die Wiedererteilung der dem Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. Der Angeklagte befuhr nach den Feststellungen des Landgerichts am Abend des 17. Juni 2016 mit einem 200 PS starken Motorrad das Stadtgebiet von Bremen ohne über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse A zu verfügen. Dabei bewegte er sich mit Geschwindigkeiten von bis zu 150 km/h durch das Stadtgebiet, als es plötzlich zu einem Zusammenstoß mit einem das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtenden Fußgänger kam. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h unterwegs und vermochte weder rechtzeitig zu bremsen, noch auszuweichen. Infolge des Zusammenstoßes erlag der Fußgänger noch im Rettungswagen seinen schweren Verletzungen. Bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen den Rechtsfolgenausspruch, wohin gegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts anstrebt. Der BGH hat das Urteil bestätigt und konnte demzufolge keine Rechtsfehler entdecken.

4 StR 158/17 – Revision gegen Urteil des LG Frankfurt am Main v. 1. Dezember 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)

Des Weiteren hat der Senat über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden, durch welches der Angeklagte – als Heranwachsender – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet. Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte befuhr am Abend des 22. April 2015 mit einem Mietwagen in Richtung Stadtmitte. Im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 überfuhr er eine rote Ampel mit einer Geschwindigkeit von ca. 142 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und kollidierte dabei mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug, welches die Fahrbahn des Angeklagten querte, um in Richtung der Autobahnauffahrt zur BAB 5 abzubiegen. Der Führer dieses Fahrzeugs erlag noch an der Unfallstelle den durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung, wohin gegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision insbesondere eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebt. In diesem Fall hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und gab somit der Revision der Staatsanwaltschaft statt. Ob der Angeklagte nun tatsächlich mit einer härteren Strafe rechnen muss, werde die Entscheidung des neuen Richters sein, betonte die Vorsitzende BGH-Richterin.

4 StR 399/17 – Verkündungstermin über die Revisionen der Angeklagten im „Berliner Raser-Fall“, Urt. des LG Berlin v. 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)

Mit einiger Spannung wurde dieser Verkündungstermin im Revisionsverfahren gegen das polarisierende und (juristisch) nicht unumstrittene Urteil des Landgerichts Berlin erwartet, in dem die beiden zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes – unter Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Ferner wurden den Angeklagten die Fahrerlaubnisse entzogen und lebenslange Sperrfristen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die beiden Angeklagten befuhren in der Nacht vom 31. Januar zum 1. Februar 2016 gegen 0:30 h mit ihren stark motorisierten Kraftfahrzeugen den Kurfürstendamm in Berlin. Dabei verabredeten sie sich spontan zu einem Wettrennen (sog. „Stechen“) entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße. Dabei überfuhren sie mehrere Kreuzungen und rote Ampeln und waren mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h unterwegs, als sie in den Bereich einer Kreuzung einbogen. Hierbei nahmen sie den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf. Im Kreuzungsbereich kollidierte einer der Angeklagten mit einem Fahrzeugführer, der sich bei Grünlicht mit seinem Kfz in die Kreuzung reingetastet hat. Der Fahrer dieses Kfz erlag sofort seinen schweren Verletzungen und seine Beifahrerin wurde schwer verletzt. Mit ihrer Revision wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung. Der BGH hat soeben das bundesweit erste Mordurteil gegen Raser aufgehoben und wies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurück. Begründet haben die Karlsruher Richter ihre Entscheidung mit dem Knackpunkt der vorangegangen Verurteilung und der Gretchenfrage in dieser Revisionsverhandlung: lag in den Fällen der beiden Raser der erforderliche – zumindest bedingte – Vorsatz vor? Nach Ansicht des Senats lag in diesem konkreten Fall eben kein bedingter Vorsatz vor, so dass die beiden jungen Männer nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hätten.

 

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