OLG Rostock – Az.: 20 RR 90/18 – 1 Ss 93/18 – Beschluss vom 06.02.2019
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018, Az. 14 Ns 15/18 (1), mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten am 30.11.2017 (Az. 25 Ds 606/17) wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 30.11.2017 teilweise abändernd aufgehoben und insoweit neu gefasst, als es den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 25.08.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat; im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Hiergegen richtet sich die am 07.08.2018 bei dem Landgericht eingegangene Revision des Angeklagten. Mit der am 19.11.2018 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung hat der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückzuverweisen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat nach Rücknahme ihres Antrages vom 11.12.2018 mit Schriftsatz vom 25.01.2019 beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Eine Gegenerklärung hat der Angeklagte hierzu nicht abgegeben.
II.
Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht angebracht, mit einem Antrag versehen und innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge ausreichend begründet worden; mithin zulässig.
Die Revision hat in der Sache Erfolg.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in vier Fällen nicht.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
„III.
1. Der Angeklagte erwarb in Rostock am 08.01.2016, 09.01.2016 und zweimal am 11.01.2016 bei der IKEA Deutschland GmbH&Co.KG, xxxxx (Nachfolgend kurz „IKEA“) Waren und zwar
bei seinem Einkauf am 08.01.2016 um 18.45 Uhr im Wert von 56,85 € (Fall 3 der Anklage),
bei seinem Einkauf am 09.01.2016 um 10.52 Uhr im Wert von 54,14 € (Fall 4 der Anklage),
bei seinem Einkauf am 11.01.2016 um 13.17 Uhr Im Wert von 58,92 € (Fall 5 der Anklage) und
bei seinem Einkauf am 11.01.2016 um 13.42 Uhr im Wert von 67,95 € (Fall 6 der Anklage).
Dabei täuschte er die IKEA-Geschäftsleitung im Wissen, hierzu nicht berechtigt zu sein, über seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit durch Unterzeichnung jeweils eines auf die o.a. vier Kaufbeträge bezogenen SEPA-Lastschriftmandats bezüglich seines Girokontos Nr. xxx bei der Ostseesparkasse Rostock (BLZ 13050000) – nachfolgend kurz „OSPA“ genannt -, um so noch vor dem jeweiligen – aber stets mangels ausreichender Kontodeckung gescheiterten – Versuch, die o.a. Beträge zugunsten von IKEA vom OSPA-Konto des Angeklagten, das jeweils keine ausreichende Deckung aufwies, einzuziehen, die Kassen-Quittung über die Bezahlung der jeweiligen Ware als Nachweis eines scheinbar rechtmäßigen Kauf-Erwerbs in Empfang nehmen zu können und mit der – von ihm zu Beginn des Bezahlvorgangs an einem Selbstbedienungskassenautomaten eingescannten – Ware als deren Eigentümer die IKEA-Geschäftsräume zu verlassen. Durch die jeweils von IKEA schlüssig erklärte Annahme des Kauf- und Übereignungsangebots des Angeklagten durch Ausdruck des Kassenbelegs über die Bezahlung der jeweils eingescannten Waren mittels SEPA-Lastschriftmandats und damit einhergehender konkludenter Warenfreigabe zwecks Übereignung an den Angeklagten als Kunden ist IKEA in den vier Fällen irrtumsbedingt – wie vom Angeklagten jeweils mit seiner Täuschung von vornherein beabsichtigt – jeweils ein Schaden in o.a. Höhe entstanden, der mit der vom Angeklagten jeweils angestrebten rechtswidrigen Bereicherung deckungsgleich ist.
2. Dem Angeklagten war auch in allen vier Fällen schon vor Beginn des Bezahlvorgangs an dem im Kassenbereich aufgestellten Selbstbedienungskassenautomaten (nachfolgend: „SB-Kasse“) durch Einscannen der Ware und ihres Kaufpreises mittels Strichcode bekannt, dass ihm dort von der SB-Kasse sodann im zweiten Schritt zur Bestimmung der Zahlungsart („Bezahlmenü“) auf einem der dort zu findenden und vom Kunden auswählbaren Buttons die Bezahlung mittels EC/Maestro“ angeboten wurde, was – wie der Angeklagte wusste – bei Auswahl dieses Buttons eine einheitliche Folge hatte. Zwar wurde er vom Automaten immer aufgefordert, seine EC/Maestro-Card in den dafür am Automaten vorgesehenen Kartenschlitz einzuschieben. In Fällen, in denen über 100,– € liegende Kaufpreise zu entrichten gewesen wären, wäre der Kunde allerdings von der SB-Kasse nach Drücken des Buttons „EC/Maestro“ zwecks Begleichung der jeweiligen Kaufpreisforderung im Bildschirmmenü aufgefordert worden, seine Geheimzahl (PIN) einzugeben und so eine EC/Maestro – garantierte Banküberweisung zu veranlassen, was, wie der Angeklagte wusste, bei fehlender Kontodeckung jeweils zum Scheitern des Bezahlvorgangs vor Herausgabe der Ware an den Angeklagten geführt hätte.
Ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden erschien jedoch bei Gesamtkaufpreisen bis 100, –€ auf dem Bildschirm der SB-Kasse der Text des nachfolgenden SEPA-Lastschriftmandats mit der Aufforderung an den Kunden, dieses zwecks Begleichung der jeweiligen Kaufpreisforderung auf dem dafür seitlich vorgesehenen „Schreibpad“ zu unterschreiben, sofern er mit dieser Zahlungsart einverstanden sei:
‚SEPA Lastschriftmandat: Ich ermächtige oben genanntes Unternehmen, einmalig eine Zahlung von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Bei Nichteinlösung der Lastschrift ermächtige ich das Unternehmen oder die TeleCash GmbH&Co.KG … (Anm.: es folgt die Anschrift, die Gläubiger ID und die Kurzbezeichnung „TeleCash“) … zum neuerlichen Einzug des Zahlbetrages zzgl. Kosten (z.B. Rücklastschriftentgelt meines Kreditinstituts). Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Lastschrifteinzug erfolgt frühestens am nächsten Bankarbeitstag …
______________________________ OK (Anm.: OK = Button)
Unterschrift
Vor diesem stets gleichen Text stand – durch Zentrierung und größere Buchstaben/Ziffern sowie größeren Zeilenabstand hervorgehoben – in der ersten Zeile „IKEA Deutschland GmbH&Co.KG“, in der zweiten Zeile – deutlich durch noch größere Buchstaben und Ziffern hervorgehoben –
im Fall 3 der Anklage: „Kartenzahlung EURO ELV TSD Online / Betrag: EUR 56,85“,
im Fall 4 der Anklage: „Kartenzahlung EURO ELVB TSD Online / Betrag: EUR 54,14“,
im Fall 5 der Anklage: „Kartenzahlung EURO ELV TSD Online / Betrag: EUR 58,92“,
im Fall 6 der Anklage: „Kartenzahlung EURO ELV TSD Online / Betrag: EUR 67,95“
und in der dritten Zeile – wieder in einer Buchstaben- und Zifferngröße wie in der ersten Zeile – zunächst das Datum und die Uhrzeit des jeweiligen Zahlvorgangs wie oben für die Fälle 3 bis 6 der Anklage angegeben, dann die IBAN des aus der eingeschobenen „EC/Maestro-Card“ entnommenen Kontos des Angeklagten sowie die Kontonummer des Angeklagten und dazwischen die sogenannte Kurz-Bankleitzahl der OSPA. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser sodann jeweils vom Angeklagten auf dem elektronischen Pad der SB-Kasse unterzeichneten Erklärungen sowie der in allen Fällen sehr uneinheitlichen vom Angeklagten abgegebenen Unterschriften wird gemäß § 267 I S. 3 StPO auf die Ausdrucke der vom Angeklagten am Bildschirm gelesenen und auf dem elektronischen Pad des Selbstbedienungskassenautomaten unterzeichneten Erklärungen vom 08.01.2016, 09.01.2016 und 11.01.2016, 13.17 Uhr und 13.42 Uhr (Bl. 4 bis 7 d.A.) Bezug genommen, wobei erst durch Bestätigen des Buttons „OK“ rechts neben der auf der Unterschriftszeile geleisteten Unterschrift das jeweilige vom Angeklagten unterzeichnete SEPA-Lastschriftmandat wirksam ausgelöst und gespeichert wurde. Nach Unterschriftsleistung und Betätigung des „OK“-Buttons druckte die SB-Kasse für den Kunden zum Nachweis seiner Berechtigung an der mitgeführten Ware einen Papierbeleg betreffend die erfolgte Kartenzahlung „EURO ELV TSD Online“ mit dem jeweiligen Kaufpreis und dem – von einer späteren Einlösung der Lastschrift unabhängigen – Vermerk: „Zahlung erfolgt. BITTE BELEG AUFBEWAHREN …“.
IV.
Der Angeklagte hat in allen zur Verurteilung gelangten Fällen eingeräumt, die Bezahlung der Waren im xxx IKEA-Kaufhaus am Selbstbedienungskassenautomaten gewählt und dort die Bezahlung mittels seiner „EC/Maestro-Card“ gewählt zu haben. Entsprechend der Menü-Aufforderung habe er dann seine „EC/Maestro-Card“, die auf sein Konto bei der OSPA entsprechend den Feststellungen bezogen gewesen sei, in den dafür vorgesehen Karteneinschub des Selbstbedienungskassenterminals eingeführt. Die Unterschrift bei Erteilung der SEPA-Lastschriften entsprechend dem jeweils oben unter III. festgestellten Text habe er in Kenntnis der jeweils vom ihm gegen IKEA eingeräumten Ermächtigung, die jeweiligen Kaufpreise von seinem festgestellten Konto bei der OSPA einzuziehen, erteilt. Die Unterschriften seien aufgrund der unglücklichen Konstruktion des an der Seite des Selbstbedienungskassenautomaten gelegenen Pads krickelig und jeweils voneinander abweichend geraten. Alle unter III. festgestellten Unterschriften stammten tatsächlich von ihm. Er habe auch mit dem zeitnahen Einzug der jeweiligen Kaufpreise von seinem OSPA-Konto durch IKEA gerechnet. Er sei von einer entsprechenden Deckung dieses von ihm durch Einschiebung der „EC/Maestro-Card“ gewählten Einzugskontos bei der OSPA ausgegangen, ohne insoweit allerdings Einsicht genommen zu haben. Er habe IKEA nicht betrügen wollen. Von ihm veranlasste Rückbuchungen nach erfolgter Kontobelastung aufgrund der von ihm erteilten Lastschrift erinnere er nicht. Warum er am 11.01.2016 nicht einmal eine halbe Stunde nach Erwerb von Waren im Wert von 58,92 € erneut Waren im Wert von 67,95 € zum erneuten Bezahlvorgang an einer Selbstbedienungskasse brachte, vermochte der Angeklagte auf Nachfrage nicht zu erklären.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Berufungshauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.
Der festgestellte objektive Tatbestand beruht im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die auch mit den ausweislich des Protokolls in der Berufungshauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Schriftstücken in Übereinstimmung steht. Hieraus wird ersichtlich, dass es sich – wie in solchen Fällen auch nicht anders zu erwarten war – bei dem Text, auf den sich die jeweilige Unterschrift des Angeklagten bezieht, um einen standardisierten von IKEA vorgegebenen Text handelt, der lediglich durch die aus der „EC/Maestro-Card“ gelesenen Kontodaten sowie durch den vom Kunden zu zahlenden Gesamtkaufpreis individuell durch das System komplettiert wird. Für den Kunden ersichtlich verkauft und übereignet IKEA in diesen Fällen der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats seine Ware ohne eine gesicherte Zahlung an den Kunden allein aufgrund dessen ausdrücklicher Erklärung, dass IKEA den Kaufpreis von dem vom Kunden gewählten Konto einziehen darf, worin aber gleichzeitig auch die für jeden Kunden sich aufdrängende schlüssige Erklärung des Kunden gegenüber IKEA liegt, dass der Kunde auch zahlungswillig ist und gewährleistet, dass sein Konto auch die für die Einziehung des Kaufpreises erforderliche Deckung aufweist.
Soweit die Kammer zur Technik der SB-Kasse sowie zu den Abläufen an den IKEA-Selbstbedienungsautomaten in xxx zu den Tatzeiten Feststellungen – insbesondere unter II.2. – getroffen hat, beruhen diese auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Ausdrucken der Quittungen und SEPA-Lastschriften nebst dort erkennbaren Unterschriften sowie im Weiteren auf den vom Angeklagten auch nicht in Abrede gestellten Angaben des Zeugen Hafke, der insoweit wie festgestellt ausgesagt hat. Dessen Sachkunde ergab sich aus seiner Bekundung, langjähriger Mitarbeiter von IKEA in xxxx zu sein und seit sechs Jahren als Schichtleiter für den Kassenbereich eingesetzt zu sein. Die Selbstbedienungskassenautomaten seien menügesteuert. Der Kunde werde hinsichtlich der Bedienung Schritt für Schritt am Bildschirm geleitet, über seine Wahlmöglichkeiten informiert und aufgefordert, insoweit durch Drücken eines Buttons im Bildschirm zu entscheiden. Drückt der Kunde im Menü „Zahlungsart“ den Button „EC/Maestro“ müsse der Kunde nicht auch seine PIN eingeben. Hierzu werde er nur bei Beträgen über 100,–€ aufgefordert. Bei darunter liegenden Beträgen würde aus dem – durch vorangegangenes Scannen der zu kaufenden Waren ermittelten – Gesamtkaufpreis und den Kontodaten der „EC/Maestro-Card“ die in Gegenwart des Zeugen in Augenschein genommenen „SEPA-Lastschriftformulare“ generiert und auf dem Bildschirm der SB-Kasse sichtbar. Der Kunde habe dann Gelegenheit diese durchzulesen und zu entscheiden, ob er sich mit der Einziehung des Kaufpreises entsprechend dem vorgegebenen Text zu Lasten seines mittels der „EC/Maestro-Card“ angegebenen Girokontos durch Unterschriftsleistung einverstanden erklärt. Diese Unterschrift sei auf einem elektronischen Pad zu leisten, der seitlich am Selbstbedienungskassenautomaten angebracht sei, was nach seiner langjährigen Berufserfahrung bei vielen Kunden wegen der schlechten Handhabbarkeit beim Schreiben zu Kritzeleien und Abweichungen gegenüber dem sonst vom Kunden gezeichneten Schriftzug führe. Der Umstand, dass die Unterschriften des Angeklagten bei allen in Augenschein genommenen SEPA-Lastschriften deutlich voneinander abweichen, sei für ihn nicht verwunderlich und durch die unglückliche Technik des Automaten erklärbar. Rechts neben der Unterschriftsleiste befinde sich ein Button mit der Aufschrift „OK“. Erst wenn der Kunde nach Unterschriftsleistung hierauf drücke, werde die zuvor vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pad erteilte SEPA-Lastschrift im System des von IKEA beauftragten Dienstleisters „TeleCash“ verarbeitet und entsprechende Kontoeinziehung automatisch in Gang gesetzt. Für den Kunden werde nach Drücken des „OK“-Buttons ein entsprechender Kassenbon ausgedruckt, mit dem er den ordnungsgemäßen Kauf der zuvor von ihm an dem Selbstbedienungskassenautomaten gescannten Ware und deren Bezahlung dokumentieren könne. Der Kunde könne somit im Fall der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats schon vor dem eigentlichen Bezahlvorgang mit den entsprechenden Waren das IKEA-Kaufhaus verlassen, auch wenn er nicht zahlungswillig wäre und/oder das Bezugskonto keine ausreichende Deckung aufweisen würde…“
1.
Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in vier Fällen begegnet durchgreifenden rechtliche Bedenken, da der Angeklagte wegen der automatisierten Bezahlung an der Selbstbedienungskasse keinen Menschen getäuscht hat; jedenfalls ergibt sich etwaiges nicht aus den Feststellungen.
Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Geschädigten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2014, Az. 4 StR 430/13; BGH, Urteil vom 05.12.2002, Az. 3 StR 161/02; BGH, Urteil vom 22.11.2013, Az. 3 StR 162/13, jeweils zitiert nach Juris). In den Urteilsgründen ist grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die Verfügung getroffen hat (BGH, Urteil vom 05.12.2002, Az. 3 StR 161/02; BGH, Urteil vom 22.11.2013, Az. 3 StR 162/13, jeweils a.a.O.).
Gemessen daran vermögen die landgerichtlichen Feststellungen nicht zu belegen, dass der Angeklagte jemanden getäuscht hätte, dieser einem Irrtum unterlegen wäre und aufgrund dessen eine Vermögensverfügung getroffen hätte.
Der Angeklagte hat die EC-Karte im Rahmen eines elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV-System) eingesetzt. Das ELV-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung der Kunden unter Vorlage einer EC/Maestro-Karte ohne Eingabe des PIN-Codes. Durch den Einsatz der Karte wird am Terminal aus den auf dem Magnetstreifen der Karte gespeicherten Daten eine auf die einzelne Transaktion bezogene Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erstellt, die der Kunde unterschreibt. Aufgrund dieser Einzugsermächtigung zieht der Händler den geschuldeten Betrag über seine Bank als erste Inkassostelle bei der Bank des Kunden als zweite Inkassostelle ein (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2000, Az. 4 StR 284/00, m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 02.08.2000, Az. 23 U 3796/99, jeweils zitiert nach Juris). Dabei übernimmt die kartenausgebende Bank hierbei keine Garantie für die Zahlung. Das Risiko der Rückgabe der Lastschrift liegt beim Händler. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Kauf handelt, bei dem der Angeklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis schuldet, geht das die Selbstbedienungskasse betreibende Unternehmen von der Begleichung des Kaufpreises durch die Bank (für den Angeklagten) aus (Minimum an Redlichkeit). In der Auswahl der Zahlungsart nach dem Einscannen der Ware und dem Einschieben der EC/Maestro-Karte in den dafür am Automaten vorgesehenen Kartenschlitz zwecks Begleichung der Kaufpreisforderung sowie dem Unterschreiben der Einzugsermächtigung liegt daher die konkludente Erklärung gegenüber der Bank vor, über eine abtretbare Forderung aus dem eigenen Guthaben zu verfügen. Fehlt es daran, liegt eine Täuschung seitens des Angeklagten (des Karteninhabers) vor.
Die Täuschung setzt jedoch die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen voraus; folglich ist eine solche Handlung nur gegenüber einem Menschen denkbar (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2004, 1 StR 482/03, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rdn. 5).
In der Regel wird beim Kauf von Waren im Laden der Täter durch Hingabe der EC/Maestro-Karte und Unterschreiben der Einzugsermächtigung den bei dem Unternehmen angestellten Kassierer darüber täuschen, dass eine nicht vorhandene Kontodeckung vorliegt. Da der Kassierer bei Annahme der Lastschriftermächtigung mindestens sachgedankliches Mitbewusstsein bezüglich der Deckung hat, unterliegt dieser einem Irrtum, der durch die Täuschung des Karteninhabers hervorgerufen wird und verfügt mit Aushändigung des Kaufgegenstandes über das Vermögen des Händlers/Unternehmens (sog. Dreiecksbetrug). Der Händler erlangt keine liquide Forderung gegen die Bank, so dass ein Vermögensschaden eintritt. Vermögensvorteil des Karteninhabers und der Nachteil des Händlers beruhen auf derselben Verfügung (Stoffgleichheit).
So liegt der Fall vorliegend jedoch nicht.
Bei einer Selbstbedienungskasse ist gerade keine Person zugegen. Vielmehr scannt der Kunde den an der Ware angebrachten Strichcode. Anhand des Strichcodes wird über eine Datenbank der Preis ermittelt und in der Kasse addiert. Im nächsten Schritt wählt der Kunde im Bildschirmmenü die Zahlungsart, führt entsprechend der Menü-Aufforderung seine zu belastende Geldkarte – vorliegend die „EC/Maestro-Karte“ – in den dafür vorgesehenen Karteneinschub des Selbstbedienungskassenterminals ein und unterzeichnet – da bei Gesamtkaufpreisen bis 100,00 € die Begleichung der Kaufpreisforderung ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt – auf dem seitlich vorgesehenen „Schreibpad“ die Lastschrifteinzugserklärung. Anschließend löst er durch Betätigung des Buttons „OK“ rechts neben der auf der Unterschriftszeile geleisteten Unterschrift das von ihm unterzeichnete SEPA-Lastschriftmandat, welches im Kassensystem gespeichert wird, wirksam aus. Mithin löst der Kunde regelmäßig nur einen technischen Vorgang aus, was das Landgericht im Übrigen auch zutreffend feststellt. So führt es u.a. aus:
„Rechts neben der Unterschriftsleiste befinde sich ein Button mit der Aufschrift „OK“. Erst wenn der Kunde nach Unterschriftsleistung hierauf drücke, werde die zuvor vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pad erteilte SEPA-Lastschrift im System des von IKEA beauftragten Dienstleisters „TeleCash“ verarbeitet und entsprechende Kontoeinziehung automatisch in Gang gesetzt.“
Eine auf einer Täuschung beruhende Irrtumserregung liegt darin jedoch nicht. Es wird lediglich auf die Selbstbedienungskasse – eine Maschine – eingewirkt, die – anders als ein Mensch – keine subjektive Fehlvorstellung entwickeln kann.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die IKEA-Geschäftsleitung bzw. das IKEA-Unternehmen – unabhängig von der Frage, dass es sich hierbei nicht um eine natürliche Person handelt – getäuscht hätte, geht fehl. Es ist bereits unklar, – und vor den Feststellungen des Landgerichts zum automatisierten Vorgang auch äußerst zweifelhaft – ob und wie die Geschäftsleitung bzw. welche anderen Personen des Unternehmens den Vorgang überhaupt bemerkt haben. Wenn jedoch wegen des automatisierten Vorgangs kein Personal vorhanden ist, welches etwas bemerken kann, kann auch nicht über die Ordnungsgemäßheit des Kassier- und Bezahlvorgangs getäuscht werden. Das Bearbeitungsergebnis der Selbstbedienungskasse ist dann folglich auch ohne Beteiligung der Geschäftsführer zustande gekommen, da der Angeklagte durch Verwendung der EC-Karte auf deren Vorstellungsbilder gerade nicht einwirken konnte.
2.
Auch eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1, 53 StGB scheidet nach den Feststellungen aus. Keine der Tathandlungen des § 263a Abs. 1 StGB ist verwirklicht.
a. Das unrichtige Gestalten eines Programms (1. Variante) setzt das Neuschreiben, Verändern oder Löschen ganzer Programme oder jedenfalls von Programmteilen voraus (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 263a Rdn. 6). Nichts davon geht mit der Verwendung der EC/Maestro-Karte einher, da sich der Angeklagte als Karteninhaber auf der Anwender- und nicht auf der Programmierebene bewegt.
b. Computerbetrug in Form einer Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (2. Variante) umfasst Fälle, in denen eingegebene Daten in einen anderen Zusammenhang gebracht oder unterdrückt werden (sog. Input-Manipulationen), wobei eine Programmgestaltung unrichtig bzw. unvollständig ist, wenn sie bewirkt, dass die Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, das inhaltlich entweder falsch ist oder den bezeichneten Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lässt, den Computer also gleichsam „täuscht“ (vgl. OLG Hamm. Beschluss vom 08.08.2013, Az. III-5 RVs 56/13; BGH, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12; jeweils zitiert nach Juris; Fischer, a.a.O. § 263a Rdn. 7; Person in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 263a Rdn. 6). Es fehlt an der Verwendung unrichtiger Daten, da der Angeklagte die originale EC/Maestro-Karte eingesetzt und das SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnet hat. Bei der Verwendung von EC/Maestro-Karten im ELV-System wird von der kartenausgebenden Bank keine Einlösungsgarantie übernommen, die durch das Einschieben der Karte in das Kartenlesegerät zustande käme, sondern die auf der Karte codierten Daten dienen nur der vereinfachten Herstellung einer persönlich zu unterschreibenden Bankeinzugsermächtigung (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 263a Rdn. 14). Eine Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten scheidet daher aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az. 4 StR 409/11, zitiert nach Juris).
c. Es fehlt aber auch an der unbefugten Verwendung von Daten (3. Variante). Es kann unerörtert bleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art eine „Verwendung von Daten“ im Sinne des § 263a StGB gegeben ist, da die Nutzung der Daten durch den Angeklagten nicht unbefugt erfolgte.
Streitig ist, wann eine unbefugte Verwendung vorliegt. Nach einer weiten Auslegung des Merkmals „unbefugt“ ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.08.1990, Az. RReg 4 St 250/89; BGH, Beschluss vom 10.11.1994, Az. 1 StR 157/94, jeweils zitiert nach Juris). Vorliegend war der Angeklagte jedoch hinsichtlich seiner auf der EC/Maestro-Karte gespeicherten Daten verfügungsberechtigt, so dass nach dieser Auffassung keine unbefugte Nutzung von Daten vorliegt.
Nach anderer Ansicht ist die Nutzung computerspezifisch auszulegen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.04.1989, Az. 1 Ss 287/88, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, a.a.O. § 263a Rdn. 10a; zust. Neumann, StV 1996, 375). Es wird eine Einwirkung auf den Datenverarbeitungsprozess verlangt. Der Vertragsabschluss erfolgte durch das Anklicken des entsprechenden Menüpunkts – „OK-Buttons“ -, mit dem das SEPA-Lastschriftmandat bestätigt wird; dieser Vorgang stellt als solcher jedoch keine Einwirkung auf das Computerprogramm dar. Als berechtigter Karteninhaber verwendet der Angeklagte die Daten auch nicht unbefugt.
Das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur betrugsäquivalent auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 3 StR 80/13; BGH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 4 StR 292/13, jeweils zitiert nach Juris; Fischer, StGB, a.a.O., § 263a Rdn. 11 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit darüber hinaus war nicht beabsichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2001, Az. 2 StR 260/01, zitiert nach Juris; vgl. auch BT-Drs. 10/318; S. 19; BT-Drs. 10/5058, S. 30). Maßgebend ist deshalb, ob die Handlung des Täters einer Täuschung im Sinne des § 263 Abs.1 StGB entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 4 StR 292/13, a.a.O.; BGH Beschluss vom 21.11.2001, Az. 2 StR 260/01, zitiert nach Juris). Der Karteninhaber müsste seine Befugnis zur Inanspruchnahme der Leistung konkludent vorspiegeln, wenn er dieselbe Handlung einem Menschen gegenüber vornehmen würde. Der Karteninhaber würde einen Menschen anstelle der Selbstbedienungskasse nicht hinsichtlich seiner Identität und der Echtheit der EC/Maestro-Karte täuschen. Er erklärt bei Verwendung seiner EC/Maestro-Karte auch nicht schlüssig mit, dass sein Konto gedeckt oder ihm ein (Dispo-)Kreditrahmen eingeräumt sei. Denn zur Begründung der Täuschungsäquivalenz darf – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Zuschrift hinweist – nicht auf einen fiktiven Kassierer abgestellt werden, demgegenüber eine entsprechende schlüssige Erklärung erfolgen oder eine Aufklärung über die tatsächlich nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit unterlassen werden könnte. Vielmehr ist auf eine fiktive Person abzustellen, die sich mit den Fragen befasst, die auch der Computer – hier die Selbstbedienungskasse – prüft. Der Computer prüft aber bei der hier gegenständlichen Zahlungssystems (elektronisches Lastschriftverfahren – sog. ELV-System) nicht die Bonität des berechtigten Karteninhabers oder ob dieser sich im Rahmen des Verfügungsrahmens bewegt. Es wird nur die Echtheit der EC/Maestro-Karte überprüft, die Sperrdatei abgefragt und ein vom Kunden zu unterschreibender Lastschriftbeleg auf dem Bildschirm angezeigt. Anders als im POS-System bzw. electronic cash, einem offiziellen automatisierten Lastschriftverfahren der deutschen Kreditwirtschaft mit Eingabe einer PIN, Online- bzw. Chip-offline-Überprüfung der Karte und Einlösungsgarantie der kartenemittierenden Bank übernimmt die Bank im ELV-System des Handels, bei dem am Kassenterminal ein als Einzugsermächtigung geltender Bezahlbeleg generiert und vom Karteninhaber unterzeichnet wird, keine Zahlungsgarantie (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2014, Az. 2 Ss 160/12, zitiert nach Juris). Bei der Verwendung der EC/Maestro-Karte im ELV-System liegt daher kein Computerbetrug vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az. 4 StR 409/11, zitiert nach Juris).
d. Auch die sonstige Variante der unbefugten Einwirkung auf dem Ablauf (4. Variante)liegt ersichtlich nicht vor, da eine Einwirkung auf den Ablauf, d.h. auf das Programm oder den Datenfluss durch das Verwenden der EC/Maestro-Karte nicht gegeben ist.
3.
Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls scheidet ebenfalls aus. Die Mitnahme der Ware erfüllt nach den Feststellungen mangels Wegnahme den Tatbestand des § 242 Abs.1 StGB nicht. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (vgl. Fischer, StGB, a.a.O. § 242 Rdn. 10). Ein Bruch fremden Gewahrsam liegt aber nur dann vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Wird – wie vorliegend – die Selbstbedienungskasse technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die Gewahrsamsaufgabe und die Eigentumsübertragung bezüglich der vom Bezahlvorgang ordnungsgemäß betroffenen Waren mit dem Willen des Unternehmens (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2017, Az. 2 StR 154/17, zitiert nach Juris). Mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen wird ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt, wenn auch unter der Bedingung, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2013, Az. III-5 RVs 56/13, a.a.O.).
Aufgrund der vorstehenden Darlegungen wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
III.
Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
Für das Vorliegen einer betrugsrelevanten Täuschung eventuell im Kassenbereich anwesender Mitarbeiter des Unternehmens wird zu klären sein, ob diese allein der Unterstützung bei etwaigen technischen Schwierigkeiten dienen (so OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2013, Az. III-5 Rvs 56/13, zitiert nach Juris). In diesem Fall können die im Kassenbereich anwesenden Mitarbeiter nicht über die Ordnungsgemäßheit des Kassier- und Bezahlvorgangs getäuscht werden.
Eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges wäre nur dann gegeben, wenn das Bestreben des Angeklagten von Anfang an darauf gerichtet war, die Ware unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft mangels Kontodeckung an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten. Hierfür wird es darauf ankommen, welche Sachlage sich der Angeklagte vorgestellt hat. Hat er nicht mit Kassenpersonal gerechnet und hat er nach allgemeiner Lebensanschauung vielmehr gehofft, er werde nicht gesehen, dürfte auch kein versuchter Betrug vorliegen.