LG Köln – Az.: 104 Qs 97/13 – 169 Js 537/13 – Beschluss vom 17.12.2013 1. Die Beschwerde des Geschädigten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2013 (Az.: 645 Ls 410/13 = StA Köln 169 Js 573/13), mit dem der Antrag auf Zulassung des Geschädigten als Nebenkläger zurückgewiesen wurde, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 18.07.2013 gemeinsam mit den gesondert verfolgten Mittätern A. und M. gegen 18:00 Uhr zur Wohnung des Geschädigten begeben zu haben, wobei sie gemeinsam beschlossen haben sollen, den Geschädigten zu berauben. Nachdem der Geschädigte auf Klingeln sowohl die Haus- als auch seine Wohnungstür geöffnet haben soll, soll sich zunächst die gesondert verfolgte A. in die Wohnung des Zeugen begeben haben. Als dieser sich der A. wie zuvor vereinbart, in sexueller Absicht genähert haben soll, soll sie den Zeugen plötzlich getreten haben, zur Wohnungstür gelaufen und diese für den davor wartenden Angeklagten und den gesondert verfolgten M. geöffnet haben. Beide sollen in die Wohnung gestürmt und den Zeugen sofort angegriffen haben. Während der gesondert verfolgte M. den Zeugen mit mehreren Faustschlägen zu Boden gestreckt haben soll, soll der Angeklagte den Geschädigten, während auch er mehrfach auf diesen einschlagen haben soll, gefragt haben, wo er seine Wertsachen, insbesondere Geld, aufbewahre, woraufhin der Zeuge entsprechend geantwortet haben soll. Der gesondert verfolgte M. soll die Hände und die Füße des Geschädigten mittels mitgebrachten Klebeband gefesselt, dem Geschädigten auch mehrere Lagen Klebeband eng um den Hals gewickelt und den Geschädigten mittels Klebeband am Abflussrohr des Waschbeckens im Badezimmer fixiert haben, wodurch der Geschädigte kaum noch Luft bekommen und akute Erstickungsangst verspürt haben soll, zumal der gesondert Verfolgte ihm auch den Mund mit Klebeband verschlossen haben soll. Als der Geschädigte verzweifelt versucht haben soll, Luft zu holen, soll ihn einer der Täter gefragt haben, ob er an Asthma leide und soll den dies bejahenden Geschädigten der Lüge bezichtigt haben. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten sollen dem Geschädigten sein Handy vom Typ iPhone 4, Bargeld im Wert von ca. 200,00 EUR, einen Akku, zwei Brieftaschen mit Personaldokumenten etc. sowie eine Silbermünze aus der Hosentasche genommen, die Badezimmertür verschlossen und den Zeugen gefesselt zurückgelassen haben. Aus der Wohnung sollen sie darüber hinaus eine Schatulle mit diversem Schmuck und Bargeld im Wert von ca. 2000,00 EUR sowie ein Notebook der Marke Samsung mitgenommen und […]