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Strafaussetzung zur Bewährung – Zulässigkeit des Widerrufs wegen neuer Straftat

OLG Oldenburg –  Az.: 1 Ws 29/14 – Beschluss vom 20.01.2014

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen vom 19. Dezember 2013,

durch den die dem Verurteilten durch Beschluss der bezeichneten Strafvollstreckungskammer vom 7. Oktober 2008 für die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. September 1993 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen nach Verbüßung von sieben Jahren und elf Monaten den Rest der durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. September 1993 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die zunächst auf drei Jahre festgesetzte und zwischenzeitlich durch Beschlüsse vom 2. Mai 2011 und 24. Oktober 2012 auf fünf Jahre verlängerte Bewährungszeit endete am 16. Oktober 2013.

Am 21. Mai 2013 verurteilte das Amtsgericht Westerstede Herrn P.  unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2012 wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges zu einer weiteren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Nach den Feststellungen beging der Verurteilte die Taten in den Jahren 2011 und 2012

Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhen auf dem „glaubhaften Geständnis des Angeklagten, welches dieser im Rahmen einer Verständigung zwischen allen Beteiligten abgab“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verurteilte hat hiergegen – unbeschränkt – Berufung eingelegt, über die das Landgericht Oldenburg bislang nicht entschieden hat.

Bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hatte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die gegen ihn anhängigen Strafverfahren ein Erlass des Strafrestes noch nicht in Betracht komme. Nunmehr hat sie mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf das im Verfahren vor dem Amtsgericht Westerstede abgelegte Geständnis die Strafaussetzung widerrufen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Grundsätzlich ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten nur nach deren rechtskräftiger Aburteilung zulässig, weil erst dann die Begehung der neuen Straftat feststeht. Zwar wird ausnahmsweise bei Vorliegen eines glaubhaften Geständnisses ein Widerruf gleichfalls für zulässig erachtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verurteilte das Geständnis zwischenzeitlich widerrufen hat und dieses im Verfahren noch Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsentscheidung v. 14.10.2009, 1 Ws 548/09, NdsRpfl 2010, 92; Thür. OLG, Beschluss v. 29.10.2009, 1 Ws 414/09, bei juris).

So liegt es hier.

Zwar hat der Angeklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht Westerstede im Rahmen einer Verständigung ein Geständnis abgelegt. Seine gegen das daraufhin am 21. Mai 2013 ergangene Urteil eingelegte Berufung ist jedoch nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass die auf Grund seines Geständnisses erfolgten Schuldfeststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Der Verurteilte selbst hat am 13. November 2013 gegenüber der Strafvollstreckungskammer telefonisch mitgeteilt, es würde „nicht stimmen, dass er die Tat gestanden hätte“. Sein Verteidiger hat in seiner Stellungnahme zum Widerrufsantrag vom 25. November 2013 ausgeführt, dass Gegenstand der Verständigung die – tatsächlich nicht erfolgte und auch gar nicht mögliche – Bildung einer Gesamtstrafe mit der vorliegenden Verurteilung habe sein sollen. Aus alledem wird deutlich, dass der Verurteilte das im Rahmen der Verständigung abgelegte Geständnis nicht mehr gegen sich gelten lassen will.

Damit liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf jedenfalls derzeit nicht vor.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.

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