Skip to content

Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

AG Rudolstadt –  Az.: 781 Js 21801/13 – 1 Ls jug –  Urteil vom 05.12.2013

Der Angeklagte ist der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig.

Ihm wird auferlegt, binnen sechs Monaten sechzig Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

§§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; §§ 25Abs. 2, 52 StGB; §§ 1, 3,15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG.

Gründe

I.

Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Symbolfoto: Von OneSideProFoto /Shutterstock.com

Der heute 16 Jahre alte Angeklagte, der noch drei Halbgeschwister väterlicherseits hat, zu denen jedoch kein Kontakt besteht, ist das nichteheliche Kind von Frank B. und Kerstin Z.. Er verblieb nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 2006 im Haushalt der Mutter. Sein Vater ist am 12.12.2011 infolge eines Krebsleidens verstorben. In den letzten Jahren war das Verhältnis zu seiner Mutter zunehmend von Konflikten geprägt, weil der Angeklagte sich nicht an Regeln hielt und immer häufiger seinen Willen durchsetzen wollte. Seine Stimmungsschwankungen nahmen gravierende Ausmaße an und seine Aggressivität, insbesondere gegenüber der Mutter, wurde ebenfalls ständig intensiver.

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte, bei dem im Jahre 2008 im Sozialpädiatrischen Zentrum Coburg eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert worden ist, die durch motorische Überaktivität, Aufmerksamkeitsdefizite, Affektlabilität, emotionale Übererregbarkeit, Desorganisation und Impulsivität gekennzeichnet ist, und welcher sich zur medikamentösen Behandlung vier Wochen in der Fachabteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen befand, im Jahre 2003 in Lauscha altersgerecht eingeschult. Seit der 7. Klasse kam es zu erheblichen Defiziten im Schulablauf wie Nichtteilnahme am Schulunterricht, schlechte Leistungen und Sitzenbleiben. Sowohl im Frühjahr 2011 als auch im Herbst 2012 wurde der Angeklagte zeitweilig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Fachkrankenhauses Hildburghausen untergebracht.

Gegenwärtig besucht der Jugendliche, dessen Mutter am 30.03.2013 von Neuhaus nach Remda-Teichel verzogen ist, um ihrem Sohn, der am 03.04.2013 aus der Untersuchungshaftvermeidungseinrichtung in Weißenstadt in den mütterlichen Haushalt entlassen worden ist, ein neues Lebensumfeld zu bieten, die 9. Klasse der Regelschule in Neusitz, wo er den qualifizierten Hautschulabschluß erreichen will. Seither nimmt der Angeklagte regelmäßig am Schulunterricht teil und erzielt gute Leistungen.

Die Hobbys des Angeklagten sind altersentsprechend. Seine Freizeit verbringt er jetzt überwiegend mit seiner Freundin Jessica W..

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 08.03.2012 sah die Staatsanwaltschaft Meiningen in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab, nachdem der Angeklagte den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutgemacht hatte. Der Angeklagte hatte am 16.07.2011 gegen 13.15 Uhr die Regionalbahn von Neuhaus-Igelshieb nach Ernstthal benutzt, obwohl er keinen Fahrausweis gelöst hatte, wodurch der Süd-Thüringen-Bahn GmbH ein Schaden in Höhe von 70,00 Cent entstand.

Durch seit dem selben Tage rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Sonneberg vom 17.07.2012 wurde dem Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Arbeitsauflage und eine Betreuungsweisung erteilt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15.07.2011 gegen 21.45 Uhr führte der Angeklagte auf dem Bahnhofsgelände in Neuhaus 2 g Marihuana mit sich.

II.

Am 30.11.2012 kamen der Angeklagte, sein 27jähriger Cousin Pierre K., der 19jährige Heranwachsende Christoph M. sowie der 24jährige junge Volljährige Fedor Z. überein, mit dem Personenkraftwagen VW Golf, welchen der Angeklagte von seiner Mutter entliehen hatte, in die Tschechische Republik zu fahren und von dort Methamphetamin in die Bundesrepublik Deutschland einzuschwärzen. Zu diesem Zwecke stellte Pierre K. 300,00 Euro als Kaufgeld zur Verfügung. Das Rauschgift sollte anteilig unter den Gruppenmitgliedern aufgeteilt werden; es diente zur Hälfte dem Eigenkonsum, während die restliche Menge gewinnbringend zum Preis von 120,00 Euro pro Gramm weiterveräußert werden sollte. Die Beteiligten fuhren gegen 12.00 Uhr mit dem von Christoph M. geführten Fahrzeug nach Cheb, wo Fedor Z. auf dem dortigen Vietnamesenmarkt mit den vorhandenen Geldmitteln bei einem Drogenhändler 9,68 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 7,00 g Methamphetamin-Base erwarb, während Pierre K. im Wagen wartete und Christoph M. und der Angeklagte über den Markt schlenderten. Im Anschluß an den Erwerb des Methamphetamins kaufte Fedor Z. an einem weiteren Marktstand einen Teleskopschlagstock, den er den anderen Mitfahrern vorzeigte und, nachdem er auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, griffbereit unter dem Fahrersitz verstaute. Die Beteiligten brachten das Rauschgift mit dem von Christoph M. gesteuerten Personenkraftwagen über die deutsche Grenze. Sie wurden aber gegen 15.15 Uhr kurz nach ihrer Einreise am Grenzübergang Asch/Selb von der Polizei angehalten, die das Rauschgift, welches zunächst Fedor Z. bei sich behalten, jedoch Pierre K. sodann vor der Kontrolle in seiner Unterhose versteckt hatte, auffand und sicherstellte. Ferner übergab Fedor Z. den Polizeibeamten freiwillig den im Fahrzeug mitgeführten Teleskopschlagstock.

III.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen gründen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, weil das Geständnis widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt.

Zum Gewicht und Wirkstoffgehalt des sichergestellten Methamphetamins folgt das Gericht dem Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung München vom 30.01.2013.

Weil der Angeklagte nicht konkret anzugeben vermochte, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war, hat das Gericht, welches eine Konsumeinheit von 0,15 g Methamphetamin am Tag, die für den Eigenverbrauch gedacht war, zugrundegelegt hat, unter Beachtung des Zweifelssatzes das Verhältnis der Handelsmenge zur Eigenverbrauchsmenge geschätzt (vgl. BGH, StV 2002, 255, 256).

IV.

Der Angeklagte hat sich damit der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat die Betäubungsmittel als Mittäter unerlaubt eingeführt. Mittäterschaft liegt dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4). So verhielt es sich hier. Das Handeln des Angeklagten zielte auf die Begehung einer gemeinsamen Straftat, zu der jeder Tatbeteiligte einen Beitrag leisten sollte und wollte. Die Tatbeteiligten unterstützten sich auf der Grundlage der gemeinsamen Absprache bei der Durchführung des Schmuggelvorhabens gegenseitig und waren aufeinander angewiesen. Ihr Verhalten war auf einen gemeinsamen durch wechselseitige Tatbeiträge zu erzielenden Erfolg gerichtet. Der Angeklagte, der die Einkaufsfahrt ins Ausland mit den Mitbeteiligten geplant und das Auto besorgt hatte, hat bei der Einfuhr des Rauschgifts unmittelbar mitgewirkt. Hinzu kommt, daß er wegen des ihm versprochenen Anteils an dem Methamphetamin ein erhebliches Eigeninteresse an der Durchführung der Tat hatte. Die Tatbeteiligten sind demnach als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen. Daraus folgt aber zugleich, daß unter dem Gesichtspunkt des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG jedem von ihnen die ganze bei der gemeinsam geplanten und durchgeführten Einkaufsfahrt zum Zwecke des jeweiligen Weiterverkaufs auf eigene Rechnung eingeführte Rauschgiftmenge, an der sie bis zur geplanten Aufteilung gemeinsam Besitz hatten, zuzurechnen ist (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 6; BGH, NStZ-RR 2003, 57, 58). Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Methamphetamin beträgt 5 g Methamphetamin-Base (BGHSt 53, 89, 95; K/P/V-Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 29 a Rn. 83), so daß die Tatbeteiligten das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt haben.

Der vom Angeklagten Fedor Z. im Personenkraftwagen mitgeführte Gegenstand war seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt. Bei einem Teleskopschlagstock handelt es sich um eine Waffe im technischen Sinn (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2000 – 2 StR 123/00; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Gegenstand 5; BGH, NStZ-RR 2013, 150, 151). Ein Mitführen des gefährlichen Gegenstands wird angenommen, wenn der Täter ihn bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich seiner jederzeit bedienen kann. Es genügt, wenn er sich in Griffweite befindet. Dies war hier der Fall, weil sich der Teleskopschlagstock im Fahrgastraum befand. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 11). Dem Angeklagten ist als Mittäter dieses Mitsichführen der Waffe über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Bei dem Mitsichführen einer sonstigen Waffe im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat näher umschreibt (Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 30 a Rn. 21). Tatbezogene Merkmale, für die § 28 Abs. 2 StGB nicht gilt, können grundsätzlich arbeitsteilig verwirklicht werden mit der Folge, daß beim arbeitsteiligen Zusammenwirken gleichberechtigter Täter das Mitführen einer Waffe bei der Tatbegehung allen Beteiligten, die darum wissen, straferhöhend zugerechnet werden kann (BGHSt 48, 189, 192; BGH, Beschl. v. 24.04.2003 – 3 StR 369/01; BGH, StraFo 2003, 322; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 25 Rn. 46).

Führt der Täter eine Menge an Betäubungsmitteln unerlaubt ein, die er teils für sich verbrauchen, teils gewinnbringend weiterveräußern will, die aber nur insgesamt eine nicht geringe Menge ausmacht, verwirklicht er § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Tatbestandsalternative der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, weil der Verbrechenstatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der durch das Mitführen von Waffen qualifizierten Handlungsalternative der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trotz des einschränkenden Zusatzes „ohne Handel zu treiben“ auch dann verwirklicht ist, wenn die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben bestimmt sind und die Teilmengen zwar nicht jeweils für sich, jedoch insgesamt die Grenze der „nicht geringen Menge“ erreichen oder übersteigen (vgl. BGHSt 42, 123, 126; BGH, Beschl. v. 16.02.2000 – 3 StR 22/00; K/P/V-Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 30 a Rn. 119).

In Tateinheit mit der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, NStZ 2010, 224; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 a Rn. 208).

Die Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG tritt hinter dem Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (vgl. BGH, NStZ 2008, 471; BGH, StV 2010, 131; BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 4 StR 29/12).

Soweit der Angeklagte sich zudem wegen tateinheitlichem unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht haben könnte, weil im Falle der Tatvollendung für die Annahme tatbestandlich verselbstständigter Taterschwerungen durch das Beisichführen von Waffen grundsätzlich ausreicht, wenn der Täter die Schußwaffe erst in der Zeitspanne zwischen Tatvollendung und Tatbeendigung bei sich hat (vgl. BGHR StGB § 121 Abs. 3 Beisichführen 1; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 a Rn. 162), hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung dieser Gesetzesverletzung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen.

V.

Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 15 Jahre alt, also Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Der Angeklagte besaß nach Überzeugung des Gerichts die erforderliche Reife nach § 3 JGG und ist daher für seine Tat auch strafrechtlich verantwortlich. Aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, seine charakterliche Veranlagung und seine Entwicklung entnimmt das Gericht, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat die Einsichtsfähigkeit in geistiger und sittlicher Hinsicht zur rationalen Erfassung der Strafbarkeit seines Verhaltens, auch die erforderliche Steuerungsfähigkeit in bezug auf die konkrete, ihm vorgeworfene Straftat besessen hat. Nach dem eigenen persönlichen Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm gemacht hat, wußte der Angeklagte bei Begehung der Rechtsverletzung, daß das konkrete Verhalten Unrecht ist und die Rechtsordnung dieses Verhalten nicht erlaubt.

Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen war von wesentlicher Bedeutung, daß sich die unerlaubte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, bei dem Angeklagten als minder schwerer Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) darstellen würde. Zwar ist das Jugendgericht bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Jedoch behalten diese auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall anzusehen ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3; OLG Hamm, StV 2001, 178, 179). Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). Das Gericht hat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, einen minder schweren Fall der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Tatbild und Täterpersönlichkeit weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr ab, daß eine Gesamtabwägung aller Umstände die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. Hierbei war zu bedenken, daß der Angeklagte in vollem Umfang geständig war und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zwar hat der Angeklagte als Mittäter gehandelt. Jedoch war sein Tatbeitrag als untergeordnet einzustufen. Weder hat der Angeklagte die zum Erwerb der Betäubungsmittel erforderlichen Geldmittel beschafft, noch hat er das Erwerbsgeschäft abgewickelt, die Waffe eingebracht oder das Transportfahrzeug bei der Einfuhr gesteuert. Er war erst aufgrund des beherrschenden Einflusses der älteren Gruppenmitglieder auf den Gedanken gekommen, Betäubungsmittel aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland einzuschwärzen. Die Begleitumstände der Tat zeigen eine Verhaltensweise, wie sie bei Jugendlichen aufgrund der Akzeptanz von Drogen als Mittel der Bewußtseinsänderung sowie der leichten Verfügbarkeit von Drogen üblich und dem jugendtypischen Fehlverhalten zuzurechnen ist, zumal die Hemmungen hinsichtlich des Drogenkonsums zunehmend geringer werden (vgl. Hotamanidis, in: Lempp/Schütze/Köhnken [Hrsg.], Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters, 2. Aufl., S. 232). Für einen minder schweren Fall stritt auch, daß die Grenze zur nicht geringen Menge des Betäubungsmittels nur geringfügig überschritten wurde und sich die erhöhte Gefährlichkeit der Tat, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im unteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Strafzumessung 1). Für den Angeklagten sprach ferner, daß infolge der Sicherstellung der Betäubungsmittel die mit dem Rauschgift verbundene Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung nicht eintreten konnte (vgl. BGH, NStZ 2004, 694; BGH, Beschl. v. 28.03.2006 – 4 StR 42/06). Zu Lasten des Angeklagten fiel allerdings ins Gewicht, daß die Tat wegen der gefährlichen Droge Methamphetamin, die über ein hohes Suchtpotential verfügt und deren mißbräuchlicher Konsum mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden ist, als gravierend einzustufen war.

Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld lagen die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere, erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419; M/R/T/W-Laue, JGG, 1. Aufl., § 17 Rn. 11). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht erheblich in Erscheinung getretenen Angeklagten, der sozial eingegliedert lebt, diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar.

Der der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426, 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG).

„Schwere der Schuld“ ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598, 599; BGH, StV 1998, 336). Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können (BGHSt 16, 261, 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215, 216). Diese ermißt sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (BGH, StV 2013, 34, 35). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175; HK JGG-Sonnen, 6. Aufl., § 17 Rn. 22). Allgemein gilt, daß von dem Verbrechenscharakter der Tat nach Erwachsenenstrafrecht nicht bereits auf eine Schwere der Schuld geschlossen werden darf (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245, 246; M/R/T/W-Laue, JGG, 1. Aufl., § 17 Rn. 25). Das von dem Angeklagten begangene Verbrechen vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist dabei derjenige des Erlasses des Urteils. Folglich ist auch eine positive Entwicklung nach der Tat zu berücksichtigen. Insoweit sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des Angeklagten dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt und die aus seinem früheren strafbaren Verhalten notwendigen Konsequenzen offenbar selbst gezogen hat, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. „Erforderlich“ ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch „ahndende“ Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl., S. 156; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich, was den Tatbeitrag des Angeklagten anbelangt, bereits objektiv um eine vergleichsweise wenig schwere Form der Tatbegehung gehandelt hat und die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist.

Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten, auf den bereits während seiner Unterbringung vom 12.12.2012 bis zum 03.04.2013 in einer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung nachhaltig pädagogisch und therapeutisch Einfluß genommen worden ist, am geeignetsten erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich die Mißbilligung seines Verhaltens seitens der staatlichen Gemeinschaft deutlich zu machen, hielt das Gericht nach alledem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG als Denkzettelmaßnahme die Erteilung einer Arbeitsauflage von sechzig Stunden gemeinnütziger Arbeit für erforderlich, jedoch zur Sühne und Vergeltung auch ausreichend.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

§ 74 JGG verfolgt den Zweck, den Jugendlichen aus erzieherischen Gründen von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Verfahrens zu entlasten, um ihn vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung zu schützen. Die Regelung erstreckt die Zielsetzung des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems auf die Kostenentscheidung, weshalb repressive Folgen weitgehend minimiert sowie präventive Gesichtspunkte ganz in der Vordergrund gerückt werden sollen (vgl. HK JGG-Schatz, 6. Aufl., § 74 Rn. 18). Da der Angeklagte als Schüler über keine eigenen Einkünfte verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!