LG Berlin – Az.: (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12) – Beschluss vom 20.01.2014
1.) Die Hauptverhandlung wird gemäß § 265 Abs. 4 StPO ausgesetzt.
2.) Der Haftbefehl der Kammer vom 12. Dezember 2012 gegen den Anklagten H wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Kammer verhandelt gegen die Angeklagten H, F und J über die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Juli 2012 in der Fassung vom 27. Februar 2013, mit der ihnen insbesondere gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in mehreren Fällen vorgeworfen wird. Hauptgeschädigter ist laut Anklage ein Herr E. F. mit einem Betrag von 50 Mio. US $ im Zusammenhang mit einem Geschäft mit der von dem Angeklagten H vertretenen Bank I Ltd. Weitere Fälle mit Schadenssummen von einer Million bis 6,2 Millionen Euro stehen u. a. im Zusammenhang mit den ebenfalls vom Angeklagten H vertretenen Unternehmen AS und ASU.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer am 12. Dezember 2012 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten H erlassen. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls am 11. Januar 2013 festgenommen. Mit Beschluss vom 7. März 2013 verschonte ihn das Kammergericht vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft unter Auflagen.
Die seit dem 27. Februar 2013 geführte Hauptverhandlung konnte Ende September 2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden nicht fortgesetzt werden. Am 11. November 2013 ist mit der Hauptverhandlung neu begonnen worden. Die Kammer hat am 20. November 2013 beschlossen, dass die Haftverhältnisse des Angeklagten H mit der Maßgabe fortdauern, dass die Meldepflicht entfällt. Die Weisung, die Ausweispapiere zu den Akten zu reichen, bestand fort.
Am Hauptverhandlungstag am 25. November 2013 wurde erstmals in diesem Strafverfahren der Zeuge KHK F vernommen, der im hiesigen Verfahren die Finanzermittlungen sowie weitere Ermittlungsmaßnahmen getätigt hat. Bestandteil der Vernehmung waren auch die Vorerkenntnisse aus früheren Verfahren. Gegenstand dieser inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter diversen Aktenzeichen geführt wurden, waren u. a. die Tätigkeiten des H im Zusammenhang mit den Firmen AS sowie ASU und insbesondere ein Investment des P. Zu den Vorerkenntnissen befinden sich in der hiesigen Verfahrensakte und den Beiakten verschiedene Vermerke des Zeugen KHK F (vgl. Bl. 16 ff., Bd. 10; Bl. 9 ff., Bd. 10a; Bl. 5 ff. und Bl. 8 ff. BA 83 Js 521/06; Bl. 1 ff., Sonderband Rechtshilfe Luxemburg), die Verknüpfungen zum hiesigen Anklagevorwurf herstellen. In diesen Vermerken vertritt der Zeuge u.a. die Einschätzung, dass die im hiesigen Verfahren durch Betrugsstraftaten erlangten Gelder zur Rückzahlung der seinerzeit von P geleisteten Beträge verwendet worden sein könnten (Bl. 3, Sonderband Rechtshilfe Luxemburg). Die Akten zu den Verfahren, aus denen die Vorerkenntnissen stammen, waren nach den Angaben der Staatsanwaltschaft bereits vernichtet.
In seiner Vernehmung am 25. November 2013 gab der Zeuge KHK F an, er habe zu den früheren Verfahren noch Kopien bei seinen persönlichen Unterlagen. Er versprach zu prüfen, ob er noch weitere Unterlagen habe, welche die früheren Verfahren und damit die Vorerkenntnisse zum hiesigen Verfahren betreffen. Am Hauptverhandlungstermin am 9. Dezember 2013 überreichte der Zeuge einen schmalen Ordner mit diversen Unterlagen zu den Vorerkenntnissen (Beistück 514 – 7/12), die großteils noch nicht Inhalt der hiesigen Akten waren. Die Ereignisse um die Nachreichung dieses Ordners waren bereits Gegenstand von Aussetzungs- und Ablehnungsanträgen der Verteidigungen.
Die Vernehmung des Zeugen wurde am 18. Dezember 2013 fortgesetzt. Überraschend räumte der Zeuge KHK F an diesem Hauptverhandlungstermin im Rahmen seiner Befragung ein, er habe noch eine Kiste mit diversen Unterlagen zu den Vorverfahren in Verwahrung, woraufhin die Verteidigung des Angeklagten F die Beiziehung der Kiste beantragte.
Der Zeuge KHK F ließ die Kiste zur Staatsanwaltschaft bringen, nachdem die zuständige Staatsanwältin – trotz ihrer Bedenken gegen diese Handhabung – die Kiste nach Rücksprache mit der Kammer unter dem Aktenzeichen eines der früher geführten und inzwischen eingestellten Verfahren erfordert hatte. Im Hauptverhandlungstermin am 6. Januar 2014 erklärte die Staatsanwältin, sie habe den Inhalt der Kiste grob gesichtet. Die Kiste, so erklärte sie auf Befragen des Gerichts zunächst, enthalte lediglich zwei Order „P“, welche die eingestellten früheren Verfahren beträfen. Ansonsten seien Inhalt der Kiste Kontounterlagen, Retente und Aktendoppel, das hiesige Verfahren betreffend. Sie habe die Kiste deshalb aktentechnisch dem anklagegegenständlichen Verfahren zugeordnet. Die Staatsanwältin übergab dem Gericht einen von ihr unterzeichneten Aktenvermerk mit einer Übersicht über den Kisteninhalt (Bl. 231, Bd. 21). Im Verlauf des Hauptverhandlungstermins erklärte die Staatsanwältin dann, sie könne nicht ausschließen, dass sich vereinzelt auch „neue“ Unterlagen, das hiesige Verfahren betreffend, in der Kiste befänden. Die Staatsanwaltschaft übergab der Kammer anschließend, auf deren Anforderung hin, die Kiste am 6. Januar 2014. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Unterlagen.
Tatsächlich befinden sich in der Kiste 14 Leitz-Ordner, 3 Heftungen und 8 Doppelbände. Neben Doppelbänden zu den hiesigen Verfahrensakten sowie Doppelbänden und Unterlagen nicht verfahrensrelevanter Verfahren enthält die Kiste insbesondere das Folgende, wobei die meisten der unten aufgeführten Unterlagen bislang nicht Gegenstand der hiesigen Akten sind:
Ordner H General:
Vor der ersten Lasche:
E-Mail Korrespondenz zwischen dem Zeugen KHK F und einem O. A. aus dem Jahr 2010 zum Betreff „Falke“, aus der sich ergibt, dass der O. A. den KHK F im Januar 2010 getroffen hat, der ihm „die ganze Sache“ erzählt habe. Die Mail enthält Strategieüberlegungen zur weiteren Vorgehensweise, auch zur „Schlüsselfigur“ F. Aus einer späteren Mail des Zeugen KHK F an einen Polizeibeamten M. B. ergibt sich, dass der Zeuge KHK F den O. A. – einen alten Geschäftsfeind von H – auf E. F. „angesetzt“ habe. Der O. A. spielte auch in dem Verfahren 7550 Js 237431/01 der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main eine Rolle. In diesem Verfahren erging gegen H eine Verurteilung, die bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist.
Bislang unbekannte Untersuchungsberichte des LKA KT – Forensische IuK – vom 25. August 2009 und vom 19. November 2009
Schematische Darstellung „Handlungsschema“ zu 83 Js 432/03 (P)
Lasche Hypo:
Bislang unbekannter Ermittlungsvermerk des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen vom 7. Juli 2006 u. a. betreffend die I Ltd.
Original eines bislang unbekannten Auskunftsersuchens vom 30. Oktober 2008 betreffend E. F. an die Deutsche Bank zum Aktenzeichen 83 Js 390/08. Die Antwort ist unbekannt. Das Verfahren 83 Js 390/08 wurde bereits mit Verfügung vom 21. April 2008 zum hiesigen Verfahren verbunden (Bl. 61 Bd. 5).
Lasche Hinweise ZERV:
Dokumente, die ausweislich einer Mitteilung der Berliner Volksbank im Jahr 2008 für das Depot des verfahrensgegenständlichen RAuN W eingeliefert wurden mit Original-Protokoll und Fingerabdrucksicherung
Lasche interne Vermerke:
auszugsweise englischsprachige E-Mailkorrespondenz des O. A.
Dokumente betreffend den P
Ordner RETENT H/Unterlagen/K/C
Unterlagen zum zwar nicht anklage-, aber verfahrensgegenständlichen Fall K
Ordner Unterlagen PP Frankfurt „repsol“
bislang unbekannte Unterlage zum Fall „E. F.“ betreffend A. und E. F. aus dem Jahr 2005 (Irrevocable Joint Venture Project Funding Agreement), Herkunft unklar
Ordner H
E-Mail von E. F. an KHK F vom 22. Mai 2012
Funds History vom 20. April 2006
I. Trading: General deed of Pledge and assignment/Trading Account General Conditions
bislang unbekanntes Auskunftsersuchen an die Deutsche Bank vom 23. Januar 2009, Antwort unbekannt
bislang unbekannte Geldwäscheverdachtsanzeige der ING-DiBA vom 27. März 2012
Zeugenvernehmung H vom 4. Januar 2011 (gefälschte Bankbestätigung Y)
Ordner H 2008
bislang unbekanntes Auskunftsersuchen an die Strafverfolgungsbehörden Neuseelands vom 26. Juni 2008 zum Aktenzeichen 83 Js 390/08, das mit Verfügung vom 21. April 2008 zum hiesigen Verfahren verbunden wurde (Bl. 61 Bd. 5)
bislang unbekannte englischsprachige Mitteilung vom 18. August 2008 von Interpol Wellington
bislang unbekanntes Auskunftsersuchen an web.de und STRATO AG vom 14. Mai 2008 zum Aktenzeichen 83 Js 380/08
bislang unbekannte Mitteilung von web.de und STRATO vom 14. und 15. Mai 2008
bislang unbekannte E-Mail vom 10. April 2008 von KHK F an K sowie weitere Kommunikation und Unterlagen, wobei eine Seite fehlt
bislang unbekanntes Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft Lugano vom 26. Juni 2006 zum Aktenzeichen 83 Js 390/08
bislang unbekanntes Auskunftsersuchen an die BaFin vom 24. April 2008 zum Aktenzeichen 83 Js 390/08
weitere E-Mails mit O. A. betreffend einen griechischen Admiral, eine O und T sowie B
orangefarbene Heftung:
Trading Account General Conditions
bislang unbekannte Unterklagen zum Fall E. F.: Letter Of Intent vom 20. April 2006, Corporative Resolution, Ausdruck CHIPS
bislang unbekannte E-Mail-Anfrage an eine Frau S zu Erkenntnissen in den USA zu E. F. vom 9. Oktober 2008 mit Auskünften u. a. vom U. S. Department of Justice
bislang unbekannte Anschlussinhaberermittlungen vom 10. April 2008, 14. Mai 2008 und 28. Mai 2008 zum Aktenzeichen 83 Js 390/08
4 Ordner „P“
mit Unterlagen zum Verfahren 83 Js 434/03, nämlich:
– Verdachtsanzeige VoB
– Schriftwechsel u. a.
– Retente und Nachträge
– Observation RA, Nachermittlungen, P, B
Im letztgenannten Ordner befinden sich u. a. Originalvermerke zu den Altverfahren, zur Observation des Rechtsanwaltes S und zur Beteiligung des Herrn P, der im hiesigen Verfahren ursprünglich Beschuldigter war und nunmehr Zeuge ist. Weiter befindet sich in diesem Ordner ein Schreiben des KHK F im Zusammenhang mit einem Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle um Festnahme eines B mit Überlegungen zur Vermeidung des Bekanntwerdens der Ermittlungen und zur „aktentechnischen“ Umsetzung.
Die Verteidigungen der Angeklagten F und J haben in bzw. außerhalb der Hauptverhandlung Aussetzungsanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu dahingehend Stellung genommen, dass das Verfahren fortzusetzen sei.
Hinsichtlich des Aktenbestandes kam es schon während des vorherigen Verfahrensverlaufes im Zusammenhang mit der Vernehmung des Ermittlungsführers KK K zu folgenden Besonderheiten: Die Akten enthalten einen Bericht des Ermittlungsführers vom 14. April 2009 (Bl. 83 ff., Bd. 10a), der 15 Seiten umfasst. Er ist nicht unterschrieben. Im Rahmen der ersten Hauptverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft einen Bericht vom 6. Mai 2009 (Bl. 162 ff., Bd. 17) ein, der ebenfalls nicht von dem als Aussteller erscheinenden Verfasser KK K unterzeichnet war. Der Bericht war zuvor nicht Gegenstand der Akten. Er umfasst 27 Seiten, obwohl ausgewiesen ist, dass er 18 Seiten umfassen soll. Im Nachgang zu seiner Vernehmung am 18. November 2013 teilte der Ermittlungsführer KK K mit (Bl. 240, Bd. 20), die beiden Berichte müssten inhaltlich identisch sein. Er reichte zwei weitere Berichte ein, die er im Polizeisystem POLIKS recherchiert habe, und zwar einen am 5. März 2009 (Bl. 218 ff., Bd. 20) abgespeicherten mit acht Seiten und einen am 4. Juni 2009 (Bl. 226 ff., Bd. 20) abgespeicherten mit 14 Seiten, wobei er heute nicht mehr nachvollziehen könne, ob beide Berichte Einzug in die Ermittlungsakte erhalten oder ob z. B. einer für ihn als Gedächtnisstütze gedient habe. Auch dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand von Aussetzungsanträgen.
II.
Die Aussetzungsentscheidung kann die Kammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung treffen (vgl. Becker, in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Bd. 6, Teil 1, § 228 Rdnr. 3). Für die Haftentscheidung ist die Kammer gem. § 126 Abs. 2 StPO zuständig, und zwar in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. BGH NStZ 2011, 356).
III.
Gemäß § 265 Abs. 4 StPO ist das Verfahren auszusetzen, weil eine so veränderte Sach- und Verfahrenslage vorliegt, dass die Aussetzung zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch der Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, notwendig ist.
§ 265 Abs. 4 StPO enthält den Grundsatz, dass das Gericht im Rahmen seiner Justizgewährungspflicht für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen hat, welche die Wahrung der Verfahrensinteressen aller Verfahrensbeteiligten, vor allem aber die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht verkürzt (Stuckenberg, in Löwe-Rosenberg a.a.O., Bd. 6, Teil 2, § 265 Rdnr. 99).
Ein Aussetzungsgrund nach § 265 Abs. 4 StPO ist vor allem dann gegeben, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Verfahrenslage kommt, sofern diese eine weitere Vorbereitung der Verteidigung notwendig macht und eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung aller wesentlichen Faktoren. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind insbesondere die aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz) mit Verfassungsrang ausgestatteten Ansprüche der Angeklagten auf ein faires rechtstaatliches Verfahren sowie auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen. Relevanz entfaltet aber auch das aus dem Freiheitsgrundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz entspringende Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches grundsätzlich auch in Fällen der Haftverschonung gilt.
In die Entscheidung, welche die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat, muss auch einzufließen, dass der Gesetzgeber durch die Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO von zehn Tagen auf drei Wochen gerade beabsichtigt hat, auch besser als bisher auf unvorhersehbare Wendungen im Prozessverlauf reagieren zu können (Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 15/1508, 13; vgl. auch LG Leipzig, Beschluss vom 3. Dezember 2007, Az. 11 KLs 206 Js 53748/06, zitiert nach juris, Rdnr. 53). Die Aussetzung einer begonnenen Hauptverhandlung kommt wegen des Grundsatzes der Beschleunigung des Verfahrens nur als „letztes Mittel“ in Betracht (vgl. LG Leipzig a.a.O., Rdnr. 54). Insbesondere bei länger andauernden Hauptverhandlungen in Wirtschaftsstrafsachen kommt es sehr häufig zu Entwicklungen im Prozessverlauf, bei denen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen von den Angaben der Ermittlungsbehörden abweichen oder diese ergänzen. Auch aufgrund neu vorgelegter Beweismittel kann eine Einbeziehung neuer Erkenntnisse in die Beweisaufnahme eine Anpassung des Verteidigungskonzeptes erforderlich machen.
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung, welche die Kammer auch von Amts wegen zu prüfen hat, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn erhebliche Ermittlungsergebnisse vorliegen, in die eine Einarbeitung innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes nicht möglich erscheint (hierzu unten zu 1.) oder wenn gravierende Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips vorliegen (hierzu unten zu 2.). Letzteres gilt insbesondere, wenn durch die Ermittlungsbehörden die Ermittlungsakte dahingehend manipuliert wurde, dass schriftlich erstellte Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren angefallen sind, in rechtswidriger Weise zurückgehalten wurden und dadurch das Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO sowie das Recht auf faire Verfahrensgestaltung verletzt wurde (BayOLG VRS 60 (1981), 378 f. und VRS 61 (1981), 129 f.; KG StV 1989, 8 ff.; LG Nürnberg/Fürth JZ 1982, 260 f.; LG Duisburg StV 1984, 19 f.; LG Koblenz StV 1997, 239 f.; LG Leipzig a.a.O. , Rdnr. 58; Stuckenberg, in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 265 Rdnr. 104 m. w. H.).
Gemessen an dem dargelegten Maßstab ist eine Aussetzung der Hauptverhandlung geboten.
1.) Bereits Umfang und Inhalt der erstmals zur Verfahrensakte gereichten Unterlagen gebieten die Aussetzung der Hauptverhandlung, weil den Verfahrensbeteiligten eine Einarbeitung binnen der Unterbrechungsfrist von maximal drei Wochen nicht möglich ist. Die bislang unbekannten Unterlagen weisen einen eindeutigen Verfahrensbezug u. a. zu dem Zeugen E. F. auf. Der Fall E. F. stellt, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft, nicht nur einen geringen Teil des Prozessstoffes dar. Wegen der großen Schadenssumme, die im Gegensatz zu dem überwiegenden Teil der übrigen Fälle auch nicht zurückgewährt wurde, ist er auch von ganz zentraler Bedeutung. Die neuen Unterlagen können Anhaltspunkte zu den teilweise noch im Dunkeln liegenden Hintergründen des beabsichtigten Anlagegeschäfts und über die damit einhergehenden Absprachen im Detail sowie über die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. F. liefern. Bei der Abschätzung der Frage, innerhalb welcher Zeit die Einarbeitung in die neuen Unterlagen möglich ist, hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass die Beschriftung der Leitz-Ordner sowie die Verteilung der Unterlagen auf dieselben keiner erkennbaren Logik folgt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die sich in den Leitz-Ordnern befindlichen, neu zu der Akte gelangten Unterlagen ungeordnet und unfoliiert zwischen solchen befinden, die als Original oder als Ablichtung bereits in der Verfahrensakte enthalten sind und daher eine zeitraubende Sichtung erforderlich ist. Eine Zuordnung von Auskunftsersuchen zu Verfahren, Verfahrenskomplexen oder zu ggfls. vorhandenen Antworten ist nicht erfolgt und angesichts der ersichtlichen Unvollständigkeit der Konvolute nur schwer durchführbar. Darüber hinaus sind einige Dokumente in englischer Sprache verfasst und bedürfen zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass teilweise nicht ersichtlich ist, auf welchem Weg die Dokumente von den Ermittlungsbehörden erlangt wurden. Auch sind Dokumente über mehrere Rechtshilfe- bzw. Auskunftsersuchen enthalten, ohne dass sich anhand der neu zu der Akte gereichten Unterlagen oder anhand der Verfahrensakte nachvollziehen lässt, ob das Ersuchen ein Ergebnis hervorgebracht hat und wenn ja, welches.
Den Angeklagten und ihren Verteidigern, aber auch der Verfallsbeteiligten, muss im Hinblick auf die neu eingereichten Dokumente die Zeit für eigene Ermittlungen eingeräumt werden, um die neuen Ermittlungsergebnisse in ihre Verteidigungslinie einfließen zu lassen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Verteidigungsstrategie bei vorheriger Kenntnis der nachgereichten Unterlagen anders gestaltet worden wäre. Gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren ist die Entscheidung der Angeklagten besonders schwierig und bedarf einer genauen Abwägung aller Ermittlungsergebnisse. Auch die Entscheidung, (zunächst) keine Angaben zur Sache machen zu wollen, ist eine bedeutsame Abwägungsentscheidung (vgl. LG Leipzig a.a.O., Rdnr. 76 f.).
Insbesondere der erstmals bekannt gewordene E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen KHK F einerseits und der Person des Herrn O. A. bzw. des Polizeibeamten M. B. andererseits im Januar/April 2010 wirft die schwerwiegende Frage auf, inwiefern der Zeuge E. F. im Vorfeld seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden beeinflusst worden ist. Schon allein dieser Gesichtspunkt, der ersichtlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des in der Hauptverhandlung bereits zum Teil vernommenen Zeugen KHK F eine Rolle spielt und eine neue Verfahrensituation schafft, hätte für sich genommen die Aussetzung der Hauptverhandlung begründet.
2.) Die Aussetzung der Hauptverhandlung ist aber auch wegen gravierender Verstöße der Ermittlungsbehörden gegen das Rechtsstaatsprinzip notwendig, weil in rechtswidriger Weise Unterlagen, die als Bestandteil der Akten gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht hätten vorgelegt werden müssen, zurückgehalten worden sind und dadurch dass Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO (u.a. als Ausprägung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör) und der Grundsatz des fairen Verfahren verletzt wurde.
Dem Gericht sind durch die Staatsanwaltschaft nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO sämtliche Ermittlungsakten einschließlich der bei der Polizei aufgrund staatsanwaltschaftlichen Ersuchens nach § 161 StPO oder ihrer Tätigkeit nach § 163 StPO entstandenen Vorgänge vorzulegen. Insoweit gibt es keine selbstständigen Polizeiakten. Zwar können die polizeilichen Ermittlungsbehörden aus Duplikaten der bei ihnen entstandenen Vorgänge eigene Akten bilden. Sie dürfen aber keine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei ihnen anfallenden Vorgänge nur zu diesen Duplikaten nehmen (Stuckenberg, in Löwe-Rosenberg a.a.O., Bd. 5, § 199 Rdnr. 11 m.w.H, insbes. Fn. 20).
Die Vorlagepflicht gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO wendet sich an die Staatsanwaltschaft. Dem Ziel, die materielle Wahrheit zu erforschen, um auf dieser Grundlage im Strafverfahren die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen zu treffen, ist nicht nur das Gericht, sondern gleichermaßen auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der „Justizgewährung“ (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 -, zitiert nach juris, Rdnr. 57). Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO auch die zur Entlastung des Verdächtigen dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der entsprechenden Beweise Sorge zu tragen. Diese gesetzliche Pflicht soll sicherstellen, dass alle erheblichen Gesichtspunkte aufgeklärt werden, und damit der Gefahr einseitiger Ermittlungstätigkeit begegnen. Die Wahrheitserforschungspflicht und die Verpflichtung zur Objektivität sind von entscheidender Bedeutung für die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, als Herrin des Vorverfahrens die Strafakten vollständig zusammenzustellen, die sie dem Gericht nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der Anklageschrift vorzulegen hat. Zur Einhaltung des aus § 168b Abs. 1 StPO folgenden und für alle Strafverfolgungsbehörden geltenden allgemeinen Grundsatzes der Aktenvollständigkeit ist es erforderlich, dass sich aus den Aktenbestandteilen ergibt, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt haben oder ob sie ergebnislos verlaufen sind (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 50). Der Staatsanwaltschaft werden bei der Prüfung, welche Aktenbestandteile vorzulegen sind, Entscheidungen abverlangt, die sich daran auszurichten haben, dass dem Gericht und dem Beschuldigten Aktenkenntnisse nicht vorenthalten bleiben dürfen, die für die gerechte Beurteilung der anhängigen Strafsache nützlich sein können. Bestehen daran hinsichtlich einzelner Ermittlungsvorgänge Zweifel, darf die Staatsanwaltschaft sie nicht zurückhalten; sie muss sie dem Gericht im Interesse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung vorlegen (BVerfG a.a.O., Rdnr. 58).
Gegen diese Vorgaben hat die Staatsanwaltschaft vorliegend verstoßen, denn die dem Gericht mit der Anklage unterbreitete Verfahrensakte war ersichtlich nicht vollständig. Wesentliche Unterlagen, die die Schuld- und Straffrage der angeklagten Taten betreffen könnten, wurden zurückgehalten. Für ihre weisungsabhängigen Ermittlungspersonen trägt die Staatsanwaltschaft die Verantwortung. Aus dem aus § 160 Abs. 1 StPO folgendem Grundsatz der Allzuständigkeit der Staatsanwaltschaft folgt, dass die Staatsanwaltschaft nach außen hin die rechtliche Verantwortung für solche Fehler zu übernehmen hat, die auf mangelnder Organisation in der Zusammenarbeit mit den Beamten des Polizeidienstes oder ausbleibender Wahrnehmung ihrer Befugnisse gegenüber den Polizeibehörden beruhen (vgl. Jahn, in: Heghmanns/Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren 2008, II. Kap. Rdnr. 17).
Vorliegend hat der Zeuge KHK F über Jahre hinweg parallel eine interne Polizeiakte geführt und dabei eine Vorauswahl darüber getroffen, welche Unterlagen zu der Verfahrensakte gelangen und welche nicht, obwohl diese Entscheidung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ihm, sondern der Staatsanwaltschaft oblag. Die für die Aktenvorlage verantwortliche Staatsanwaltschaft hätte ihrerseits bereits vor Anklageerhebung auf eine vollständige Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen durch den Polizeibeamten hinwirken müssen. Besonders bedenklich ist der Umstand, dass die selektive Handhabung der Vorlage auch noch während der laufenden Hauptverhandlung praktiziert wurde. So hatte der Zeuge KHK F bereits im Hauptverhandlungstermin am 9. Dezember 2013 einen Ordner mit Erkenntnissen zu den bereits eingestellten Ermittlungsverfahren dem Gericht zu übergeben. Erst auf erneutes Befragen im Hauptverhandlungstermin am 18. Dezember 2013 hat er den Besitz der nunmehr zu der Akte gereichten Unterlagen eingeräumt. Der zuvor übergebene Order stellte damit wiederum nur eine Vorauswahl des Zeugen aus den bei ihm vorhandenen Unterlagen dar. Die später übergebene Kiste enthielt, entgegen der Angaben des Zeugen KHK F, dann nicht lediglich Unterlagen zu den Vorverfahren, sondern auch zum hiesigen Verfahren. Auch angesichts des Umstandes, dass bereits im Rahmen der ersten Hauptverhandlung ein Vermerk des Ermittlungsführers KK K durch die Staatsanwaltschaft zu der Verfahrensakte nachgereicht wurde, der sich bis dato nicht in der Verfahrensakte befand, und der Polizeibeamte auch nach seiner jüngsten Zeugenvernehmung im November 2013 zwei Polizeivermerke zu der Akte nachreichte, steht zu befürchten, dass die Akte weiterhin in wesentlichen Teilen – auch in Bezug auf die hier angeklagten Sachverhalte – unvollständig ist, zumal zahlreiche weitere Polizeibeamte sowie eine Wirtschaftsreferentin in die Ermittlungen eingeschaltet waren und sich in den nachgereichten Unterlagen Rechtshilfeersuchen befinden, ohne dass anhand des Aktenmaterials deutlich wird, ob und wenn ja, mit welchem Ergebnis diese beendet wurden.
3.) Angesichts dieser gravierenden Änderung der Sach- bzw. Verfahrenslage hat die Kammer die Aussetzung des Verfahrens als erforderlich angesehen. Bei dieser Entscheidung hat sie nicht übersehen und mit in ihre Überlegungen eingestellt, dass in diesem Verfahren durch die vorhergehende Aussetzung bereits eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist und durch die hier getroffene Entscheidung eine weitere Verzögerung eintreten wird, die jeweils nicht im Verantwortungsbereich der Angeklagten liegt. Dennoch erscheint die Aussetzung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips als geboten, zumal die Früchte der bisherigen Hauptverhandlung noch gering waren. Bislang hat die Kammer den Zeugen KK K und – in Teilen – den Zeugen KHK F vernommen. Die Vernehmung beider Zeugen müsste vor dem Hintergrund des neuen Aktenmaterials ohnehin komplett wiederholt werden. Mit den Zeugen E-. F., M, G, M und D steht die Kammer direkt oder mittelbar in Kontakt; sie sind bereit, als Zeugen auszusagen, so dass (erneute) Auslandsladungen diesbezüglich nicht erfolgen müssen. Hinsichtlich des Zeugen N konnte die Auslandsladung ohnehin nicht zugestellt werden. Die Ladung des Zeugen P erfolgte durch Einschreiben mit Rückschein, die unproblematisch jederzeit wiederholt werden kann.
Die Kammer sieht erheblichen Aufklärungsbedarf und regt im vorliegenden Verfahren eine grundlegende Überprüfung der Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbeamten an. Die Staatsanwaltschaft wird dafür Sorge zu tragen haben, dass sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die zur Verfahrensakte gehören, der Kammer und der Verteidigung zur Kenntnis gebracht werden und die Missstände bei der Aktenführung behoben werden. Der Umstand, dass das Verfahren jetzt bei Gericht anhängig ist, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht davon, der bislang nicht erfüllten Vorlagepflicht nunmehr vollständig zu entsprechen. Hierzu wird auch die verbindliche Prüfung gehören, ob sich bei weiteren Ermittlungspersonen und bei der Wirtschaftsreferentin noch unbekannte relevante Unterlagen befinden. Dies entspringt auch der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde der Strafverfolgung, be- und entlastende Aspekte zu ermitteln.
IV.
Der Haftbefehl der Kammer gegen den Angeklagten H ist aufzuheben, da sein weiterer Fortbestand nicht mehr verhältnismäßig ist. Trotz vorhergehender Lockerungen der Meldeauflagen hat der Angeklagte H sich weiter zuverlässig dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Das Wohlverhalten des Angeklagten einerseits und der Umstand andererseits, dass die Hauptverhandlung bereits in der Vergangenheit wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden ausgesetzt wurde, gebieten die Aufhebung des Haftbefehls. Die seitens der Justiz – und nicht durch das Handeln des Angeklagten verursachte – Verzögerung der Hauptverhandlung muss ersichtlich auch Einfluss auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haftverhältnisse gewinnen, wobei diese Aspekte mit der Dauer des Bestehens des Haftbefehls an Bedeutung zunehmen. Ein Termin zum Neubeginn der Hauptverhandlung ist noch nicht festgesetzt. Bis zur Neuterminierung der Hauptverhandlung wird jedoch insbesondere im Hinblick auf die Aussetzungsgründe, die Besonderheiten dieses Wirtschaftsstrafverfahrens und wegen des Geschäftsanfalls in der Kammer eine unbestimmte Zeit vergehen. Solange ist es dem Angeklagten nicht zuzumuten, auf den Besitz seiner Ausweispapiere, die nach den Weisungen des Haftverschonungsbeschlusses von der Kammer verwahrt wurden, zu verzichten.