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Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung

LG Hamburg –  Az.: 624 KLs 11/13 – 3412 Js 399/12 –  Urteil vom 29.11.2013

1. Die Angeklagte ist des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig.

2. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

verurteilt.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 263Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2, § 267Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2, §§ 22, 52,53,54 StGB

Gründe

Die Angeklagte hat die in der Urteilsformel näher bezeichneten Straftaten im Jahre 2012 zum Nachteil ihres Ausbildungsbetriebs begangen. Bei der Sparkasse H hatte sie im August 2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau aufgenommen und wenige Woche später begonnen, Kundendaten auszuspähen und mittels – durch einen Tatbeteiligten – gefälschter Überweisungsträger Transaktionen in unterschiedlicher Höhe ins Ausland zu veranlassen.

I.

1. Feststellungen zur Person der Angeklagten

Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Symbolfoto: Von CucuMberStudio /Shutterstock.com

a) Die Angeklagte wurde 1987 in Hamburg geboren. Sie wuchs gemeinsam mit ihrem jüngeren, heute siebzehn Jahre alten Bruder im elterlichen Haushalt im Hamburger Stadtteil Dulsberg auf. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und beruflich tätig als Karosseriebauer; ihre Mutter, eine Immigrantin aus Ghana, arbeitet als Reinigungskraft. Die Angeklagte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, spricht Twi und überdies fließend und akzentfrei die deutsche Sprache. Ferner beherrscht sie die englische Sprache.

b) Die Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte die Schule bis einschließlich zum zweiten Halbjahr der 13. Klasse. Die schriftlichen Abiturprüfungen bestand sie indes nicht und verließ die Schule deshalb im Jahre 2007 mit dem Abgangszeugnis der elften Klasse (Fachabitur). In der Oberstufe hatte sie als Leistungskurse Spanisch und Deutsch gewählt.

c) Anschließend setzte sie eine bereits während ihrer Schulzeit aufgenommene Tätigkeit als Servicekraft in verschiedenen von dem Unternehmen S Deutschland GmbH betriebenen Restaurants am Hamburger Hauptbahnhof fort. Hierdurch erzielte sie einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 600 €. Zur selben Zeit gründete die Angeklagte mit einer Freundin, der E D, eine Wohngemeinschaft.

d) Ebenfalls seit dem Jahre 2007 ist sie mit ihrem Freund A A, einem nigerianischen Staatsangehörigen, liiert. Dieser ist seit Jahren ohne geregelte Beschäftigung und bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt aus den staatlichen Sozialkassen.

e) Im Januar 2010 reiste die Angeklagte nach Valencia. Sie wollte einen Neustart in ihrem Leben versuchen. Die Wohngemeinschaft mit ihrer Freundin gab sie deshalb auf. In Spanien jobbte sie in einem „Afro-Shop“ und lebte bei einer männlichen Person nigerianischer Staatsangehörigkeit. Dieser war ihr von einem in Hamburg lebenden Bekannten vermittelt worden. In Valencia lernte sie einen weiteren nigerianischen Staatsangehörigen, namens „V“ kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein. Da ihr Vermieter aber seine Wohnung bereits im März 2010 aufgeben musste und sie keine andere Bleibe fand, kehrte sie Ende März 2010 von Valencia nach Deutschland zurück. Hier wohnte sie zunächst abermals in einer Wohngemeinschaft mit ihrer Freundin D.

f) Ab August 2010 bezog sie eine eigene Wohnung im Hamburger Stadtteil Hamm, für die sie monatlich 400 € aufwandte. Aus ihrer Tätigkeit bei der S GmbH, die sie seit Juli 2010 wieder aufgenommen hatte, bezog sie ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 600 € und erhielt Wohngeld. Nach verbüßter Strafhaft wegen einer Betäubungsmittelstraftat zog ihr Freund, der A, Ende des Jahres 2010 zu ihr in die Wohnung. Zu Beginn des Jahres 2011 arbeitete die Angeklagte für einen Monat als Tresenkraft in dem Striptease-Lokal „D“. Dieses ist belegen an der Straße Große Freiheit im Hamburger Amüsierviertel an der Reeperbahn.

g) Anschließend reiste sie mit ihrer Freundin E D für drei Monate nach Ghana. Hier ließ sie sich ein mit ihrem Lichtbild versehenes „ECOWAS Travel Certificate“ mit falschen Personalien von einem Fremden erstellen. Diesen Fremden hatte ihr der „V“ empfohlen, zu dem sie weiterhin Kontakt unterhalten hatte. Die Totalfälschung dieses Legitimationspapiers, das eigentlich zur visumsfreien Einreise in ECOWAS-Staaten berechtigt, war ausgestellt auf die fiktiven nigerianischen Personalien „Nancy M, geb. 6. Januar 1989 in Eleme“ mit Wohnsitz in Lagos. Mit ihrer Freundin bereiste sie im Zuge dessen bis April 2011 Ghana, Benin und Togo sowie zum Abschluss Nigeria. Die meiste Zeit wohnten beide bei Familienangehörigen in Ghana. In Nigeria lebten sie für einige Zeit bei „V“, der auch dort einen Wohnsitz unterhielt.

h) Nach ihrer Urlaubsrückkehr war sie zunächst erwerbslos und lebte in Hamburg von der Unterstützung aus den Sozialkassen. In der Folgezeit fasste die Angeklagte den Entschluss, sich um eine kaufmännische Lehrstelle zu bewerben. Hierin wurde sie seit Oktober 2011 unterstützt durch ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes Projekt („P GmbH“); sie bewarb sich anschließend bei verschiedenen Hamburger Unternehmen um einen entsprechenden Ausbildungsplatz.

Namentlich schrieb sie am 4. Oktober 2011 an die Sparkasse H und bewarb sich dort um eine Lehrstelle als Bankkauffrau. Dies war ihr in den Sinn gekommen, weil sie zum einen dachte, dieses sei ein angesehener Beruf. Zum anderen konnte sie sich vorstellen, auf so einen Beruf stolz zu sein, weil sie zuvor keinen Schwarzafrikaner in einer Bank habe arbeiten sehen. Nach durchgeführtem Bewerberauswahlverfahren erhielt die Angeklagte Ende Dezember desselben Jahres einen von der Sparkasse unterzeichneten Ausbildungsvertrag. Sie nahm dieses Angebot an und unterzeichnete den Vertrag zum 1. August 2012 ihrerseits.

i) In der Folgezeit lebte die Angeklagte in den Tag hinein. Sie unterhielt sich weiterhin durch Zahlungen aus den Sozialkassen und wollte es sich bis zum anstehenden Beginn ihrer Ausbildung „gut gehen lassen“.

j) Am 1. August 2012 trat sie ihre Lehrstelle bei der Sparkasse H an. Ihr hieraus erzieltes monatliches Bruttoeinkommen belief sich auf 753 €. Am 6. August 2013 wurde sie nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 und nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.

k) Vor dem Hintergrund des im November 2012 gegen die Angeklagte wegen der hier ausgeurteilten Taten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens kündigte die Sparkasse H das Berufsausbildungsverhältnis am 6. Dezember 2012 außerordentlich. Zu einem Besuch der Berufsschule durch die Angeklagte war es nicht mehr gekommen.

l) In dieser Sache befand sich die bislang unbestrafte Angeklagte vom 26. November 2012 bis 25. Januar 2013 in Polizei- und Untersuchungshaft. Seit September 2013 ist sie befristet auf ein Jahr angestellt in einem Hamburger Drogerie-Markt und verdient dort monatlich als Verkäuferin im Einzelhandel 1.025 €. Sie hat von einem Hamburger Unternehmen während des hier gegen sie geführten Hauptverfahrens die mündliche Zusage für eine kaufmännische Ausbildung erhalten; schriftlich konnte der Vertrag der Strafkammer nicht vorgelegt werden, weil sich dessen Urschrift bei der Handelskammer zum Zwecke der Eintragung befand. Im Zuge des vorausgehenden Bewerbungsverfahrens hatte die Angeklagte ihrem zukünftigen Ausbildungsbetrieb das gegen Sie hier geführte Verfahren und die – mit Blick auf ihr umfassendes Geständnis – absehbare Verurteilung nicht offenbart.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Die Strafkammer hat diese weiter abgestützt durch Urkunden, etwa Zeugnisse, Bewerbungsschreiben, Reisedokumente, den Bundeszentralregisterauszug und die glaubhafte Aussage der Zeugin P, die bei „P GmbH“ die Ansprechpartnerin der Angeklagten im Zuge ihrer Bewerbungsversuche um eine kaufmännische Lehrstelle war.

II.

Feststellungen zur Sache

1. Jedenfalls Ende August 2012 und damit wenige Wochen nach Beginn ihrer Berufsausbildung bei der Sparkasse H fasste die Angeklagte den Entschluss, gemeinsam mit zumindest einem weiteren Beteiligten ihren Ausbildungsbetrieb mit gefälschten Überweisungsträgern zu täuschen und hierdurch Transaktionen zum Nachteil von Kunden der Sparkasse und zum Vorteil der Tatbeteiligten zu bewirken. Im Einzelnen:

a) Entsprechend einer zuvor mit dem „O“, einem nigerianischen Staatsangehörigen, dessen Identität nicht näher aufgeklärt werden konnte, getroffenen Abrede sollte die Angeklagte im Rahmen ihrer Arbeitszeit nach besonders vermögenden Bankkunden und deren Kontosalden Ausschau halten, die entsprechenden Daten, namentlich Kontonummern, notieren, und sich Unterschriftenproben von diesen Kunden beschaffen. Diese Daten sollte sie dem „O“ übergeben, damit dieser – was die Angeklagte wusste und wollte – mittels der ihm überlassenen Kundeninformationen auf Überweisungsträgem der Sparkasse H die Unterschriften der jeweiligen Kontoinhaber selbst imitieren oder durch Dritte nachmachen lassen konnte. Hierbei sollte „O“ jeweils die Höhe des einzufügenden Überweisungsbetrags bestimmen. Die Angeklagte wusste, dass der „O“ die Unterschriften ohne Berechtigung fälschen würde, um damit ohne Einverständnis der Kontoinhaber Transaktionen in unterschiedlicher Höhe zu deren Nachteil vornehmen zu lassen. Sie erkannte auch, dass ihre Mitwirkung als Bankmitarbeiterin für den Erfolg des Tatplans unabdingbar war, namentlich für das Beschaffen der notwendigen Informationen über Girokonten mit besonders hohen Guthabensalden und für ein Gelingen der jeweiligen Transaktion.

b) Die dieserart hergestellten gefälschten Dokumente sollten sodann durch den „O“ der Angeklagten übergeben werden, damit diese die Überweisungsträger jeweils in einen Nachtbriefkasten ihres Ausbildungsbetriebs einwerfen konnte, um so den Transaktionsvorgang durch arglose Bankmitarbeiter zugunsten von im Ausland geführten Bankkonten auszulösen. Dabei sollten zunächst kleinere Beträge überwiesen und hieran überprüft werden, ob der Tatplan erfolgreich umzusetzen ist. Im Falle erfolgreicher erster Transaktionen sollten sodann höhere Beträge angewiesen werden.

c) Für ihre Mitwirkung sollte die Angeklagte von „O“ für jede durchgeführte Transaktion 500 € erhalten.

2. Folgende Einzeltaten ließen sich durch die Strafkammer feststellen:

a) (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift) Nachdem die Angeklagte im Rahmen eines Kundenkontakts mit den Bankkunden B und I Hu – Sperren einer EC-Karte – am 4. September 2012 von deren Kontostand Kenntnis genommen hatte (Kto.-Nr. …), gab sie Abrede gemäß die für den Tatplan notwendigen Informationen an den „O“ weiter (Fall 1 der Anklageschrift). Dieser füllte sodann einen Überweisungsträger mit den Personalien dieser Kontoinhaber aus, datierte diesen auf den 1. Oktober 2012 und trug einen Betrag in Höhe von 9.354,10 € auf diesem ein. Die Angeklagte überprüfte zwischenzeitlich an verschiedenen Tagen die Kontostände auf dem Girokonto. Dieserart wollte sie jeweils prüfen, ob das Konto auch weiterhin die erforderliche Deckung für die von „O“ angekündigte und späterhin eingetragene Transaktionssumme aufwies.

Im Zuge eines Kundenkontakts mit der Kontoinhaberin C T (Kto. …) nahm die Angeklagte am 20. September 2012 von deren Kontostand Kenntnis (Fall 2 der Anklageschrift). Wiederum übermittelte sie die für die anstehende Fälschung des Überweisungsträgers notwendigen Informationen an „O“. Die Angeklagte überprüfte zwischenzeitlich an verschiedenen Tagen die Kontostände auch dieses Girokontos. „O“ fälschte dem Tatplan gemäß den ihm übergebenen Blanko-Überweisungsträger durch die imitierte Unterschrift der Kontoinhaberin und ergänzte den auf den 1. Oktober 2012 datierten Überweisungsträger um den Überweisungsbetrag in Höhe von 11.258,31 € sowie die weiteren erforderlichen Angaben.

Nach der tatplangemäßen Übergabe beider Überweisungsträger an die Angeklagte und am 1. Oktober 2012 zeitgleich erfolgten Einwurf der Urkunden durch sie in einen Nachtbriefkasten der Sparkasse wurden beide Transaktionen durch einen gutgläubigen Bankmitarbeiter am 2. Oktober 2012 in das EDV-System eingegeben. Die Überweisungen sollten jeweils zugunsten eines von der Gesellschaft „OVERSEAS G“ geführten Auslandskontos erfolgen. Die Transaktion vom Konto der Bankkunden Hu wurde tatplangemäß ausgeführt und das Geld ins Ausland überwiesen. Hingegen konnte die Überweisung vom Bankkonto der Kundin T wegen eines Fehlers bei der auf dem Überweisungsträger angegebenen Empfängerkontonummer nicht ausgeführt werden.

b) (Fall 3 der Anklageschrift) Zu Lasten des nämlichen Kontos der C T hatte „O“ einen weiteren Überweisungsträger zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans hergestellt. Dieser war auf den 4. Oktober 2012 datiert und wies einen Überweisungsbetrag in Höhe von 12.147,13 € zugunsten des vorstehend bezeichneten von der „OVERSEAS G“ geführten Auslandskontos auf. Auch diesen Überweisungsträger übergab er der Angeklagten, die ihn am 4. Oktober 2012 in einen Nachtbriefkasten ihres Ausbildungsbetriebes einwarf. Diese Überweisung wurde am 5. Oktober 2012 durch einen Bankangestellten der Sparkasse ausgeführt, der von der Echtheit der Anweisung ausging.

c) (Fall 4 der Anklageschrift) Im Zuge eines Kundenkontakts zum Sparkassenkunden H-J A – Barabhebung – erlangte die Angeklagte am 1. Oktober 2012 Kenntnis von dem auf dessen Girokonto vorhandenen erheblichen Guthaben (Kto. …). Auch dessen im EDV-System hinterlegte Unterschrift sowie die weiteren zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans notwendigen Kontoinformationen gab sie an den „O“ weiter. Die Angeklagte überprüfte zwischenzeitlich an verschiedenen Tagen die Kontostände auf dem Girokonto mit Blick auf die erforderliche Deckung für die von „O“ angekündigte und späterhin eingetragene Transaktionssumme. Für den Fall, dass Bankmitarbeiter misstrauisch würden oder sonst Rücksprache mit dem Kontoinhaber mit Blick auf die – vermeintlich von ihm begehrte – Anweisung halten würden, hatte die Angeklagte – ebenfalls absprachegemäß mit „O“ – in diesem Falle vorgesorgt. Sie hatte im EDV- System des Kreditinstituts zum Zwecke der Vereitelung eines erfolgreichen Kontrollanrufs der Bank die dort für den Kontoinhaber A hinterlegten Angaben über seine telefonische Erreichbarkeit gegen eine Mobilfunknummer ausgetauscht, die ihr „O“ genannt hatte. Etwaige fernmündliche Rückfragen der Bankangestellten zu den Überweisungen sollten so auf diese Weise unmittelbar bei diesem oder anderen Tatbeteiligten auflaufen.

Den auf den 20. Oktober 2012 von „O“ datierten, mit der gefälschten Unterschrift des Kontoinhabers A versehenen und einen Betrag in Höhe von 457.986,30 € aufweisenden Überweisungsträger übergab der „O“ abermals der Angeklagten. Diese warf ihn kurz vor dem 23. Oktober 2012 Abrede gemäß in einen Nachtbriefkasten der Sparkasse ein. Die Überweisung wurde am 23. Oktober 2012 in der irrigen Annahme, es handele sich um eine echte Anweisung des Kontoinhabers A, durch einen Sparkassenmitarbeiter zugunsten eines für die Gesellschaft „Y Investment Ltd.“ geführten Kontos bei dem Kreditinstitut „H Bank Publik Company Ltd.“ auf Zypern ausgeführt. Der Versuch einer telefonischen Rücksprache mit dem Kontoinhaber wurde nicht unternommen. Nach dem von ihr beobachteten Erfolg der Transaktion änderte die Angeklagte – tatplangemäß – die im EDV-System hinterlegte Rufnummer des Kontoinhabers abermals und trug die ursprünglich durch diesen hinterlegte telefonische Erreichbarkeit dort wieder ein.

Von Zypern aus wurde der gesamte Betrag bis auf rund 40.000 € weiter auf verschiedene Konten in Deutschland und in Nigeria verfügt. Eine Rückgewinnung schlug insoweit fehl. Allein hinsichtlich der auf dem zypriotischen Konto verbliebenen 40.000 € konnte durch die Financial Investigation Unit ein vorläufige Sicherung erwirkt werden.

Soweit durch die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich ein dinglicher Arrest gegen die „Y Investments Ltd.“ mit Sitz in London beantragt und vom Ermittlungsrichter angeordnet worden war, vermochte die Strafkammer eine entsprechende Verfallsentscheidung gegen diese als Nebenbeteiligte im Hauptverfahren nicht anzuordnen. Es fehlte – auch nach Bekundungen der zeugenschaftlich vernommenen Ermittlungsführerin G – bereits an einer zureichend tragfähigen Erkenntnis darüber, ob Kontoinhaberin tatsächlich das Londoner Unternehmen oder – was angesichts eines Schreibens der Commerzbank AG vom 1. November 2012 näher liegt – vielmehr eine namensgleiche Unternehmung mit Sitz auf den Seychellen ist. Vor diesem Hintergrund hob die Strafkammer die zuvor angeordnete Nebenbeteiligung auf. Einen zuvor erteilten entsprechenden rechtlichen Hinweis nahm die Staatsanwaltschaft nicht zum Anlass zu weiterem Vortrag oder zur Formulierung weiterer Anträge. Auch eine sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss erhob die Anklagebehörde nicht. Konsequenterweise verhielt sich auch der Schlussantrag ihres Sitzungsvertreters nicht weiter zur Nebenbeteiligung.

d) (Fall 5 der Anklageschrift) Im Zuge eines Kundenkontakts zu den Sparkassenkunden De erlangte die Angeklagte am 9. Oktober 2012 Kenntnis von dem auf deren Girokonto vorhandenen erheblichen Guthaben (Kto. …). Auch die im EDV-System hinterlegte Unterschrift der Kontoinhaber sowie die zur weiteren Umsetzung des gemeinsamen Tatplans notwendigen Kontoinformationen beschaffte sie sich und übergab sämtliche Daten wiederum dem „O“. Dieser fälschte abermals entsprechend der getroffenen gemeinsamen Abrede einen auf den 16. November 2012 datierten Überweisungsträger der Sparkasse. Die Angeklagte überprüfte zwischenzeitlich auch in diesem Falle an verschiedenen Tagen die Kontostände auf dem Girokonto mit Blick auf die erforderliche Deckung für die von „O“ angekündigte und späterhin eingetragene Transaktionssumme.

Auch hier hatte sie – für den Fall, dass Bankmitarbeiter misstrauisch würden oder sonst Rücksprache mit den Kontoinhabern mit Blick auf die vorgespiegelten Anweisungen halten würden – Abrede gemäß die im EDV- System hinterlegte telefonische Erreichbarkeit der Kunden De gegen eine Mobilfunknummer ausgetauscht, die ihr „O“ genannt hatte.

Zu Lasten des Kontos der Kontoinhaber H und I De sollte ein Betrag in Höhe von 856.980,- € auf ein für die Gesellschaft „V Management Ltd.“ bei dem Kreditinstitut „C Popular Bank Public Co Ltd.“, Nikosia/Zypern, geführtes Konto überwiesen werden. Die Angeklagte erhielt den Überweisungsträger und warf diesen wiederum tatplangemäß in einen Nachtbriefkasten der Sparkasse ein, wobei sie diesen in diesem Falle in einen Briefumschlag steckte und diesen mit dem Namen des für diesen Kunden grundsätzlich zuständigen Bankmitarbeiters beschriftete, um auf diese Weise die scheinbare Authentizität der Anweisung zu unterstreichen. Die Überweisung wurde vom Kreditinstitut allerdings nicht ausgeführt. Der mit der Ausführung betraute Bankmitarbeiter, der Zeuge W, war skeptisch geworden. Bei seinem daraufhin erfolgten Rückruf auf der – von der Angeklagten im EDV-System hinterlegten – Mobilfunknummer konnte er sodann nicht die – ihm bekannten – Stimmen der Kontoinhaber wahrnehmen, sondern sprach mit einem Teilnehmer, der für ihn erkennbar einen ausländischen Akzent aufwies. Dieser Teilnehmer legte schnell nach Beginn des Gesprächs und den ersten Nachfragen nach seiner Identität durch den Zeugen W auf.

3. Die in den Fällen II.2.a) (Hu) und b) (T) (Fälle 1 und 3 der Anklageschrift) vorgenommenen Überweisungen konnten durch die Sparkasse H – im Fall Hu (II.2a) am 30. Oktober 2012 und im Fall T (II.2.b) am 5. November 2012 – erfolgreich zurückgerufen werden. Im Fall II.2c (Fall 4 der Anklageschrift) vermochte die Sparkasse die nach Zypern abverfügten Gelder nicht zurückzurufen.

4. Für ihre Handlungen erhielt die Angeklagte entsprechend der zuvor getroffenen Abrede von „O“ insgesamt 2.500 €. Für die gescheiterte Transaktion betreffend die Eheleute De hatte sie ihren Anteil bereits zuvor erhalten, weil „O“ angesichts der erfolgreichen Transaktion im Fall A von einem Erfolg auch hier ausgegangen war.

III.

Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zur objektiven wie subjektiven Tatseite beruhen auf dem jeweils umfassenden und glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Dieses wurde abgelegt, ohne dass es zum Gegenstand einer Verständigung gemacht worden war (§ 257c StPO).

2. Obgleich diese Einlassung bereits an sich tragfähig, nachvollziehbar und plausibel war und die Angeklagte auch für Rückfragen des Gerichts zur Verfügung stand, hat die Strafkammer ihre Angaben an wesentlichen Teilen des Ermittlungsergebnisses gemessen. Hierdurch wurde die Tragfähigkeit der geständigen Einlassung für sie nochmals bestätigt. Hierzu in der gebotenen Kürze nur Folgendes:

a) Die Angaben der Angeklagten deckten sich mit den Aufzeichnungen durch das EDV-System der Sparkasse H. Hiermit werden sämtliche Lese- oder Änderungszugriffe der Bankmitarbeiter auf Kundenkonten und Kundendaten mit Art des Zugriffs, Datum, Uhrzeit und Benutzernamen protokolliert. Der Zeuge Hel hat der Strafkammer die verschiedenen Protokolleinträge schlüssig und nachvollziehbar erläutert und namentlich ausgeführt, dass der Angeklagten als Auszubildende umfassende Leserechte im EDV-System zur Tatzeit eingeräumt waren. Überdies war sie dazu befugt, einzelne Änderungen in den Kontodatensätzen, etwa bei Telefonnummer oder Anschrift, vorzunehmen.

b) Im Zuge der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen konnten in der Wohnung der Angeklagten aussagekräftige Beweismittel sichergestellt werden. So konnten namentlich eine Kopie des Personalausweises des Kunden De und ein Notizzettel in behördlichen Gewahrsam genommen werden, der den Namen und Telefonnummer des Kontoinhabers De handschriftlich notiert aufwies; auf Vorhalt erkannte die Angeklagte diese Notizen als ihre an. Ferner konnte ein von der Kundin T ausgefülltes Formular über ein Bankschließfach sichergestellt werden, das die Unterschrift dieser Kundin trug.

3. Soweit die Angeklagte darüber hinaus allerdings das Gericht glauben machen wollte, ihre Taten seien ihrer Naivität geschuldet gewesen und sie habe bei jeder Transaktion darauf vertraut, dass der „O“ das Geld bereits wenige Tage nach der jeweiligen Abbuchung an die Kontoinhaber zurückgelangen lassen werde, hat sie zur Überzeugung der Strafkammer die Unwahrheit gesagt.

a) Den Hintergrund der Taten hat sie im Einzelnen wie folgt beschrieben:

Etwa Mitte/Ende August 2012 habe sie auf einer Party in Hamburg den ihr bis dahin unbekannten Nigerianer namens „O“ kenngelernt. Dieser habe sich weltgewandt und seriös gegeben. Er habe sich für sie interessiert und sie nicht wie eine „kleine Auszubildende“ behandelt. Schon schnell sei sie mit ihm auf ihre berufliche Tätigkeit bei einer Bank zu sprechen gekommen. Bei späteren Treffen, vor allem in dem von „O“ bewohnten Hamburger Hotel, habe dieser ihr dann mitgeteilt, dass er für eine Transaktion kurzfristig 20.000 € benötige. Es sei eine absolut sichere Anlage mit etwa 20 bis 25% Rendite. Nachdem die Angeklagte ihm mitgeteilt habe, dass sie ihm einen derart hohen Betrag nicht leihen könne, habe „O“ sie gebeten, nach Bankkunden zu sehen, von denen er sich das Geld „quasi ausleihen“ könne. Nach einer kurzen Zeit, in welcher er das Geld für seine Investments benötige, würde er das Geld zurücküberweisen und niemanden werde etwas auffallen. Auch werde hierdurch niemand geschädigt. Sie habe sich wie seine „Geschäftspartnerin“ gefühlt und nicht wie die „kleine Auszubildende“. Seiner Bitte habe sie entsprochen. Ansonsten sei es so abgelaufen wie festgestellt. Sie sei wie geblendet gewesen und sei fest davon ausgegangen, dass das Geld nach kurzer Zeit durch den „O“ zurücküberwiesen und dieserart den Konten entsprechend schnell wieder gutgeschrieben werden würde.

b) Diese Einlassung ist bereits an sich nicht plausibel. Hierzu im Einzelnen:

aa) Für den angeblichen Glauben der Angeklagten an einen raschen Ausgleich der Konten durch den „O“ gab es keine einzige Tatsachengrundlage. Sie kannte ihn nach eigenem Bekunden nicht näher. Er war lediglich eine Partybekanntschaft, die sie nur etwa zwei bis drei Wochen nach Beginn ihrer Ausbildung gemacht hatte. Anhaltspunkte für seine Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit lagen der – erst wenige Tage zuvor über ihre Pflichten als Bankmitarbeiterin belehrten – Angeklagten auch nach eigenen Angaben nicht vor.

bb) Die damit von der Angeklagten vorgebrachte Naivität liegt auch deshalb fern, weil sie – nach erfolgreich durchlaufenem Bewerbungsverfahren – erst wenige Wochen vor der Tatbegehung zur Verschwiegenheit verpflichtet worden war. In diesem Rahmen waren ihr – auch nach eigenem Bekunden – sämtliche Pflichten eines Bankangestellten eindringlich vor Augen geführt worden. Gleichwohl will sie unmittelbar danach auf Geheiß eines Fremden Kontodaten ausgespäht, Unterschriftsproben beschafft und sodann gefälschte Überweisungsträger selbst eingeworfen haben – alles in dem Vertrauen auf einen Rückfluss der Gelder.

cc) Ferner belegen die Zugriffsprotokolle des bankinternen EDV- Systems eindrucksvoll, dass die Angeklagte bis zur Vornahme der jeweils nächsten Transaktion gerade nicht zuwartete, um zu sehen, ob die ersten Transaktionen – wie angeblich von „O“ versprochen – wenige Tage später wieder auf den Konten der Bankkunden T und Hu ausgeglichen würden. Vielmehr forschte die Angeklagte bereits ab dem 2. Oktober 2013 und in der Folgezeit die Kontobewegungen des Bankkunden A und ab dem 15. Oktober 2012 die der Bankkunden De aus. Vor diesem Hintergrund ändern die erfolgten und nach eigenen Angaben der Angeklagten von dieser auch beobachteten Rückbuchungen in den Fällen T (Fall II.2.a) und Hu (Fall II.2.b; vgl. II.3) an der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Einlassung insoweit nichts. Zwar sind die in diesen Fällen transferierten Gelder den Konten später wieder gutgeschrieben worden. Die Gutschrift erfolgte indes erst nach Ausspähen der Konten der Kunden A und De und nach Fälschung der jeweiligen Überweisungsträger und nach deren Einwurf in den Nachtbriefkasten. Dass die Angeklagte also mit weiteren „Ausspähtätigkeiten“ abgewartet hätte, um zu sehen, ob alle Gelder zurückkommen, wird daher durch die Aufzeichnung des EDV-Systems gerade nicht belegt.

c) Die vorgebliche Naivität der Angeklagten ist aber auch ansonsten unvereinbar mit dem Eindruck, den die Strafkammer im Zuge der Hauptverhandlung von ihr gewinnen konnte.

aa) Danach handelt es sich bei ihr um eine intelligente junge Frau. Sie ist namentlich in der Lage, sich sprachlich differenziert auszudrücken. Hiermit korrespondiert auch die von ihr erworbene Fachhochschulreife als Schulabschluss. Die Angeklagte ist zudem lebenserfahren. Seit ihrer Schulzeit hat sie nahezu durchgehend „gejobbt“ und dabei frühzeitig Erfahrung im Umgang mit Erwachsenen gewonnen und auch dadurch erkannt, welche Anforderungen an eine verantwortliche Berufstätigkeit gestellt werden. Sie hat hierdurch auch frühzeitig Verantwortung für sich selbst übernommen und eine gewisse Selbständigkeit an den Tag gelegt. In dieses Bild fügt sich auch, dass die Angeklagte mit etwa zwanzig Jahren aus ihrem Elternhaus auszog und eine Wohngemeinschaft mit einer Freundin gründete.

bb) Hiermit korrespondiert auch ihre im Jahre 2011 unternommene Reise. Gemeinsam mit einer Freundin bereiste die Angeklagte „auf eigene Faust“ einige Monate lang Ghana, Benin, Togo und Nigeria. Während dieser Reise ließ sie sich ein mit ihrem Lichtbild und falschen Personalien versehenes „ECOWAS Travel Certificate“ von einem Fremden erstellen. Nach eigenem Bekunden der Angeklagten sei die Reise durch die benannten afrikanischen Staaten Ghana, Benin, Togo und Nigeria hiermit sicherer gewesen als mit einem europäischen Identitätspapier. Gleichwohl: Die Angeklagte hat die Totalfälschung nach ihrer Rückkehr nach Deutschland gerade nicht vernichtet, sondern in ihrer Wohnung aufbewahrt, wo es im Zuge der in diesem Verfahren gegen sie geführten Ermittlungen sichergestellt werden konnte. Auch dieses Verhalten lässt für die Strafkammer keinen Rückschluss auf ein naives Weltbild zu. Im Gegenteil: Die Angeklagte agiert vielmehr mutig, vorausschauend und selbständig.

cc) Überdies war die Angeklagte in der Zeit vor der Aufnahme ihrer Lehrstelle vielfach im europäischen Ausland unterwegs.

(1) Während ihres kurzen Aufenthalts in Valencia hatte sie eigenen Angaben zufolge den Nigerianer „V“ kennengelernt und hatte mit diesem eine „Affäre“ unterhalten. Um den Kontakt „V“ auch in der Zeit nach ihrer Rückkehr nach Deutschland aufrecht zu erhalten, reiste sie – wie sie glaubhaft angab und was durch entsprechend nachweisbare Flugbuchungen bestätigt wurde – in der Folgezeit wiederholt von Hamburg nach Valencia. Die Reisekosten habe „V“ ihr stets bar im Voraus bezahlt. Von dem pauschal ausgezahlten Betrag von etwa jeweils 800 € habe sie den Teil, der nicht für Reisekosten benötigt wurde, für sich behalten dürfen. Mit der Bahn begab sie sich jeweils nach Köln und flog von dort in den folgenden Zeiträumen nach Valencia.

Weil „V“ sodann für einige Monate seine geschäftliche Tätigkeit nach Zürich verlegt hatte, reiste sie in den folgenden Zeiträumen, wiederum mit Bahn und Flugzeug, nach Zürich und zurück.

Während ihres Aufenthalts in Nigeria wohnte die Angeklagte mit ihrer Freundin Anfang 2011 in Nigeria bei dem „V“. Ab Juni 2011 reiste die Angeklagte wieder mehrfach zu ihm nach Spanien. Diesmal begab sie sich zu folgenden Zeiten nach Málaga und zurück.

(2) Dieses Reiseprofil und erst recht die hierbei gemachten Erfahrungen sind zur Überzeugung der Strafkammer ebenfalls unvereinbar dem von der Angeklagten in der Hauptverhandlung geltend gemachten naiven Glauben einer „kleinen Bankauszubildenden“ an eine zügige Rücküberweisung der Gelder durch den „O“. Die Angeklagte ist selbständig, intelligent und lebensgewandt.

dd) Unabhängig von dem von ihr erworbenen und eingesetzten gefälschten afrikanischen Identitätspapier war die Angeklagte auch zuvor schon mit nicht nur unerheblicher Kriminalität in Berührung gekommen:

Nach eigenen Angaben, aber auch durch entsprechende Urkunden belegt, erhielt sie am 30. April 2009 von einem „E O“ mit Wohnsitz „C A 17, Málaga 17-3-13, Spain“ mittels Western Union eine Barüberweisung in Höhe von 500 €. Wie die Angeklagte später – eigenen Angaben zufolge – erfuhr, stammte dieses Geld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln. Hiervon kehrte sie auf Geheiß des Bruders ihres Freundes A 300 € an diesen und 200 € an ihren Freund aus, der zu dieser Zeit eine Freiheitsstrafe wegen einer Betäubungsmittelstraftat in Mannheim verbüßte.

Auch dies belegt zur Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte keineswegs bislang ahnungslos durchs Leben gegangen ist. Sie hatte Kontakte zu Straftätern, lebt mit einem rechtskräftig wegen einer Betäubungsmittelstraftat Verurteilten, dem A, zusammen und war – zwar im Tatzeitpunkt unvorsätzlich, später aber in Kenntnis über das Gesamtgeschehen – eingebunden in eine Geldwäschehandlung.

ee) Die Strafkammer schließt aus, dass die bei der Angeklagten vorhandene klare Weltsicht und ihr reflektiertes Wesen durch das Auftreten des „Olo“ oder gar eine – in diesem Sinne auch durch die Angeklagte nicht behauptete – emotionale Abhängigkeit zu diesem in erheblicher Weise beeinträchtigt war. Die Angeklagte ist sozial gut integriert und hat einen festen Freundeskreis. Sie lebt in einer festen Beziehung und hat ein in besonderer Weise attraktives äußeres Erscheinungsbild. Vor diesem Hintergrund sowie der beschriebenen Persönlichkeit der Angeklagten liegt deren Abhängigkeit von einer – freilich durch sie nur vage beschriebenen – Partybekanntschaft fern.

ff) Die Strafkammer sieht ihre Einschätzung von der Persönlichkeit der Angeklagten ferner belegt durch die Bekundungen der Zeugin P von „P GmbH“. Diese – seit Jahren intensiv mit der Betreuung von jungen Erwachsenen im Zuge von Bewerbungsverfahren und des Einstiegs in das Berufsleben befasste – Zeugin sagte aus, dass es eher selten vorkomme und bemerkenswert sei, wenn sich jemand – so wie die Angeklagte – an sie mit dem Wunsch wende, eine Banklehre zu machen und hierzu – wie die Angeklagte – auch die formellen und persönlichen Voraussetzungen mitbringe. Oftmals habe sie die Bewerber darauf hinzuweisen, dass ihre Zeugnisse und übrigen Fähigkeiten für ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren unzureichend seien. Dies sei bei der Angeklagten nicht der Fall gewesen. Hier habe sie von Beginn an sehr gute Erfolgsaussichten für deren Bewerbung um eine entsprechende Stelle gesehen.

e) Vor diesem eindeutig nicht auf ein naives oder verstelltes Weltbild hindeutenden Hintergrund brauchte die Strafkammer das engste persönliche Umfeld der Angeklagten nicht noch näher aufzuklären. Besondere Prägung erfuhr dieses ihren eigenen Angaben zufolge durch ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten A. Dieser sei vorbestraft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Seit Jahren gehe er keiner legalen Beschäftigung nach; er sei erwerbslos. Gleichwohl gehörten ihm angeblich die in der gemeinsamen Wohnung durch die in diesem Verfahren ermittelnden Beamten im November 2012 in bar sichergestellten 39.500 €. Diese seien ihm von einem nigerianischen Gebrauchtwagenhändler zum Zwecke des Erwerbs von gebrauchten Lastkraftwagen für Nigeria übergeben worden. Auch die Identität eines nigerianischen Staatsangehörigen Iz musste die Strafkammer nicht weiter aufklären. Dessen Reisepass und Führerschein konnten im Zuge der Wohnungsdurchsuchung aufgefunden werden. Die Angeklagte konnte indes weder bekunden, wer diese Person ist noch, welchen Grund ihr Aufenthalt in Hamburg hatte.

IV.

Rechtliche Würdigung

Die Angeklagte hat sich wie aus der Urteilsformel ersichtlich schuldig gemacht. Näherer Darlegung bedarf nur Folgendes:

1. Die Angeklagte war Mittäterin der begangenen Betrugs- wie Urkundenfälschungstaten (§ 25 Abs. 2 StGB). Zwar hat die Angeklagte selbst jeweils – und insgesamt – nur verhältnismäßig geringe Tatvorteile erstrebt und realisiert. In der mit dem „O“ getroffenen Abrede kam ihr aber – wie sie wusste – eine Schlüsselrolle zu. Sie hatte nach dem gemeinsamen Tatplan jeweils unter Missbrauch der ihr durch ihren Ausbildungsbetrieb eingeräumten Zugriffsrechte im EDV-System die Kundendaten auszuspähen, den ausgefüllten Überweisungsträger in den Nachtbriefkasten einzuwerfen, die Kontobuchungen und damit die Kontodeckung in der Folgezeit im Blick zu behalten sowie – zumindest in Fällen II.2.c) und d) – im EDV- System die dort hinterlegte telefonische Erreichbarkeit der jeweiligen Kontoinhaber gegen eine Mobilfunknummer auszuwechseln, unter welcher bei Rückfragen der „O“ oder andere unbekannt gebliebene Täter erreichbar sein würden.

2. In den Fällen II.2.a (Fall 2 der Anklageschrift, T) und II.2.d (Fall 5 der Anklageschrift, De) wurde kein Geld von den Konten der Sparkasse abverfügt. Insoweit bliebt es jeweils bei einer Versuchsstrafbarkeit betreffend den Betrug (§ 263Abs. 2, § 22 StGB) und einer – jeweils tateinheitlich verwirklichten (§ 52 StGB) – vollendeten Urkundenfälschung durch das Gebrauchen einer unechten Urkunde durch die Anklagte (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

3. Hinsichtlich der Konkurrenzen war zu differenzieren.

a) Mit Blick auf dieselbe Tatzeit, den jeweils zugrunde liegenden einheitlichen Tatentschluss und den identischen Tatort hat die Strafkammer bei den Taten zum Nachteil der Bankkunden T und Hu, begangen am 1. Oktober 2012, Idealkonkurrenz angenommen (§ 52 StGB; Fall II.2.a, Fälle 1 und 2 der Anklageschrift).

b) Sämtliche weitere Einzelfälle stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (§ 53 StGB). Jede Tat beruhte auf einem eigenen Entschluss, der jeweils gefasst wurde, nachdem die zeitlich frühere Überweisung jeweils erfolgreich durchgeführt worden war.

V.

Strafzumessung

Die Strafkammer hat zunächst für die einzelnen Fälle Einzelstrafen zugemessen (nachstehend 2. bis 5.) und diese sodann in eine Gesamtstrafe überführt (nachstehend 6.).

1. Allgemeine bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte

In die nachstehende im Einzelnen näher dargelegte Strafbemessung hat die Strafkammer bei jeder Einzeltat namentlich eingestellt:

a) Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB kam in keinem der nachstehend zugemessenen Einzelfälle in Betracht. Es konnte kein Aufklärungserfolg im Sinne von § 46b StGB durch das Einlassungsverhalten der Angeklagten verzeichnet werden. Zwar hat diese im Zwischenverfahren gegenüber Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt geständige Angaben gemacht, die auch den möglichen Mittäter und dessen Einbindung betrafen. Diesen benannte sie – was auch die polizeiliche Vernehmungsbeamtin G bekundete – mit „W O“, beschrieb dessen äußeres Erscheinungsbild näher und versuchte, ihn anhand der polizeilichen Lichtbildkartei zu identifizieren. Letzteres gelang ihr aber nicht eindeutig. Auch erbrachten weitere Ermittlungen des LKA betreffend „O“ – wie Kriminalbeamtin G glaubhaft und ausführlich ausgeführt hat – keine weiteren Erkenntnisse. Insbesondere konnte im Hotel „H Hamburg“, in dem nach Angaben der Angeklagten mehrfach Treffen erfolgt seien, kein Gast festgestellt werden, auf den die Beschreibung der Angeklagten zutraf. Die telefonische Erreichbarkeit des „O“ vermochte die Angeklagte dem LKA nicht mitzuteilen; ihr Mobiltelefon mit samt der dort gespeicherten Nummer des „O“ habe sie aus „Wut“ auf den Boden geworfen, weil sie diesen nach Bekanntwerden der Ermittlungen nicht habe erreichen können. Hierbei sei es „kaputt“ gegangen.

b) Im Rahmen der Strafzumessung im Engeren hat die Strafkammer jeweils zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sich diese im Ermittlungsverfahren selbst gestellt hat sowie sich schon im Zwischenverfahren geständig eingelassen und auch in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, ohne dieses zum Gegenstand einer Verständigung zu machen (§ 257c StPO). Hier hat sie auch mildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte dem Anschein nach zumindest versucht hat, an der Aufklärung mitzuwirken. Weiter hat sie eingestellt, dass die Angeklagte bislang unbestraft ist und in dieser Sache – erstmals – Untersuchungshaft gegen sich vollstreckt sah. Ferner hat die Strafkammer bedacht, dass die von der Angeklagten erstrebten und realisierten geringen eigenen Tatvorteile sich auf jeweils 500 € und insgesamt auf 2.500 € beliefen. Diese waren damit noch von untergeordneter Bedeutung. Zu ihren Gunsten hat die Strafkammer schließlich in ihre Würdigung eingestellt, dass ihre Tatbeiträge zwar von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Taten waren, die Angeklagte aber gleichwohl keine treibende oder das Tatgeschehen steuernde Kraft gewesen ist. Trotz ihrer Weltgewandtheit dürfte es der Angeklagten nicht möglich gewesen sein, den für die anschließende Geldwäsche notwendigen internationalen Zahlungsverkehr mit Briefkastenunternehmen selbst maßgeblich zu organisieren. Ferner war zu bedenken, dass die junge Angeklagte aufgrund dieser Verurteilung auch nach erfolgter Strafvollstreckung nur mit Mühe beruflich wird Fuß fassen können.

Zu ihren Lasten musste sich allerdings die professionell strukturierte Tatbegehungsweise auswirken, in welche die Angeklagte eingebunden war. Unter Missbrauch der ihr als Auszubildende zur Bankkauffrau durch das geschädigte Kreditinstitut eingeräumten Vertrauensstellung spähte sie die Bankdaten von besonders solventen Bankkunden aus, verschaffte jedenfalls dem „O“ die Kontodaten sowie Unterschriftenproben und warf anschließend den gefälschten Überweisungsträger in den Nachtbriefkasten. Schließlich musste sich schärfend auswirken, dass die Angeklagte in allen Fällen ein weiteres – gegen ein anderes Rechtsgut gerichtetes – Delikt tateinheitlich begangen hat.

2. Fall „Hu“ und „T“ (II.2a; Fälle 1 und 2 der Anklageschrift)

Die Strafkammer hat in diesem Fall den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt, der dem des idealkonkurrierenden § 267 Abs. 1 StGB entspricht. Sie ist von diesem Tatbestand ausgegangen und hat hierbei das zum Zwecke der Täuschung begangene weitere Unrecht des tateinheitlich verwirklichten § 267 Abs. 1 StGB berücksichtigt.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie neben den bereits dargestellten bestimmenden Strafmilderungsgründen, auf die Bezug genommen wird (vgl. V.1.), zugunsten der Angeklagten die in diesem Fall noch nicht gravierende Schadenshöhe für die Sparkasse H berücksichtigt. Ferner hat sie bedacht, dass die Transaktion betreffend Hu durch die Sparkasse H bis auf einen geringen Betrag (51,58 €) zurückgebucht werden konnte. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer für diesen Fall eine

Freiheitstrafe von 9 (neun) Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

3. Fall „T“ (11.2b; Fall 3 der Anklageschrift)

Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung in diesem Fall den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der identisch ist mit dem des idealkonkurrierend verwirklichten § 267 Abs. 1 StGB. Innerhalb dessen hat sie neben den bereits dargestellten bestimmenden Strafmilderungsgründen, auf die Bezug genommen wird (vgl. V.1.), zugunsten der Angeklagten weiter bedacht, dass die Transaktion durch die Sparkasse H bis auf einen geringen Betrag (66,56 €) zurückgebucht werden konnte. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer für diesen Fall eine

Freiheitstrafe von 8 (acht) Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

4. Fall „A“ (II.2c; Fall 4 der Anklageschrift)

a) Die Strafkammer hat in diesem Fall den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Ein Vermögensverlust besonders großen Ausmaßes wird von der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn der Vermögensschaden 50.000 € übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 354, 360). Die ist hier der Fall. Die Strafkammer hat weiter erwogen, ob – namentlich als Ergebnis einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten – besondere strafmildernde Umstände vorliegen, welche die gesetzliche Vermutung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 erschüttern und eine Bestrafung allein aus dem Regelstrafrahmen gebieten. Hierzu hat sie namentlich die vorstehend unter V.1. dargelegten Milderungsgründe gewürdigt; auf diese wird Bezug genommen. Ferner hat sie bedacht, dass die Sparkasse ihr die Tatbegehung durch denkbar niedrige Sicherheitsüberprüfungen leicht gemacht hat. Gerade aber mit Blick auf die hohe verbliebene Schadenssumme von mehr als 400.000 € und den langen zeitlichen Vorlauf über mehrere Wochen hinweg, war zur Überzeugung der Strafkammer kein Raum für ein Entfallen der gesetzlichen Regelwirkung.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie neben den bereits dargestellten bestimmenden Strafmilderungsgründen zugunsten der Angeklagten weiter die sie selbst treffenden erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Tat bedacht. Die Angeklagte wird voraussichtlich Zeit Ihres Lebens die Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse H abtragen und angesichts dessen in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen mit begrenzter Selbständigkeit leben (§ 60 StGB). Sie hat weiter zu ihren Gunsten bedacht, dass derzeit etwa 40.000 € auf dem Empfängerkonto der „Y Investment Ltd.“ auf Zypern durch die Ermittlungsbehörden eingefroren werden konnten. Auch wenn dies noch nicht im Wege der Rechtshilfe gesichert geschehen ist, geht die Strafkammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass die geschädigte Sparkasse H eigene Möglichkeiten zur Realisierung einer Rückgewinnung erfolgreich beschreiten und insoweit den eingetretenen Schaden reduzieren wird. Schließlich war zugunsten der Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass die Sparkasse H in diesem Fall eine Transaktion in bemerkenswerter Höhe vorgenommen hat, ohne – erkennbar oder durch die Zeugen W und Hel vermittelt – nicht etwa fernliegende Sicherungen, etwa Rückfragen bei dem Kontoinhaber A, zwischenzuschalten. Der Angeklagten ist deshalb die Tatbegehung trotz des hohen in Rede stehenden Betrags besonders leicht gemacht worden.

Zu ihren Lasten musste sich aber neben den bereits benannten bestimmenden Aspekten (V.1.) die signifikante Höhe des hier eingetretenen Vermögensschadens auswirken. Dieser überstieg die von der Rechtsprechung anerkannte Untergrenze von etwa 50.000 € für das Regelbeispiel um ein Vielfaches. Überdies beugte die Angeklagte hier in besonderer Weise einer Entdeckung ihres Tuns vor, indem sie die im EDV-System für den Kunden hinterlegte Rufnummer gegen eine Mobilfunknummer ihres Mittäters auswechselte und dies nach erfolgreicher Überweisung wieder rückgängig machte. Vor diesem Hintergrund sowie namentlich mit Rücksicht auf die – hier zumindest eingeschränkte Berücksichtigung findenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 5 StR 375/13) – in der bloßen Versuchsstrafbarkeit begründeten Strafmilderungsumstände hat die Strafkammer für diesen Fall eine

Freiheitstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

5. Fall „De“ (II.2d; Fall 5 der Anklageschrift)

a) Die Strafkammer ist bei ihrer Strafrahmenwahl zunächst vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die hier lediglich verwirklichte Versuchsstrafbarkeit steht der Annahme des besonderes schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 354, 359; vom 17. November 2006 – 2 StR 388/06). Einen unbenannten besonders schweren Fall hat die Strafkammer nicht angenommen. Den Regelstrafrahmen hat die Strafkammer sodann über § 23Abs. 2, § 49 StGB verschoben. Sie hat diesen Strafrahmen trotz der tateinheitlichen Vollendungsstrafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt (vgl. § 52 Abs. 2 StGB), weil zu ihrer Überzeugung hier der Schwerpunkt des durch die Angeklagte verwirklichten Unrechts lag. Das zum Zwecke der Täuschung begangene weitere Unrecht des § 267 Abs. 1 StGB hat sie hierbei in ihre Würdigung eingestellt.

b) Innerhalb des dieserart gefundenen Strafrahmens hat die Strafkammer neben den bereits dargestellten bestimmenden Strafmilderungsgründen zulasten der Angeklagten eingestellt, dass diese auch bei dieser Tat in zweifacher besonderer Weise einer Entdeckung ihres Tuns vorgebeugt hat. Auch hier hat sie die im EDV-System für die Kunden De hinterlegte Rufnummer gegen eine Mobilfunknummer ihres Mittäters ausgewechselt. Ferner hat sie den Briefumschlag, in den der gefälschte Überweisungsträger gesteckt worden war, beschriftet mit dem Namen der für die Eheleute De zuständigen Kundenberaterin. Hierdurch sollte – nach eigenen Angaben – die Authentizität des Überweisungsauftrags nochmals unterstrichen werden. Unter nochmaliger Würdigung der bereits vorstehend dargelegten bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte (V.1.) hat die Strafkammer für diesen Fall eine

c)

Freiheitstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

6. Diese im Fall II.2.c) ermittelte Einsatzstrafe – vorstehend V.4 – in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten hat die Strafkammer nach den rechtlichen Maßgaben der §§ 53, 54 StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde gelegt. Mit Rücksicht auf den noch überschaubaren situativen und zeitlichen Kontext sowie unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehenden für und gegen die Angeklagten streitenden strafzumessungsrechtlichen Aspekte, namentlich die auf sie zukommenden besonders gravierenden wirtschaftlichen Folgen, hat sie einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen vorgenommen und auf eine

Gesamtfreiheitstrafe von 3 (drei) Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

VII.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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