Welche Rechtsmittel gibt es und was Sie dazu wissen müssen
Gegen Entscheidungen von Gerichten können Rechtsmittel eingelegt werden. Vor Beginn einer Verhandlung von Gericht können die jeweiligen Parteien die Urteile, Revision, Beschwerde oder Berufung anfechten. Laien, welche das jeweilige Rechtsmittel aus Unwissenheit falsch bezeichnen, erhalten daraus keine Nachteile. Grundsätzlich sind sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gericht dazu angehalten, den entsprechenden Einwand zu beurteilen und auf Basis der verfügbaren Rechtsmittel zu behandeln.
Die Berufung
Eine Berufung ist gegen ausgesprochene Urteile eines Amtsgerichts möglich. Dabei ist die Berufung innerhalb von einer Woche nach Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einzureichen. Der Eingang bei Gericht und nicht der Poststempel ist hierbei entscheidend. Für die Berufung ist keine besondere Form vorgesehen und muss darüber hinaus keine Begründung enthalten. Gegen das Urteil des Gerichts kann sowohl der Angeklagte selbst als auch dessen Verteidiger Berufung einlegen.
Eine umfassende Überprüfung der gegen das Urteil eingelegten Berufung erfolgt durch die nächste Instanz bzw. durch die kleine Strafkammer des übergeordneten Landgerichts. Demzufolge werden erneut alle Zeugen sowie Beweismittel im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung bewertet. Grundsätzlich gilt für eine eingelegte Berufung das sogenannte Verschlechterungsverbot. Demnach darf die verhängte Strafe nicht höher ausfallen, als in der ersten Instanz der Fall war.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat ebenfalls das Recht, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Ist das der Fall, findet das Verschlechterungsverbot keine Anwendung. Die Strafe kann also höher oder geringer für den Angeklagten ausfallen.
Die Revision
Entscheidungen eines Landgerichts sind ausschließlich durch eine Revision anzufechten. Identisch zu einer Berufung ist auch hier eine einwöchige Frist in schriftlicher oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ist dies erfolgt, wird dem Verurteilten das Urteil zugestellt, um die Möglichkeit zu erhalten, die eingelegte Revision zu begründen. Diese Erklärung kann nur durch einen Rechtsanwalt im Form einer Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger des Gerichts oder schriftlich zu Protokoll gebracht werden. Im Fall einer verspätet eingereichten Begründung, erlangt die Revision Ungültigkeit.
Gegen Urteile eines Amtsgerichts ist ebenfalls die Einreichung eines Revision möglich. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist entweder das Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). Sofern gegen das Urteil des Landgerichts Revision in erster Instanz eingelegt wird, liegt die Urteilsgewalt beim Bundesgerichtshof.
Im Gegensatz zur Berufung findet bei einer Berufung keine neue Hauptverhandlung des vorliegenden Rechtsstreit statt. Das Verfahren der Revision beinhaltet lediglich die Überprüfung von Verstößen gegen geltende Denkgesetze oder Fehler bei der Anwendung von materiellem Recht sowie geltenden Prozessvorschriften. Ist eine Revision erfolgreich, erfolgt kein milderndes Urteil, sondern eine neue Hauptverhandlung in der untergeordneten Instanz.
Der Einspruch
Der Einspruch gilt im Allgemeinen als ein Sonderfall der Berufung. Er richtet sich gegen einen ausgesprochenen Strafbefehl und ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen Zustellung auszusprechen. Der Einspruch verhindert, dass der Strafbefehl gegen die angeklagte Person rechtskräftig wird.
Die Beschwerde
Das Rechtsmittel der Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, welche nicht innerhalb einer Hauptverhandlung getroffen wurde. Aber auch gegen eine laufende Gerichtsentscheidung ist in einigen Fällen das Beschwerderecht möglich.
Ein Großteil aller eingereichten Beschwerden unterliegen keinen Frist. Sie sollten jedoch durch den Beschwerdeführer beschwert sein. Das bedeutet, dass nicht jedermann, der etwas an einer Entscheidung auszusetzen hat, auch das Recht auf eine Beschwerde hat.
Ein sogenannte „sofortige“ Beschwerde muss in zahlreichen Fällen innerhalb von einer Woche eingereicht werden. Um dieser Form der Beschwerde gerecht zu werden, definiert die Gesetzgebung ausdrücklich notwendige Voraussetzungen. Gegen die Entscheidung einer Beschwerden kann bei Bedarf eine weitere Beschwerde eingereicht werden.
Die Wiedereinsetzung
Ein Großteil aller vom Gericht getroffenen Entscheidungen sind an eine bestimmte Frist gebunden. Deshalb muss die Anwendung eines rechtmäßigen Hilfsmittels innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist erfolgen. Derartige Entscheidungen werden in der Regel schriftlich zugestellt. Der Zusteller beurkundet den Tag der Zustellung, sodass das zuständige Gericht die Möglichkeit erhält, das genaue Datum für den Ablauf der Frist berechnen zu können.
Wer ohne eigenes Verschulden gehindert war, die angesetzte Frist einzuhalten, weil er sich zum Beispiel im Ausland aufgehalten hat, kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Antragsteller den entsprechenden unverzüglich stellt, sobald er Kenntnis davon erhalten hat. Auf diese Weise kann er begründen, weshalb es zu diesem Versäumnis kam.
Das Wiederaufnahmeverfahren
Geregelt ist das sogenannte Wiederaufnahmeverfahren in §§ 359 – 373a der Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich dabei um kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn. Das Wiederaufnahmeverfahren ermöglicht eine neue Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, wenn beispielsweise neue Erkenntnisse durch Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die das bis dato rechtskräftige Urteil als fehlerhaft erscheinen lassen könnten oder Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben.
Wichtig ist, dass die Begriffe „neu“ und „nachweislich“ das Wiederaufnahmeverfahren in seiner Charakteristik bestärken. Trotz eines Antrags auf Wiederaufnahme bleiben Verurteilte Personen bis auf Weiteres in Haft, um eine Hemmnis für die Strafvollstreckung auszuschließen.
Die Einstellungsbeschwerde
Von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidungen können in den meisten der vorliegenden Fällen mit Hilfe einer Beschwerde angefochten werden. Welche zuständige Stelle über den vorliegenden Sachverhalt entscheiden muss, ist von der Art der Entscheidung abhängig. Es ist hierbei vollkommen ausreichend, wenn sich die eingereichte Beschwerde gegen die entscheidende Staatsanwaltschaft richtig. Diese ist dazu verpflichtet, das Beschwerdegesuch an die jeweils richtige Stelle weiterzuleiten.
Die Einstellungsbeschwerde kommt sehr häufig, wie die Bezeichnung verraten lässt, gegen die Einstellung eines Verfahrens vor. Sofern die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen eine bestimmte Person oder Personengruppen einstellt, muss sie schriftlich mitteilen, weshalb von der Erhebung einer Anklage abgesehen wird. Grundsätzlich bleibt auch weiterhin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid bestehen.
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft wiederum die Möglichkeit, erneut die Ermittlungen einzuleiten oder der Generalstaatsanwaltschaft zu übergeben. An dortiger Stelle wird der Sachverhalt erneut ausführlich überprüft. Ist die Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass die getroffene Entscheidung Fehlern unterliegt, beauftragt sie weitere Ermittlungen. Alternativ stellt sie einen Einstellungsbescheid aus und sieht von weiteren Schritten ab.
Das Rechtsmittel ist nur dann gegeben, wenn die anzeigende Person sowie der Beschwerdeführer gleichzeitig die Geschädigte Person ist. Die Beschwerde wird ausschließlich an das Oberlandesgericht gerichtet und hat zum Ziel, dass die Staatsanwalt Anklage erhebt (Klageerzwingungsverfahren). Nur ein Rechtsanwalt kann diesen Vorgang einleiten. Er ist überaus Formal und nur selten von Erfolg geprägt.