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Diebstahl und Unterschlagung im Strafrecht

Diebstahl und Unterschlagung sind Eigentumsdelikte – Wo liegen die Unterschiede?

I. Einleitung

Obwohl der nachfolgende grob skizzierte Fall seinen Ursprung im Rechtsgebiet des Arbeitsrechts hat, soll er dennoch als einleitendes Beispiel für die Thematik dieses Beitrages dienen. Der sog. Fall Emmely ging im Jahre 2008/2009 durch sämtliche Medien und hat dadurch weit über die juristischen Fachgrenzen hinaus Beachtung gefunden. In dem Fall ging es um die fristlose Kündigung der langjährig in einem Supermarkt beschäftigten Kassiererin Barbara Emme (genannt: „Emmely“). Ihr Arbeitgeber hatte ihr wegen eines angeblichen Diebstahls bzw. der Unterschlagung zweier Leergutbons (Pfandbons) im Wert von 1,30 € fristlos gekündigt, obwohl sie bereits mehr als 30 Jahre lang im Betrieb beschäftigt war. Als Grund für die Kündigung behauptete ihr Arbeitgeber, dass die Kassiererin zwei von Kunden im Laden verlorene Leergutbons im Wert von zusammen 1,30 € widerrechtlich an sich genommen und an der Kasse eingelöst habe, um die 1,30 € für sich zu behalten. Auch wenn die (arbeitsrechtliche) Lösung dieses Falles für den nachfolgenden Beitrag nur eine untergeordnete Rolle spielt, so sei zumindest verraten, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Kündigung am 10. Juni 2010 für unverhältnismäßig und damit für unwirksam erklärte (BAG, Urt. vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09). Ein besonderes Augenmerk soll nachfolgend auf die strafrechtlichen Besonderheiten dieses Falles – namentlich die Tatbestände des Diebstahls gem. § 242 StGB und der Unterschlagung gem. § 246 StGB – gerichtet werden. Was man unter einem Diebstahl gemeinhin versteht, wird jedem – mehr oder weniger – bewusst sein. Im nachfolgenden sollen die jeweiligen Unterschiede der beiden Straftatbestände näher erläutert werden.

II. Der Diebstahl gem. § 242 StGB

Der Tatbestand des Diebstahls ist geregelt in § 242 StGB. Dort heißt es:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Aufgrund des Regelstrafrahmens („bis zu fünf Jahren…“), dessen Minimum folglich auch unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegen kann, handelt es sich bei Diebstahl um ein sog. Vergehen gem. § 12 Abs. 2 StGB. Ein Dieb ist in der Sprache des Strafrechts derjenige, der sich fremdes Eigentum aneignet und dabei den Gewahrsam des Eigentümers bricht. Es handelt sich beim Diebstahl um ein Eigentumsdelikt, wobei der wirtschaftliche Wert der Sache belanglos ist. Das von § 242 StGB geschützte Rechtsgut ist nach herrschender Meinung sowohl das Eigentum als auch der Gewahrsam an einer Sache.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock
Diebstahl im Strafrecht – Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Schauen wir uns zunächst einmal das Tatobjekt des Diebstahls an. Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Unter einer Sache versteht man einen körperlichen Gegenstand unabhängig vom Aggregatzustand, wobei Rechte und Energie (vgl. § 248c StGB) nicht darunter fallen. Beweglich ist eine Sache dann, wenn man sie fortbewegen kann. Die Fremdheit ist gegeben, wenn die Sache einem anderen gehört. Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme. Die Strafjuristen verstehen hierunter den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der neue Gewahrsamsinhaber muss dabei die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand erlangen. Relevanz hat dieser Umstand regelmäßig im Zusammenhang mit Kaufhausdiebstählen. Denn der Täter erlangt nämlich bereits mit Ergreifen und Einstecken der Ware in die Tasche Gewahrsam, auch wenn er den Laden noch nicht verlassen hat. Es kann somit durchaus vorkommen, dass jemand unbemerkt (zumindest) den objektiven Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB dadurch erfüllt, dass er sich die Ware im Geschäft beispielsweise in die Jackentasche steckt, um sie bis zur Kasse nicht die ganze Zeit tragen zu müssen. Dadurch entsteht jedoch ein besonderes rechtliches Konstrukt, die sog. Gewahrsamsenklave. Ist die Ware in der Jackentasche, so befindet sich der Kunde zwar noch im Gebäude des Ladeninhabers, dieser hat aber keinen (unmittelbaren) Zugriff mehr auf diese Ware. Vielmehr bildet die Jacke des Kunden nunmehr eine Art eigene Privatsphäre, auf die der Ladeninhaber nicht ohne weiteres zugreifen kann (die sog. Gewahrsamsenklave). Der Ladeninhaber kann also bereits zu diesem Zeitpunkt keine tatsächliche Herrschaftsgewalt mehr über die Sache ausüben, so dass bereits mit dem Einstecken in die (Jacken-)Tasche der objektive Tatbestand des § 242 StGB – ohne das Erfordernis des Passierens des Kassenbereichs – vollendet ist.

Wer jetzt schon schweißgebadet angesichts des nächsten Wocheneinkaufs – den man mitunter zum einfacheren Transport auch schon mal im Laden in eine mitgebrachte Tüte steckt – mit einem baldigen Besuch der Polizei oder Staatsanwaltschaft rechnet, dem sei versichert, dass es zur „vollständigen“ Strafbarkeit auch noch der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedarf (dazu sogleich mehr). Allerdings erklärt die Problematik rund um den Gewahrsam mitunter die zahlreichen Einkaufswagen sowie Einkaufskörbe in Selbstbedienungsläden und die oftmals zu lesenden Hinweistafeln, dass auf die Verwendung eigener, mitgebrachter Taschen im Geschäft verzichtet werden solle. Denn anders als bei eigenen (Jacken-)Taschen bleibt die tatsächliche Herrschaftsgewalt des Ladeninhabers bei der Verwendung eines Einkaufswagens oder eines Korbes während des gesamten Einkaufes unproblematisch bestehen. Wie bereits erwähnt muss zur Vollendung des Diebstahls zu der Vollendung des objektiven Tatbestandes auch noch die Vollendung des subjektiven Tatbestandes hinzukommen. Mit anderen Worten: der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Unter Vorsatz versteht man in aller Kürze das „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“. Bezüglich des Diebstahls gem. § 242 StGB ist das Vorliegen des sog. Eventualvorsatzes erforderlich, aber auch ausreichend.

Wer nun also im Supermarkt Ware in seine Jackentasche gepackt hat, um diese nicht bezahlen zu müssen und sodann mit der Ware den Kassenbereich passiert, darf schon eher auf eine Kontaktaufnahme durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft hoffen. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 StGB sind im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Zueignung und die Schuldhaftigkeit des Handelns. Unter der rechtswidrigen Zueignung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, dem eigenen Vermögen einzuverleiben (=Aneignung) und sich unter Ausschließung des Eigentümers ganz oder teilweise wirtschaftlich an dessen Stelle zu setzen (=Enteignung). Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass § 242 StGB den Grundtatbestand des Diebstahls darstellt und dass es noch Regelbeispiele (§ 243 StGB) sowie Qualifikationen dieses Delikts gibt (§§ 244, 244a StGB), auf deren Besonderheiten im Rahmen dieser Darstellung jedoch nicht weiter eingegangen werden kann.

III. Die Unterschlagung gem. § 246 StGB

Die Unterschlagung ist ein häufiges Delikt der Alltagskriminalität und in § 246 StGB geregelt. Dort heißt es:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Auch bei der Unterschlagung gem. § 246 StGB handelt es sich einerseits um ein Eigentumsdelikt und andererseits – aufgrund des Strafrahmens („bis zu drei Jahren…“) – auch um ein Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB. Im Gegensatz zum Diebstahl ist es bei der Unterschlagung nicht erforderlich, dass der Täter Gewahrsam bricht. Darüber hinaus kommt der Unterschlagung aufgrund ihrer Subsidiarität („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“) eine besondere Aufgabe als Auffangtatbestand für alle Formen der rechtswidrigen Zueignung fremder Sachen zu. Tatobjekt ist auch bei der Unterschlagung eine fremde bewegliche Sache, so dass bezüglich der erforderlichen Voraussetzungen auf die entsprechenden Ausführungen zum Diebstahl nach oben verwiesen werden kann. Die Tathandlung liegt in der Zueignung. Darunter versteht man die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise, kürzer: die Manifestation des Zueignungswillens (z.B. durch den Verzehr oder Verbrauch der Sache). Dieser wiederum wird verstanden als Wille zur Enteignung und Aneignung. Ferner muss die Zueignung rechtswidrig erfolgt sein (s.o.). Bei der sog. veruntreuenden Unterschlagung in § 246 Abs. 2 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. „Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben“ (BGH, Urteil vom 17.10.1961, Az. 1 StR 382/61). Beispielhaft seien Fälle des Verkaufs einer Sache unter Eigentumsvorbehalt oder aber die Leihe genannt.

Unterschlagung im Strafrecht
Unterschlagung im Strafrecht – Symbolfoto: Kritchanut/Bigstock

IV. Haus- und Familiendiebstahl sowie Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gem. §§ 247, 248a StGB

Durch die Vorschriften des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) sowie des § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) werden Diebstahl und Unterschlagung in diesen Varianten zu Antragsdelikten. Antragsdelikte sind Straftaten, die strafrechtlich nur verfolgt werden können, wenn der Antragsberechtigte den vom Gesetz geforderten Strafantrag (der Strafantrag ist wiederum von einer Strafanzeige zu unterscheiden) gestellt hat. Unterschieden werden relative und absolute Antragsdelikte. Bei einem absoluten Antragsdelikt muss der Antragsberechtigte zwangsläufig einen Strafantrag stellen, wenn er die Tat verfolgt wissen möchte (so beispielsweise bei einem Haus- und Familiendiebstahl gem. § 247 StGB). Relative Antragsdelikte erfordern zwar grundsätzlich auch einen Antrag des Antragsberechtigten. Dieses Erfordernis kann aber überwunden werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (vgl. § 248a StGB). Für die Frage der Geringwertigkeit existiert derzeit ein obergerichtlicher Orientierungswert von rund 50 € (OLG Frankfurt, Urt. v. 09.05.2008, Az. 1 Ss 67/08).

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