Falschangaben bei der Beantragung auf Soforthilfe wegen Covid 19
Bedingt durch die COVID-19 Lungenkrankheit gab es in der Wirtschaft einen nahezu vollständigen Lockdown, der natürlich wirtschaftlich nicht an den Unternehmen vorbeigegangen ist. Der Lockdown hat einige Branchen sehr hart getroffen, da eine schlechte Auftragslage auch automatisch mit ausbleibenden Umsätzen verbunden ist. Diese fehlenden Umsätze führen letztlich dazu, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer sowie ihre Fixkosten nicht mehr bedienen können. Die gute Nachricht lautet, dass die Bundesregierung dieser Entwicklung nicht tatenlos gegenüber stand, sondern vielmehr durch Subventionen den Unternehmen finanziell unter die Arme greifen. Der derzeitige Umstand hat sogar dafür gesorgt, dass die Unternehmen relativ simpel und schnell ohne die in Deutschland sonst übliche Bürokratieorgie an diese Subventionen kommen können. Ein simpler Antrag ist erforderlich, was natürlich durchaus Verlockungen mit sich bringt. Vorsicht ist jedoch geboten, denn Falschangaben bei dem Antrag auf staatliche Subventionen aufgrund von COVID-19 können rechtlich gesehen gravierende Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Voraussetzungen müssen für Subventionsleistungen aufgrund von COVID-19 vorliegen?
Die Subventionsleistungen dienen dazu, die finanziellen Folgen von der aktuellen Corona-Pandemie für die Unternehmen abzufedern. Die Bundesregierung hat es sich auf die Fahne geschrieben, dass kein Unternehmen durch die Pandemie in den Konkurs getrieben wird. Sowohl Unternehmen als auch Selbstständige können finanzielle Soforthilfen beantragen, welche von dem Bund zur Verfügung gestellt wurden.
Die Höhe der Subventionsleistung hängt dabei von der Größe des Unternehmens bzw. der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer in dem Unternehmen ab
- Unternehmen mit maximal 5 Arbeitnehmern bekommen 9.000 Euro*
- Unternehmen mit maximal 10 Arbeitnehmern bekommen 15.000 Euro*
Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Hilfe vonseiten der Bundesregierung, die von den Unternehmen nicht zurückgezahlt werden muss.
Damit diese Hilfe ausgezahlt wird ist folgendes Verfahren angedacht
- die Prüfung der Antragsberechtigung
- die Prüfung des Umfangs der Soforthilfe
Antragsberechtigt sind Freiberufler, kleine Unternehmen sowie auch Soloselbstständige, welche unternehmerisch auf dem Markt tätig sind und über einen Geschäftssitz in Deutschland verfügen. Von diesem Geschäftssitz muss die Tätigkeit ausgeübt werden und selbstverständlich muss die Tätigkeit bei dem zuständigen deutschen Finanzamt auch angemeldet worden sein. Der Umfang der Soforthilfe bei Vorliegen der Antragsberechtigung beträgt drei Monate.
Selbstverständlich steht das Geld jedoch nicht jedem Unternehmen zur Verfügung. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das Unternehmen derzeitig ein Liquiditätsengpass aufweist. Dieser Liquiditätsengpass muss zwingend durch die Corona-Pandemie entstanden sein und dementsprechend auch durch den Antragssteller nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass die Liquiditätsengpässe nicht schon vor dem Zeitraum des 31.12.2019 vorhanden gewesen sind. Die Auszahlung der Subventionsleistungen erfolgt über die Bundesländer und das unbürokratische Antragsverfahren wird ausdrücklich betont.
Die Konsequenzen von falschen Angaben
Gerade jenes unbürokratische Antragsverfahren verleitet dazu, vorschnell einen Antrag auf Subventionen zu stellen. Auch wenn das Prüfungsverfahren derzeitig regelrecht ausgesetzt ist bedeutet dies nicht, dass es überhaupt kein Prüfungsverfahren gibt. Vielmehr ist es so, dass die endgültige tiefergehende Prüfung der jeweiligen Anträge erst zu einem Zeitpunkt stattfinden, welcher derzeitig noch nicht bekannt ist. Das Geld wird zwar schnell und unkompliziert ausgezahlt, allerdings wird auf jeden Fall zu dem noch nicht bekannten Zeitpunkt die Prüfung der Berechtigung erfolgen. Dementsprechend sollte jeder Antragssteller sehr vorsichtig im Umgang mit dem Antrag sein, denn Falschangaben in dem Antrag können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der § 264 StGB ist diesbezüglich die rechtliche Grundlage, da bei zu Unrecht ausgezahlten Subventionen der Verdacht geäußert wird, dass der Antragssteller sich die Corona-Soforthilfen erschleichen wollte. Dieser Umstand erfüllt den Tatbestand des Subventions-Betruges. Bedingt durch den Umstand, dass der Antragssteller die Richtigkeit seiner Antragsangaben sogar von Eides statt versichert, wird deutlich, welche rechtliche Verantwortung der Antragssteller mit dem Antrag trägt.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Subventionsbetrug?
Der § 264 StGB besagt ausdrücklich, dass diejenige Person, die einen Antrag mit falschen Angaben bei der zuständigen Behörde einreicht, einen Betrug respektive Subventionsbetrug begeht. Hierbei muss es sich nicht einmal zwingend um fehlerhafte Angaben handeln, auch unvollständige Angaben erfüllen diesen Tatbestand bereits. Hierbei muss jedoch betont werden, dass sich diese Angaben für den Antragssteller oder für eine andere Person vorteilhaft darstellen müssen. Ein derartiges Verhalten kann mit einer empfindlichen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe belegt werden. Da die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben in dem Antrag eidesstattlich versichert werden kann überdies auch der § 156 StGB relevant werden. Die Konsequenzen hierfür sind ebenfalls eine nicht unerheblich. Für eine falsche eidesstattliche Versicherung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren.
Es gibt derzeitig sehr viele Drittanbieter im Internet, welche regelrecht Werbung damit betreiben, dass Unternehmen auf dem Weg zur Subvention geholfen wird. Die sogenannte Soforthilfe für Unternehmen und Selbstständige ist jedoch niemals kostenlos und überdies auch mit sehr großer Vorsicht zu genießen. Teure Beratungsverträge sind zumeist die Begleiterscheinung dieser „Soforthilfe“, welche aufgrund des einfachen Verfahrens auch überhaupt nicht notwendig ist. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen war eines der ersten Bundesländer, in denen die Soforthilfe für Unternehmen vonseiten der Behörden online angeboten wurde. Der Antrag auf die staatliche Corona-Pandemie-Subvention konnte einfach über die Internetpräsenz der zuständigen Behörden gestellt werden. Bedauerlicherweise hat dieser Umstand dazu geführt, dass Betrüger auf den Plan gerufen wurden. Internetpräsenzen, welche der offiziellen Internetpräsenz der zuständigen Behörde eins zu eins ähnelte, wurden online gestellt und die Unternehmen haben auf diesen Fake-Seiten ihre Daten eingegeben. Die Betrüger haben dann die Daten genutzt und abgeändert, um die Subventionszahlung auf veränderte Konten der Betrüger zu erhalten. Wer als Unternehmer Opfer eines derartigen Betruges geworden ist, der sollte unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.
Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn ein Unternehmen vonseiten der Behörden in den Verdacht gerät, im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben in dem Antrag betrogen zu haben oder unvollständige Angaben getätigt zu haben. Als Antragssteller trägt der Unternehmer die rechtliche Verantwortung für den Antrag und sollte auf jeden Fall in einer derartigen Fallkonstellation einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragen. Wichtig ist, dass Sie zunächst erst einmal keine eigenständigen Angaben mehr gegenüber dem Ankläger tätigen und erst einmal eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein sehr großes Team aus engagierten Fachanwälten, die sich sehr gern Ihrer Thematik annehmen. Unabhängig davon, ob Ihnen vorgeworfen wird, bewusst oder fahrlässig falsche Angaben in dem Antrag auf Corona-Subventionen getätigt zu haben oder ob die zuständige Behörde des Landes eine Rückerstattung der bereits gezahlten Corona-Subventionszahlungen verlangt stehen wir Ihnen sehr gern als starker rechtlicher Partner zur Seite und übernehmen Ihre vollumfängliche Verteidigung. Bedauerlicherweise ist es so, dass im Hinblick auf die Corona-Subventionszahlungen auch die Fahrlässigkeit bereits den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt. Die Prüfung des Antrags vor der Einreichung obliegt dem Antragssteller und hierbei können sich für Unternehmer sehr viele Fallstricke ergeben, die dann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wenn Sie dieser Gefahr direkt aus dem Weg gehen möchten, können Sie uns gern kontaktieren. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs unterstützen wir Sie auch sehr gern direkt bei dem Antragsverfahren und prüfen Ihren Antrag auf die rechtliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit, sodass Sie ruhigen Gewissens die Subventionszahlungen des Bundes in Anspruch nehmen können. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder über unsere Internetpräsenz per E-Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns. Selbstverständlich stehen wir auch in Zeiten des Kontaktverbotes virtuell vollumfänglich für Sie zur Verfügung, damit Sie auf der rechtlich sicheren Seite stehen.
[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 23.04.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]