ÜbersichtSmartphone-Entsperrung durch Fingerabdruck: Ein Urteil, das Wellen schlägtDer Fall: Drogenhandel und BeweissicherungDas Beweismittel: Ein gesperrtes SmartphoneGerichtliche Entscheidung und technologische HerausforderungenAuswirkungen und zukünftige RechtsprechungDas vorliegende UrteilAG Baden-Baden – Az.: 9 Gs 982/19 – Beschluss vom 13.11.2019OrientierungssatzGründe Smartphone-Entsperrung durch Fingerabdruck: Ein Urteil, das Wellen schlägt In einer Zeit, in der Smartphones zu den wichtigsten Begleitern des Alltags geworden sind, hat das Amtsgericht Baden-Baden ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das sowohl rechtliche als auch technologische Fragen aufwirft. Im Kern des Falles stand die Frage, ob Strafverfolgungsbehörden das Recht haben, einen Beschuldigten zu zwingen, sein Smartphone, das mit einem Fingerabdruck gesichert ist, zu entsperren. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Gs 982/19 >>> Der Fall: Drogenhandel und Beweissicherung Der Fall begann mit dem Verdacht gegen den Beschuldigten H., zwischen August und Oktober 2019 in drei Fällen jeweils 50 Gramm Kokain erworben und zum Weiterverkauf bestimmt zu haben. Bei einer dieser mutmaßlichen Transaktionen soll er zudem ein Messer bei sich getragen haben, um das Rauschgiftgeschäft zu sichern. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, in seiner Wohnung in Weisenbach etwa 1,4 Kilogramm Marihuana gelagert zu haben. Diese Vorwürfe sind schwerwiegend und könnten zu erheblichen Strafen führen. Das Beweismittel: Ein gesperrtes Smartphone Ein zentrales Beweismittel in diesem Fall war ein Xiaomi-Smartphone, das beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Es wurde angenommen, dass dieses Telefon bei den mutmaßlichen Straftaten verwendet wurde, insbesondere für Absprachen mit einem Kokainlieferanten. Das Problem: Das Telefon war durch biometrische Sicherheitsmaßnahmen, nämlich einen Fingerabdruck, gesperrt. Der Beschuldigte weigerte sich, den Entsperrcode preiszugeben. Gerichtliche Entscheidung und technologische Herausforderungen Die Staatsanwaltschaft ordnete daher an, dass der Beschuldigte seinen Finger zur Verfügung stellen muss, um das Telefon zu entsperren. Der Beschuldigte widersetzte sich dieser Anordnung und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Das Gericht bestätigte die Anordnung der Staatsanwaltschaft und stützte sich dabei auf § 81b StPO, der es erlaubt, Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen zu nehmen. Es wurde argumentiert, dass die Entsperrung des Telefons notwendig sei, um die Straftaten näher aufzuklären und mögliche Komplizen zu identifizieren. Ein zentrales Argument des Gerichts war, dass die Technologie sich weiterentwickelt hat und dass Gesetze, die zu einer Zeit geschaffen wurden, in der Smartphones noch nicht existierten, angepasst werden müssen. Das Gericht betonte, dass es nicht darum geht, den Beschuldigten zu zwingen, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken, sondern dass er passiv dulden muss, dass sein Telefon entsperrt wird. Auswirkungen und zukünftige Rechtsprechung Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Privatsphäre und […]