Skip to content

Entsperrung eines Smartphones mittels Finger des Beschuldigten

Smartphone-Entsperrung durch Fingerabdruck: Ein Urteil, das Wellen schlägt

In einer Zeit, in der Smartphones zu den wichtigsten Begleitern des Alltags geworden sind, hat das Amtsgericht Baden-Baden ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das sowohl rechtliche als auch technologische Fragen aufwirft. Im Kern des Falles stand die Frage, ob Strafverfolgungsbehörden das Recht haben, einen Beschuldigten zu zwingen, sein Smartphone, das mit einem Fingerabdruck gesichert ist, zu entsperren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Gs 982/19  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das AG Baden-Baden hat entschieden, dass Strafverfolgungsbehörden das Recht haben, einen Beschuldigten zu zwingen, sein mit Fingerabdruck gesichertes Smartphone zu entsperren.

  • Entscheidung des AG Baden-Baden bezüglich der Entsperrung von Smartphones mittels Fingerabdruck.
  • Der Beschuldigte muss laut § 81b Abs. 1 Var. 1 StPO die Nutzung seines Fingerabdrucks zur Entsperrung des Geräts dulden.
  • Verdacht: Der Beschuldigte hat zwischen 16.08.2019 und 24.10.2019 in drei Fällen Kokain erworben und bei einer Transaktion ein Messer mitgeführt.
  • Zusätzlich wurde vermutet, dass er 1,4 Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf in seiner Wohnung gelagert hat.
  • Ein Xiaomi-Smartphone wurde beim Beschuldigten gefunden, welches für Absprachen mit einem Kokainlieferanten verwendet wurde.
  • Das Smartphone war gesperrt und der Beschuldigte weigerte sich, den Entsperrcode preiszugeben.
  • Die Staatsanwaltschaft ordnete an, dass der Beschuldigte seinen Finger zur Entsperrung bereitstellen muss.
  • Das Gericht bestätigte diese Anordnung und betonte, dass der Beschuldigte nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken muss, aber die Entsperrung passiv dulden muss.

Der Fall: Drogenhandel und Beweissicherung

Fingerabdruck Smartphone
(Symbolfoto: oatawa /Shutterstock.com)

Der Fall begann mit dem Verdacht gegen den Beschuldigten H., zwischen August und Oktober 2019 in drei Fällen jeweils 50 Gramm Kokain erworben und zum Weiterverkauf bestimmt zu haben. Bei einer dieser mutmaßlichen Transaktionen soll er zudem ein Messer bei sich getragen haben, um das Rauschgiftgeschäft zu sichern. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, in seiner Wohnung in Weisenbach etwa 1,4 Kilogramm Marihuana gelagert zu haben. Diese Vorwürfe sind schwerwiegend und könnten zu erheblichen Strafen führen.

Das Beweismittel: Ein gesperrtes Smartphone

Ein zentrales Beweismittel in diesem Fall war ein Xiaomi-Smartphone, das beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Es wurde angenommen, dass dieses Telefon bei den mutmaßlichen Straftaten verwendet wurde, insbesondere für Absprachen mit einem Kokainlieferanten. Das Problem: Das Telefon war durch biometrische Sicherheitsmaßnahmen, nämlich einen Fingerabdruck, gesperrt. Der Beschuldigte weigerte sich, den Entsperrcode preiszugeben.

Gerichtliche Entscheidung und technologische Herausforderungen

Die Staatsanwaltschaft ordnete daher an, dass der Beschuldigte seinen Finger zur Verfügung stellen muss, um das Telefon zu entsperren. Der Beschuldigte widersetzte sich dieser Anordnung und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.

Das Gericht bestätigte die Anordnung der Staatsanwaltschaft und stützte sich dabei auf § 81b StPO, der es erlaubt, Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen zu nehmen. Es wurde argumentiert, dass die Entsperrung des Telefons notwendig sei, um die Straftaten näher aufzuklären und mögliche Komplizen zu identifizieren.

Ein zentrales Argument des Gerichts war, dass die Technologie sich weiterentwickelt hat und dass Gesetze, die zu einer Zeit geschaffen wurden, in der Smartphones noch nicht existierten, angepasst werden müssen. Das Gericht betonte, dass es nicht darum geht, den Beschuldigten zu zwingen, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken, sondern dass er passiv dulden muss, dass sein Telefon entsperrt wird.

Auswirkungen und zukünftige Rechtsprechung

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung. Es wirft auch Fragen zur Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen auf, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht nicht so schwerwiegend ist.

Das Fazit dieses Urteils ist klar: In bestimmten Fällen können Strafverfolgungsbehörden einen Beschuldigten zwingen, sein Smartphone zu entsperren, auch wenn es mit biometrischen Daten gesichert ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird und ob höhere Gerichte diese Ansicht teilen werden.

➨ Smartphone-Entsperrung: Ihr Fingerabdruck und Ihre Rechte

Stellen Sie sich vor, die Strafverfolgungsbehörden möchten Ihr Smartphone mittels Ihres Fingerabdrucks entsperren. Wissen Sie, welche Rechte Sie in solch einer Situation haben? Die rechtlichen Rahmenbedingungen können kompliziert erscheinen, aber wir sind hier, um Licht ins Dunkel zu bringen. Erhalten Sie von uns eine fundierte Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall und profitieren Sie von einer anschließenden Beratung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie sich von Experten beraten.

✉ jetzt anfragen!

Begriffe – kurz erklärt


Was besagt § 81b StPO?

Gemäß § 81b StPO dürfen, soweit es für die Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden. Darüber hinaus können Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Dies dient der Erfassung personenbezogener und biometrischer Daten einer Person durch die Polizei. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann sowohl im Kontext eines Strafverfahrens als auch zu präventiven Zwecken durchgeführt werden, um spätere Straftaten aufzuklären oder zu verhindern.

Was ist der Nemo-tenetur-Grundsatz?

Der Nemo-tenetur-Grundsatz ist ein zentrales Prinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und stammt aus dem lateinischen „Nemo tenetur se ipsum accusare“, was bedeutet „Niemand muss sich durch seine Aussagen selbst belasten“. Dieser Grundsatz besagt, dass niemand im Strafverfahren verpflichtet ist, sich selbst zu belasten oder sich selbst anzuklagen. Er stellt sicher, dass Beschuldigte das Recht haben zu schweigen und nicht aktiv zur Sachaufklärung beitragen müssen. Dieser Grundsatz kann jedoch mit anderen staatlichen Aufgaben in Konflikt geraten.

Was ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Recht Deutschlands das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es stellt sicher, dass jeder Einzelne die Kontrolle über seine eigenen Daten hat und entscheiden kann, welche Informationen er preisgibt und wie diese verwendet werden. Dieses Recht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt. Es ist im Grundgesetz unter Art. 2 Abs. verankert und leitet sich auch aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz schützt.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Strafprozessrecht (StPO): Es geht um die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere um die Entsperrung eines Smartphones mittels Fingerabdruck des Beschuldigten. Hierbei werden insbesondere die §§ 81b und 98 StPO genannt, die sich mit Maßnahmen zur Identifizierung des Beschuldigten und der Anfechtung von staatsanwaltschaftlichen Anordnungen befassen.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Der Beschuldigte steht unter Verdacht, Betäubungsmittel gehandelt zu haben. Die §§ 29a und 30a BtMG, die das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regeln, sind hier relevant.
  • Strafgesetzbuch (StGB): Es wird auf § 53 StGB verwiesen, der die Strafzumessung bei mehreren Straftaten regelt. Zudem geht es um den Verdacht des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
  • Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Dieses Grundrecht wird tangiert, wenn es um den Zugriff auf persönliche Daten auf einem Smartphone geht. Es wird abgewogen gegen das Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung.


Das vorliegende Urteil

AG Baden-Baden – Az.: 9 Gs 982/19 – Beschluss vom 13.11.2019

Orientierungssatz

Der Beschuldigte hat analog § 81b Abs. 1 Var. 1 StPO zu dulden, dass die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Entsperrung des mit seinem Fingerabdruck gesicherten Smartphones seinen Finger zur Entsperrung des Gerätes nutzen.


Die von der Staatsanwaltschaft B. am 05.11.2019 angeordnete Abnahme von Fingerabdrücken des Beschuldigten H. zum Zweck der Entsperrung seines Mobiltelefons Marke Xiaomi, …, wird analog § 98 Abs. 2 StPO bestätigt.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zwischen dem 16.08.2019 und 24.10.2019 in drei Fällen jeweils 50 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und bei der letzten Beschaffungsfahrt am 24.10.2019 zudem griffbereit in seiner Hosentasche ein Messer mitgeführt hat, um das Rauschgiftgeschäft abzusichern. Weiterhin besteht der Verdacht, der Beschuldigte habe am 24.10.2019 in seiner Wohnung in Weisenbach ca. 1,4 Kilogramm Marihuana mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt.

Diese Taten sind strafbar als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53 StGB.

Bei dem Beschuldigten wurde ein Mobiltelefon Marke Xiaomi sichergestellt, das nach vorliegenden Erkenntnissen bei den Taten eingesetzt wurde, zumindest am 24.10.2019 für Absprachen mit dem Kokainlieferanten T. Das Mobiltelefon ist durch Sicherungsmaßnahmen gesperrt und konnte deshalb bislang nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht ausgewertet werden, was erforderlich ist, um die Taten näher aufzuklären, insbesondere weitere Tatbeteiligte, mit denen ggf. per WhatsApp Kontakt bestand, zu ermitteln. Der Beschuldigte hat die PIN bzw. den Entsperrcode nicht offenbart.

Am 05.11.2019 hat die Staatsanwaltschaft B. daher gemäß § 81b Alt. 1 stopp angeordnet, dass der Beschuldigte seine Hand zur Verfügung stellen muss, damit seitens der Kriminalpolizei ein Kontakt zwischen einem Finger und dem Bildschirm des Mobiltelefons hergestellt werden kann, um auf diese Weise per Fingerabdruck das Mobiltelefon zu entsperren. Der Beschuldigte hat sich gegen diese Maßnahme gewehrt und gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Antrag ist zulässig. Gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft kann nach herrschender

Meinung analog § 98 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62, Aufl., Rn. 21 zu § 81b).

Die staatsanwaltschaftliche Anordnung vom 05.11.2019 ist zu bestätigen, da sie sich als rechtmäßig darstellt. Es ist für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig, das beim Beschuldigten sichergestellte Mobiltelefon zu entsperren, um es auswerten zu können. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 81b Alt. 1 StPO – jedenfalls analog -, wonach u.a. Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen genommen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, wobei diese Maßnahmen sowohl von der Polizei, als auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden dürfen.

Zielrichtung der Maßnahmen nach § 81b StPO ist einerseits die Identifizierung der Person, andererseits ist die Maßnahme auch „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ zulässig. Als zulässige Maßnahme nennt die Norm beispielhaft die Abnahme von Fingerabdrücken. Im vorliegenden Fall geht es um einen Abgleich des Fingerabdrucks des Beschuldigten mit den im Smartphone hinterlegten Schlüsselmerkmalen. Doch steht hierbei nicht die Identitätsfeststellung oder die Zuordnung des Smartphones zu dem Beschuldigten im Vordergrund, sondern die Entsperrung der Daten. Bei der Schaffung der Norm hat der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt nicht vorausgesehen, dass man sich mithilfe einer daktyloskopischen Untersuchung auch Zugriff zu anderen Informationen verschaffen kann, welche der Beschuldigte nicht preisgeben will. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung ist daher die direkte Anwendbarkeit des § 81 b StPO problematisch.

Für eine direkte Anwendung spricht, dass – wie Bäumerich zutreffend in NJW 2017, 2718, 2721 ausführt – die meisten Befugnisse der StPO nicht nur die ausdrücklich in der Norm genannten Maßnahmen zulassen, sondern darüber hinausgehen. So lässt beispielsweise § 94 StPO nicht nur die Sicherstellung eines Gegenstands zu, sondern auch die Auswertung oder Verwendung desselben, wie etwa die Verwendung eines aufgefundenen Schlüssels; § 81 a StPO ermächtigt nicht nur zur Blutentnahme, sondern auch zu der sachverständigen Auswertung der Blutprobe. In gleicher Weise lässt § 81 b StPO nicht nur die Abnahme von Fingerabdrücken, sondern auch deren Verwendung zu. Dabei muss die Verwendung der Fingerabdrücke oder biometrischen Merkmale nicht vollständig dem gesetzgeberischen Leitbild der Identitätsfeststellung entsprechen. Bei der Duldung der Entsperrung eines Smartphones handelt es sich um eine zweigliedrige Maßnahme, deren erster Teil – der Vergleich des biometrischen Merkmals mit den im Smartphone gespeicherten Schlüsselmerkmalen – ganz dem Leitbild des Fingerabdruckvergleichs entspricht und nur der zweite Teil – die Verwendung zur Entschlüsselung der Daten – eine der technischen Entwicklung geschuldete neuartige Verwendung ist (Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2721). Da die Verwendung der Durchführung des Strafverfahrens dient, kann die Maßnahme durchaus als von § 81 b StPO gedeckt angesehen werden.

Die Norm ist jedoch jedenfalls analog anzuwenden. Gegen eine direkte Anwendung spricht die unterschiedliche Zielrichtung des § 81b StPO, sodass eine planwidrige Regelungslücke auszugehen ist. Schon dem Wortlaut nach muss die Verwendung der Fingerabdrücke für die  „Durchführung des Strafverfahrens“ notwendig sein. Zur Durchführung des Strafverfahrens ist auch die Nutzung von und der Zugriff auf Daten notwendig. Wegen dieser vergleichbaren Interessenlage ist § 81b StPO entsprechend auch für die Erhebung von Fingerabdrücken zur Überwindung einer technischen Sperrvorrichtung anzuwenden. Der Zugriff auf das Smartphone ist vorliegend nur aufgrund der neuen technischen Entwicklung verwehrt. Würde es sich vorliegend um ein normales Handy mit herkömmlichen PIN handeln, wäre eine Entschlüsselung und damit eine Kenntnisnahme von den Daten unproblematisch möglich. Es genügte dann eine bloße Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 94, 98 StPO, von welcher die anschließende Auswertung des Handyinhalts gedeckt wäre. Auch wenn das Entsperren mittels Fingerabdrucks zugleich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, ist dieser Eingriff in Abwägung mit dem Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung geboten und vor dem Hintergrund des vorliegenden Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch insgesamt verhältnismäßig.

Die Maßnahme betrifft auch nicht den Nemo-tenetur-Grundsatz. Der Beschuldigte ist zwar nicht verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken, also beispielweise eine PIN zu offenbaren. Er muss aber passiv dulden, dass der Bildschirm seines Mobiltelefons gegen seine Finger gedrückt wird und auf diese Weise eine Entsperrung erfolgt.

Die Maßnahme steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

? FAQ zum Urteil


  • Was besagt der Beschluss des AG Baden-Baden vom 13.11.2019 bezüglich der Entsperrung eines Smartphones mittels Fingerabdruck? Laut dem Beschluss des AG Baden-Baden vom 13.11.2019 muss ein Beschuldigter gemäß § 81b Abs. 1 Var. 1 StPO zulassen, dass Strafverfolgungsbehörden seinen Fingerabdruck verwenden, um ein mit diesem Fingerabdruck gesichertes Smartphone zu entsperren.
  • Warum wurde der Fingerabdruck des Beschuldigten zur Entsperrung seines Mobiltelefons benötigt? Aufgrund von Ermittlungen bestand der Verdacht, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen Betäubungsmittel erworben und verkauft hat. Das Mobiltelefon, welches bei den Taten eingesetzt wurde, war gesperrt und der Beschuldigte hat den Entsperrcode nicht preisgegeben. Daher wurde der Fingerabdruck benötigt, um das Telefon zu entsperren und die darin gespeicherten Daten auszuwerten.
  • Ist es rechtlich zulässig, den Fingerabdruck eines Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwenden, um ein Smartphone zu entsperren? Ja, gemäß § 81b StPO dürfen Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen genommen werden. Die Maßnahme dient der Durchführung des Strafverfahrens und ist in diesem Fall als verhältnismäßig und notwendig erachtet worden.
  • Verletzt diese Maßnahme den Nemo-tenetur-Grundsatz? Nein, der Nemo-tenetur-Grundsatz besagt, dass niemand verpflichtet ist, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Der Beschuldigte muss jedoch passiv dulden, dass sein Smartphone mittels Fingerabdruck entsperrt wird. Er ist nicht verpflichtet, den PIN oder Entsperrcode preiszugeben.
  • Was ist der Hauptzweck der Maßnahmen nach § 81b StPO? Der Hauptzweck der Maßnahmen nach § 81b StPO ist die Identifizierung der Person. In diesem speziellen Fall ging es jedoch nicht nur um die Identitätsfeststellung, sondern auch um die Entsperrung der Daten auf dem Smartphone des Beschuldigten, um das Strafverfahren weiterführen zu können.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!